TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/20 97/17/0414

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Veröffentlicht am 20.04.1998
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Index

000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
14/02 Gerichtsorganisation;
22/02 Zivilprozessordnung;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GEG §1 Z5;
GEG §2;
GGG 1984 §2 Z8;
GGG 1984 TP15 Anm6 idF 1996/201;
GGG 1984 TP15 Anm7 idF 1991/020;
GOG §89i idF 1991/020;
StruktAnpG 1996 Art73 Z8;
VwRallg;
ZPO §64 Abs1 Z1 lita;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Böheimer, über die Beschwerde des G in Wien, vertreten durch den zur Verfahrenshilfe beigegebenen Rechtsanwalt Dr. M in S, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28. März 1997, Zl. Jv 8537 - 33a/96, betreffend Berichtigungsantrag gegen einen Zahlungsauftrag i.A. Kostenersatz für Parteikopien, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, insoweit er die Aufrechterhaltung der Vorschreibung der Kosten für Parteikopien und der Einhebungsgebühr betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Beschluß des Exekutionsgerichtes Wien vom 21. August 1989 wurde dem Beschwerdeführer die Verfahrenshilfe im vollen Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis f und Z. 3 ZPO unter anderem auch für eine Klage gegen LI und LE auf Unzulässigerklärung einer Exekution gemäß § 35 EO bewilligt. Der Beschwerdeführer führte in der Folge als Kläger zu 17 C 201/90 des Exekutionsgerichtes Wien den Oppositionsprozeß. Mit Urteil des Exekutionsgerichtes Wien vom 17. Dezember 1992 wurde das Klagebegehren abgewiesen. Eine dagegen erhobene Berufung des Beschwerdeführers blieb erfolglos.

Mit Zahlungsauftrag des Kostenbeamten des Exekutionsgerichtes Wien vom 2. Dezember 1996 wurden dem Beschwerdeführer nachstehende Gebühren und Gerichtskosten zur Zahlung binnen vierzehn Tagen vorgeschrieben:

"Einhebungsgebühr, § 6 GEG                          S   100,--

Pauschalgebühr TP 1 GGG                             S   450,--

Pauschalgebühr TP 2 GGG                             S   600,--

Barauslagen/Verfahrenshelfer gem. § 2 GEG           S   334,--

Parteienkopien gemäß § 2 GEG - 1701 Seiten a S 2,50 S 4.252,50

                                                    S 5.736,50"

Der Beschwerdeführer beantragte die Berichtigung dieses Zahlungsauftrages und verwies insbesondere auch darauf, daß ihm für das in Rede stehende Verfahren die Verfahrenshilfe im vollen Umfange bewilligt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 28. März 1997 wurde diesem Berichtigungsantrag teilweise Folge gegeben und der Zahlungsauftrag dahingehend berichtigt, daß er in seiner Endsumme auf S 4.352,50 zu lauten habe (damit wurde implicite der Zahlungsauftrag hinsichtlich der Pauschalgebühren und Barauslagen ersatzlos aufgehoben). Gleichzeitig wurde der Kostenbeamte angewiesen, bei dem vorgeschriebenen Betrag einen Teilbetrag von S 1.384,-- zu löschen und S 4.352,50 übersteigende, bereits bezahlte Beträge zurückzuzahlen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei mit Beschluß vom 28. Mai 1990 (richtig wohl: vom 21. August 1989) die Verfahrenshilfe im vollen Umfang bewilligt worden. Ein Beschluß gemäß § 71 ZPO sei nicht erlassen worden. Der Zahlungsauftrag sei daher hinsichtlich der vorgeschriebenen Pauschalgebühren und Barauslagen des Verfahrenshelfers aufzuheben gewesen.

