TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/10 I416 2224045-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.10.2019
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Entscheidungsdatum

10.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
StGB §125
StGB §83 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2224045-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Ghana, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.09.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, reiste mit einem von der österreichischen Botschaft in Lagos ausgestellten Aufenthaltstitel spätestens am 03.10.2001 legal ins Bundesgebiet ein.

2. Am 06.08.2002 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel für den Aufenthaltszweck "Privat" gültig bis 31.05.2003 erteilt.

3. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 07.11.2003, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Nötigung, der schweren Nötigung, der Körperverletzung und schweren Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

4. Am 17.06.2004 wurde dem Beschwerdeführer eine quotenfreie Erstniederlassungsbewilligung, aufgrund der Familiengemeinschaft mit seinen Eltern, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, bis 15.04.2005 erteilt. Diese Niederlassungsbewilligung wurde insgesamt 3-mal verlängert zuletzt bis 31.08.2008.

5. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.03.2008, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt und die Probezeit aus der vorangegangenen Verurteilung auf 5 Jahre verlängert.

6. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.07.2010, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsagewalt der versuchten Körperverletzung, und der versuchten schweren Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon elf Monate bedingt, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt und die Probezeit aus der vorangegangenen Verurteilung auf 5 Jahre verlängert.

7. Im Dezember 2010 wurde seitens der Behörde ein aufenthaltsbeendendes Verfahren eingeleitet und ergab eine Nachschau bei seinen Eltern im Jänner 2011, dass der Beschwerdeführer unbekannten Aufenthaltes war. Das in Folge mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX gegen den Beschwerdeführer erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 22.02.2012, GZ XXXX aufgehoben und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer seit ca. 10 Jahren im Bundesgebiet aufhalten würde und er familiäre Bindungen zu seinem Vater und seinen Geschwistern habe.

8. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 25.03.2011, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Anordnung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.

8. Am 18.06.2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung Rot-Weiß-Rot Karte plus gültig bis 18.06.2013 ausgestellt.

9. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom 20.09.2012, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten rechtskräftig verurteilt und die bedingte Strafnachsicht bezüglich seiner Verurteilung vom 23.03.2008 widerrufen.

10. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 15.04.2013, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsagewalt zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten rechtskräftig verurteilt.

11. Sein am 14.06.2013 in der Haft gestellter Verlängerungsantrag zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Rot-Weiß-Rot Karte plus wurde am 05.06.2014 eingestellt, da sein Aufenthaltsort nach seiner Haftentlassung am 26.09.2013 nicht bekannt gewesen ist. Der Beschwerdeführer war zwischen dem 26.09.2013 und 01.07.2015 ohne aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.

12. Am 04.12.2015 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 06.07.2016, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 2 Z 3 SMG, des Vergehens der Vorbereitung des Suchtgifthandels nach § 28 Abs. 1 zweiter Fall SMG, des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall , Abs. 2 SMG, unter Anwendung von § 28a Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von achtzehn Monaten rechtskräftig verurteilt. Der dagegen erhobenen Berufung an das Oberlandesgericht XXXX, wurde mit Urteil vom 07.12.2016,XXXX nicht Folge gegeben, jedoch der Beschluss gefasst, dass die Reststrafe von 5 Monaten und 25 Tagen unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wird. Der Beschwerdeführer war nach seiner Haftentlassung am 07.12.2016 wiederum ohne aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet.

13. Am 09.01.2017, zu einem Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer ohne aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet war, stellte er den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG. Antragsbegründend führte er im beigelegten Schreiben aus, dass seine Ausweisung/Rückkehrentscheidung mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates XXXX für auf Dauer als unzulässig erklärt worden sei. Zur Vorlage eines gültigen Reisedokumentes gab er an, dass sich in Österreich keine Vertretungsbehörde befinde und eine persönliche Vorsprache in der nächstgelegenen Botschaft der Schweiz nicht möglich sei, weshalb er beantrage vom Erfordernis eines gültigen Dokumentes vorerst abzusehen und ihm eine Aufenthaltstitel Rot-Weiß-Rot Karte Plus auszustellen. Zudem könne die Behörde auf begründeten Antrag die Heilung eines Mangels zulassen. Beigelegt war neben der Kopie einer bis 2013 gültigen Aufenthaltsberechtigung Rot-Weiß-Rot Karte plus, ein Schreiben der Caritas vom 29.12.2016 bezeichnet als "Bestätigung der Hauptwohnsitzbestätigung". Darin wurde bestätigt, dass der Antragsteller in XXXX aufhältig sei und eine Hauptwohnsitzbestätigung beantragt habe. Diese Bestätigung habe längsten 4 Wochen ab Ausstellung der Bestätigung Gültigkeit.

