Entscheidungsdatum
09.12.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I414 2225947-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), geb. XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Oberösterreich BAL vom 29.10.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 31.03.2015 in Mailand und am 20.05.2015 in Karlsruhe jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Er reiste zurück nach Italien und wurde ihm am 20.05.2016 ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen, gültig bis 19.05.2018, und am 27.10.2016 in Rom ein nigerianischer Reisepass, gültig bis 26.10.2021, ausgestellt. Nach illegaler Einreise ins österreichische Bundesgebiet stellte er unter Verwendung einer Alias-Identität einen weiteren Asylantrag am 07.12.2016 in Österreich. Dieser wurde zurückgewiesen und der Beschwerdeführer im Juni 2017 wieder nach Italien überstellt.
Der Beschwerdeführer kehrte nach Österreich zurück und beging im Zeitraum von Anfang November 2017 bis 05.02.2018 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung das Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 5. Fall, Abs. 2 Z. 2, Abs. 4 Z. 3 SMG und im Zeitraum von 2016 bis 05.02.2018 die Vergehen des nur lauten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 1. und 2. Fall, Abs. 2 SMG. Dafür wurde er mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.09.2018, GZ XXXX, rechtskräftig am 02.10.2018, zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit 06.02.2018 in der Justizanstalt verbüßt derzeit seine Haftstrafe in der JA XXXX.
Dem Beschwerdeführer wurde mittels Parteiengehör vom 15.01.2019 die Möglichkeit gegeben, zu seinen persönlichen Verhältnissen in Österreich und im Herkunftsstaat Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 28.01.2019 gab er an, im Jahr 2017 wegen der besseren Arbeitsmöglichkeiten nach Österreich gekommen zu sein. Er habe ihn Nigeria 4 Jahre lang eine Schule besucht und als Maler gearbeitet. Er sei ledig und habe keine Kinder. Nach Nigeria könne er aufgrund der gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems nicht zurückkehren. Ihm wurde außerdem das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zum Nigeria zur Kenntnis gebracht. Diesbezüglich erfolgte keine Stellungnahme vom Beschwerdeführer.
Mit Bescheid vom 29.10.2019, Zl. XXXX, wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt I.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II.) Und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).
Die am 21.11.2019 eingelangte Beschwerde bringt vor, dass der Beschwerdeführer sein strafgerichtliches Fehlverhalten bereue und er gewillt sei, sich in Zukunft jedenfalls an die österreichische Rechtsordnung halten zu wollen. Er erachte das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfrist als unverhältnismäßig, da es sich um seine
1. Verurteilung handle, er zur Wahrheitsfindung beigetragen habe und das Strafgericht die verhängte Freiheitsstrafe im Verhältnis zum möglichen Strafrahmen im unteren Bereich angesetzt habe. Er unternehme in der Haft sein Möglichstes, um sich für die Zeit nach der Entlassung vorzubereiten und seine Zukunftsprognose so günstig wie möglich zu gestalten. Zudem wolle er ohnehin nach Italien zurückkehren, dass ich dort seine beiden Brüder aufhalten würden. Mit dem Familienleben in Italien habe sich die Behörde nicht auseinandergesetzt. Aufgrund des begangenen Drogendeliktes könne jedenfalls nicht nach Nigeria zurückkehren, aufgrund des "Dekret 33" drohe ihm im Herkunftsstaat erneut der Strafverfolgung.
Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht, eingelangt am 02.12.2019, zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Sachverhaltsfeststellung auf den oben dargelegten Verfahrensgangs verwiesen.
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer Staatsangehöriger, volljährig, ledig und kinderlos. Seine Identität steht nicht fest. Es ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer nicht ausreichend gesund wäre und wird auch seine Arbeitsfähigkeit angenommen.
Es kann nicht festgestellt werden, zu welchem Zeitpunkt genau der Beschwerdeführer neuerlich ins Bundesgebiet gelangt ist und wie lange er sich wieder in Österreich aufhält. Fest steht, dass er illegal ins Bundesgebiet eingereist ist und bereits im Jahr 2016 strafbare Handlungen begangen hat.
Er wurde vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 4 Jahren verurteilt. Der Tatzeitraum wurde vom Strafgericht von 2016 bis 05.02.2018 eingegrenzt. Derzeit verbüßt der Beschwerdeführer seine Strafhaft in der Justizanstalt XXXX. Außer im Gefangenenhäusern weist der Beschwerdeführer keine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer bezog von Dezember 2016 bis März 2017 Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und wurde wegen mehr als 48 Stunden Abwesenheit letztlich entlassen.