Soweit sich der Berichtigungsantrag gegen die Vorschreibung von Parteikopien richte, sei er jedoch nicht berechtigt. Aus Kanzleivermerken vom 13. März 1991, vom 28. März 1991, vom 11. September 1992 und vom 16. September 1992 gehe hervor, daß der Beschwerdeführer (in den Jahren 1991 bis 1992) insgesamt

1.701 Kopien erhalten habe. Dabei habe es sich durchwegs um Kopien aus den damals angeschlossenen Beiakten und dem laufenden Verfahren, aber auch um Ablichtungen aus den Beilagen gehandelt. Eine Überprüfung der in den Kanzleivermerken angeführten Aktenseiten und -beilagen habe ergeben, daß viele Aktenseiten schon (zuvor) "hergestellt" (kopiert) worden seien (Beilagen aus früher abgeführten Verfahren) und auch solche Aktenteile abgelichtet worden seien, die dem Berichtigungswerber aufgrund seiner Parteistellung ohnehin zuzustellen gewesen seien (etwa Protokollabschriften). Einige Kopien beträfen aber auch interne Verfügungen, wie z.B. das Formular ZPF 63 - "Ersuchen um Aktenübersendung". Andere Kopien beträfen Aktenvermerke, deren Inhalt dem Berichtigungswerber auf Anfrage auch mündlich zur Kenntnis gebracht worden wäre. Da die Herstellung dieser Kopien größtenteils nicht notwendig gewesen sei und der Berichtigungswerber in seinem Berichtigungsantrag auch keinen glaubwürdigen Grund für ihre Herstellung habe nennen können, erstreckten sich die (einstweiligen) Begünstigungen der gewährten Verfahrenshilfe, soweit sie in § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis f ZPO angeführt seien, nicht auf die hergestellten Parteikopien.

Gegen diesen Bescheid - erkennbar nur insoweit er die Aufrechterhaltung des Zahlungsauftrages hinsichtlich der Einhebungsgebühr und den Kostenersatz für Parteikopien betrifft - richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem "Recht auf unentgeltliche Anfertigung von Aktenabschriften, dem Recht auf ein ordnungsgemäßes Verfahren sowie dem Recht auf Manuduktion durch Gerichtsangehörige" verletzt. Damit rügt er dem Inhalt nach eine Verletzung in seinem subjektiven Recht auf Unterbleiben eines Zahlungsauftrages wegen des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 1 Z. 5 und § 2 Abs. 1 des Gerichtlichen Einbringungsgesetzes 1962 (GEG 1962) lauten (auszugsweise):

"§ 1. Das Gericht hat nachstehende Beträge von Amts wegen einzubringen:

...

5. in bürgerlichen Rechtssachen alle Kosten, die aus Amtsgeldern berichtigt wurden, sofern sie von einer Partei zu ersetzen sind. Solche Kosten sind insbesondere:

a)

die Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes,

b)

die Vollzugs- und Wegegebühren der Gerichtsvollzieher und der gerichtlichen Zusteller,

c)

die Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetsche und Beisitzer,

d)

die Einschaltungskosten,

e)

die anläßlich einer Beförderung oder Verwahrung von Personen oder Sachen entstandenen Kosten mit Ausnahme der Belohnung des Verwahrers;

§ 2. (1) Die im § 1 Z 5 genannten Kosten sind, sofern hiefür kein Kostenvorschuß (§ 3) erlegt wurde oder keine andere Regelung getroffen ist, aus Amtsgeldern zu berichtigen; diese und die im § 1 Z 7 genannten Kosten sind dem Bund von der Partei zu ersetzen, die nach den bestehenden Vorschriften hiezu verpflichtet ist. ..."

In TP 15 des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) ist für Abschriften (Duplikate, Abschriften aus der Urkundensammlung oder aus den Registerakten), die einer Partei ausgestellt werden, eine Gebühr für jede angefangene Seite der Abschrift vorgesehen.

Durch die am 1. Jänner 1991 in Kraft getretene Novelle BGBl. Nr. 20/1991 wurde der Tarifpost 15 folgende Anmerkung 7 angefügt:

"7. Unbeglaubigte Aktenablichtungen sind gebührenfrei; § 89i GOG ist anzuwenden."

Der dem Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) mit eben dieser Novelle eingefügte § 89i lautete:

"§ 89i. Soweit Parteien und Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile gegen Kostenersatz zu erhalten. Ein Kostenersatz ist nicht zu leisten, soweit nach anderen Vorschriften eine entsprechende Gebührenfreiheit besteht."

Im Bericht des Justizausschusses zu dieser Bestimmung (AB: 24 BlgNR 18. GP (zu Art. II Z. 2) heißt es:

"Aus dem zweiten Satz des § 89i GOG folgt, daß Parteien und Beteiligte etwa dann keinen Kostenersatz zu leisten haben, wenn ihnen eine entsprechende Verfahrenshilfe bewilligt worden ist (§ 64 Abs. 1 Z 1 ZPO), sie Kläger in Sozialrechtssachen sind (§ 80 ASGG) oder als Beschuldigte Anspruch auf Übergabe von (unentgeltlichen) Abschriften besitzen (§ 45 Abs. 2 StPO)."

