TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/30 I408 2226904-1

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Veröffentlicht am 30.12.2019
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Entscheidungsdatum

30.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I408 2226904-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. MAROKKO, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Wien (BAW) vom 11.12.2019, Zl. 1125545108-190770053, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen den wegen Suchtmitteldelikten in Haft befindlichen Beschwerdeführer wurde mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 11.12.2019 eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.) Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.), eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde ihm nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 16.12.2019.

3. Mit Schriftsatz vom 19.12.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 23.12.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und wurde dort hauptsozialisiert. Er hält sich schon längere Zeit in Europa auf und verfügt über einen italienischen Aufenthaltstitel (Permesso di Soggiorno). In Deutschland bestand ein bis 19.07.2019 befristetes Aufenthaltsverbot. Dort leben auch zwei Kinder von ihm, im Alter von 15 und 17 Jahren. In Italien hat er nach Angaben gegenüber seiner Rechtsvertretung eine schwangere Lebensgefährtin.

Der haftfähige Beschwerdeführer weist keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf, die einer Abschiebung in seinen Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

In Österreich ist der Beschwerdeführer bisher drei Mal straffällig geworden.

Am 28.09.2016 wurde er beim Verkauf von Suchtgift (1,1 Gramm Cannabiskraut) aufgegriffen und deshalb mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.10.2016, XXXX, wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt, wobei 5 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden (AS 41).

Darauf erging gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28.11.2016, 1125546108/161539641, eine Rückkehrentscheidung und u.e. wurde ein, auf die Dauer von einem Jahr befristetes Einreiseverbot erlassen (AS 99).

Am 16.12.2016 reiste der Beschwerdeführer mit der unterstützten freiwilligen Rückehrhilfe nach Italien aus (AS 149).

Am 08.01.2019 wurde der Beschwerdeführer beim Verkauf von Marihuana (11 Baggies) aufgegriffen und in Schubhaft genommen. Am 18.01.2019 reiste er mit der unterstützten freiwilligen Rückehrhilfe wieder nach Italien aus (AS 301).

Am 29.07.2019 wurde der Beschwerdeführer, der seit 11.07.2019 auch einen gemeldeten Wohnsitz aufwies, wieder beim Verkauf von Suchtgift (1 Gramm sowie 10 bis 12 Gramm Cannabiskraut) im Bundesgebiet aufgegriffen und in Haft genommen.

Wegen beider Vorfälle (Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften) wurde er mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.09.2019, XXXX, zu einer unbedingten Haftstrafe von 10 Monaten verurteilt (AS 337).

Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und befindet sich seit 29.07.2019 in Haft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass er im Bundesgebiet oder in Italien über maßgebliche berufliche und soziale Kontakte verfügt.

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 11.12.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde unter Bezugnahme auf das aktuelle (Stand 08.11.2019) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" darauf hingewiesen, dass es sich beim Herkunftsstaat des Beschwerdeführers um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, in dem keine bürgerkriegsähnliche Situation herrscht, die staatlichen Organe funktionieren und die Wirtschaftslage nicht den Schluss zulässt, dass eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt wird.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der dort aufliegenden gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen sowie seinen Einvernahmen am 06.08.2016 (AS 33), 28.11.2016 (AS 81), 09.01.2019 (AS 239) und 17.01.2019 (AS 265), in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko mit Stand 08.11.2019.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert. Entgegen seinem Beschwerdevorbringen hat die belangte Behörde sowohl die Sorgepflichten gegenüber seiner getrennt von ihm, in Deutschland lebenden Kindern als auch seine persönlichen Verhältnisse in Italien berücksichtigt. Auf das, dem in Haft befindlichen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26.08.2019 gewährte Parteiengehör hat dieser nicht reagiert. Zudem konnte die belangte Behörde, wie auch das erkennende Gericht, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt aufgrund der im Verfahrensgang und den Feststellungen angeführten Dokumente zweifelsfrei erheben, die auch über entsprechende Abfragen verifiziert sind.

Wenn die Rechtsvertretung in der Beschwerde anklingen lässt, dass der Beschwerdeführer ihr gegenüber erstmals angegeben hätte, dass er in Italien eine schwangere Lebensgefährtin habe und auch seine Schwester in Italien lebe, ist daraus kein schützenswertes Privat- oder Familienleben ableitbar, zumal dazu konkrete Nachweise wie Namen, genaue Anschrift, usw. fehlen.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

Die Feststellungen zu seiner Identität, seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde am 06.08.2016, 28.11.2016, 09.01.2019 und 17.01.2019, und den bei ihm vorgefundenen Identitätsdokumenten. Zudem wurde die Identität des Beschwerdeführers auch von IP Rabat bestätigt (AS 309).