14. Am 04.07.2017 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde zu seinem illegalen Aufenthalt, seinem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und der Prüfung/Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot niederschriftlich einvernommen. Zu seinen persönlichen Verhältnissen gab er an, dass er im Oktober 2001 legal (sein Vater war zu diesem Zeitpunkt bereits länger in Österreich) nach Österreich gekommen und zum damaligen Zeitpunkt fast 16 Jahre alt gewesen sei. Er gab weiters an, dass er seit Dezember 2016 bei seiner Zwillingsschwester wohnen würde, angemeldet habe er sich dort aber nicht, da er diese nicht stressen wolle. Er würde bei ihr schlafen und essen und ihr mit den Kindern helfen. Er würde die Kinder regelmäßig zur Schule bringen und würde er sich jetzt so schnell wie möglich bei ihr anmelden. Um die Verlängerung seines Verfahrens zur Erteilung eines Aufenthaltstitels habe er sich nicht gekümmert, da er keine Wohnung gehabt habe, er depressiv und krank gewesen und es ihm sehr schlecht gegangen sei. Seinen damaligen Reisepass habe er seiner Schwester zur Aufbewahrung gegeben, diese wisse aber nicht mehr wo er sei, nach Bern könne er nicht und sei es ihm daher nicht möglich einen neuen Reisepass zu erhalten. Es sei ihm auch nicht bewusst, dass er sich hier illegal aufhalte. Gefragt, womit er seinen Lebensunterhalt bestreiten würde, gab er wörtlich an: "Meine Schwester unterstützt mich momentan finanziell und auch sonst in jeder Hinsicht." Er gehe keiner Beschäftigung nach, da er dies ohne Visum nicht könne, sobald er dieses habe, würde er sich um Arbeit bemühen. Er sei im Besitz einer E-Card, wisse aber nicht ob diese gültig sei, da er seit mehr als einem Jahr nicht mehr beim Arzt gewesen sei. In Österreich würden noch sein Vater und seine beiden Schwestern leben, seine Mutter sei bereits 2008 gestorben. Seine Familienangehörigen seien österreichische Staatsbürger, Kontakt habe er mit allen, mit seinem Vater jedoch weniger, da er zuerst eine Arbeit finden möchte. Hinsichtlich seiner sonstigen Bindungen führte er aus, dass er Kontakte mit anderen Kirchenbesuchern pflegen, sich aber ansonsten um die drei Kinder seiner Schwester kümmern würde. In seiner Heimat habe er keine Kontakte mehr, da er diese als Kind verlassen habe. Ergänzend brachte er vor, dass es nie wieder passieren würde, dass er straffällig werde, er sei an die falschen Freunde geraten, er habe sich jetzt total von diesen abgewendet und werde sich ein geregeltes Leben aufbauen. Seine Schwester helfe ihm dabei und habe er auch regelmäßigen Kontakt zur Bewährungshilfe und würden auch diese ihm dabei helfen. Er sei zudem zuversichtlich Arbeit zu finden.

15. Mit Schreiben vom 17.07.2017 wurde seitens der Bewährungshilfe ein Erstbericht übermittelt und dort zusammengefasst ausgeführt, dass sich der Betreuungsverlauf im Großen und Ganzen positiv gestalte. Er nehme die Termine wahr und zeige sich bei diesen Terminen durchaus kooperativ und beantworte alle Fragen. Am 20.02.2018 wurde der belangten Behörde eine als "Information" bezeichnete Stellungnahme der Bewährungshilfe übermittelt und darin ausgeführt, dass die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer weiter zufriedenstellend verlaufe und er nunmehr bei seiner Schwester eingezogen ist und nach seinen Möglichkeiten im Haushalt du der Kinderbetreuung hilft. Die Termine würden verlässlich zustande kommen und stehe er den Beratungs- und Betreuungsinhalten aufgeschlossen gegenüber. Er leide darunter, dass er sich nicht um eine Arbeit bewerben könne, da sein Deutsch bereits recht gut sei, sei er überzeugt sofort eine Arbeit zu finden, wenn er auf Arbeitssuche gehen könnte. Laut seinen eigenen Angaben, habe er mit seinen früheren Kontakten gebrochen und sein soziales Umfeld auf die direkte Verwandtschaft und nahe Kontakte eingeschränkt. Seine Haltung im Allgemeinen sei positiv und sein Wesen freundlich.