Durch Art. 73 Z. 8 des Strukturverbesserungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996, wurde das Gerichtsgebührengesetz wie folgt geändert:

"In der Tarifpost 15 entfällt die bisherige Anmerkung 7, die bisherige Anmerkung 6 erhält die Bezeichnung '7.'; davor wird folgende Anmerkung 6 eingefügt:

'6. Für unbeglaubigte Aktenabschriften oder -ablichtungen ist eine Gebühr in der Höhe von einem Viertel des in der Tarifpost 15 lit. a angeführten Betrages zu entrichten. Die Gebühr ist durch Verwendung von Gerichtskostenmarken oder - abweichend von der Regelung des § 4 Abs. 6 - unmittelbar bei Gericht zu entrichten.'"

Durch Art. 75 des Strukturverbesserungsgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 wurde § 89i GOG wie folgt geändert:

"§ 89i. Soweit Parteien und Beteiligten ein Recht auf Akteneinsicht zusteht, haben sie nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten Anspruch darauf, Ablichtungen der ihre Sache betreffenden Akten und Aktenteile zu erhalten."

Die zuletzt genannten Novellen des GGG und des GOG traten am 1. Mai 1996 in Kraft.

§ 64 Abs. 1 und 2 ZPO lauten (auszugsweise):

"§ 64. (1) Die Verfahrenshilfe kann für einen bestimmten Rechtsstreit und ein spätestens innerhalb eines Jahres nach Abschluß des Rechtsstreits eingeleitetes Vollstreckungsverfahren die folgenden Begünstigungen umfassen:

1.

die einstweilige Befreiung von der Entrichtung

a)

der Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren;

b)

der Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichtes;

c)

der Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer;

d)

der Kosten der notwendigen Verlautbarungen;

e)

der Kosten eines Kurators, die die Partei nach § 10 zu bestreiten hätte;

f)

der notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind;

Die unter den Buchstaben b bis e und die unter diesem Buchstaben genannten Kosten, Gebühren und Auslagen werden vorläufig aus Amtsgeldern berichtigt;

...

(2) Bei Bewilligung der Verfahrenshilfe ist auszusprechen, welche der im Abs. 1 aufgezählten Begünstigungen und in welchem Ausmaß sie gewährt werden. ..."

Aufgrund der vorzitierten Novellierung des GGG durch das Strukturverbesserungsgesetz BGBl. Nr. 201/1996 besteht seit 1. Mai 1996 für die Herstellung unbeglaubigter Aktenabschriften oder -ablichtungen die Pflicht zur Entrichtung einer Gerichtsgebühr. Enthalten materiell-rechtliche Vorschriften keine besonderen Anordnungen über den Zeitpunkt ihrer Wirksamkeit, so ist im Bereich des Abgabenrechtes prinzipiell jene Rechtslage maßgebend, unter deren zeitlicher Geltung der Abgabentatbestand verwirklicht wurde (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1988, Zl. 86/17/0178). Gemäß § 2 Z. 8 GGG ist dies bei Abschriften deren Bestellung (Veranlassung). Diese lag bei der Herstellung der hier in Rede stehenden Aktenkopien jeweils vor dem 1. Mai 1996. Eine Gebührenpflicht nach Anmerkung 6 zu TP 15 GGG idF BGBl. Nr. 201/1996 bestand für die in Rede stehenden Kopien daher nicht.

Ungeachtet des Zeitpunktes der Bescheiderlassung (Bescheidzustellung 3. April 1997) war daher Anmerkung 7 zu TP 15 GGG und § 89i GOG jeweils in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 20/1991 anzuwenden. Die Herstellung der unbeglaubigten Aktenablichtungen war also gebührenfrei, die mit ihrer Herstellung verbundenen Gerichtskosten waren gemäß § 89i GOG idF BGBl. Nr. 20/1991 vorbehaltlich der Anordnung des zweiten Satzes dieser Bestimmung zu ersetzen. Aufgrund des vorzitierten Berichtes des Justizausschusses kann aber nun kein Zweifel daran bestehen, daß ein solcher Kostenersatz dann nicht zu leisten ist, wenn der Partei - wie hier dem Beschwerdeführer - die Verfahrenshilfe im vollen Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO bewilligt wurde. Eine Befreiung von den Gerichtsgebühren ist als eine dem in § 89i GOG idF BGBl. Nr. 20/1991 geregelten Kostenersatz "entsprechende Gebührenfreiheit" anzusehen. Jede andere Auslegung führte nämlich zu dem sachfremden Ergebnis, daß die Verfahrenshilfe im Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO genießende Partei zwar von der (höheren) Gebühr für die Herstellung von (beglaubigten) Aktenabschriften, nicht aber vom Ersatz der Kosten für die Herstellung unbeglaubigter Ablichtungen befreit wäre.