Außer durch Begehen schwerwiegender Straftaten und der Stellung eines Asylantrages im Jahr 2016 ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht in Erscheinung getreten. In Ermangelung sonstiger Anknüpfungspunkte konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche private Beziehungen verfügt oder maßgebliche Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist. Laut eigenen Angaben leben 2 seiner Brüder in Italien. Es befinden sich weitere Familienangehörige in Nigeria. Seinen Lebensunterhalt bestritt der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat als Maler und Anstreicher.
1.2. Zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom einen 20.10.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens sind auch keine Änderungen bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Zur individuellen Situation des Beschwerdeführers lauten die wesentlichen Feststellungen:
Die nigerianische Wirtschaft hat sich 2017 allmählich aus der schlimmsten Rezession seit 25 Jahren erholt, das BIP ist um 0,55 Prozent gestiegen. Mehrere Faktoren haben dazu beigetragen, dass sich die nigerianische Wirtschaft seit Ende 2017 allmählich wieder erholt, unter anderem eine Steigerung der Erdölförderleistung, die Erholung des Erdölpreises und eine verbesserte Leistung von Landwirtschaft und Dienstleistungssektor (GIZ 4.2019c).
Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung (AA 10.12.2018). Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat - gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung (GIZ 4.2019c). Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Existenzmöglichkeit bieten (AA 10.12.2018). Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert (GIZ 4.2019c).
Über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt, in ländlichen Gebieten über 90 Prozent (AA 9.2018c). Der Agrarsektor wird durch die Regierung Buhari stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen (GIZ 4.2019c; vgl. AA 9.2018c). Auch die Mais- und Reisproduktion wurde dadurch kräftig ausgeweitet. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft (AA 9.2018c) und das Land ist nicht autark, sondern auf Importe - v.a. von Reis - angewiesen (ÖB 10.2018; vgl. AA 9.2018c). Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt aus Subsistenzbetrieben (AA 9.2018c). Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. In Ernährungszentren nahe der nördlichen Grenze werden bis zu 25 Prozent der unter fünfjährigen Kinder wegen starker Unterernährung behandelt (ÖB 10.2018).
Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt (BS 2018; vgl. GIZ 4.2019b). Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut (BS 2018; vgl. ÖB 10.2018), fast 50 Prozent unter der Armutsgrenze (GIZ 4.2019b).
Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei Jugendlichen wird sie auf über 20 Prozent geschätzt (GIZ 4.2019b). Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent - in erster Linie unter 30-jährige - mit großen regionalen Unterschieden (ÖB 10.2018). Der Staat und die Bundesstaaten haben damit begonnen, Programme zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit umzusetzen. Die Resultate sind dürftig (BS 2018). Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Massenverelendung nimmt seit Jahren bedrohliche Ausmaße an (GIZ 4.2019b).
Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige (ÖB 10.2018). Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen (BS 2018). Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018).
Nur Angestellte des öffentlichen Dienstes, des höheren Bildungswesens sowie von staatlichen, teilstaatlichen oder großen internationalen Firmen genießen ein gewisses Maß an sozialer Sicherheit. Nur eine geringe Anzahl von Nigerianern (2016 ca. fünf Millionen) ist im Pensionssystem (Contributory Pension Scheme) registriert (BS 2018).
Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat (GIZ 4.2019c).
Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet (ÖB 10.2018).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
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AA - Auswärtiges Amt (9.2018c): Nigeria - Wirtschaft,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205790, Zugriff 22.11.2018
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BS - Bertelsmann Stiftung (2018): BTI 2018 - Nigeria Country Report, https://www.ecoi.net/en/file/local/1427393/488302_en.pdf, Zugriff 19.11.2018
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019b): Nigeria - Gesellschaft, https://www.liportal.de/nigeria/gesellschaft/, Zugriff 10.4.2019
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (4.2019c): Nigeria - Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/nigeria/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 11.4.2019
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ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria
Rückkehr
Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018).
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 10.12.2018). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation" (ÖB 10.2018). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 10.12.2018).
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 10.12.2018). Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2018). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 10.12.2018) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2018) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 10.12.2018; vgl. ÖB 10.2018). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2018).
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 10.12.2018). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2018).
Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen hat im Herbst 2018 in Lagos das Migrationsberatungszentrum der GIZ seinen Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 10.12.2018).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
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ÖB - Österreichische Botschaft Abuja (10.2018): Asylländerbericht Nigeria
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Besondere Probleme nach seiner Rückkehr nach Nigeria wegen der in Österreich begangenen Drogendelikte hat der Beschwerdeführer trotz der theoretischen Möglichkeit der Anwendung des "Decree 33" nicht zu befürchten. Nach aktueller Berichtslage wird diese Bestimmung nicht angewandt.
2. Beweiswürdigung:
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde, aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX und den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs.
Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Ausführungen des angefochtenen Bescheides an. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit gegeben, um insbesondere zu seinem Privat- und Familienleben Stellung nehmen zu können. Daraus ergeben sich die Feststellungen zu seinen persönlichen Verhältnissen und seiner Herkunft. Trotz Vorlage eines Reisepasses (AS 115) konnte seine Identität nicht festgestellt werden. Aus dem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister (IZR), abgefragt durch das BVwG am 29.11.2019, ergeben sich widersprüchliche Kategorisierung dieses Dokuments (bedenklich versus authentisch (echt)). Da der Beschwerdeführer unter mehreren Aliasidentitäten vor Behörden auftrat und sich die Echtheit Reisedokumentes nicht eindeutig ergibt, konnte seine Identität nicht ohne Zweifel festgestellt werden.
Der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und die Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten ergeben sich aus Auszügen aus dem ZMR und dem GVS. Die vierjährige Haftstrafe verbüßt er derzeit in der JA XXXX und konnten die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung und zum Tatzeitraum aus dem von der belangten Behörde eingeholten Strafurteil des Landesgerichtes XXXX getroffen werden.
Aus der Sachverhaltsdarstellung kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer mehrfach ins österreichische Bundesgebiet einreiste. Die genauen Zeitpunkte stehen nicht fest. Die bekannten Daten sind auf die Asylantragsstellung am 07.12.2016, die Außerlandesbringung im Juni 2017 und die vom Strafgericht festgestellten Tatzeiträume der Drogendelikte zurückzuführen. Da der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt über einen Aufenthaltstitel verfügte, waren seine Einreisen jedenfalls illegal.
Der Beschwerdeführer legte keine seine Integration in irgendeiner Hinsicht belegende Unterlagen vor und gab selbst an, nach Verbüßung seiner Haftstrafe nach Italien zurückkehren zu wollen. Sein italienischer Aufenthaltstitel ist bereits abgelaufen, er werde sich aber wieder um einen Aufenthaltstitel bemühen, laut seinen eigenen Angaben leben in Italien seine Brüder.
Aus seiner Stellungnahme vom 28.01.2019 ergibt sich auch, dass weitere Familienangehörige nach wie vor im Herkunftsstaat aufhältig sind und dass er in Nigeria als Maurer gearbeitet hat. Im Beschwerdevorbringen gibt der zudem an, auch in der Haftanstalt als Anstreicher zu arbeiten und konnte deshalb auf seine Arbeitsfähigkeit geschlossen werden.
Zu den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria vom 12.04.2019 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht entgegen.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
Der Beschwerdeführer hat nach eigenen Angaben in Nigeria als Maler gearbeitet und konnte sich seinen Lebensunterhalt finanzieren. Überdies hat der Beschwerdeführer damit, dass er von Nigeria über Italien und Österreich bis nach Deutschland reiste und mehrfach zwischen zumindest Italien und Österreich hin- und herpendelte, bereits eine beachtliche Leistungsfähigkeit gezeigt. Diese Anpassungs- und Selbsterhaltungsfähigkeit kommt dem Beschwerdeführer auch im Falle einer Rückkehr in seinen Heimatstaat, in welchem er den Großteil seines bisherigen Lebens verbrachte, wieder zugute. Zudem ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, zur Überwindung von allfälligen Anfangsschwierigkeiten Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Übrigen kann der Beschwerdeführer sich der Unterstützung seiner in Nigeria verbliebenen Familienangehörigen bedienen, sodass er nicht auf sich allein gestellt sein wird. Aus dem Länderinformationsblatt ergibt sich außerdem, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angibt, einer Strafverfolgung wegen im Ausland begangener Drogendelikte bei Rückkehr ausgesetzt zu sein, so ist dem entgegenzuhalten, dass das angesprochene "Decree 33" nicht zur Anwendung kommt (LIB S. 56).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG 2005). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG 2005 von Amts wegen, das heißt auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.1.2. Anwendung auf den gegenständlichen Beschwerdefall:
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklichen, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind wieder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs. 1 Z. 1 oder Z. 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinn des § 57 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 war daher nichts erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art. 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art. 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben ledig und kinderlos (AS 197). Er hat in Österreich keine Familienangehörigen oder Verwandten. Ein Familienleben des Beschwerdeführers im Sinne des Art. 8 EMRK besteht im Bundesgebiet somit nicht.
Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Zunächst ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer erstmals im Jahr 2016 nach Österreich einreiste, der Aufenthalt aber durch Abschiebung nach Italien unterbrochen wurde und er erst wieder (spätestens) seit November 2017 im Bundesgebiet aufhältig ist.
Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass der Aufenthalt des Asylwerbers im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Im Erkenntnis vom 30.08.2017, Ra 2017/18/0070 hat der Verwaltungsgerichtshof überdies ausgesprochen, dass auch einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt.
Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer die Aufenthaltsdauer in Österreich nicht dazu genutzt hat, um sich integrativ zu verfestigen. Sein gesamter Aufenthalt diente nur zum Zweck der Begehung von Verbrechen und Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz und verbrachte er die meiste Zeit in Haftanstalten.
Zudem bestehen nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat. Er ist dort aufgewachsen, besuchten Schule, erlernte die Landessprache und war vor seiner Ausreise bereits am Arbeitsmarkt integriert. Nach seinen eigenen Angaben hat er in Nigeria seine Familie bei Auseinandersetzungen zwischen 2 Religionsgruppen beschützt, wonach davon auszugehen ist, dass sich weiterhin Familienangehörigen in Nigeria aufhalten.
Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeschriftsatz (AS 423) klar zum Ausdruck, dass er kein Interesse einem Verbleib in Österreich hat und möchte er nach Verbüßung der Haftstrafe nach Italien zurückkehren. Die nicht gewichtigen bzw. nicht vorliegenden persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts, an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und dem Hintanhalten von schweren Drogendelikten, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl z.B. VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.):
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.2. Anwendung auf den vorliegenden Fall:
Es liegen im vorliegenden Fall keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre: Es gibt keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059). Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf dem Beschwerdeführer ein unter "reales Risiko" Einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Im Übrigen besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wären.
Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer wieder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine personenbezogenen "außergewöhnliche Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK i.V.m. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte. Weitere, in der Person des Beschwerdeführers begründete Rückkehrhindernis können bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen ebenfalls nicht festgestellt werden.
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebungen entgegen.
Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich Spruchpunkt III. abzuweisen war.
3.4. Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.):
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß Abs. 3 leg cit. ist ein Einreiseverbot die Dauer von höchstens 10 Jahren, in den Fällen der Z. 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes relevant ist, hat gemäß Z. 5 zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat die belangte Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Rodung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.
Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilung zu einer vierjährigen Haftstrafe, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer während des Aufenthaltes durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der mehrjährigen Haftstrafe bei der ersten Verurteilung des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein unbefristetes Einreiseverbot zu rechtfertigen vermag.
Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er zunächst kein Interesse an einem weiteren Aufenthalt in Österreich hat und sich dieses nur in einer Rückkehr nach Italien manifestierte. Dazu gab er an, dass seine Brüder in Italien leben würden, legte dafür aber keinerlei Beweis vor und blieb es bei der bloßen Behauptung von familiären Bindungen im Schengener Gebiet. Zudem ist er auch in Italien nicht weiter aufenthaltsberechtigt, da sein "permesso di soggiorno" bereits im Mai 2018 abgelaufen ist.