16. Am 12.03.2018 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verdachtes des Verbrechens des Suchtgifthandels festgenommen und in das Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert. Am 15.03.2018 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

17. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.11.2018, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG, teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB und des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 SMG, unter Bedachtnahme auf § 28 Abs. 1 StGB nach dem § 28a Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt und die Probezeit aus seiner vorangegangenen bedingten Strafnachsicht auf 5 Jahre verlängert.

18. Nach Einholung einer Besucherliste der JA XXXX vom 29.07.2019 und eines aktuellen Versicherungsdatenauszuges des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherung vom 31.07.2019, wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.07.2019, übernommen am 30.07.2019 hinsichtlich seines Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK und der Prüfung/Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot ein ergänzendes Parteiengehör gewährt und ihm die Möglichkeit gewährt binnen drei Wochen eine Stellungnahme zu seinem Privatleben in Österreich - insbesondere hinsichtlich allfälliger Änderungen seit der Einvernahme vom Juli 2017 - und den übermittelten Länderberichten von Ghana abzugeben. Eine Stellungnahme langte innerhalb der Frist nicht ein.

19. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 02.09.2019, Zl. . XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom 09.01.2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 AsylG ab (Spruchpunkt I.) ab, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 3 FPG (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde "gemäß § 53 Absatz 1 iVm Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF" gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

20. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG vom 03.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

21. Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhob der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 01.10.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und monierte unschlüssige Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung und infolge dessen ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer ein inniges familiäres Verhältnis mit seinen beiden Schwestern pflege, was auch zahlreiche Besuche in der Haftanstalt dokumentieren würden. Weiters wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die letzten 1 1/2 Jahre bei seiner Schwester wohnhaft gewesen sei und sich durch die Betreuung und Freizeitgestaltung der Kinder ein inniges-familiäres Verhältnis aufgebaut habe. Im Gegensatz dazu kenne er in Ghana niemanden mehr und habe dort keine relevanten Beziehungen. In Anbetracht seines 18-jährigen Aufenthaltes ist der Grad der Integration, ungeachtet seiner gravierenden strafbaren Handlungen, als hoch zu bewerten. Durch seinen Status als Freigänger sei es dem Beschwerdeführer zudem möglich gewesen eine Anstellung bei der Firma XXXX zu beginnen und habe ihm der Vorgesetzte bereits vorgeschlagen sein Dienstverhältnis nach Strafende fortzusetzen. Abgesehen davon seien seine Deutschkenntnisse sehr ordentlich. Weiters wurde unsubstantiiert ausgeführt, dass der aktuelle Strafvollzug beim Beschwerdeführer zur Einsicht über das Unrechtsbewusstsein seines Handelns geführt habe und könne im Hinblick auf eine Zukunftsprognose von einer positiv verwerteten Erkenntnis der strafrechtlichen Verurteilungen gesprochen werden. Da der Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die vom Beschwerdeführer ausgeht nur einen mittleren Schweregrad aufweist, komme den Angaben zu seinen Familienleben besondere Bedeutung zu. Der Beschwerdeführer stelle daher die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 55-57 AsylG erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklärt wird, das Einreiseverbot aufheben bzw. die Dauer herabzusetzen, in eventu den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze aufheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstinstanz zurückverweisen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.

22. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 04.10.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghanaa und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Seine Identität steht fest.

Er ist volljährig, gesund, ledig und hat keine Kinder. In Ghana hat der Beschwerdeführer 12 Jahre die Grundschule besucht, in Österreich laut eigenen Angaben ein Jahr die Hauptschule und ein Jahr das polytechnische Gymnasium. Der Beschwerdeführer hat eine Ausbildung zum Schlosser und auch in diesem Beruf gearbeitet.

