Entscheidungsdatum
04.02.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I413 1434836-3/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Martin Attlmayr, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Wien vom 11.12.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 4.4.2013 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welcher vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 16.4.2013 (rechtskräftig seit 3.5.2013) abgewiesen wurde.
2. Am 9.1.2015 und 14.6.2016 stellte der Beschwerdeführer weitere Anträge auf internationalen Schutz. Diese wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 68 Abs. 1 AVG jeweils mit Bescheid wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.09.2016, XXXX, abgewiesen und erwuchs in Rechtskraft.
3. Mit Schreiben vom 12.4.2019 (zugestellt am 17.4.2019) wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis einer Beweisaufnahme mitgeteilt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbots Stellung zu nehmen.
4. Mit dem Bescheid vom 11.12.2019, Zl. XXXX, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen und erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I.). Die Behörde stellte fest, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt III.) und zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 3.1.2020 (bei der belangten Behörde eingelangt am 3.1.2020), mit welcher die Aufhebung des Bescheids vom 11.12.2019 wegen Rechtswidrigkeit beantragt wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 56 AsylG vorliegen würden, ein Zustellmangel eindeutig zu erkennen sei, da das Schreiben vom 12.4.2019 über das Ergebnis einer Beweisaufnahme dem Beschwerdeführer, nicht aber seinem Vertreter, zugestellt wurde, die Behörde ein psychotherapeutisches Gutachten vom 4.9.2019 sowie das geschlossene therapeutische Umfeld des Beschwerdeführers nicht berücksichtigt habe, eine Abschiebung nach Algerien nicht zulässig sei und beim Recht auf Privat und Familienleben nach Art 8 EMRK Art 1 überwiege.
6. Mit Schriftsatz vom 23.1.2020, beim Bundesverwaltungsgericht Außenstelle Innsbruck eingelangt am 28.1.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Algerien. Seine Identität steht fest. Derzeit befindet er sich in Haft.
Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig und gesund.
Der Beschwerdeführer reiste spätestens im April 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich dort - mit Unterbrechungen aufgrund einer Ausreise nach Italien und in die Schweiz - in Österreich auf. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und abgesehen von seiner Freundin XXXX über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Abgesehen von den Aufenthalten der Justizanstalten zur Verbüßung von Freiheitsstrafen, verfügte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt einen Wohnsitz in Österreich.
Der Beschwerdeführer besuchte in seinem Herkunftsstaat 9 Jahre lang die Grundschule und erlernte durch seine berufliche Tätigkeit als Steinmetz den Umgang mit Granit und Marmor. Aufgrund seiner Qualifikation hat er eine Chance auch künftig im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach und verfügt über keine Mittel zur Finanzierung seines Lebensunterhalts in Österreich. Er lebte in Österreich zunächst von Leistungen der staatlichen Grundversorgung und verschaffte sich zuletzt Einkünfte aus dem strafrechtswidrigen Handel mit Suchtgiften. Für den Beschwerdeführer wurde keine Patenschaftserklärung abgegeben. Der Beschwerdeführer ist nicht selbsterhaltungsfähig.
Der Beschwerdeführer weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Seine einzigen Ansätze einer Sozialisierung in Österreich erfolgten in Justizanstalten und vermögen keine soziale Integration in die österreichische Gesellschaft zu belegen. Der Beschwerdeführer erfüllte weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG, noch besuchte er je einen Deutschkurs oder absolvierte er je eine Deutschprüfung. Der Beschwerdeführer verfügt über keine maßgeblichen Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer hat in Österreich nie gearbeitet und ist am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich vorbestraft. Im Strafregister vom 29.1.2020 scheinen 4 Verurteilungen auf:
1.) Erstmals wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX am 8.4.2014 zu Zl XXXX, wegen des Vergehens der Hehlerei gemäß §§ 164 Abs 1, 164 Abs 2 1. Fall StGB und unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, und zwar wegen des Vergehens des vorschriftswidrigen versuchten gewerbsmäßigen Überlassens von Suchtgift gemäß §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt, wobei 7 Monate unter einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Beschluss vom 12.1.2016 wurde der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe widerrufen.
2.) Mit Urteil vom 22.8.2014, XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, und zwar wegen des Vergehens vorschriftswidrigen gewerbsmäßigen Überlassens von Suchtgift §§ 27 Abs 1 Z 1 8. Fall, 27 Abs 3 SMG vom Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt.
