Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr, Dr. Kodek und Mag. Wessely-Kristöfel als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen K*****, geboren am ***** 2009, Mutter J*****, vertreten durch Dr. Christine Kolbitsch, Rechtsanwältin in Wien, Vater R*****, vertreten durch Dr. Christine Fidler-Faßmann, Rechtsanwältin in Wien, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Oktober 2019, GZ 44 R 428/19w-159, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach der Rechtsprechung liegt der die Entziehung der Mitobsorge eines Elternteils nach § 181 ABGB erfordernde Tatbestand der Gefährdung des Kindeswohls insbesondere bei – hier festgestellter – nachhaltiger Verletzung des Gewaltverbots vor (RIS-Justiz RS0047973). Dass der Vater die ihm vom Erstgericht wegen seines Verhaltens zusätzlich gemäß § 107 Abs 3 AußStrG erteilten Aufträge zum Besuch einer Erziehungsberatung und zur Teilnahme an einem Antiaggressionstraining befolgt und außerdem das ihm bisher eingeräumte umfangreiche Kontaktrecht vorläufig auf begleitete Kontakte eingeschränkt wurde, kann daran nichts ändern.
Textnummer
E127908European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00234.19M.0226.000Im RIS seit
07.05.2020Zuletzt aktualisiert am
30.09.2020