Der Beschwerdeführer ist spätestens seit dem 03.10.2001 im Bundesgebiet aufhältig. Die Einreise erfolgte legal. Der Beschwerdeführer war zwischen dem 31.07.2009 und 16.01.2010, dem 10.08.2010 und 15.02.2011, dem 01.07.2011 und 11.04.2012, dem 24.11.2012 und 12.02.2013, dem 27.09.2013 und 30.06.2015, sowie vom 08.12.2016 und 24.04.2017 ohne aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Zudem war der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes 17 Monate obdachlos gemeldet bzw. 33 Monate und 2 Wochen in Justizanstalten oder Polizeianhaltezentren gemeldet. Seit 20.07.2017 ist der Beschwerdeführer bei seiner Schwester in XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Der Vater XXXX und seine Schwester XXXX besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft, seine Schwester XXXX einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EG". Der Vater lebt in Deutschland, eine Schwester in XXXX und eine in XXXX. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet abgesehen von seinen beiden Schwestern und den Kindern seiner Zwillingsschwester über keine relevanten sozialen Kontakte. Zu seinem Vater besteht wenig Kontakt.

Der Beschwerdeführer war zuletzt im Besitz einer Rot-Weiß-Rot Karte plus gültig bis 18.06.2013. Sein Verlängerungsverfahren wurde infolge unbekannten Aufenthaltes am 05.06.2014 eingestellt. Der Beschwerdeführer hat keinen weiteren Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung Rot-Weiß-Rot Karte plus gestellt. Seither hält er sich ohne Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet auf.

Hinsichtlich seiner Integration hat der Beschwerdeführer keine Unterlagen vorgebracht. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch und hat zuletzt vom 08.10.2008 bis 31.03.2009 geringfügig gearbeitet. Der Beschwerdeführer geht seitdem keiner Erwerbstätigkeit nach, bezieht keine staatlichen Leistungen und ist finanziell von seiner Schwester abhängig. Der Beschwerdeführer wohnt laut eigenen Angaben seit Dezember 2016 bei seiner Schwester und hilft ihr bei der Betreuung der Kinder.

Nicht festgestellt werden kann, dass es sich hiebei um ein schützenswertes Familienleben handelt.

Der Beschwerdeführer ist derzeit kein Mitglied eines Vereines oder sonstigen integrationsbegründenden Institution. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Auch in seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer keine neuen Sachverhalte, oder Nachweise einer integrativen Verfestigung geltend gemacht.

Der Beschwerdeführer befindet seit 13.03.2018 durchgehend in Strafhaft. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Beschwerdeführer weist nachstehende strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01) LG XXXX vom 07.11.2005 RK 01.03.2006

PAR 105/1 106 ABS 1/1 83/1 84/1 StGB

Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK 01.03.2006

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 19.03.2008

zu LG XXXX RK 01.03.2006

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

LG XXXX vom 07.04.2011

02) LG XXXX vom 19.03.2008 RK 23.03.2008

PAR 83/1 StGB

Freiheitsstrafe 2 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LG XXXX RK 23.03.2008

Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre

LG XXXX vom 06.07.2010

zu LG XXXX RK 23.03.2008

Bedingte Nachsicht der Strafe wird widerrufen

BG XXXXvom 20.09.2012

03) LG XXXX vom 06.07.2010 RK 12.07.2010

PAR 269/1 (1. FALL) 15 PAR 83/1 84 ABS 2/4 StGB

Freiheitsstrafe 12 Monate, davon Freiheitsstrafe 11 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu LGXXXX RK 12.07.2010

Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 12.07.2010

LG XXXX vom 12.07.2010

zu LG XXXX RK 12.07.2010

Probezeit des bedingten Strafteils verlängert auf insgesamt 5 Jahre

BG XXXX vom 20.09.2012

zu LG XXXX RK 12.07.2010

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

LG XXXX vom 14.12.2015

04) BG XXXX vom 25.03.2011 RK 29.03.2011

PAR 27 ABS 1/1 (1.2.7. FALL) 27 ABS 1/1 (1.2. FALL) SMG

Freiheitsstrafe 1 Monat, bedingt, Probezeit 3 Jahre

zu XXXX RK 29.03.2011

(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig

BG XXXX vom 04.04.2016

05) BG XXXX vom 20.09.2012 RK 25.09.2012

§ 125 StGB

Freiheitsstrafe 2 Monate

06) LG XXXX vom 15.04.2013 RK 19.04.2013

§ 15 StGB § 269 (1) 1. Fall StGB

Freiheitsstrafe 3 Monate

07) LG XXXX vom 06.07.2016 RK 07.12.2016

§ 28a (1) 5. Fall SMG

§ 28 (1) 2. Fall SMG

§§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG

§ 28a (2) Z 3 SMG

Freiheitsstrafe 18 Monate

Anordnung der Bewährungshilfe

zu LG XXXX RK 07.12.2016

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 07.12.2016, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom 07.12.2016

