TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/17 I406 2199089-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2019
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Entscheidungsdatum

17.12.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs4
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
StGB §146
StGB §147 Abs1 Z1
StGB §148
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I406 2199089-1/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.05.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger, seit 26.01.2012 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet, verfügte, beginnend mit dem 21.12.2011, über eine Reihe von Aufenthaltstiteln und beantragte beim Amt der XXXX Landesregierung - nach der am 13.02.2014 erfolgten Scheidung von seiner über einen Aufenthaltstitel mit dem Zweck "Daueraufenthalt- EU" verfügenden Gattin - am 05.10.2015 einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)".

2. Mit Urteil vom 06.03.2017 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, im Zeitraum August 2015 bis April 2016 an mehreren Orten einen wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Absatz 1 Ziffer 1 Absatz 2, 148 zweiter Fall StGB abgesondert Verfolgten mehrfach nach der Tat dabei unterstützt zu haben, Sachen, die dieser durch die Straftaten erlangt hatte, nämlich Bekleidung, Elektrogeräte etc. zu verheimlichen, indem er Postsendungen, welche die genannten Sachen bzw. Waren beinhalteten - teilweise unter Vorlage von gefälschten Asylkarten, abgeholt bzw. entgegengenommen und die Sachen bzw. Waren in weiterer Folge gelagert, weiters auch jene Sachen bzw. Waren an sich gebracht zu haben, wobei er die Hehlerei gewerbsmäßig betrieben habe.

Daher wurde der Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je 4,00 EUR, somit 720,00 EUR verurteilt.

3. Das aufgrund einer Säumnisbeschwerde für den Antrag des Beschwerdeführers vom 05.10.2015 auf Verlängerung seines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot-Karte (plus)" zuständige Verwaltungsgericht XXXX verständigte die belangte Behörde gemäß § 25 Absatz 1 NAG mit Schreiben vom 11.12.2017 davon, es gehe aufgrund der Schwere der erst kurz zurückliegenden gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers davon aus, dass sein Aufenthalt den öffentlichen Interessen § 11 Absatz 2 NAG widerstreite und die Aufenthaltsbeendigung in Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 8 EMRK nicht ausgeschlossen erscheine.

Das Verwaltungsgericht rege nachdrücklich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme an.

4. Mit Schreiben vom 18.09.2017 teilte das Verwaltungsgericht XXXX dem Beschwerdeführer unter Vorhalt der Aktenlage mit, dass die Einleitung eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung gemäß § 25 Absatz 1 NAG iVm §§ 52 ff FPG beabsichtigt sei. Dazu nahm der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 02.10.2017, ergänzt durch die Eingaben vom 11.10.2017 sowie 06.12.2017, Stellung.

5. Mit einer "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 12.03.2018 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer Feststellungen zu seiner persönlichen Situation sowie zur Lage in seinem Herkunftsstaat zum rechtlichen Gehör hinsichtlich der beabsichtigten Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und übermittelte weiters eine Reihe von Fragen zu seiner persönlichen Situation.

6. Mit Stellungnahme vom 21.03.2018 teilte der Beschwerdeführer mit, er arbeite seit 03.07.2017 Vollzeit mit einem Lohn von ungefähr 1.200.- Euro, sei auch davor erwerbstätig gewesen und habe seinen Lebensunterhalt immer selbst gesichert, könne sich nunmehr eine Wohnung leisten und verfüge über eine Wohnrechtsvereinbarung mit einem Freund, in dessen Mietrecht er nach dessen Rückkehr eintreten wolle. Er sei sehr gut integriert, spreche gut Deutsch, habe in Österreich viele Freunde und Bekannte sowie ein gutes soziales Netz und bereue seine Verurteilung in Folge eines einmaligen Fehlverhaltens.

7. Mit Antrag vom 29.03.2018 stellte der Beschwerdeführer gemäß § 55 Absatz 1 AsylG einen Antrag auf eine "Aufenthaltsberechtigung plus, Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt".