3.) Mit Urteil vom 21.1.2016, XXXX, verurteilte das Landesgericht
XXXX der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Suchtgifthandels § 28a Abs 1 5. Fall, Abs 3 1. Fall SMG § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 10 Monaten.
4.) Zuletzt wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX mit Urteil vom 13.8.2019 zu XXXX, wegen (a) dem Verbrechen des Suchtgifthandels gemäß § 28a Abs 1 5. Fall SMG, weil er von August bis 2018 bis zum 1.4.2019 Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge unbekannten Abnehmern in zahlreichen Angriffen durch gewinnbringenden Verkauf um € 10,-- pro Gramm insgesamt 1.060 Gramm Marihuana mit dem Wirkstoff Delta 9 THC in einer Reinsubstanz von zumindest 1,11 % und den Wirkstoff THCA in einer Reinsubstanz von zumindest 14,53 % überlassen hatte; (b) den Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 2. Fall SMG, weil er Suchtgift in einer die Grenzmenge übersteigende Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen, und zwar am 5.2.2019 987 Gramm (netto) Marihuana, beinhaltend den Wirkstoff Delta 9 THC in einer Reinsubstanz von zumindest 14,53 %, indem er das Suchtgift in der Wohnung 1170 Wien, Pezzlgasse 31/4, aufbewahrte; (c) dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 2. Fall SMG, weil er vorschriftswidrig Suchtgift besessen hatte, und zwar am 1.4.2019 156,5 Gramm (brutto), beinhaltend den Wirkstoff Delta 9 THC in einer Reinsubstanz von zumindest 1,35 % und den Wirkstoff THCA in einer Reinsubstanz von zumindest 17,6 %, indem er Suchtgift in der Wohnung 1160 Wien, Thaliastraße 81/3/24 aufbewahrte; (d) dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 1 Z 1 2. Fall, Abs 2 SMG, weil er zum ausschließlich persönlichen Gebrauch vorschriftswidrig Suchtgift erworben und besessen hatte, und zwar im Zeitraum von Anfang April 2018 bis zum 31.3.2019 Marihuana, beinhaltend den Wirkstoff 9 THC und den Wirkstoff THCA; und (e) dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB, weil er einen totalgefälschten italienischen Personalausweis, lautend auf XXXX, im Zeitraum von Anfang April 2018 bis zum 31.3.2019 in nicht mehr feststellbaren Angriffen anlässlich von Personenkontrollen gegenüber Polizeibeamten und am 1.4.2019 anlässlich einer Identitätsfeststellung gegenüber Polizeibeamten des SPK Ottakring zum Beweis seines Aufenthaltsrechts und zum Beweis seiner (falschen) Identität gebraucht hatte, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt. Als mildernd wertete das Gericht das teilweise Geständnis, als straferschwerend die Vorstrafen, bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 39 StGB, die Tatbegehung während offener Probezeit sowie das Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen. Mit diesem Urteil wurde zudem das sichergestellte Suchtgift eingezogen, Suchtgiftwaagen und Mobiltelefone konfisziert und der Betrag von € 10.600,00 für verfallen erklärt.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien abgeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.
Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
1.3. Zur Zustellung des Schreibens vom 12.4.2019
Das Schreiben vom 12.4.2019 wurde dem Beschwerdeführer am 17.4.2019 zugestellt. Der Behörde gegenüber wurde keine Vollmacht ausgewiesen, dass ein Zustellbevollmächtigter zur Entgegenahme des Schriftstücks ermächtigt worden wäre.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Darüber hinaus wurde Einsicht in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zum Vorverfahren I410 1434836-2, insbesondere in das rechtskräftige Erkenntnis vom 13.09.2016 genommen und ein Auszug aus dem Strafregister, aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister sowie aus dem ZMR eingeholt.
2.1. Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. ausgeführte Verfahrensgang ergibt sich unstrittig aus dem Inhalt des vorgelegten Aktes.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und den Ermittlungsergebnissen. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des Schreibens des Bundeskriminalamtes vom 12.12.2013 fest. In diesem Schreiben wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer, welcher sich im ersten Asylverfahren zu Zahl XXXX als XXXX, geb. XXXX ausgegeben hatte, von Interpol Algier als XXXX, geb. XXXX in Tiaret in Algerien, Staatsangehörigkeit: Algerien, identifiziert wurde (XXXX, S 3).
Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers: In der Beschwerde wurde weder ein Gutachten über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers noch eine Bestätigung über das geschlossene therapeutische Umfeld vorgelegt. Die bloße Behauptung, es liege eine erhebliche Gesundheitsstörung vor und der Beschwerdeführer befinde sich in Betreuung reicht nicht aus, um eine anderweitige Feststellung treffen zu können. Aus dem Verwaltungsakt und den dort einliegenden Schreiben der Strafjustiz ergeben sich keine Anhaltspunkte für die - unsubstantiierte - Behauptung einer Erkrankung. Zudem bringt auch die Beschwerde nicht vor, dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leidet, es wird lediglich angegeben, dass "die gesundheitliche Störung als erheblich beschrieben" werde. Worin die angebliche gesundheitliche Störung liegt, bleibt - auch bei mehrmaligem Studium der Beschwerde - verschlossen, sodass das diesbezügliche Vorbringen unsubstantiiert ist. Dem Beschwerdeführer trifft diesbezüglich eine Mitwirkungspflicht, alle maßgeblichen Fakten ohne Aufforderung vorzulegen, die sein Beschwerdevorbringen untermauern können. Diese Mitwirkungspflicht hat er qualifiziert verletzt, indem er wohl eine gesundheitliche Störung behauptet, nicht aber ausführt, welcher Natur diese Störung ist, welche Leiden er hat udgl. Aufgrund des unsubstantiierten Vorbringens fehlt es an jeglichem Hinweis auf das tatsächliche Bestehen einer gesundheitlichen Störung. Der Umstand, dass in der Beschwerde keine Diagnose angeführt wurde, kein konkretes Krankheitsbild und keine Symptome geschildert werden, lässt das - unsubstantiierte - Vorbringen nicht glaubhaft erscheinen. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht verpflichtet, allen nur erdenklichen Eventualitäten nachzugehen, die sich aus unbelegten und unsubstantiierten Behauptungen ergeben könnten. Des Weiteren indiziert die Aussage des Beschwerdeführers, er sei als arbeitsfähiger Strafgefangener verpflichtet Arbeit zu leisten und erwarte mit großer Sehnsucht eine Arbeitszuteilung, eine gewisse Leistungsfähigkeit sowie gute gesundheitliche Verfassung. Personen mit erheblichen psychischen Problemen oder Suchterkrankungen sind dagegen in der Regel nicht arbeitsfähig. Psychisch erkrankte Personen schätzen sich auch selbst oft als nicht arbeitsfähig ein.
Aus den genannten Gründen wurde die Feststellung über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers getroffen.
Zum Privat und Familienleben des Beschwerdeführers: Die Teilnahme an vereinzelten Veranstaltungen sowie einzelne Hilfstätigkeiten schaffen kein maßgebliches Privatleben. Zwar gab der Beschwerdeführer auch an, seit Ende 2017 bei einer österreichischen Staatsbürgerin übernachtet und im Haushalt mitgeholfen zu haben, jedoch begründet dieser Umstand unter anderem wegen des kurzen Zeitraums von knapp über 10 Monaten kein Familienleben. Das Bundesverwaltungsgericht hält es für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer eine freundschaftliche Beziehung zu XXXX pflegt. Hieraus kann freilich nicht auf das Bestehen einer Lebensgemeinschaft geschlossen werden. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie gemeinsam mit XXXX an einem Wohnsitz gemeldet. Eine Lebensgemeinschaft charakterisiert sich aber ua durch eine gemeinsame Haushaltsführung, wozu auch ein gemeinsamer Wohnsitz zählt. Einen solchen kann der Beschwerdeführer nicht nachweisen, da er - mit Ausnahme der Zeiten, die er in Justizanstalten verbrachte - nie über einen Wohnsitz in Österreich verfügte (aktueller Auszug aus dem ZMR vom 28.01.2020). Des Weiteren ist eine bloße Mithilfe im Haushalt nicht geeignet, um vom Bestehen einer Familie oder einem Familienverband auszugehen, insbesondere da durch diese Tätigkeiten, die vor allem alleine vorgenommen werden, keine engen persönlichen Bindungen entstehen. Zudem besteht seit seiner Festnahme am 1.4.2019 und jedenfalls seit seinem Haftantritt am 13.11.2019 jedenfalls keine umfassende Lebensgemeinschaft mehr. Hieran ändern Besuche des Beschwerdeführers durch seine Freundin nichts.