08) LG XXXX vom 14.11.2018 RK 21.11.2018

§§ 28a (1) 5. Fall, 28a (4) Z 3 SMG § 12 3. Fall StGB

§§ 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG

Freiheitsstrafe 2 Jahre

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass er in Ghana aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Der Beschwerdeführer wird im Fall seiner Rückkehr nach Ghana mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Ghana:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 02.09.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten und wurden solche vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet und wird zu den Länderinformationen zu Ghana wie folgt ausgeführt:

Ghana ist ein sicherer Herkunftsstaat. Seit dem 7.1.2017 ist Nana Addo Dankwa Akufo-Addo der neu gewählte Präsident der Republik Ghana. Der Kandidat der New Patriotic Party (NPP), besiegte den Kandidaten des National Democratic Congress (NDC) und den amtierenden Präsidenten John Mahama (GIZ 5.2018a; vgl. USDOS 20.4.2018). Die Amtseinführung von Präsident Nana Akufo-Addo im Jänner 2017 war bereits der dritte friedliche Machtwechsel zwischen den beiden wichtigsten Parteien des Landes: der NPP und dem NDC (FH 1.2018).

Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vgl. DS 11.12.2016).

Im Vergleich zu anderen afrikanischen Ländern ist Ghana relativ sicher (BMEIA 15.5.2018; vgl. GIZ 5.2018c). Ausnahmen von dieser seit vielen Jahren bestehenden Regel sind die seit Monaten bestehenden nächtlichen Ausgangssperren in mehreren Bezirken in der Volta und Northern Region (GIZ 5.2018c). In den nördlichen Landesteilen besteht ein erhöhtes Sicherheitsrisiko mit Gefahr von Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen (AA 15.5.2018; vgl. BMEIA 15.5.2018).

Es kommt auch weiterhin zu Korruption in allen Bereichen der Regierung (USDOS 20.4.2018). Der neueste Korruptionsindex von Transparency International zeigt eine Verschlechterung um 10 Ränge und drei Scores und weist Ghana Platz 80 unter 180 Ländern zu (GIZ 5.2018b). Die Regierung hat Schritte unternommen, um Beamte, die Missbrauch begangen haben, zu verfolgen und zu bestrafen. Straflosigkeit bleibt aber ein Problem (USDOS 20.4.2018). Einige Schwächen in der Unabhängigkeit der Justiz und der Rechtsstaatlichkeit bestehen weiter, und die politische Korruption stellt die Leistungsfähigkeit der Regierung in Frage (FH 1.2018).

Die Verfassung verbietet Diskriminierung aufgrund von Rasse, Geschlecht, Behinderung, Sprache oder gesellschaftlicher Stellung; jedoch werden diese gesetzlichen Bestimmungen in der Regel nicht umgesetzt (USDOS 25.6.2015). Die Grundfreiheiten und Menschenrechte sind in der Verfassung eingehend definiert und garantiert. In Art. 21 sind die politischen Grundrechte auf freie Meinungsäußerung, Pressefreiheit sowie die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit niedergelegt. Geschützt und überwacht wird die Menschenrechtslage in Ghana durch die in der Verfassung verankerte unabhängige nationale Menschenrechtskommission Commission on Human Rights and Administrative Justice (CHRAJ). In einigen Fällen ist es aufgrund der Untersuchungsergebnisse zu Rücktritten oder Amtsenthebungen der betroffenen Personen gekommen (AA 24.7.2015).

