Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Faber, sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Zeitler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Angela Taschek (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.-Päd. B*****, vertreten durch Dr. Karl Erich Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bildungsdirektion für Oberösterreich, 4040 Linz, Sonnensteinstraße 20), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 19.630,43 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. August 2019, GZ 12 Ra 51/19k-12, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Das Berufungsgericht bestätigte die Abweisung der Begehren auf Feststellung, die Beklagte habe die Klägerin bei einer weiteren Verwendung im Schuldienst nach einer näher bezeichneten Verwendungsgruppe und Entlohnungsstufe nach § 90e VBG zu entlohnen und bei der Bemessung der Rente der Klägerin diese Verwendungsgruppe als Bemessungsgrundlage heranzuziehen. Es verneinte das Bestehen eines Feststellungsinteresses im Sinn des § 228 ZPO.
2.1. Für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage müssen neben den allgemeinen Prozessvoraussetzungen nach § 228 ZPO die zwei weiteren besonderen Prozessvoraussetzungen und zwar a) der Feststellungsfähigkeit des Rechtsverhältnisses und b) des rechtlichen Interesses des Klägers an der alsbaldigen Feststellung gegeben sein (RS0039007 [T3]).
2.2. Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung bedarf eines konkreten aktuellen Anlasses, der zur Hintanhaltung einer nicht bloß vermeintlichen, sondern tatsächlichen und ernstlichen Gefährdung der Rechtslage des Klägers eine ehebaldige gerichtliche Entscheidung notwendig macht (RS0039215; vgl RS0039007 [T4, T7]). Das Recht oder Rechtsverhältnis muss zur Zeit der Klageerhebung oder wenigstens des Verhandlungsschlusses bestehen (RS0039178). Gegenstand der Klage kann nicht ein erst künftig entstehendes Rechtsverhältnis oder ein künftig entstehender Anspruch sein (RS0039178 [T5, T8]).
2.3. Das Bestehen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung im Sinn des § 228 ZPO richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, denen – vom Fall grober Fehlbeurteilung abgesehen – keine über diesen hinausgehende Bedeutung zukommt (RS0039177 [T1]; RS0037977 [T2]; RS0039201 [T6]).
3.1. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, wonach sich das erste Feststellungsbegehren nicht auf ein gegenwärtiges Recht oder Rechtsverhältnis beziehe, hält sich im Rahmen der dargestellten Grundsätze. Mit dem Revisionsvorbringen, die Klägerin werde eine neuerliche Beschäftigung im Schuldienst anstreben, sobald sie Klarheit über die richtige Einreihung in das Entlohnungsschema des VBG gewonnen habe, wird keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt, weil dieses Vorbringen nicht auf ein gegenwärtiges, sondern nur auf ein mögliches zukünftiges Rechtsverhältnis zwischen den Parteien Bezug nimmt.
3.2. Auch im Zusammenhang mit der Beurteilung des Berufungsgerichts, das zweite Feststellungsbegehren betreffe eine erst in der Zukunft vorzunehmende Berechnung, wird keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dargetan. Die in der außerordentlichen Revision behauptete Notwendigkeit, die Pensionsberechnung der Klägerin neu aufzurollen, zeigt nicht auf, dass eine derartige Berechnung bereits aktuell stattzufinden hätte.
3.3. Damit wird insgesamt nicht dargetan, dass das Berufungsgericht von den Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung zum rechtlichen Interesse im Sinn des § 228 ZPO abgewichen wäre. Die außerordentliche Revision der Klägerin ist daher mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Textnummer
E127917European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:009OBA00111.19T.0226.000Im RIS seit
07.05.2020Zuletzt aktualisiert am
07.05.2020