Insoweit die belangte Behörde nun die Auffassung vertritt, eine Gebührenbefreiung aufgrund der bewilligten Verfahrenshilfe greife nicht Platz, weil die Herstellung der Ablichtungen größtenteils nicht notwendig gewesen sei, ist ihr zu entgegnen, daß ein solches Notwendigkeitskalkül dem § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO - im Gegensatz zu den hier nicht in Rede stehenden Begünstigungen der lit. d und f leg. cit. - nicht zu entnehmen ist. Daraus folgt, daß eine Verfahrenshilfe im vollen Umfang des § 64 Abs. 1 Z. 1 lit. a ZPO genießende Partei, insoweit sie gemäß § 89i GOG idF BGBl. Nr. 20/1991 die dort umschriebenen Ablichtungen erhalten hat, vom Kostenersatz für die Herstellung derselben befreit ist.

Im vorliegenden Fall kann es dahingestellt bleiben, ob es § 89i GOG in der hier anzuwendenden Fassung gestattet hätte, das Verlangen einer Partei, mag sie nun Verfahrenshilfe genossen haben oder nicht, unter Berufung auf die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Gründe als "nicht notwendig" zu versagen. Jedenfalls erscheint eine Interpretation der in Rede stehenden Gesetzesbestimmung dahingehend, daß die dort angeführten Ablichtungen jedes einzelnen Aktenstückes (auch gegen Kostenersatz) nur in der zur Prozeßführung notwendigen Anzahl zur Verfügung zu stellen sind, nicht von vornherein ausgeschlossen, dient diese Bestimmung doch der Erleichterung der Evidenthaltung des Akteninhaltes durch die Prozeßpartei, nicht aber der Übernahme der Aufgaben von Kopieranstalten - sei es auch gegen Kostenersatz - durch die Gerichte.

Der auf § 2 GEG gegründete Zahlungsauftrag ist dann rechtmäßig, wenn es sich bei den vorgeschriebenen Kosten für Ablichtungen im Sinne der Generalklausel des § 1 Z. 5 GEG um aus Amtsgeldern berichtigte Kosten, die vom Beschwerdeführer zu ersetzen waren, gehandelt hat (einer der in § 1 Z. 5 beispielsweise aufgezählten Fälle liegt nicht vor). Insoweit dem Beschwerdeführer gemäß § 89i GOG idF BGBl. Nr. 20/1991 ein Anspruch auf Erhalt der in Rede stehenden Ablichtungen zustand, war er vom Kostenersatz nach dem zweiten Satz der in Rede stehenden Bestimmung - wie oben dargelegt - befreit.

Nicht anders wäre der Fall zu beurteilen, wenn man davon ausginge, daß dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Herstellung der gegenständlichen Aktenkopien zugestanden wäre:

Die Kostenersatzregelung des § 89i GOG hätte nämlich auch dann Platz zu greifen, wenn einer Prozeßpartei zwar kein Anspruch auf Herstellung von Kopien zustand, das Gericht aber dessenungeachtet über ihre Veranlassung solche herstellte und ihr ausfolgte, sodaß im vorliegenden Fall die Befreiung vom Kostenersatz gemäß dem 2. Satz dieser Bestimmung ebenfalls anwendbar wäre. Auch diesfalls lägen zu ersetzende Kosten im Sinne des § 1 Z. 5 GEG hier nicht vor.

Die belangte Behörde verkannte diese Rechtslage und belastete infolgedessen ihren Bescheid in Ansehung der Vorschreibung der in Rede stehenden Kosten für Ablichtungen und der Einhebungsgebühr mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der Bescheid war daher im angefochtenen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997170414.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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