8. Mit einem Schreiben "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme" vom 04.04.2018 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer neuerlich rechtliches Gehör zur beabsichtigten Erlassung eines Aufenthaltsverbotes.

9. Mit Bescheid vom 08.05.2018, Zl. XXXX wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 AsylG gemäß § 58 Absatz 9 Ziffer 1 AsylG als unzulässig zurück, da sein am 05.10.2015 beim Amt der XXXX Landesregierung gestellter Antrag auf Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus, amtswegig an die belangte Behörde zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet, noch offen war.

10. Mit angefochtenem Bescheid vom 08.05.2018, Zl. XXXX erließ die belangte Behörde gemäß § 52 Absatz 4 FPG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 52 Absatz 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist, erließ gegen ihn gemäß § 53 Absatz 2 iVm Absatz 3 Ziffer 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot, gewährte gemäß § 55 Absatz 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht und erkannte gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab.

11. Mit Verfahrensanordnung vom 08.05.2018 stellt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 52 Absatz 1 BFA-VG den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.

12. Mit Schreiben vom 14.06.2018 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtanwalt Dr. Rudolf Mayer, 1090 Wien, vollinhaltlich Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde.

13. Mit Erkenntnis vom 30.08.2018, Zl. I406 2199089-1/5E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Der Beschwerdeführer erhob dagegen eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

14. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2018, Ra 2018/21/0198-7, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

15. Mit Schreiben vom 08.04.2019 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer unter einem mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat zum rechtlichen Gehör sowie einen Fragenkatalog zu seiner persönlichen Situation.

Der Beschwerdeführer übermittelte am 23.04.2019 eine schriftliche Stellungnahme. Gleichzeitig gab seine Rechtsvertretung RA Dr. Rudolf Mayer die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.

16. Am 15.05.2019 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch genannten Namen und weist das dort genannte Geburtsdatum auf.

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürgerschaft.

Er ist seit 26.01.2012 durchgehend im Bundesgebiet gemeldet und war bis zum 05.05.2016 im Besitz einer Rot-Weiß-Rot-Karte plus. Am 05.10.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Verlängerung seines Aufenthaltstitels.

Nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Entscheidungsfrist für diesen Antrag brachte der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde ein, welche am 10.05.2017 dem Verwaltungsgericht XXXX zur Entscheidung vorgelegt wurde. Das Verfahren bezüglich Verlängerung des Aufenthaltstitels ist derzeit noch anhängig.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.03.2017, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei nach § 164 Abs. 4 erster Satz zweiter Fall StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (720 EUR), im NEF 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit seiner Ex-Frau P.M. im Zeitraum August 2015 bis April 2016 in XXXX und in anderen Orten den wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 147 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 148 zweiter Fall StGB abgesondert verfolgten D. C., mithin den Täter einer mit Strafe bedrohten Handlung gegen fremdes Vermögen, mehrfach nach der Tat dabei unterstützt hat, Sachen, die vom Genannten durch Straftaten erlangt worden waren, zu verheimlichen, indem sie Postsendungen, welche diese Sachen/Waren beinhalteten - teilweise unter Vorlage von gefälschten Asylkarten - abholten bzw. entgegennahmen und die Sachen in weiterer Folge lagerten, weiters auch jene Sachen/Waren an sich brachten, wobei beide Angeklagten die Hehlerei gewerbsmäßig betrieben.