Dass der Beschwerdeführer in Summe dreimal straffällig wurde und zweimal für seine Ausreise nach Italien Rückkehrhilfe in Anspruch genommen hat, ergibt sich aus den vorliegenden Strafurteilen und Ausreisebestätigungen.

Sein nunmehriger Aufenthalt erschließt sich aus seiner Wohnsitzanmeldung mit 11.07.2019 und seiner Inhaftierung ab 29.07.2019. Anhaltspunkte für einen legalen Aufenthalt haben sich nicht ergeben und sind auch nicht vorgebracht worden.

Dass der Beschwerdeführer über einen italienischen Aufenthaltstitel, gültig bis 30.07.2027 verfügt, ergibt sich aus der, beim Beschwerdeführer vorgefundenen italienischen "Carta di Identita".

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer weder in Österreich, Deutschland oder Italien über kein schützenswertes Privatleben verfügt, ergibt sich daraus, dass er dazu - trotz Aufforderung im Rahmen des ihm eingeräumten Parteeingehörs - keine konkreten, nachvollziehbare Angaben gemacht hat. So sprechen die Straffälligkeiten des Beschwerdeführers und seine Inhaftierung im Bundesgebiet seit Juli 2019 gegen eine Verfestigung des Beschwerdeführers in beruflicher oder sozialer Sicht, und zwar sowohl in Österreich als auch in Italien. Dass sich der Kontakt zu seinen in Deutschland lebenden Kindern auf fallweise Besuche beschränkt und dieser durch sein mehrjähriges Aufenthaltsverbot in Deutschland schon immer beeinträchtigt war, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers am 09.01.2019 (AS 226). Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe in Italien eine Lebensgefährtin, die von ihm ein Kind erwarte, führt zu keiner Änderung der Beurteilung des Privatlebens des Beschwerdeführers. Unabhängig davon, dass er diesen Umstand trotz Aufforderung nicht schon im Parteiengehör vorgebracht hat, sind keine Nachweise oder nähere Details dafür (Name und Anschrift der Lebensgefährtin, gemeinsamer Wohnsitz, etc.) in der Beschwerde vorgelegt worden.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko vom 17.08.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, oder von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Marokko ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Marokko - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/-/224120, Zugriff 31.7.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2018a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 31.7.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko

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AA - Auswärtiges Amt (8.8.2018): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080#content_0, Zugriff 8.8.2018

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BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.8.2018): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/,

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EDA - Eidgenössisches Departemenet für auswärtige Angelegenheiten (8.8.2018): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html, Zugriff 8.8.2018

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FD - France Diplomatie (8.8.2018): Conseils aux Voyageurs - Maroc

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Sécurité,

https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/, Zugriff 8.8.2018

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017b): Marokko - Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/-/224118, Zugriff 8.8.2018

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CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook

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Morocco,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mo.html, Zugriff 8.8.2018

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CIA - Central Intelligence Agency (11.7.2018): The World Factbook

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Western Sahara,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/wi.html, Zugriff 8.8.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (7.2018a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 8.8.2018

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AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 1.8.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko

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USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430366.html, Zugriff 1.8.2018

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AI -Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Morocco/Western Sahara,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1425081.html, Zugriff 1.8.2018

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TI - Transparency International (21.2.2018): Corruptions Perceptions Index 2017,

https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 17.8.2018

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HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Morocco and Western Sahara,

http://www.ecoi.net/local_link/334712/476546_de.html, Zugriff 3.8.2018

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USDOS - U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436851.html, Zugriff 7.8.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2018b): LIPortal - Marokko - Gesellschaft, https://www.liportal.de/marokko/gesellschaft/, Zugriff 7.8.2018

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017c): Marokko - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/wirtschaft/224082, Zugriff 7.8.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (7.2018c): Marokko - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 7.8.2018

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DIS - Danish Immigration Service (2.2017): Morocco - Situation of Unaccompanied Minors,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1490253625_morocco-situationofunaccompaniedminors-06032017.pdf, Zugriff 6.7.2017

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VB - Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (30.5.2017):

Anfragebeantwortung Kinder und Jugendliche, nach direkter Rücksprache mit einem Mitarbeiter der NGO "Association Marocaine des Droits Humains" (AMDH), sowie mit Frau Saida SAGHER von der Organisation "BAYTI" (übersetzt "mein Haus") in Casablanca, einer Organisation, die sich speziell für Straßenkinder einsetzt; übermittelt per E-Mail vom 30.5.2017

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Da sich keine Anhaltspunkte für einen legalen Aufenthalt ergeben haben, hat die belangte Behörde zu Recht ihre Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs 1 Z 1 FPG gestützt.

