Entscheidungsdatum
28.01.2020Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I411 1421901-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Robert POLLANZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX StA. Nigeria, vertreten durch Edward W. Daigneault, Rechtsanwalt in 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 06.09.2019, Zl. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte erstmals am 04.06.2009 unter dem Namen XXXX geb. am XXXX StA. Nigeria, einen Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete den Asylantrag mit den politischen Aktivitäten seines Vaters und dass deshalb sein Leben in Gefahr sei. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2011, Zl. XXXX abgewiesen und wurde der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
2. Am 11.11.2012 beschlagnahmte die Landespolizeidirektion Wien einen auf XXXX geb. am XXXX StA. Nigeria, ausgestellten nigerianischen Reisepass und einen bis 18.01.2016 gültigen, auf XXXX geb. am XXXX StA. Nigeria, lautenden spanischen Aufenthaltstitel. Hierdurch konnte die tatsächliche Identität des BF festgestellt werden.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, GZ XXXX wurde der BF wegen des teilweise vollendeten und teilweise versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1
8. Fall und Abs 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, hiervon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
4. Mit Bescheid vom 12.12.2012, Zl. XXXX erließ die Landespolizeidirektion Wien gegen den BF ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot.
5. Mit Beschluss des BVwG vom 26.05.2014, Zl. XXXX wurde das Verfahren aufgrund des unbekannten Aufenthaltes des BF eingestellt, am 14.08.2014 jedoch wieder fortgesetzt.
6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes (in Folge: BVwG) vom 28.11.2014, Zl. XXXX wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2011 aufgehoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA, belangte Behörde) zurückverwiesen.
7. Mit Beschluss des BVwG vom 29.07.2016 wurde das Verfahren erneut aufgrund unbekannten Aufenthaltes eingestellt und am 19.04.2017 wieder fortgesetzt.
8. Mit Bescheid des BFA vom 18.04.2018, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.06.2009 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem BF wurde auch kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt (Spruchpunkt III.), sondern wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Es wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.). Die hiergegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 11.10.2018, Zl. XXXX mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgesetzt wurde. Dieses Erkenntnis blieb unbekämpft.
9. Am 06.02.2019 stellte der BF gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde hierzu am 06.02.2019 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und am 11.03.2019 niederschriftlich von der belangten Behörde einvernommen. Zur Frage des neuen Fluchtgrundes gab er an, die gleichen Gründe wie seinem ersten Asylantrag zu haben und außerdem homosexuell zu sein. Er wisse nicht, ob dies bei seiner ersten Einvernahme aufgenommen worden sei; Homosexualität werde in Nigeria bestraft.
10. Mit mündlich verkündetem Bescheid des BFA vom 11.03.2019 wurde der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs 2 AsylG aufgehoben. Mit Beschluss des BVwG vom 19.03.2019, Zl. I413 1421901-3, wurde festgestellt, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes rechtmäßig erfolgte.
11. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 06.09.2019, Zl. XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 06.02.2019, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gem. § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.).
12. Gegen diesen Bescheid vom 06.09.2019, Zl. XXXX richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 01.10.2019.
13. Mit Schriftsatz vom 02.10.2019, beim BVwG eingelangt am 09.10.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 10 FPG. Er bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Volksgruppe der Igbo an. Seine Identität steht fest.
Der BF stellte nach seiner unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 04.06.2009 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz und hält sich spätestens seit diesem Zeitpunkt im Bundesgebiet auf. Nach rechtkräftigem negativen Abschluss seines Asylverfahrens ist er seiner daraus folgenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel verfügt und war nur während der Dauer seines Asylverfahrens zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Dem BF wurde zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthalts im Bundesgebiet eine Karte für Geduldete ausgestellt.
Zu den vom BF angegebenen Familienverhältnissen können in Ermangelung entsprechender Unterlagen und Nachweise keine Feststellungen getroffen werden. So kann nicht festgestellt werden, ob der BF Vater eines Sohnes ist und er mit einer rumänischen Staatsangehörigen verheiratet ist. Der BF gibt hierzu im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 11.03.2019 an, mit seinem Kind und dessen Mutter nicht im gemeinsamen Haushalt zu leben, da seine Frau sich beruflich in Großbritannien aufhält und sich dort auch verfestigen wolle und das im Jahr 2012 geborene Kind bei seiner Großmutter in Rumänien lebe. Selbst bei Wahrunterstellung der angegebenen Familienverhältnisse des BF, führt dieser somit kein Familienleben in Österreich. Der BF befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten.