Bei den verhehlten Gegenständen handelte es sich vor allem um Bekleidung und Elektrogeräte, die der abgesondert verfolgte D.C. unter Verwendung falscher Daten und fremder Identitäten online via Internet bei insgesamt rund dreißig verschiedenen Firmen in zahlreichen Bestellvorgängen in den Jahren 2015 und 2016 bestellt hatte. Aufgrund des Modus Operandi der Tätergruppe lässt sich nicht eindeutig feststellen, welche der im Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom 26.09.2016, Zl. XXXX im Detail aufgelisteten Gegenstände, auf die das Strafurteil verweist, der Beschwerdeführer entgegengenommen hat. Der Gesamtwert der vom Beschwerdeführer verhehlten Gegenstände und die genaue Anzahl der Tathandlungen ist daher nicht feststellbar. Dem Beschwerdeführer jedenfalls zugeordnet werden können: Bekleidung der Firma XXXX im Wert von € 541,69, diverse Waren der Firma XXXX um € 289,95, der Firma XXXX um € 259,99, der Firma XXXX um € 165,21 sowie der Firma XXXX in unbekanntem Wert, bestellt am 09.09.2015 unter Verwendung des Namens I.K.; ein FC Barcelona-Leibchen im Wert von € 119,95, bestellt bei der Firma XXXX unter Verwendung des Namens M.H.; Bekleidungsartikel im Wert von € 176,39, ein Handy der Marke Samsung Galaxy A3 im Wert von € 244,97, zwei IPhones 4s im Wert von je €

259,99, ein Fernseher der Marke Grundig im Wert von € 299,--, ein Lautsprecher der Marke Nokia um € 29,24, ein Toshiba-Satellit um €

253,25, sowie ein weiteres Gerät um € 129,--, bestellt unter Verwendung des Namens R.U. am 29.08.2015, 24.08.2015 und 28.08.2015 bei den Firmen XXXX; sowie Waren im Wert von € 271,--, bestellt im Jänner 2016 im XXXX Onlineshop unter Verwendung des Namens R.Q.

Das Landesgericht XXXX ging (anders als bei seiner Komplizin P.M.) im Falle des Beschwerdeführers nicht davon aus, dass der Schadenswert 5.000 EUR überstiegen habe. Gleichzeitig lastete es ihm jedoch Gewerbsmäßigkeit iSd § 70 StGB an und ging somit davon aus, dass er die Tat in der Absicht ausgeführt habe, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges (d.h. ein nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400,-- EUR übersteigendes) fortlaufendes Einkommen zu verschaffen.

Bei der Strafbemessung mildernd gewertet wurde die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, erschwerend hingegen die Tatwiederholung.

Das Verwaltungsgericht XXXX verständigte die belangte Behörde gemäß § 25 Absatz 1 NAG mit Schreiben vom 11.12.2017 davon, es gehe aufgrund der Schwere der erst kurz zurückliegenden gerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers davon aus, dass sein Aufenthalt den öffentlichen Interessen § 11 Absatz 2 NAG widerstreite und die Aufenthaltsbeendigung in Hinblick auf den Schutz des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers im Sinne des Artikels 8 EMRK nicht ausgeschlossen erscheine.

Der Beschwerdeführer ist geschieden, er verfügt in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer verfügt über ein A2- Zeugnis des "Internationalen Kulturinstituts", Opernring 7, 1010 Wien, vom 03.10.2013 und ist Mitglied einer freien Kirchengemeinde.

Zu Beginn seines Aufenthaltes im Bundesgebiet war der Beschwerdeführer nur gelegentlich als Arbeiter beschäftigt. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit einem Gastronomiebetrieb, abgeschlossen am 03.07.2017 zu einem Bruttolohn von EUR 1475,69 und ist damit selbsterhaltungsfähig, weiters verfügt er über eine Wohnrechtsvereinbarung.

In dem vom Landesgericht XXXX festgestellten Tatzeitraum August 2015 bis April 2016 brachte er durch seine fallweise Erwerbstätigkeit insgesamt EUR 4.646,23 (inklusive Sonderzahlungen) netto ins Verdienen. Zusätzlich bezog er in diesem Zeitraum insgesamt EUR 5.290,22 Notstandshilfe und hatte somit in diesem neunmonatigen Zeitraum ein legales Einkommen von EUR 9.936,45 zur Verfügung, was unter Berücksichtigung der historischen Inflationsrate bei einer Preissteigerung von 4,21 % mindestens EUR 10.354,73 € zum heutigen Zeitpunkt entspricht.

