TE OGH 2020/2/20 6Ob22/20h

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Veröffentlicht am 20.02.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Univ.-Prof. Dr. M*****, vertreten durch Dr. Michael Ruhdorfer, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die beklagte Partei A*****, vertreten durch Mag. Martin Winter, Rechtsanwalt in Klagenfurt am Wörthersee, wegen Unterlassung über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Berufungsgericht vom 18. September 2019, GZ 2 R 36/19z-93, womit das Urteil des Bezirksgerichts Hermagor vom 28. Dezember 2018, GZ 1 C 164/11y-85, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten binnen 14 Tagen die mit 626,52 EUR (darin 104,42 EUR USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit der angefochtenen, „Im Namen der Republik“ überschriebenen Entscheidung hat das Berufungsgericht das Urteil des Erstgerichts aufgehoben und die „ordentliche Revision“ zugelassen. Richtigerweise handelt es sich um einen Aufhebungsbeschluss und einen Rekurs nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO. Die Fehlbezeichnung (auch) des Rechtsmittels und der Rechtsmittelbeantwortung schadet jedoch gemäß § 84 Abs 2 Satz 2 ZPO nicht.

Als Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung bezeichnete das Berufungsgericht die Frage, ob ein Vergleich zwischen den Eigentümern benachbarter, nicht im Grenzkataster eingetragener Grundstücke unmittelbare sachenrechtliche Wirkung entfalte, wenn sich die Einigung der Parteien auf eine Grenze beziehe, die nicht die Mappengrenze ist.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu wurde erwogen:

1.1. In der Einigung, die Grenze gemäß dem Stand der Katastralmappe festzustellen und zu vermarken, liegt eine Vereinbarung über strittige Rechte an bestimmte Grundteilen, die als Vergleich im Sinne des § 1380 ABGB anzusehen ist (RS0013881). Nach dem Grundsatz der Privatautonomie steht es den Parteien frei, die strittige Grenze unter Hinweis auf die Katastralmappe festzulegen, ohne dass dies die Kenntnis voraussetzt, wie diese Grenze in der Natur tatsächlich verläuft (RS0013881 [T4]).

1.2. Eine vergleichsweise vorgenommene Festlegung der Grenze hat unmittelbar Bedeutung für die Eigentumsverhältnisse; es ist lediglich zu prüfen, ob ein wirklicher Streit über die Grenze vorlag oder die Parteien nur eine Eigentumsübertragung verschleiern wollten (RS0013881 [T2]). Ein Vergleich über den Grenzverlauf führt bei nicht in den Grenzkataster aufgenommenen Grundstücken somit zu einer Berichtigung der Grenze, ohne dass es weiterer Schritte bedürfte (RS0013881 [T5]).

1.3. Dies wurde in der Entscheidung 6 Ob 256/10f damit begründet, dass die Neufestsetzung der strittigen Grenze zwischen verschiedenen Grundeigentümern zweifellos auch der Festlegung des Umfangs ihres jeweiligen Eigentumsrechts diene; die gegenteilige Auffassung führte dazu, dass die Festlegung einer „Grenze“ ohne sachenrechtliche Auswirkung bliebe. Diese Auffassung trüge nicht nur der Funktion der Grenze nicht Rechnung, sondern nehme einer derartigen Grenzfestlegung auch weitgehend die Bereinigungswirkung, müsste doch dann in einem weiteren Schritt eine Ab- und Zuschreibung erfolgen. Zur Ermittlung des Umfangs der betroffenen Flächen (Trennstücke) wäre aber die Anführung auch der „ursprünglichen“ Grenze erforderlich, die in derartigen Fällen vielfach nicht bekannt oder gerade strittig sein werde. Damit komme es aber lediglich darauf an, ob ein wirklicher Streit über die Grenze vorlag oder die Parteien nur eine Eigentumsübertragung verschleiern wollten.

1.4. Diese Judikatur wurde zu 7 Ob 62/13p aufrecht erhalten. Dabei bezog sich der Oberste Gerichtshof auf Twaroch, Grundstücksgrenzen und Kataster, NZ 1994, 54, und Parapatits in Klete?ka/Schauer, ABGB-ON1.03 § 850 Rz 11 mwN. Letztere fasst die Rechtsprechung dahingehend zusammen, eine vergleichsweise vorgenommene Festlegung der Grenze habe konstitutive Wirkung und unmittelbare Bedeutung für die Eigentumsverhältnisse.

1.5. Dabei macht es keinen Unterschied, ob sich die benachbarten Eigentümer auf den Grenzverlauf im Sinne der Mappengrenze oder – wie im vorliegenden Fall – auf einen davon abweichenden Grenzverlauf einigen. Auch der Entscheidung 7 Ob 27/13s ist eine derartige Einschränkung nicht zu entnehmen. Vielmehr ist lediglich erforderlich, dass sich der Vergleich auf einen tatsächlich strittigen Bereich beschränkt und es sich wirklich um einen Vergleich handelt, durch den nicht etwa ein Kaufvertrag verschleiert werden soll (vgl Twaroch, NZ 1994, 54 ff). Nicht entscheidend ist demgegenüber, ob die Grenze zuvor in der Natur festgelegt wurde und den Parteien damit der festzulegende Grenzverlauf bei Abschluss der Vereinbarung bekannt war (2 Ob 22/17z). Weder die Katastralmappe noch die Grundbuchsmappe machen einen Beweis über die Richtigkeit der eingezeichneten Grenzen (RS0038593; vgl auch RS0049559). Daher muss es den Eigentümern auch frei stehen, sich auf einen von der Mappe abweichenden Grenzverlauf zu einigen, sofern tatsächlich ein Streit vorlag; in diesem Fall ist nach dem Gesagten die Einigung sachenrechtlich ohne weitere Schritte wirksam.

2.1. Im vorliegenden Fall tritt das Rechtsmittel der Auffassung des Berufungsgerichts, ein Vergleich entfalte auch ohne Verbücherung unmittelbare sachenrechtliche Wirkung, nicht substantiiert entgegen. Das Rechtsmittel steht vielmehr im Wesentlichen auf dem Standpunkt, dass im vorliegenden Fall kein „echter“ Vergleich vorliege, sondern in Wahrheit ein (verschleierter) Kaufvertrag.

2.2. Gerade zu dieser Frage und auch dazu, ob die damals festgelegte Grenze objektiv überhaupt bestimmbar war, hat das Berufungsgericht aber dem Erstgericht ohnedies weitere Beweisaufnahmen im fortgesetzten Verfahren aufgetragen. Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, kann der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten (RS0042179). Zweck des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO ist nur die Überprüfung der Rechtsansicht der zweiten Instanz durch den Obersten Gerichtshof; ist die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht richtig, kann der Oberste Gerichtshof nicht überprüfen, ob die Verfahrensergänzung tatsächlich notwendig ist (RS0042179 [T17]). Dass die dem Aufhebungsbeschluss zugrunde liegende Rechtsansicht richtig ist, wonach es gerade darauf ankommt, ob durch den „Ausgleich“ im Jahr 1930 wirklich ein Vergleich über eine tatsächlich strittige Grenze geschlossen wurde oder aber bloß ein entgeltlicher Eigentumserwerb durch Kauf verschleiert werden sollte, wird vom Rechtsmittel nicht substantiiert bestritten.

3. Der Rekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Der Beklagte hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen (RS0123222 [T8]; 9 Ob 15/19z).

Textnummer

E127926

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00022.20H.0220.000

Im RIS seit

07.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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