Darüber hinaus hat der BF keine in Österreich lebenden Verwandten und verfügt er über keine familiären Bindungen. In Nigeria leben zumindest noch zwei Onkel des BF.
Er hat in Nigeria mehrere Jahre die Schule besucht und anschließend eine Ausbildung zum Maschinenbautechniker besucht, jedoch hat er diese abgebrochen.
Der BF hatte in der Zeit vom 08.01.2014 bis zum 08.04.2015 und vom 12.09.2015 bis zum 18.04.2017 keinen aufrecht gemeldeten Wohnsitz in Österreich. Er geht keiner geregelten Beschäftigung nach, bezieht keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Er wurde in Österreich strafgerichtlich verurteilt: Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, GZ XXXX wurde der BF wegen des teilweise vollendeten und teilweise versuchten unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall und Abs 3 SMG, 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, hiervon sechs Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.
Eine hinreichende Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht konnte nicht festgestellt werden. Weder geht er einer Beschäftigung nach, noch hat er Deutschkurse oderandere Kurse absolviert oder ist er Mitglied in einem Verein.
1.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der erste Asylantrag des BF vom 04.06.2009 wurde mit Bescheid des BFA vom 18.04.2018, Zl. XXXX abgewiesen; auch die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 11.10.2018, Zl. XXXX als unbegründet abgewiesen und wurde gegen dieses Erkenntnis kein Rechtsmittel erhoben, weshalb es in Rechtskraft erwuchs.
Der BF ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen. Vielmehr stellte er am 06.09.2019 gegenständlichen Folgeantrag, wobei er seine bisher vorgebrachten Fluchtgründe aufrecht hielt, jedoch als weiteren Grund angab, homo- bzw. bisexuell zu sein. Er gab an, dies im Vorverfahren nicht angegeben zu haben, da er nicht danach gefragt worden sei. Der Folgeantrag des BF wurde mit Bescheid des BFA vom 06.09.2019, Zl. XXXX wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückgewiesen.
Das Ermittlungsverfahren aufgrund des gegenständlichen Folgeantrages ergab, dass keine neuen Fluchtgründe vorgebracht wurden und sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria nicht in einem Umfang verändert hat, dass von einer wesentlichen Änderung des Sachverhalts auszugehen ist.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 06.09.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, Herkunft, Glaubens- und Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und der belangten Behörde (Protokolle des Erstverfahrens vom 04.06.2009 und 20.08.2009 sowie Protokolle des gegenständlichen Folgeverfahrens vom 06.02.2019 und 11.03.2019). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen. Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus dem Erstverfahren und aus den Angaben im Zuge seines Folgeverfahrens sowie aus dem Umstand, dass er diesbezüglich keine Angaben vor der belangten Behörde machte, die eine Änderung seines Lebenszustandes aufzeigen würden.
Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität fest.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Die Feststellungen zu seinem gegenwärtigen Wohnsitz und seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus einem aktuell abgefragten und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
2.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:
Der BF gab im Zuge seiner Erstantragsstellung am 04.06.2009 befragt zu seinen Fluchtgründen an, (Niederschrift vom 04.06.2009 und 20.08.2009) dass sein Leben in Nigeria aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters gefährdet sei. Die belangte Behörde kam zum Schluss, dass dem Vorbringen des BF kein Glauben zu schenken ist und keine asylrelevanten Fluchtgründe vorliegen. Der Antrag vom 04.06.2009 wurde daher mit Bescheid vom 18.04.2018, Zl. XXXX abgewiesen und erwuchs der Bescheid mit Erkenntnis des BVwG vom 11.10.2018, Zl. XXXX in Rechtskraft.