Im Vergleich dazu erzielte der Beschwerdeführer durch seine aktuelle Erwerbstätigkeit in einem Gastronomiebetrieb innerhalb der letzten neun Monate insgesamt EUR 12.668,19 netto (inklusive aliquoten Sonderzahlungen), dadurch stehen ihm (unter Berücksichtigung der Inflation) im Schnitt pro Monat EUR 257,00 mehr zur Verfügung als damals.

1.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung

Wie aus den aktuellen Länderfeststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechen, hervorgeht, liegt für den Beschwerdeführer bei Rückkehr in seinen Herkunftsstaat die reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr.13 zur Konvention nicht vor.

Auch ist der Herkunftsstaat weder in einen internationalen noch innerstaatlichen Konflikt verwickelt und für den Beschwerdeführer als Zivilperson im Fall einer Rückkehr keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes zu erwarten oder dass er im Fall einer Rückkehr in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geriete.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers

Die Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers beruhen auf seinem Reisepass.

Die Feststellung betreffend die Meldung des Beschwerdeführers in Österreich beruht auf dem diesbezüglichen ZMR-Auszug. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt und einem Auszug aus dem zentralen Fremdenregister.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers beruht auf einem Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich und dem vorliegenden Strafurteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.03.2017, Zl. XXXX, sowie den vom Bundesverwaltungsgericht zusätzlich angeforderten Strafakten des Landesgerichtes XXXX. Aus den umfangreichen Akten des Landesgerichtes XXXX ist nur teilweise ersichtlich, welche der zahlreichen im Strafantrag aufgelisteten Gegenstände der Beschwerdeführer selbst verhehlte, sodass nicht sämtliche vom Beschwerdeführer verhehlten Gegenstände, ihr Gesamtwert oder die genaue Anzahl der Tathandlungen feststellbar sind.

Die Feststellungen betreffend die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers und seine Mitgliedschaft bei einer Kirchengemeinde beruhen auf den von ihm vorgelegten Unterlagen.

Die Feststellungen zu den familiären und privaten Anknüpfungspunkten sowie zur Einkommenssituation in Österreich beruhen auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung und den von ihm vorgelegten Unterlagen. Ergänzend wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine Bestätigung des AMS über die Bezüge des Beschwerdeführers zwischen August 2015 und April 2016 eingeholt.

2.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung

Die vom Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Verfahren getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid bzw. Erkenntnis angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Länderfeststellungen und deren Kernaussagen, die ihm zusammen mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung zum rechtlichen Gehör übermittelt worden waren, auch nicht konkret und substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I)

Nach § 52 Abs. 4 FPG ist eine Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen zu erlassen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, wenn eine der in Z. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen vorliegt.

Dazu gehören, dass der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund gemäß § 11 Abs. 1 oder 2 NAG entgegensteht (Z. 4), aber auch, dass ein solcher nachträglich eintritt oder bekannt wird, welcher der Erteilung des zuletzt vergebenen Einreisetitels entgegengestanden wäre (Z. 1).

Fallbezogen ist zunächst auf § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG einzugehen, wonach der Aufenthalt öffentlichen Interessen nicht widerstreiten darf. Das wäre nach § 11 Abs. 4 Z. 1 NAG dann der Fall, wenn er die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Wann das anzunehmen ist, legen § 53 Abs. 2 und 3 FPG fest, wobei Abs. 3 Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt.

Zu letzteren gehören die gerichtliche Verurteilung eines Drittstaatsangehörigen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten, aber auch seine mehrfache Verurteilung wegen strafbarer Handlungen, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen.

