TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/18 I405 2228474-1

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Veröffentlicht am 18.02.2020
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Entscheidungsdatum

18.02.2020

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs2 Z3
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I405 2228474-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20 Top 5, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, vom 31.01.2020, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein nigerianischer Staatsangehöriger, gelangte im Oktober 2019 mit einem gültigen Reisepass des Herkunftsstaats und einem griechischen Aufenthaltstitel nach Österreich. Er wurde am 18.11.2019 beim unerlaubten Umgang mit Suchtgiften angetroffen und festgenommen.

2. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 20.11.2019 wurde über den BF wegen Verdachts des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs 2a SMG die Untersuchungshaft verhängt.

3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.12.2019 wegen § 27 Abs 2a 2. Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wovon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft, wird jedoch voraussichtlich am 18.02.2020 aus der Justizanstalt XXXXentlassen.

4. Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) am 23.01.2020 wurde der BF von einer beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots in Kenntnis gesetzt. Darüber hinaus wurde ihm mitgeteilt, nach Haftentlassung eine Sicherungsmaßnahme zur Vollstreckung der Abschiebung nach Nigeria anordnen zu wollen.

5. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 31.01.2020, Zl. XXXX, erteilte das BFA dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III.). Des Weiteren erlies das BFA gegen den BF ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).

6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 10.02.2020, mit welcher die Spruchpunkte II., IV. und

V. des bekämpften Bescheides angefochten wurden. Begründend wurde unter anderem ausgeführt, dass die belangte Behörde bei der Erlassung des Einreiseverbotes die privaten Interessen sowie den Aufenthaltstitel des BF in Griechenland hätte berücksichtigen müssen, weshalb das Einreiseverbot wegen Rechtswidrigkeit zu beheben sei, in eventu die Dauer des verhängten Einreiseverbotes herabzusetzen sei.

7. Mit Schreiben vom 10.02.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 11.02.2020, übermittelte die Rechtsberatung des BF ein Antragsformular für unterstützte freiwillige Rückkehrhilfe in die Zieldestination Griechenland.

8. Das BFA lehnte mit Schreiben vom 11.02.2020 die Übernahme der Heim- bzw. Ausreisekosten für die freiwillige Rückkehr des BF ab, da die für das fremdenpolizeiliche Verfahren zuständige Behörde bereits alle Schritte für die Außerlandesbringung des BF getroffen habe.

9. Mit Schriftsatz vom 11.02.2020, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.02.2020, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang wird zu den Feststellungen erhoben und werden darüber hinaus folgende weitere Feststellungen getroffen:

1.1. Zur Person des BF:

Der volljährige BF ist nigerianischer Staatsangehöriger. Seine Identität steht fest.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF reiste im Oktober 2019 nach Österreich und wurde bereits am 18.11.2019 mit Suchtgift betreten und von der Polizei festgenommen. Er ist seit seiner Einreise keiner legalen Beschäftigung nachgegangen.

Er verfügt über einen griechischen Aufenthaltstitel, gültig von 13.06.2019 bis 12.06.2024.

Die Ehefrau des BF lebt in Griechenland. Es kann nicht festgestellt werden, ob seine Ehefrau gerade ein gemeinsames Kind erwartet. Seine Eltern und seine vier Geschwister befinden sich im Heimatstaat Nigeria.

Der BF hat in Österreich keine familiären Bindungen, nähere Bekannte oder nennenswerte soziale Kontakte. Der BF weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf.

Der BF besuchte zwölf Jahre lang die Grundschule in Nigeria. Im Anschluss absolvierte er eine Ausbildung als Friseur und arbeitete in diesem Beruf. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Nigeria hat er eine Chance auf hinkünftig am nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Der BF ist in Österreich vorbestraft:

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 10.12.2019 zu XXXXwurde der BF wegen § 27 Abs 2a 2. Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt, wovon sechs Monate unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden. Als mildernd wurde der bisher ordentliche Lebenswandel des BF, ein teils überschießendes Geständnis sowie die teilweise Begehung im Versuchsstadium angenommen. Erschwerend fielen demgegenüber keine Umstände ins Gewicht.

Der BF befindet sich derzeit in Strafhaft und wird voraussichtlich am 18.02.2020 entlassen.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz.

Der BF bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat somit ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des BF:

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand und seiner Arbeitsfähigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des BF vor der belangten Behörde (Protokoll vom 23.01.2020).