Den gegenständlichen zweiten Asylantrag vom 06.02.2019 begründete der BF neben Aufrechterhaltung seines alten Fluchtgrundes damit, homosexuell zu sein (Protokoll vom 06.02.2019). Weiters führte er vor der belangten Behörde an, dass sein alter Asylgrund noch immer aufrecht sei und es aufgrund dessen viele Skandale gebe. In der Schule sei er in einem Kult involviert gewesen und sei es um Bisexualität gegangen, was in seinem Heimatland ein sehr großes Verbrechen sei. Er gab weiters an, in diesen Kult involviert worden zu sein, als er viel Stress durch die Gegner seines Vaters gehabt habe und habe der BF den Kult um Unterstützung gebeten. In weiterer Folge sei er dem Kult 2004 beigetreten, doch dann nicht mehr entkommen. Der BF war jedoch nicht in der Lage, konkret zu schildern, welche Probleme er in weiterer Folge mit dem Kult gehabt habe. Er hat seine Beschreibungen bezüglich dieses Kults auch sehr oberflächlich und allgemein gehalten und war nicht in der Lage, Situationen zu schildern, die ihn als Person mit dem Kult in Schwierigkeiten gebracht hätten (Protokoll vom 11.03.2019, S. 8ff.). Dieser zweite Asylantrag vom 06.02.2019 wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 06.09.2019, Zl. XXXX wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG zurückgewiesen.
Vom BVwG ist nun im gegenständlichen Verfahren zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des ersten abweisenden Bescheides vom 18.04.2018, Zl. XXXX rechtskräftig durch das Erkenntnis des BVwG vom 11.10.2018, Zl. XXXX und dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 06.09.2019, mit welchem der zweite Asylantrag des BF wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Es ist festzuhalten, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers keinerlei "glaubhaften Kern" enthält. Es ist auch keine Neuerung hinsichtlich der politischen Situation eingetreten, wie sich aus den Quellen der Länderfeststellungen (siehe dazu unten zu. 2.4.) ergibt und im Folgenden aufgezeigt wird:
Im Zuge des gegenständlichen Folgeantrages gab der BF bei seiner Erstbefragung am 06.02.2019 an, homosexuell zu sein. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 11.03.2019 gab er hingegen an, bisexuell zu sein (Protokoll vom 11.03.2019, s. 13):
"LA: Sind Sie bisexuell?
VP: Ja.
LA: Sind Sie seit 2003 bisexuell?
VP: Als ich am College war.
LA: Haben Sie Ihre Bisexualität im Vorverfahren angegeben?
VP: Ich habe es nicht angegeben, weil ich nicht danach gefragt wurde."
Somit steht fest, dass der Fluchtgrund der Homo- bzw. Bisexualität de BF bereits bei der ersten Asylantragsstellung im Jahr 2009 vorgelegen ist und es sich hierbei somit um keinen neuen Sachverhalt handelt. Es ist für das BVwG nicht nachvollziehbar, warum der BF nicht bereits bei seiner ersten Antragsstellung den Umstand seiner Bisexualität ins Treffen geführt hat, da wohl anzunehmen ist, dass ein Asylwerber, sobald er sich in Sicherheit wähnt, alles angibt, was der Glaubhaftmachung seiner Fluchtgeschichte dient. Da der BF bei seiner Erstantragsstellung lediglich Probleme aufgrund der politischen Tätigkeiten seines Vaters angegeben hat, ist davon auszugehen, dass ein gesteigertes Vorbringen vorliegt, dem keine Glaubhaftigkeit zukommt. Hinzu kommt, dass der BF in Bezug auf seine sexuelle Orientierung keinerlei genau Angaben zu machen vermag; so gibt er nur auf Nachfrage knappe Antworten, außerdem kann er keine genauen Angaben zu ehemaligen Partnern machen. Weiters ist es für das BVwG nicht glaubwürdig, wenn der BF angibt, seine sexuellen Kontakte zu Männern abgebrochen zu haben, sobald er seine Frau und sein Kind gehabt habe (Protokoll vom 11.03.2019, S. 13f.). All dies spricht dafür, dass es sich lediglich um ein gesteigertes Vorbringen handelt. Es steht dem ergänzenden Vorbringen jedenfalls die Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.10.2018, Zl. XXXX entgegen.