Mit Urteil vom 06.03.2017 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, im Zeitraum August 2015 bis April 2016 an mehreren Orten einen wegen gewerbsmäßigen schweren Betruges nach §§ 146, 147 Absatz 1 Ziffer 1 Absatz 2, 148 zweiter Fall StGB abgesondert Verfolgten mehrfach nach der Tat dabei unterstützt zu haben, Sachen, die dieser durch die Straftaten erlangt hatte, nämlich Bekleidung, Elektrogeräte etc. zu verheimlichen, indem er Postsendungen, welche die genannten Sachen bzw. Waren beinhalteten - teilweise unter Vorlage von gefälschten Asylkarten, abgeholt bzw. entgegengenommen und die Sachen bzw. Waren in weiterer Folge gelagert, weiters auch jene Sachen bzw. Waren an sich gebracht zu haben, wobei er die Hehlerei gewerbsmäßig betrieben habe, und wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei nach § 164 Abs. 4 erster Satz zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je 4,00 EUR, somit 720,00 EUR verurteilt.

Damit ist einer der in § 53 Abs. 3 FPG alternativ angeführten Tatbestände erfüllt, aus denen von Gesetzes wegen auf eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu schließen ist, die der Aufenthalt des Beschwerdeführers bildet.

Die Beschwerde führt zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers aus, das Strafgericht habe bedingte Strafnachsicht gewährt, daher sei von einer günstigen Zukunftsprognose auszugehen, der Beschwerdeführer gehe weiters nunmehr einer geregelten Arbeit nach und habe somit keinen Anlass mehr, gleichartige Taten zu begehen.

Dieser positiven Zukunftsprognose kann jedoch nicht beigetreten werden.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegten Taten über einen langen Zeitraum, nämlich acht Monate, und darüber hinaus gewerbsmäßig verübt.

Im neunmonatigen Tatbegehungszeitraum zwischen August 2015 und April 2016 verdiente er durch seine teilweise Beschäftigung insgesamt EUR 4.646,23 und bezog auch immer wieder Notstandshilfe, und zwar in Höhe von insgesamt EUR 5.290,22. Dadurch standen ihm im gesamten Zeitraum EUR 9.936,45 (monatlich im Schnitt EUR 1.104,05) netto legales Einkommen zur Verfügung. Demgegenüber betrug der Ausgleichszulagenrichtsatz im Jahr 2016 für Alleinstehende EUR 882,27 EUR, sodass der Unterhalt des zu diesem Zeitpunkt bereits geschiedenen, für niemanden sorgepflichtigen Beschwerdeführers jedenfalls gedeckt war. Obwohl sein Lebensunterhalt durch eigene Einkünfte und durch die Sozialleistung seines Gastlandes gewährleistet war, schädigte er Dritte am Eigentum.

Auch wenn der Beschwerdeführer mittlerweile einer geregelten Arbeit nachgeht und dabei monatlich EUR 1.205,93 netto zuzüglich Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld verdient, kann entgegen dem Beschwerdevorbringen jedoch keine positive Zukunftsprognose getroffen werden:

Dem Beschwerdeführer stehen aktuell (unter Berücksichtigung der Inflation) pro Monat um nur 257,00 EUR mehr zur Verfügung, als zum Zeitpunkt seiner gewerbsmäßigen Tatbegehung. Zwar belief sich die Schadenssumme auf unter EUR 5.000,-- doch der Beschwerdeführer betrieb die Hehlerei laut Strafurteil in der Absicht, sich durch ihre wiederkehrende Begehung längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen. Gemäß der Legaldefinition des § 70 Abs. 2 StGB ist ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen ein solches, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von 400,-- Euro übersteigt. Das vom Beschwerdeführer durch seine kriminellen Aktivitäten beabsichtigte Gesamteinkommen aus legalen und illegalen Einkünften lag somit um mindestens 143,-- EUR über jenem Betrag, den er aktuell ins Verdienen bringt.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung weder Schuld- noch Tateinsicht erkennen ließ. Obwohl er in einer schriftlichen Stellungnahme vom 16.04.2018 noch angegeben hatte, dass er sein Fehlverhalten zutiefst bereue und versichere, dass etwas Derartiges nicht mehr vorkommen werde (AS 258), gab er am 15.05.2019 vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nach mehrmaliger Nachfrage und erfolgtem Hinweis auf seine Verpflichtung, die Wahrheit anzugeben und nichts zu verschweigen, wörtlich zu Protokoll: "Ich selbst bin kein Krimineller und war nie in irgendwas Kriminelles verwickelt (...) Wenn ich wirklich etwas angestellt hätte, wäre ich bereit, die Konsequenzen dafür zu tragen. Es belastet mich sehr, dass ich bestraft wurde, obwohl ich nichts getan habe. (...) Der Grund für die Anschuldigung war, dass man meine Nummer in der Wohnung meiner Frau gefunden hat. (...) Sie haben mich einfach zusammen mit meiner Frau beschuldigt, da sie dachten, dass wir Komplizen seien. (...) Ich wurde unbegründet verurteilt. Ich wusste absolut nichts von diesen Dingen. Ich war einfach nur überwältigt von der Anschuldigung. Meine Ex-Frau saß auf der Seite und weinte. Sie wusste genau, worum es ging. Ich bin sehr glücklich, dass ich heute die Gelegenheit habe, noch einmal darüber zu sprechen. Ich wurde fälschlicherweise verurteilt." Auch versuchte er glaubhaft zu machen, er sei völlig ahnungslos in diese Sache hineingeraten. Als er zur Gerichtsverhandlung in XXXX geladen worden sei, habe er gedacht, es gehe lediglich um das Strafverfahren seiner Frau. Er habe nicht gewusst, dass man auch ihn verdächtige, ansonsten wäre er mit einem Anwalt gekommen. Dies entspricht jedoch aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer im Vorfeld zur Hauptverhandlung im Strafprozess eine schriftliche Übersetzung der Anklageschrift in seine Muttersprache Englisch übermittelt wurde, ihm ein Verfahrenshilfeverteidiger beigestellt wurde und dieser eine vorherige Besprechung mit dem Beschwerdeführer unter Beiziehung eines Dolmetschs für die englische Sprache abhielt, nicht den Tatsachen.

Das Auftreten des Beschwerdeführers bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung verdeutlicht somit, dass er die geltenden Gesetze nicht beachtet und er das Unrecht seiner Taten, für die er rechtskräftig verurteilt wurde, nicht einsieht.

Daher bestätigt auch eine individuelle Gesamtbetrachtung des Fehlverhaltens und der mangelnden Verantwortung des Beschwerdeführers, dass sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdet:

Wenn dem Beschwerdeführer im Tatbegehungszeitraum monatlich im Schnitt EUR 1.104,05 netto legales Einkommen, bestehend aus eigenen Einkünften sowie Sozialleistungen des Gastlandes, und damit um EUR 220 mehr als der Ausgleichszulagenrichtsatz zur Verfügung standen, ist nicht anzunehmen, dass gerade der Umstand, dass ihm nunmehr im Schnitt pro Monat EUR 257,00 mehr zur Verfügung stehen, ihn von weiteren Straftaten abhält. Eine positive Zukunftsprognose kann somit vor allem angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer die von ihm begangenen Taten nicht als Unrecht ansieht, nicht gestellt werden. Auch ist die seit Rechtskraft seiner strafgerichtlichen Verurteilung vergangene Zeit jedenfalls zu kurz, um auf einen positiven Gesinnungswandel schließen zu lassen.

Schon deshalb ist der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 1 NAG gegeben, weshalb eine Rückkehrentscheidung zu erlassen war.

Die Rückkehrentscheidung wäre dennoch gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären, wenn die individuelle Abwägung der Interessen des Beschwerdeführers gegenüber den öffentlichen ergäbe, dass der Eingriff in sein Privat- oder Familienleben nicht im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist:

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich, zumal er geschieden ist. Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben.