Die Feststellungen zur schulischen und beruflichen Ausbildung des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem Schreiben vom 25.04.2019, mit dem der Beschwerdeführer zum Ergebnis der Ermittlungen der belangten Behörde Stellung nahm (AS 25). Aufgrund dieser Ausbildung und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer in Algerien aufgewachsen ist und dort überwiegend sein bisheriges Leben geführt hat, besteht eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer in den algerischen Arbeitsplatz reintegrieren kann.
Die Feststellungen zur mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Umstand, dass dieser keiner Arbeit in Österreich nachgeht, aufgrund der Sachverhalte, welchen den Strafurteilen gegen den Beschwerdeführer zugrunde liegen, sich nur durch illegalen Verkauf von Suchtgift ein Einkommen verschafft hatte und über keine finanziellen Ressourcen verfügt. Zuletzt wurde durch das Strafgericht ein hoher Geldbetrag, der aus den illegalen Umtrieben des Beschwerdeführers stammt, für verfallen erklärt, sodass er über kein Vermögen verfügt und auch nicht in der Beschwerdeführer anderes angibt. In der Beschwerde wird ausgeführt, XXXX wäre bereit "bei Bedarf" eine Patenschaftserklärung auszufertigen. Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, davon auszugehen, dass eine solche Patenschaftserklärung tatsächlich auch abgegeben wird. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, eine unwiderrufliche, rechtsverbindliche Patenschaftserklärung vorzulegen. Dies ist nicht erfolgt, sodass das diesbezügliche Vorbringen nicht geeignet ist, dem Beschwerdeführer glaubhaft eine finanzielle Selbsterhaltungsfähigkeit in Österreich zu verschaffen. Daher waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.
Die Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus dem Verwaltungsakt und dem Beschwerdevorbringen. Dass der Beschwerdeführer, der seit 2013 in Österreich ist, einige persönliche Kontakte in Österreich geknüpft hat, erscheint glaubhaft. Eine Verwurzelung in Österreich aufgrund der Hilfe bei Austellungen und Pfarrcafeés in der Pfarre XXXX, der Teilnahme an einem Tanzball und der Einladung zu einem privaten Gartenfest oder dem Aushelfen bei der Übersiedlung eines Büros oder dem Besuch der Familie der XXXX ist ebensowenig glaubhaft, wie die Unterstützung von Frau XXXX bei ihrer Imkertätigkeit oder der Teilnahme an einer Wandergruppe. Vielmehr zeigt diese Aufzählung auf, wie oberflächlich und gering die sozialen Kontakte des Beschwerdeführers zur Gesellschaft seines Gastlandes sind. Die einzige glaubhafte soziale Integration in Österreich ist der durch die Verbüßung von Freiheitsstrafen erzwungene wiederholte Aufenthalt in österreichischen Justizanstalten. Auch wenn der Beschwerdeführer vermeint, diese Aufenthalte dienten seiner Sozialisierung, ist doch festzuhalten, dass eine soziale Integration in Österreich nicht durch Aufenthalte in Justizanstalten erreicht werden kann, zumal diese Aufenthalte der Resozialisierung von Straftätern dienen und nicht der Integration von Fremden in die österreichische Gesellschaft. Der Beschwerdeführer vermochte auch keine Nachweise für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung oder Nachweise über seine Kenntnisse der deutschen Sprache vorlegen. Solche Kenntnisse werden auch nicht im Beschwerdevorbringen behauptet. Daher ist mangels Belegen von keinen Kenntnissen der deutschen Sprache beim Beschwerdeführer auszugehen. Eine berufliche Integration ist Österreich konnte der Beschwerdeführer nicht belegen, zumal er in Österreich nie (legal) gearbeitet hat (Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungen vom 28.01.2020), sodass eine Integration im österreichischen Arbeitsmarkt nicht besteht.