Wie die meisten afrikanischen Staaten, ist auch Ghana ein multireligiöses Land. Weit mehr als 60 Prozent bekennen sich zum Christentum, annähernd 20 Prozent zum Islam, und auch traditionelle Religionen, verkörpert durch Könige und Chiefs, spielen nach wie vor eine gewichtige gesellschaftliche Rolle (AA 7.2015a). Die Gesellschaft ist in Religionsfragen sehr tolerant, interreligiöse Konflikte sind selten und entstehen meistens aus persönlichen Auseinandersetzungen, die keinen religiösen Hintergrund haben. Die Religionsfreiheit wird respektiert; die Regierung bemüht sich um ausgewogene Vertretung der großen Religionen und berücksichtigt christliche wie muslimische Feiertage gleichermaßen. In der amtierenden Regierung sind einige Minister muslimischen Glaubens vertreten. Fälle von Antisemitismus sind nicht bekannt (AA 24.7.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Religion und das Praktizieren von Religion ist keine Privatsache, sondern fester Bestandteil des Alltags, und die Religionsgemeinschaften sind zudem fester Bestandteil des politischen Systems. Dabei dominiert die christliche Religion das Straßenbild. Demgegenüber spielen der Islam und seine Selbstdarstellung in Ghana nur eine Nebenrolle. Lediglich die islamische Sondergemeinschaft der Ahmadiyya ist unübersehbar. Denn außer ihren Moscheen betreiben sie recht erfolgreich Krankenhäuser, Schulen und theologische Bildungseinrichtungen (GIZ 10.2015c; vgl. USDOS 25.6.2015). Ghana zeichnet sich auch durch die religiöse Toleranz der Regierung und der Religionsgemeinschaften aus (AA 7.2015a; vgl. USDOS 14.10.2015).

Der Norden des Landes ist traditionell muslimisch (zumeist Sunniten, Tijanis und Ahmadis), die südliche Küstenregion eher christlich orientiert. Allerdings wenden sich die muslimischen Vertreter gegen diese Zahlen, da sie der Ansicht sind, dass etwa 30% der Bevölkerung Muslime sind, und kritisieren, dass der muslimische Bevölkerungsanteil bewusst als deutlich zu gering dargestellt wird, um diese Gruppe politisch zu marginalisieren (AA 24.7.2015).

Die Verfassung verbietet jede Art von Diskriminierung aufgrund ethnischer Zugehörigkeit. Es gibt keine gezielte Ausgrenzung einzelner gesellschaftlicher Gruppen mit einer gemeinsamen Gruppenidentität und auch keine Hasspropaganda gegen Minderheiten in den Medien. Die Regierung bemüht sich um einen Ausgleich zwischen den Ethnien und versucht, die Bedeutung ethnischer Unterschiede abzuschwächen (AA 24.7.2015).

Ghana ist ein multiethnisches Land, in dem die Akan-Völker (47.5 Prozent) in Zentralghana und im Südwesten, die Mole-Dagbani (16.6 Prozent) im Norden und die im Grenzgebiet zu Togo lebenden Ewe (13.9 Prozent) etwa dreiviertel der Bevölkerung darstellen, wobei die Akan-Völker mit annähernd 50 Prozent dominieren. Die Ga-Adangme (7.4 Prozent) leben im Großraum Accra und im Südosten (AA 24.7.2015; vgl. CIA 28.10.2015). Die etwa 70 Sprachen gehören fast durchweg zum Sprachstamm des Niger-Kongo. Dabei zählen die meisten Sprachen im Norden zur Unterfamilie der Gur- und in den übrigen Landesteilen zur Unterfamilie der Kwa-Sprachen. Lediglich die tschadische Sprache Hausa zählt zum Sprachstamm des Afro-Asiatischen (GIZ 10.2015c).

Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 25.6.2015).

Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA 24.7.2015).

Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt. Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte "Single Spine Pay Policy" ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014).

Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 24.7.2015).

In Ghana gibt es ein allgemeines Gesundheitssystem, das seit 2003 gesetzlich verankerte National Health Insurance Scheme (NHIS). Seitdem ist die Sterberate gesunken und die Patientenzahl gestiegen. Die aufsehende Behörde ist die National Health Insurance Authority, die die Aufsicht über einzelne Versicherungen hat. Das Gesundheitssystem hat fünf Ebenen: Gesundheitsstationen, die die erste Ebene für ländliche Gegenden darstellen, Gesundheitszentren und Gesundheitskliniken, Bezirkskrankenhäuser, Regionalkrankenhäuser und tertiäre Krankenhäuser. Die Gesundheitsversorgung ist über das Land hinweg sehr unterschiedlich: Städtische Gegenden sind, mit den meisten Krankenhäusern, Kliniken und Apotheken im Land, gut versorgt. In ländlichen Gegenden gibt es allerdings keine moderne medizinische Versorgung. Patienten verlassen sich dort entweder auf traditionelle afrikanische Medizin, oder reisen sehr weit um medizinisch versorgt zu werden. 2013 lag die Lebenserwartung bei der Geburt bei 66 Jahren, davon bei 65 Jahren für Männer und 67 Jahren für Frauen, die Säuglingssterblichkeit liegt bei 39 pro 1.000 Lebendgeburten (IOM 10.2014). 97,5 Prozent der Bevölkerung haben Zugang zur primären Gesundheitsversorgung.

Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014).

Es wird weiters festgestellt, dass der junge und arbeitsfähige Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Ghana können nicht festgestellt werden.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Ghana unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung

Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ghana. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem, dem AJ-Web und dem Betreuungsinformationssystem, der Besucherliste/Ausgangs- und Abwesenheitsliste der JA XXXX wurden ergänzend eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der im IZR vom 07.10.2019 unter Reisepass angeführten Angaben fest.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensumständen gründen sich auf seine diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde und den unbestritten gebliebenen Feststellungen im bekämpften Bescheid.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet und zu seinen Wohnadressen, ergeben sich aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Inhalt des vorliegenden Aktes der belangten Behörde, sowie den Feststellungen im bekämpften Bescheid, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten worden ist.

Die Feststellung, zu seinen Familienangehörigen in Österreich, ergeben sich aus dem Akt und den vom Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 04.07.2017 (AS 107 ff.) gemachten Angaben, auch im Rahmen der Beschwerde wurde dahingehend nicht neues vorgebracht. Dass der Beschwerdeführer über seine Familie hinaus keine relevanten sozialen Kontakte hat, ergibt sich aus seinen Angaben (AS 113) und wurde auch in der Beschwerde kein darüberhinausgehendes Vorbringen erstattet.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht gründet sich auf seine niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde (AS 107ff.), die ohne Dolmetscher durchgeführt werden konnte, die Angaben zu seiner Erwerbstätigkeit auf den dem Akt inneliegenden Versicherungsdatenauszug (AS 427ff.). Der erkennende Richter verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer derzeit als Freigänger bei der XXXX beschäftigt ist, es wird aber auch nicht verkannt, dass die von unsubstantiiert behauptete und nicht belegte/nachgewiesene Einstellungszusage nach seiner Haftentlassung, nicht als entscheidungsmaßgebliche Integration angesehen werden kann. Es wird nämlich auch nicht verkannt, dass über den Beschwerdeführer nach seiner Verurteilung vom 06.07.2016, im Rahmen einer Stellungnahme seitens Bewährungshilfe ausgeführt wurde, dass er mit seinen problematischen Kontakten gebrochen habe und sein soziales Umfeld auf die Verwandtschaft und naher Kontakte eingeschränkt habe, um bereits 1 Monat später wieder in Untersuchungshaft genommen zu werden und zwar aufgrund von Straftaten, die er noch während seiner bedingten Entlassung, innerhalb der Bewährungsfrist, begangen hat.