Es ist zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten, dass er über einen unbefristeten Arbeitsvertrag verfügt, selbsterhaltungsfähig ist und über eine Wohnrechtsvereinbarung verfügt. Dass er über ein A2- Zeugnis verfügt, ist, ebenso wie das Beherrschen der deutschen Sprache, einem sechsjährigen Aufenthalt angemessen und fällt daher nicht erheblich zu seinen Gunsten ins Gewicht. Auch ansonsten liegen keine Hinweise vor, dass er in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde, dies insbesondere, da er abgesehen von der Mitgliedschaft in einer freien Kirchengemeinde keine Vereins- und sonstige Mitgliedschaften oder andere Integrationsschritte vorgebracht hat, abgesehen von der Dauer seines Aufenthaltes und den damit verbundenen, nicht näher bezeichneten Freunden.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zum Zweck des Kontakts mit Freunden und Bekannten stehen öffentliche Interessen gegenüber. Es steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, deren Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Beschwerdeführers, sich eine fortlaufende Einnahme zu sichern, eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit darstellt; darin zeigt sich eine beim Fremden vorhandene schädliche Neigung.

Der Beschwerdeführer hat somit durch die im Inland begangenen Straftaten ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der rechtlich in Österreich - und insgesamt in der Union - geschützten Werte zeigt.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

Demnach war die Beschwerde betreffend den Spruchpunkt I abzuweisen.

3.2 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II.)

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde und hat dies der Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Dies gilt, weil der Beschwerdeführer arbeits- und selbsterhaltungsfähig ist, trotz der langen Abwesenheit vom Herkunftsstaat, zumal dort auch seine Familie als zusätzliche Hilfe beim Neubeginn in Anspruch genommen werden kann. Er ist zudem bereits mit Sprache und Kultur vertraut.

Daher war die Beschwerde auch betreffend den Spruchpunkt II abzuweisen.

3.3 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt III.)

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) ...

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ...

Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Beurteilung ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde, wie bereits ausgeführt, mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 06.03.2017, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens der gewerbsmäßigen Hehlerei nach § 164 Abs. 4 erster Satz zweiter Fall StGB zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sieben Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 180 Tagsätzen zu je 4,00 EUR (720 EUR), im NEF 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens, der mangelnden Schuld- und Tateinsicht und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann - wie bereits im Detail unter Punkt 3.1 ausgeführt, eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, als gegeben angenommen werden.

Dem Einreiseverbot stehen auch keine starken familiären Bindungen und auch keine tiefere soziale Integration entgegen. Den somit schwach ausgeprägten persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet stehen sohin die - aus seinen Straftaten resultierende - erhebliche Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber, wobei dem Beschwerdeführer im Lichte des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Eigentumskriminalität (vgl. VwGH 18.05.2007, Zl. 2007/18/0235; 22.02.2011, 2010/18/0417), ein den Interessen der österreichischen Gesellschaft zuwiderlaufendes, verwerfliches Fehlverhalten zur Last liegt.

Daher kann die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes nicht rechtfertigen. Es kann der belangten Behörde daher nicht vorgeworfen werden, wenn sie durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines mit vier Jahren befristeten Einreiseverbots erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele geboten erscheint. Die von der belangten Behörde gewählte Dauer des Einreiseverbots erweist sich somit als notwendig, um die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung und somit eine Wiederholung der dargestellten Übertretungen und Verfehlungen zu verhindern.

Das von der belangten Behörde angeordnete befristete Einreiseverbot in Dauer von vier Jahren erweist sich somit als gerechtfertigt.

3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkte IV. und V.)

3.5.1 Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise

Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde, was hier der Fall ist. Es besteht daher keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.5.2 Aberkennung der aufschiebenden Wirkung

Dem BFA ist beizupflichten, dass im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist die die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist und somit die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen war.

Daher war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die oben angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,
Ersatzentscheidung, freiwillige Ausreise, Frist, Gefährdung der
Sicherheit, Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit, Haft, Haftstrafe,
Interessenabwägung, mündliche Verhandlung, öffentliche Interessen,
öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Privat- und
Familienleben, private Interessen, Rückkehrentscheidung, schwere
Straftat, schwerer Betrug, Straffälligkeit, Strafhaft,
strafrechtliche Verurteilung, Straftat

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I406.2199089.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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