Die Feststellungen zu den wiederholten, einschlägigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers basieren auf dem aktuellen Strafregisterauszug vom 28.01.2020 sowie den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen. Dass der Beschwerdeführer gegenwärtig eine Freiheitsstrafe in der Justizanstalt XXXX verbüßt, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem ZMR vom 28.01.2020.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Algerien vom 14.6.2019 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen und dem BGBI. II Nr. 145/2019. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
2.5. Zur Zustellung des Schreibens vom 12.4.2019
Im Akt befindet sich keine ausgewiesene Vollmacht, weshalb die Feststellung, dass der Behörde gegenüber keine Vollmacht ausgewiesen wurde, zu treffen war. Die erfolgte Zustellung am 17.4.2019 an den Beschwerdeführer ergibt sich aus der Übernahmebestätigung. Der Beschwerdeführer hat auch auf dieses Schreiben mit Eingabe vom 25.4.2019 reagiert.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zum geltend gemachten Zustellmangel
Gemäß § 10 AVG können sich Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter durch eigenberechtigte Personen vertreten lassen. Hierbei können sich berufsmäßige Parteienvertreter auf die Erteilung der Vollmacht berufen. Alle übrigen Bevollmächtigten haben die erteilte Vollmacht urkundlich nachzuweisen.
Im vorliegenden Fall wurde kein solcher urkundlicher Nachweis einer Bevollmächtigung von XXXX erbracht. Auch die behauptete Vertretungsbefugnis von RA Dr Peter PHILIPP ist nicht aktenkundig. Ebensowenig aktenkundig sind Zustellbevollmächtigungen an diese Personen, sodass die belangte Behörde mangels aktenkundiger Bevollmächtigung einer Person oder eines berufsmäßigen Parteienvertreters nicht anders konnte, als die Schriftstücke, darunter das Schreiben vom 12.04.2019 dem unvertretenen Beschwerdeführer zuzustellen. Das bezeichnete Schreiben ist ihm nachweislich zugekommen und wurde von ihm mit Schreiben vom 25.04.2019 auch beantwortet. Daher liegt der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht vor.
Soweit die Beschwerde im Weiteren geltend macht, dass der Beschwerdeführer durch den angeführten Zustellmangel im Recht auf Gehör verletzt worden sei, ist auszuführen, dass aufgrund der rechtmäßig erfolgten Zustellung eine solche Verletzung nicht erfolgt ist und zudem der Beschwerdefüher auch sein Recht auf Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs mit Schreiben vom 25.04.2019 wahrgenommen hat. Daher liegt auch dieser Mangel nicht vor.
3.2. Zur Nichtgewährung des Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Gemäß § 56 ist ein Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen zu erteilen. § 56 AsylG lautet:
"Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen"
§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls
1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,
2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und
3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.
(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand."
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Ein Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da der Beschwerdeführer keine 3 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig gewesen ist und weder das Modul 1 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat noch eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird. Der Beschwerdeführer ist illegal in das Bundesgebiet eingereist und hält sich - mit Unterbrechungen aufgrund seiner Ausreisen nach Italien und in die Schweiz) - lediglich aufgrund unbegründeter bzw unzulässiger Asylanträge, welche alle längst rechtskräftig abschlägig entschieden sind (zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2016, XXXX) und seit 2016 ohne jeglichen Titel in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist trotz Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage
Gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Zu prüfen ist daher, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Der seit 4.4.2013 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers beruhte wegen der gestellten Asylanträge auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Daher des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durfte, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Spätestens seit der letzten negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.09.2016, XXXX, war dem Beschwerdeführer bekannt, dass er das Bundesgebiet verlassen und nach Algerien ausreisen muss. Im Wissen um diese Verpflichtung, welcher er sich durch Nichtausreise wiedersetzte, konnte der Beschwerdeführer nicht darauf vertrauen, dass er sich in rechtlich gesicherter Weise in Österreich verfestigen konnte.