Die Feststellung, dass kein schützenswertes Familienleben zwischen den Beschwerdeführer und seiner Familie (insbesondere den Schwestern) vorliegt, gründet sich einerseits auf im ZMR aufscheinende Zeitspanne des gemeinsamen Wohnsitzes (melderechtlich knapp acht Monate bzw. laut seinen Angaben seit Dezember 2016) und andererseits auf seinen Aussagen im Rahmen der Vernehmungen als Beschuldigter, wo er einmal wörtlich ausführte: "... Man kann sagen, dass ich fast dort gewohnt habe." (AS 207, dabei handelt es sich nicht um die Wohnung seiner Schwester). Der den Vernehmungen zugrundeliegende zeitliche Rahmen betraf zudem nachweislich das Jahr 2017, sodass die Angaben des Beschwerdeführers zur Betreuung der Kinder seiner Schwester auch dahingehend zu relativieren sind. Unbestritten ist bei einem schützenswerten Familienleben unter Erwachsenen an die Beziehungsintensität ein sehr hoher Maßstab anzulegen. Wenn im Rahmen der Beschwerde unsubstantiiert behauptet wird, dass der Beschwerdeführer die letzten 1 1/2 Jahre bei der Schwester gewohnt und sich um die Betreuung und die Freizeitgestaltung der Kinder gekümmert habe, so ist dies unter dem Gesichtspunkt zu beurteilen, dass der Beschwerdeführer die letzten 1 1/2 Jahre in der JA XXXX aufhältig gewesen ist. Daher ist hinsichtlich der behaupteten Betreuung der Kinder seiner Schwester keine Intensität erkennbar, bzw. kann darin eine Entscheidungsrelevanz aufgrund der letztlich inhaltslosen Angaben nicht gesehen werden, und braucht sohin keiner näheren Beurteilung unterzogen werden. Dies auch insbesondere aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz Wohnsitznahme bei seiner Schwester und damit Kontakt mit deren Kindern, während dieser Zeit weiterhin einen unerlaubten Umgang mit Suchtgiften gehabt hat und ihn selbst das familiäre Umfeld nicht von der Begehung weiterer strafrechtlich relevanter Verbrechen hat abhalten können. Auch die in der Beschwerde angeführten "zahlreichen" Besuche während seiner letzten Haft sind dahingehen zu relativieren, dass laut aktueller Besucherliste während seines nunmehr seit knapp zwei Jahren dauernden Aufenthaltes in der JA XXXX, ihn seine Schwester XXXX, bei der er mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und deren Kinder er laut seinen Angaben betreut hat, einmal am 02.05.2018 besucht hat, seine jüngere Schwester insgesamt 5-mal, wobei der letzte Besuch auch bereits 7 Monate zurückliegt.

Die Wohnmöglichkeit bzw. die Unterhaltsgewährung ist im gegenständlichen Fall offenbar darauf zurückzuführen, dass natürlich jene Menschen um Hilfe ersucht werden, die mit ihm verwandt sind. Nach allgemeiner Lebenserfahrung kann davon ausgegangen werden, dass in einer derartigen Situation Verwandte einander hilfreich zur Seite stehen, sodass auch dieser Umstand entsprechend zu relativieren ist.

In einer Gesamtschau, kann daher keine entscheidungsmaßgebliche Teilnahme des Beschwerdeführers am kulturellen und sozialen Leben der Gemeinschaft abgeleitet werden, und war unter Berücksichtigung aller Umstände die Feststellung zu treffen, dass kein den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechendes schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich besteht.

Die strafgerichtlichen Verurteilungen ergeben sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 07.10.2019 ab, dass der Beschwerdeführer derzeit in Strafhaft ist aus dem aktuellen ZMR Auszug.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Ghana beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Es wurden keine Umstände vorgebracht, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Ghana in irgendeiner Form gefährdet wäre.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ghana samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Ghana gilt gemäß § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 8 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) im Hinblick auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten als sicherer Herkunftsstaat.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Ghana ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.5.2018): Ghana: Reise- und Sicherheitshinweise, Medizinische Hinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ghanasicherheit/203372, Zugriff 15.5.2018

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AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425372.html, Zugriff 15.5.2018

-

BMEIA - Bundesamt für Europa, Integration, Äußeres (15.5.2018):

Sicherheit & Kriminalität,

https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 15.5.2018

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FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428758.html, Zugriff 15.5.2018

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GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (5.2018a): Geschichte & Staat,

https://www.liportal.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.5.2018

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GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (5.2018b): Länder-Informations-Portal, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.5.2018

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GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (5.2018c), Alltag, Sicherheitslage, https://www.liportal.de/ghana/alltag/, Zugriff 15.5.2018

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USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430140.html, Zugriff 15.5.2018

Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)

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DS - Der Standard (11.12.2016): Jubel über friedlichen Machtwechsel in Ghana,

http://derstandard.at/2000049138375/Jubel-ueber-friedlichen-Machtwechsel-in-Ghana, Zugriff 12.12.2016

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DW - Deutsche Welle (9.12.2016): Ghana: Machtwechsel zeichnet sich ab,

http://www.dw.com/de/ghana-machtwechsel-zeichnet-sich-ab/a-36705317, Zugriff 12.12.2016

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NYT - New York Times (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana's President Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09/world/africa/ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016

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VOA - Voice of America (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana's President Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09/world/africa/ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016

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AA - Auswärtiges Amt (7.2015a): Ghana - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ghana/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.11.2015

-

BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana - Reiseinformation, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 24.11.2015

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EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html, Zugriff 24.11.2015

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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