Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen Dr. Fichtenau und Dr. Grohmann, den Hofrat Mag. Ziegelbauer und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ***** 2005 geborenen A*****, vertreten durch das Land Wien als Kinder- und Jugendhilfeträger (Magistrat der Stadt Wien, Wiener Kinder- und Jugendhilfe – Rechtsvertretung, Bezirk 21, 1210 Wien, Franz-Jonas-Platz 12), wegen Herabsetzung von Unterhaltsvorschüssen, über den Revisionsrekurs der Mutter U*****, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 4. September 2019, GZ 45 R 423/19t-114, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom 9. Juli 2018, GZ 13 Pu 179/16x-71, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit rechtskräftigem Beschluss vom 11. 10. 2017 wurde dem Kind für den Zeitraum von 1. 12. 2016 bis 30. 11. 2021 gemäß den §§ 3, 4 Z 1 UVG ein monatlicher Unterhaltsvorschuss von 240 EUR gewährt (ON 56).
Das Erstgericht setzte den monatlichen Unterhaltsvorschuss mit Ablauf des Monats April 2018 auf 60 EUR herab, ersuchte den Präsidenten des Oberlandesgerichts Wien um die Auszahlung der Vorschüsse, verwies darauf, dass ein Einbehalt der zu Unrecht ausbezahlten Vorschussbeträge von den laufenden Beträgen nicht zu erfolgen habe und hob die am 20. 6. 2018 angeordnete teilweise Innehaltung mit der Auszahlung der Unterhaltsvorschüsse auf (ON 71).
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des durch den Kinder- und Jugendhilfeträger (KJHT) vertretenen Kindes nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs nicht zu (ON 114).
Die Mutter bekämpft in ihrem Revisionsrekurs erkennbar ausschließlich die bestätigte Herabsetzung des Unterhaltsvorschusses (ON 118).
Der Revisionsrekurs der Mutter ist mangels Rechtsmittellegitimation nicht zulässig.
Rechtliche Beurteilung
1. Mit der Zustellung des Beschlusses über die Gewährung von Unterhaltsvorschüssen wurde der KJHT nach § 9 Abs 2 UVG ausschließlicher Vertreter des Kindes zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen. Die obsorgeberechtigte Mutter verlor ihr Vertretungs- und Rechtsmittelrecht in allen Angelegenheiten des Unterhalts und des Unterhaltsvorschusses (RIS-Justiz RS0076450 [T1]; RS0047441; RS0076463; 10 Ob 110/18a). Ein Rekursrecht (im eigenen Namen und nicht als Vertreterin des Kindes) steht ihr nur dann zu, wenn sie in ihrer Position als Zahlungsempfängerin tangiert ist, etwa weil sie auf Rückzahlung in Anspruch genommen wird (RS0047441 [T1]; RS0076463 [T4]; 10 Ob 110/18a). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor.
2. Der ausschließlich vertretungsbefugte KJHT kann nach der zu RS0115499 dokumentierten Rechtsprechung innerhalb der ihm offenstehenden Rechtsmittelfrist dem Rechtsmittel einer obsorgeberechtigten Person „beitreten“ und die meritorische Behandlung des Rechtsmittels erreichen. Ein derartiger Beitritt ist hier nicht erfolgt.
3. Der Revisionsrekurs der Mutter ist daher mangels Rechtsmittellegitimation absolut unzulässig und vom Obersten Gerichtshof ungeachtet § 67 AußStrG selbst zurückzuweisen (4 Ob 217/12h; RS0120077 [T9]). Die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens ist bei einem absolut unzulässigen Rechtsmittel nicht notwendig (RS0120029).
Textnummer
E127773European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0100OB00086.19Y.0121.000Im RIS seit
07.05.2020Zuletzt aktualisiert am
07.05.2020