Die Feststellung zur geklärten Identität ergibt sich aus der im Verwaltungsverfahren vorgelegten griechischen Aufenthaltskarte sowie dem vorgelegten nigerianischen Reisepass. Die Feststellung zum griechischen Aufenthaltstitel ergibt sich aus der entsprechenden Karte der griechischen Behörden.

Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF in Österreich, Griechenland und Nigeria ergeben sich aus seinen glaubwürdigen Angaben vor dem BFA (Protokoll vom 23.01.2020).

Die Negativfeststellung hinsichtlich der Schwangerschaft seiner Ehefrau ergibt sich aus nachfolgendenden Umständen: Der BF erklärte in seiner Einvernahme vor dem BFA (Protokoll vom 23.01.2020), er habe derzeit mangels finanzieller Mittel keinen Kontakt zu seiner Ehefrau. Insoweit müsste der BF daher im kurzen Zeitraum bis zum Beschwerdeschriftsatz vom 10.02.2020 plötzlich in der finanziellen Lage gewesen sein, telefonischen Kontakt mit seiner Ehefrau herzustellen. Derartige Belege oder detailliertere Informationen zur Schwangerschaft waren dem Vorbringen nicht angeschlossen oder diesem zu entnehmen, sodass sich sein dahingehendes Vorbringen jedenfalls als nicht nachvollziehbar und unglaubwürdig erweist.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 12.02.2020.

Die Feststellung zum Aufenthalt des BF in Strafhaft ergibt sich aus der vorliegenden Vollzuginformation des BF.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1 Rechtslage

Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß § 31 Abs 1 Z 3 FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monate, wobei Art 21 SDÜ gilt.

Letztere Bestimmung regelt in ihrem Abs 1, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monate frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Art 5 Abs 1 lit a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören der Besitz eines oder mehrerer gültiger Grenzübertrittspapiere (lit a) sowie der Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, welche den Aufenthaltszweck und die Umstände des Aufenthalts belegen und das Verfügen über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben (lit c). Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein (lit e).

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der BF bereits kurze Zeit nach seiner Einreise beim Versuch der Weitergabe von Kokain angetroffen wurde. Damit ging er auch einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach und hatte spätestens zum Zeitpunkt seiner Festnahme nach seinen eigenen Angaben (Protokoll vom 23.01.2020) nicht mehr ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts und konnte sie legal auch nicht erwerben.

Wegen seiner Strafdelikte fehlt dem BF für einen rechtmäßigen Aufenthalt bereits eine der erforderlichen Voraussetzungen, da er seit dem Drogendelikt zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ist, wie schon aus der demonstrativen Aufzählung von delinquentem Verhalten in § 53 Abs. 3 FPG hervorgeht. Damit erweist sich der Aufenthalt des BF als spätestens von der Delinquenz an unrechtmäßig, weil die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SDÜ nicht mehr vorlagen, konkret der lit c und e. Andernfalls hätte er haftbedingt die erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten. Somit ist im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.

Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen jedoch gegeben:

Der BF führt - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt- nach eigenen Angaben keine Lebensgemeinschaft oder eine "familienähnliche" Beziehung in Österreich. Auch verfügt der BF, abgesehen vom nur vage behaupteten Kontakt mit einer Freundin aus Nigeria, über kein Privatleben in Österreich. Entgegenstehendes Vorbringen wurde überdies im Beschwerdeschriftsatz nicht erstattet.

Gleichzeitig hat der BF in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und auch familiäre Anknüpfungspunkte.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber.

Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind, auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Überdies hat der BF mit der rechtskräftig festgestellten Übertretung gegen das SMG ein Verhalten gesetzt, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich geschützten Werte zeigt.

Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 mwH). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Was die Rückkehrentscheidung alleine anbelangt, wird dabei der Eingriff in das Privatleben des BF in Griechenland durch den freiwilligen Aufenthalt und die folgende Strafhaft in Österreich an Gewicht verloren haben. Der Eingriff ist in seiner Schwere dadurch relativiert, dass der BF durch seine Vergehen die fortgesetzte Trennung bewusst riskierte, sodass er gegenüber der Notwendigkeit, die von der Anwesenheit des BF ausgehende Gefahr zu bannen, keine solche Bedeutung erlangt, dass von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre. Diese Gefahr ergibt sich schon aus der zitierten gesetzlichen Vermutung des § 53 Abs. 3 FPG.

Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des BF am Verbleib in Österreich.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden und sind die Voraussetzungen des § 52 Abs 1 Z 1 FPG erfüllt. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.2. Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1 Rechtslage:

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs 3 ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist; 2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist; 4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist; 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB); 7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder 8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder 9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall

Der BF wurde während seines Aufenthaltes von österreichischen Strafgerichten wegen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach dem SMG rechtskräftig verurteilt.

Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot zu Recht auf § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 2 FPG gestützt, da der BF circa drei Wochen nach seiner Einreise nach Österreich bei der Begehung einer vorsätzlichen Straftat betreten worden ist und in späterer Folge rechtskräftig verurteilt worden ist. Überdies erfüllt die Verurteilung des BF den Tatbestand des § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 FPG, da aus der Verurteilung eine teilbedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von neun Monaten resultierte.

Damit liegen die zuvor genannten Voraussetzungen mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt. Die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbots steht somit dem Grunde nach außer Zweifel, sodass dessen Dauer auf ihre Angemessenheit zu prüfen ist.

Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots vorwiegend auf die Tatsache der Verurteilung abgestellt. Die Behörde hätte unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom BF durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose treffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde legen müssen. Die belangte Behörde hat es jedoch verabsäumt, eine derartige Gefährdungsprognose zu erstellen, jedoch stellt dies keinen gravierenden Verfahrensmangel dar.

Wie festgestellt, hat der BF nur kurz nach der Einreise bereits die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach dem SMG begangen. Die Tathandlungen betrafen einen siebentägigen Tatzeitraum, sodass der BF mehrfach mit Kokain die Volksgesundheit gefährdet hat. Darüber hinaus konnte der BF nicht glaubhaft darlegen, warum er sich trotz eines griechischen Aufenthaltstitels wochenlang in Österreich aufhielt. Der Verdacht, der BF reiste lediglich zum Zwecke der Abwicklung von Suchtmittelgeschäften nach Österreich, erhärtet sich aufgrund der vom BF behaupteten nunmehrigen Mittellosigkeit. Bei einem nur kurzfristigen Aufenthalt zum Besuch einer Freundin hätte sich der BF schon bei ersten Anzeichen einer Mittellosigkeit zurück nach Griechenland begeben können. Einer legalen Beschäftigung in Österreich ist der BF nach eigenen Angaben nicht nachgegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund der Verstöße des BF gegen das SMG bzw. seiner Verurteilung, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom BF permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche die Verhängung eines mehrjährigen Einreiseverbotes zu rechtfertigen vermag.

Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass er zur Begehung von strafbaren Handlungen ins Bundesgebiet einreiste, es zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist und durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus den mehrfachen Verstößen gegen das SMG ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der BF sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr gibt das Suchtmitteldelikt Anlass zur Prognose, dass vom BF eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht.

Der BF befindet sich gegenwärtig in Strafhaft, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen - im Verfahren aber nicht einmal ansatzweise dokumentierten - positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485).

In der Zusammenschau zeigt sich für das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf die zu treffende Gefährdungsprognose, dass das Gesamtverhalten des BF und dessen Persönlichkeitsbild von einer weitreichenden Missachtung gegenüber der österreichischen Rechtsordnung geprägt sind. Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des BF geht das erkennende Gericht davon aus, dass nach wie vor eine kriminelle Gefahr vom BF ausgeht, weshalb das Einreiseverbot nicht zu beheben war.

Insoweit die Beschwerde des Weiteren moniert, dass die belangte Behörde den griechischen Aufenthaltstitel des BF bei ihrer Entscheidung nicht berücksichtigt habe, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Beschluss vom 03.09.2015, Ra 2015/721/0054) zu verweisen:

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Rechtsansicht, dass es für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereichs des Einreiseverbots auf Österreich keine gesetzliche Grundlage gebe (vgl. den Beschluss vom 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Davon unabhängig sei die - für den Revisionswerber offenbar maßgebliche - Frage, ob das Einreiseverbot überhaupt zu einer entsprechenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem führe und ob die tschechischen Behörden ungeachtet einer allfälligen solchen Ausschreibung dem Revisionswerber die Wiedereinreise in die Tschechische Republik wegen der dort bestehenden familiären Bindungen zu seinen kroatischen Angehörigen gestatten würde (vgl. zur diesbezüglichen gesonderten Prüfungspflicht bei begünstigten Drittstaatsangehörigen das Urteil des EuGH vom 31. Dezember 2006, Kommission gegen Königreich Spanien, Rs C-503/03; siehe in diesem Zusammenhang auch Art. 11 Abs. 4 der RückführungsRL).

Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 16.01.2018, C-240/17 E, klargestellt, dass das in Art. 25 Abs. 2 des SDÜ vorgesehene Konsultationsverfahren grundsätzlich erst eingeleitet werden müsse, nachdem der betreffende Drittstaatsangehörige zur Einreiseverweigerung im Schengener Informationssystem ausgeschrieben worden sei, d. h. nachdem eine mit einem Einreiseverbot versehene Rückkehrentscheidung gegen ihn ergangen sei. Die Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot dürfe grundsätzlich auch schon während des laufenden Konsultationsverfahrens vollzogen werden, sofern der Drittstaatsangehörige vom ausschreibenden Vertragsstaat als Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die nationale Sicherheit angesehen werde. Sei eine angemessene Frist nach Beginn des Konsultationsverfahrens verstrichen und keine Antwort des konsultierten Vertragsstaats eingegangen, sei der ausschreibende Vertragsstaat jedoch verpflichtet, die Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zurückzuziehen und den Drittstaatsangehörigen gegebenenfalls (nur) in seine nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Es sei daher zulässig gewesen, dass die belangte Behörde schon vor Einleitung des Konsultationsverfahren gemäß Art. 25 Abs. 2 SDÜ gegen den BF eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot ausgesprochen habe.

Der von Griechenland bis 12.06.2024 befristet ausgestellte Aufenthaltstitel behält seine Wirksamkeit, auch wenn der BF aufgrund einer in Österreich getroffenen Entscheidung im Schengener Informationssystem zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben wird.

Das SDÜ sieht für diesen Fall in seinem Art. 25 Abs. 2 zwar die Möglichkeit der "Einziehung" eines Aufenthaltstitels durch die ausstellende Vertragspartei vor, unter welchen Voraussetzungen eine solche "Einziehung" erfolgen kann, ist in diesem Übereinkommen jedoch nicht geregelt. Insbesondere findet sich darin keine Bestimmung, wonach die Ausschreibung eines Drittausländers zur Einreiseverweigerung per se einen Grund für die "Einziehung" eines Aufenthaltstitels darstellt. Unter welchen Voraussetzungen ein Aufenthaltstitel entzogen werden kann, richtet sich vielmehr weiterhin - ebenso wie vor der Ausschreibung des Drittausländers zur Einreiseverweigerung - ausschließlich nach der jeweiligen nationalen (hier: spanischen) Rechtsordnung (vgl. das Erk. des VwGH vom 26.11.2002, Zl. 2002/18/0058).

Im konkreten Fall wird die Gültigkeit des befristetet erteilten griechischen Aufenthaltstitels des BF von einer allfälligen Ausschreibung des BF zur Einreiseverweigerung auf Grund des vorliegenden Einreiseverbots nicht berührt. Damit ist mit dieser Maßnahme ein Eingriff in das in Griechenland geführte Privat- und Familienleben nicht verbunden.

Ob die griechischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel einziehen, auslaufen lassen oder neuerlich erteilen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft treten sollte.

Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG).

Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der vom BF ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch die Verhängung eines langjährigen Einreiseverbots effektiv begegnet werden kann. In der Gesamtschau der oben angeführten Umstände ist das Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer als angemessen zu qualifizieren. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 53 Abs 1 iVm Abs 3 Z 1 und 2 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs 2 BFA-VG kann vom BFA einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erfolgt ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2), oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des BF geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH vom 21.11.2006, 2006/21/0171 mwH).

Der BF wird voraussichtlich am 18.02.2020 aus der JA Eisenstadt entlassen und wird seine sofortige Ausreise in diesem Sinne als nötig qualifiziert, wie bereits oben unter Pkt. 3.1 und 3.2. ausgeführt. Darüber hinaus verfügt der BF über keine Unterkunft, keine familiären Bindungen und kein Arbeitseinkommen im Inland. Auch angesichts der so drohenden jederzeitigen Möglichkeit der Flucht und weiterer Angriffe gegen geschützte Rechtsgüter besteht daher die Notwendigkeit, mit dessen Ausreise nicht zuzuwarten. Daher war die Beschwerde auch betreffend den Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Dem Beschwerdevorbringen sind keine maßgeblichen neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen. Es ist somit unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und waren auch keine Beweise aufzunehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom BF im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des BF sprechenden Fakten auch dann für den BF kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung - Entfall, Einreiseverbot, Gefährdung der
Sicherheit, Gefährdungsprognose, Haft, Haftstrafe,
Interessenabwägung, öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung,
öffentliche Sicherheit, private Interessen, Rückkehrentscheidung,
Straffälligkeit, Strafhaft, strafrechtliche Verurteilung, Straftat,
Suchtmitteldelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I405.2228474.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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