Ebenso hat die belangte Behörde ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG zulässig ist.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer weder über berufliche noch soziale Anknüpfungspunkte. In Österreich ist der Beschwerdeführer nur im Zusammenhang mit seinen Straffälligkeiten in Erscheinung getreten. In Deutschland war ein Aufenthalt aufgrund eines vorliegenden Aufenthaltsverbotes jahrelang nicht möglich und seinen legalen Aufenthalt in Italien hat er mehrmals wegen Straffälligkeit - zuletzt zweimal 2019 -ohne Rücksicht auf berufliche oder soziale Bindungen in Frage gestellt.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind, keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich bzw. in Europa aufweisen und zudem mehrfach straffällig - im gegenständlichen Fall jeweils mit Vergehen nach dem SMG - geworden sind und somit ein Verhalten gesetzt haben, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt, zur Ausreise in ihren Herkunftssaat veranlasst werden.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.

Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war damit auch abzuweisen.

3.2. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt II.):

Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Gemäß § 50 Abs 1 FPG ist die Abschiebung eines Fremden in seinen Herkunftssaat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer arbeitsfähig und gesund ist und jahrelang in Europa seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer deshalb bei seiner Rückkehr nach Marokko jedenfalls einen zumindest bescheidenen Lebensunterhalt verdienen wird. Auch hat der Beschwerdeführer keine exzeptionellen Umstände vorgebracht, die darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Marokko einer Art 3 EMRK widersprechenden Situation ausgesetzt werden könnte, weil Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer in Österreich bzw. in Europa allenfalls wirtschaftlich gegenüber einer Situation in Marokko bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Marokko keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Damit erfolgte die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko zurecht.

Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko erfolgte daher zu Recht.

3.3 Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist; [.....] Der Beschwerdeführer wurde innerhalb eines Jahres im Bundesgebiet zweimal straffällig und wurde deshalb wegen der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt. Außerdem weist er eine einschlägige Vorstrafe aus 2016 auf, in welcher er bereits zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt wurde.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG gestützt und die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots mit 8 Jahren nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw. der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Sie hat dabei auch die Straffälligkeit des Beschwerdeführers in Deutschland und das dazu ergangene Aufenthaltsverbot begründet. Weiters kommt hinzu, dass seine Straftaten jeweils kurz nach seiner Einreise erfolgten.

Auch das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der genannten strafgerichtlichen Verurteilungen und des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zur Ausreise nach seinen Straftaten 2016 und im Jänner 2019 eine Rückkehrhilfe in Anspruch genommen hat und bereits 6 Monate nach der letzten Ausreise aufgrund seiner Straffälligkeit am 08.01.2019 sich neuerlich illegal im Bundesgebiet aufgehalten und wieder Suchtgift veräußert hat.

Mit seiner wiederholten Straffälligkeit hat der Beschwerdeführer seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Europa rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Dieses Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr geben die zahlreichen einschlägigen Suchtgiftdelikte Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.

Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Strafhaft, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485).

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs 4 FPG hat das Bundesamt von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Da diese Voraussetzungen, wie im nächsten Spruchpunkt ausgeführt wird, vorliegen, erweist sich die Aberkennung einer Frist für die freiwillige Ausreise als rechtmäßig.

3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt aberkannt werden,

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

Die belangte Behörde sah unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf strafgerichtlichen Verurteilungen, eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an. Hinzu kommt, dass nach § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung Marokko als sicherer Herkunftsstaat gilt und damit auch der Aberkennungsgrund nach § 18 abs. 1 Z 1 BFA-VG gegeben ist.

Die Beschwerde war daher auch zu Spruchpunkt V. abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe drei Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen bringt nichts vor, was eine Neubeurteilung der vorliegenden Entscheidung erfordert. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 VFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung, aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot,
freiwillige Ausreise, Frist, Gefährdung der Sicherheit,
Gefährdungsprognose, Haft, Haftstrafe, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit,
Privat- und Familienleben, private Interessen, Rückkehrentscheidung,
sicherer Herkunftsstaat, Straffälligkeit, Strafhaft, strafrechtliche
Verurteilung, Straftat, Suchtgifthandel, Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I408.2226904.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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