Hingegen ist es für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als bereits rechtskräftig entschiedene Sache einstuft. Die Beschwerde zeigt keinerlei Gründe auf, die für die Rechtswidrigkeit des Ermittlungsverfahrens oder für die Mangelhaftigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde sprechen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.
Zusammengefasst wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer kein neues Fluchtvorbringen erstattete und es sich vielmehr um ein gesteigertes Vorbringen handelt, wenn er berichtet, homo- bzw. bisexuell zu sein. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer die Frage nach dem Grund der neuerlichen Asylantragsstellung wie folgt beantwortet: "Als ich aus dem Gefängnis rauskam, war mein altes Asylverfahren immer noch offen. Warum ich nochmal um Asyl angesucht habe ist, weil ich keine Karte habe. Als ich das alles erklärt habe, sagte man mir, dass ich einen neuen Asylantrag stellen soll."
(Protokoll vom 11.03.2019, S. 8). Hieraus ergibt sich für das BVwG eindeutig, dass das Fluchtvorbringen vom BF lediglich für die Asylerlangung konstruiert wurde und unglaubhaft ist.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria wurde in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies auch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich, zumal das vorangegangene Asylverfahren vor kurzer Zeit beendet wurde.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
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AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria
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AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017
-
AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017
-
AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017
-
AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women,
https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017
-
AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017
-
AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017
-
BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria,
http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017
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BS - Bertelsmann Stiftung (2016): BTI 2016 - Nigeria Country Report,
https://www.bti-project.org/fileadmin/files/BTI/Downloads/Reports/2016/pdf/BTI_2016_Nigeria.pdf, Zugriff 6.7.2017
-
EASO - European Asylum Support Office (6.2017): EASO Country of Origin Information Report Nigeria Country Focus, http://www.ecoi.net/file_upload/90_1496729214_easo-country-focus-nigeria-june2017.pdf, Zugriff 21.6.2017
-
FFP - Fund for Peace (10.12.2012): Beyond Terror and Militants:
Assessing Conflict in Nigeria,
http://www.fundforpeace.org/global/library/cungr1215-unlocknigeria-12e.pdf, Zugriff 21.6.2017
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Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet.
Eine neue Sachentscheidung ist, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des vorangegangenen Verfahrens bestanden haben, ausgeschlossen, sodass einem Asylfolgeantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, die Rechtskraft des über den Erstantrag absprechenden Bescheides entgegensteht (vgl. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100, mwN).
Die Behörde hat sich bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Erstbeschwerdeführers (und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden) auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; vgl. auch VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684; 19.02.2009, 2008/01/0344).
Ein auf das AsylG 2005 gestützter Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise - für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status - auch auf die Gewährung von subsidiärem Schutz gerichtet. Dies wirkt sich ebenso bei der Prüfung eines Folgeantrages nach dem AsylG 2005 aus: Asylbehörden sind verpflichtet, Sachverhaltsänderungen nicht nur in Bezug auf den Asylstatus, sondern auch auf den subsidiären Schutzstatus zu prüfen (vgl. VfGH 29.06.2011, U 1533/10; VwGH 19.02.2009, 2008/01/0344 mwN).
Die Rechtsmittelbehörde darf nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung (wegen entschiedener Sache) durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist und hat dementsprechend entweder - im Falle des Vorliegens entschiedener Sache - das Rechtsmittel abzuweisen oder - im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung - den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwSlg. 2066A/1951, VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren2, 1433 mwH).
Es kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, 97/21/0913). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 22.12.2005, 2005/20/0556; 26.07.2005, 2005/20/0343, mwN).
Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.8.2004; 2003/01/0431; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 24.2.2000, 99/20/0173; VwGH 21.10.1999, 98/20/0467).
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Wie bereits oben näher ausgeführt, fehlt es dem Vorbringen des Beschwerdeführers einerseits an einem glaubhaften Kern und andererseits an einem neuen Fluchtgrund, da er seine Fluchtgründe bei der Folgeantragsstellung aufrechterhielt.
Da der Beschwerdeführer somit keinen neuen Sachverhalt darzustellen vermochte, liegt entschiedene Sache vor. Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache war sohin rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 68 AVG im Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II. des bekämpften Bescheides abzuweisen war.
3.2. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen:
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21