RS OGH 2019/12/16 1Ob218/19v, 10Ob73/19m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.12.2019
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Norm

AußStrG 2005 §13
AußStrG 2005 §16
AußStrG 2005 §31
JN §40a

Rechtssatz

Die in der unrichtigen Verfahrensart, dh im für nichtig erklärten streitigen Verfahren in Anwesenheit beider Parteien durchgeführten Beweisaufnahmen dürfen auch im Verfahren außer Streitsachen verwertet werden. Es würde gegen den Grundsatz der Verfahrensökonomie verstoßen, wenn die bereits vorliegenden Beweismittel – unter Beachtung des rechtlichen Gehörs – nicht verwertet werden könnten.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 218/19v
    Entscheidungstext OGH 16.12.2019 1 Ob 218/19v
    Veröff: SZ 2019/119
  • 10 Ob 73/19m
    Entscheidungstext OGH 26.05.2020 10 Ob 73/19m
    Vgl; Beisatz: Die Verwertung der Beweisergebnisse des Bescheinigungsverfahrens im Verfahren über die Nichtigkeitsklage ist zulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:RS0133029

Im RIS seit

07.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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