Das Gewicht seiner privaten Interessen wird daher dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren und seit 2016 mangelnden Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721; 30.04.2009, 2009/21/0086; VfSlg. 18.382/2008 mHa EGMR 24.11.1998, 40.447/98, Mitchell; EGMR 11.04.2006, 61.292/00, Useinov). Der Beschwerdeführer wohl eine Freundschaft mit XXXX, jedoch keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Es fehlen alle Sachverhaltselemente, aus denen sich die Existenz unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens relevanter Bindungen allenfalls hätte ergeben können. Weder nimmt der Beschwerdeführer legal am Erwerbsleben teil - der Handel mit Suchtgift kann naturgemäß nicht als Teilnahme am Erwerbsleben in Österreich beachtet werden - noch nahm er, abgesehen davon, dass er bei der Vorbereitung von Ausstellungen und Pfarrcafés in der Pfarre XXXX geholfen, bei der Übersiedlung des Büros und der Werkstatt des Vereins "XXXX" beteiligt war, einen Tahzball und ein Gartenfest besuchte, mit XXXX eine Kamelfarm besuchte und mit einer Wandergruppe unterwegs war, Hilfe in einem Grundstück in XXXX geleistet hatte und XXXX bei der Imkerei unterstützt hatte und einigen anderen sozialen Kontakten, nicht am sozialen Leben in Österreich teil. Abgesehen von Erlösen aus verbotenen Quellen (Suchtgifthandel) verfügt der Beschwerdeführer über keine finanziellen Mittel und ist nicht fähig, sich selbst zu erhalten. Soweit er in der Beschwerde darauf verweist, dass seine Freundin genug verdiene, zeigt er damit nur noch eindringlicher auf, dass eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben ist. Es fehlt auch am Erwerb von nachweisbaren Sprachkenntnissen. Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit den durch das Landesgericht XXXX am 8.4.2014, 22.8.2014, 12.1.2016 und 13.8.2019 rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das Suchtmittelgesetz sowie Strafgesetzbuch ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Hierbei ist insbesondere in Erwägung zu ziehen, dass der Beschwerdeführer zum Teil in der Probezeit neue Delikte beging und dass er mehrfach wegen derselben Delikte straffällig wurde. Überdies missachtete der Beschwerdeführer die fremdenrechtliche Verpflichtung aufgrund der letzten negativen Entscheidung vom 13.09.2016 über seinen Folgeantrag, das Bundesgebiet zu verlassen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer ausgenommen im Falle seiner Aufenthalte in Justizanstalten nie einen Wohnsitz angemeldet hat und daher wiederholt gegen Meldevorschriften verstieß. Insgesamt zeigt sein Verhalten in Bezug auf die Einhaltung fremdenrechtlicher, melderechtlicher, aber auch strafrechtlicher Vorschriften deutlich auf, dass der Beschwerdeführer nicht bereit ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen und bringt keine Achtung den straf- und verwaltungsrechtlich geschützten Werten in Österreich entgegen. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten und im Bewusstsein seines illegalen Aufenthaltsstatus in Österreich entstandenen privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs 1 Z 3 AsylG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 2 Z 2 FPG abzuweisen war.
3.4. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt II.):
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig wäre.
Dem Beschwerdeführer droht in Algerien - wie sich aus dem rechtskräftigen Erkenntnis vom 13.09.2016, XXXX, ergibt - keine asylrelevante Verfolgung.
Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Algerien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat in Algerien mehrere Jahre die Schule besucht und ist mit der arabischen Kultur in Algerien, woher er stammt und wo er aufgewachsen ist, bestens vertraut. Er ist nach eigenen Angaben ein gut ausgebildeter Handwerker. Solche Personen haben es auch auf angespannten Arbeitsmärkten leichter eine adäquate Arbeit zu finden, als andere. Daher ist seine Situation nicht mit jener von Rückkehrern zu vergleichen, die mangelhafte Qualifikationen aufweisen. Als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann wird er - selbst wenn er jahrelang nicht in Algerien gewesen ist - in der Lage sein, sich einen, wenn auch vielleicht bescheidenen Lebensunterhalt zu sichern.
Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Algerien nicht in seinem Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Algerien besser gestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Algerien keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Das Vorbringen in der Beschwerde vermag keine solchen exzeptionellen Umstände glaubhaft zu machen.
Ganz allgemein besteht in Algerien derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Algerien, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zudem handelt es sich bei Algerien auch um einen sicheren Herkunftsstaat.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien erfolgte daher zu Recht.
3.5. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 55 Abs 1a FPG besteht ua eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird. Hierunter fallen neben Verfahren, in denen einer Beschwerde ex lege keine aufschiebende Wirkung zukam, auch die Verfahren, in denen das BFA die aufschiebende Wirkung aberkannt hat und in denen jeweils keine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG erfolgt ist. Nach § 55 Abs 4 FPG hat das Bundesamt von der Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG aberkannt wurde.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 11.12.2019 die aufschiebende Wirkung - zu Recht, wie unten ausgeführt sein wird - aberkannt.