Sein gesamter Aufenthalt in Österreich diente nur dazu, schwerwiegende Verbrechen und Vergehen gegen das Suchtmittelgesetz über einen langen Tatzeitraum hinweg zu begehen. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 28.01.2019 angibt, im Jahr 2017 wegen der besseren Arbeitsmöglichkeit nach Österreich gekommen zu sein, so muss ausgeführt werden, dass die österreichische Rechtsordnung unter dem Begriff "Arbeitsmöglichkeit" jedenfalls nicht den gewinnbringenden Weiterverkauf von Suchtgiften, sohin das Verbrechen des Suchtgifthandels, versteht. Durch die mehrfachen Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und dem Verbrechen des Suchtgifthandels hat der Beschwerdeführer seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht. Der Beschwerdeführer hat in einem Zeitraum von etwa 2 Jahren regelmäßig unbekannte Mengen Cannabiskraut besessen und sich im Zeitraum von Anfang November, also seit seiner Widereinreise, bis zu seiner Verhaftung am 05.02.2018 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung mit Suchtgifthandel eine Einnahmequelle verschafft. Er hat dabei insgesamt zumindest 26 kg Cannabiskraut anderen Subverteilern gewinnbringend überlassen. In Anbetracht der Tatsache, dass dabei die in § 28b SMG festgelegte Grenzmenge um mehr als das 25-fache überstiegen wurde, das Handeln in Gewinnerzielungsabsicht erfolgte und ein Verbrechen mit mehreren Vergehen zusammengetroffen ist, liegt die kriminelle Energie des Beschwerdeführers klar vor. Auch wenn das Strafgericht das abgelegte Teilgeständnis mildernd wertete, festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer seine Taten nur teilweise eingestanden hat. Die bisherige Unbescholtenheit ist insbesondere deshalb zu relativieren, da der Beschwerdeführer die gesamte Dauer seines Aufenthaltes strafbare Handlungen gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Strafhaft, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485).
In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind. Der Beschwerdeführer ist nicht nur massiv straffällig geworden, sondern hat auch nicht davor zurückgeschreckt, unter verschiedenen Aliasidentitäten vor österreichischen Behörden und Gerichten aufzutreten.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens, dass sich über die gesamte Aufenthaltsdauer in Österreich erstreckt mit Ausnahme des Aufenthaltes in der Justizanstalt), und der sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten, selbst wenn es sich um die erste Verurteilung in Österreich handelt. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung sowie das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 07.07.2009, AW 2009/18/0219; 20.03.1996, 95/21/0643; 03.03.1994; 94/18/0021; 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365). Die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbotes geht auch mit der Feststellung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte einher, wonach "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).
Die belangte Behörde hat sich hinreichend mit den konkreten Umständen des Einzelfalles auseinandergesetzt. Die von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen sind im angefochtenen Bescheid im Einzelnen und in nachvollziehbarer Weise dargelegt worden. In der vorliegenden Beschwerde selbst wurden keine Umstände vorgebracht, die allenfalls eine andere rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes zulassen würden.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wohl nur durch die Verhängung eines unbefristeten Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und angemessen zu qualifizieren.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. war daher als unbegründet abzuweisen.
3.5. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides) und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI.):
Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht. Gemäß § 55 Abs. 4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall.
Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".
Gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG ist vom BFA die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, insbesondere aufgrund des massiven strafrechtlichen Fehlverhaltens, ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.
Die belangte Behörde hat sich zutreffend auch auf Z. 3 leg cit. gestützt, da der Beschwerdeführer mehrfach, vor dem Strafgericht und der Fremdenbehörde, mit unterschiedlichen Aliasidentitäten auftrat und versuchte, die Behörde über seine wahre Identität zu täuschen.
Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte V. und VI. war daher als unbegründet abzuweisen.
4. Zum Unterbleiben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Den Umfang der Verhandlungspflicht aufgrund dieser Bestimmung umschrieb der Verwaltungsgerichtshof in seinem grundlegenden Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, worin die Kriterien für die Annahme eines geklärten Sachverhaltes folgendermaßen zusammengefasst wurden (vgl. zum grundrechtlichen Gesichtspunkt auch VfGH 14.03.2012, U 466/11, U 1836/11, betreffend die inhaltsgleiche Bestimmung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005): "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen."
Auch unter Berücksichtigung der vom VwGH immer wieder postulierten Wichtigkeit (jüngst wieder VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0200) der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, stellt sich der vorliegende Fall nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes als eindeutiger Fall dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten wäre, wenn sich das Verwaltungsgericht - im vorliegenden Fall erneut - von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen würde (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068, Rn. 12).
Für das Bundesverwaltungsgericht sind im gegenständlichen Fall die diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben und ergaben sich insbesondere aus der Beschwerde kein Hinweis auf die Notwendigkeit, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer - auch vor dem Hintergrund, dass die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt wurde - zu erörtern.
Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 VFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Abschiebung, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I414.2225947.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.05.2020