Nach § 18 Abs 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Wie bereits oben erörtert, besteht bei der Rückkehr des Beschwerdeführers nach Algerien keine Gefahr, dass diesem die Todesstrafe, die Folter, eine unmenschliche Behandlung oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes drohen. Ein von Art 8 EMRK geschützter Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist ebenfalls mangels Bestehens eines schützenswerten Privat- und Familienleben in Österreich nicht zu befürchten. Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt, wie bereits oben ausgeführt, einen Überhang der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides. Damit waren keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG gegeben.
Zu Recht hat daher die belangte Behörde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt.
3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 18 Abs 1 Z 1 BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 19 BFA-VG) stammt. Sichere Herkunftsstaaten sind ua die Herkunftsstaaten, die mit Verordnung der Bundesregierung als sichere Herkunftsstaaten festgestellt wurden (§ 19 Abs 5 Z 2 BFA-VG).
Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde kann nach § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aberkannt, werden, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Nach § 1 Z 10 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl II Nr 177/2009, in der Fassung BGBl II Nr 145/2019 gilt Algerien als sicherer Herkunftsstaat. Außerdem ist eine sofortige Ausreise des Beschwerdeführers im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit wegen seiner mehrfachen Straffälligkeit erforderlich. Außerdem ist angesichts seiner strafrechtlichen Vorgeschichte Wiederholungsgefahr anzunehmen und sogar sehr wahrscheinlich.
Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.
3.7. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt IV.)
3.7.1 Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB); 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.
3.7.2 Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes von österreichischen Strafgerichten wegen dem Verbrechen des Suchtgifthandels, die Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel, dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften und dem Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren rechtskräftig verurteilt.
Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 und 4 FPG gestützt, da der Beschwerdeführer zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 2 Jahren und überdies auch mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlung verurteilt wurde. Der Ansicht, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist aus folgenden Gründen beizutreten:
Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit dem Jahr 2013 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der zahlreichen Verurteilungen des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag.
Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist, er Straftaten wiederholte und durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus den mehrfachen Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr geben die zahlreichen einschlägigen Suchtgiftdelikte Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.
Der Beschwerdeführer befindet sich gegenwärtig in Strafhaft, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485).
In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des Beschwerdeführers und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind. Der Beschwerdeführer beging innerhalb der Probezeit weitere Delikte, er wurde auch trotz Verurteilung wiederholt und auch noch im gesteigerten Maß sowie ungeachtet aller bereits erfolgten Verurteilungen wiederum einschlägig straffällig. Hierbei ist festzuhalten, dass es sich bei Suchtgiftkriminalität, wie im Falle des Beschwerdeführers, um eine ernste Gefahr für die Bevölkerung und eine deutliche Bedrohung der Ordnung und Sicherheit handelt. Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer durch Suchtgifthandel ein fortlaufendes Einkommen verschaffte - das Landesgericht für Strafsachen erklärte einen Betrag von € 10.600,-- aus diesen Untaten mit Urteil vom 13.08.2019 für verfallen, was zeigt, dass der offiziell nicht erwerbstätiger Beschwerdeführer aus diesem Verbrechen hohe Profite schlagen konnte. Auch in diesem finanziellen Anreiz liegt eine besondere Gefahr, die im Zusammenhang mit der aus den zahlreichen einschlägigen Verurteilungen durch das Landesgericht für Strafsachen Wien wegen Suchtmitteldelikten auf eine hohe Wiederholungsgefahr beim Beschwerdeführer hindeutet, zumal sich der Beschwerdeführer auch bislang - ua trotz bedingter Nachsicht eines Teiles der Strafe im Fall der Verurteilung vom 08.04.2014 - nicht von der erneuten Begehung von Suchtgiftdelikten abhalten ließ.
Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände, wozu nicht bloß die strafrechtlichen Verfehlungen, sondern auch das übrige von Missachtung der österreichischen Rechtsordnung gekennzeichnete Verhalten des Beschwerdeführers, etwa in Bezug auf die Missachtung seiner Ausreiseverpflic