Entscheidungsdatum
07.03.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G307 2186362-1/2E
G307 2186361-1/2E
G307 2186358-1/2E
G307 2186365-1/2E
G307 2186359-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerden 1. des XXXX, geb. XXXX, 2. der XXXX, geb. XXXX, 3. des XXXX, geb. XXXX, 4. des XXXX, geb. XXXX sowie 5. des XXXX, geb. XXXX, alle StA.: Mazedonien, letztere beide gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle rechtlich vertreten durch die Diakonie Flüchtlingshilfe gemeinnützige Gesellschaft mbh - ARGE Rechtsberatung in 1170 Wien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.01.2018, Zahlen XXXX, XXXX sowie XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n .
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1 bis BF5) stellten am 29.12.2017 im Polizeianhaltezentrum Wels jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag fand an selber Stelle vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die polizeiliche Erstbefragung der BF statt.
2. Am 08.01.2018 und 12.01.2018 fanden vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West (im Folgenden: BFA, EAST West) die Einvernahmen der BF zu deren Fluchtgründen statt.
3. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl EASt West, den BF zugestellt am 19.01.2018, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mazedonien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) den BF gemäß § 57 AsylG 2005 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen diese gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass deren Abschiebung gemäß 46 FPG nach Mazedonien zulässig sei (Spruchpunkt V.); gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde den BF keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt VI.) und gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).
4. Mit Schriftsatz vom 14.02.2018, beim BFA eingebracht am selben Tag, erhoben die BF durch die im Spruch angeführte Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) fristgerecht Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide. Darin wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, die angefochtenen Bescheide - allenfalls nach Verfahrensergänzung - zu beheben und den BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu die angefochtenen Bescheide - bezüglich Spruchpunkt II. zu beheben und den BF den Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG zuzuerkennen, die angefochtenen Bescheide bezüglich Spruchpunkt III. aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erklärt und den BF ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK erteilt werde, in eventu die angefochtenen Bescheide - im angefochtenen Umfang - ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückzuverweisen
5. Die gegenständlichen Beschwerden und der dazugehörige Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 14.02.2018 vom BFA vorgelegt und sind dort am 16.02.2018 eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Die BF führen die im Spruch angegebene Identität (Namen und Geburtsdatum) und sind mazedonische Staatsbürger. BF1 ist mit BF2 verheiratet und sind diese beiden Eltern der BF3 bis BF5. Alle BF leben derzeit im gemeinsamen Haushalt. Die BF gehören der mazedonischen Volksgruppe an, bekennen sich zum Islam, reisten am 10.09.2017 über Serbien und Ungarn nach Österreich ein und hielten sich in XXXX bis zum 27.12.2017 in XXXX bei der Tante des BF1 auf. Lediglich BF1 war vom 12.10.2017 bis 27.12.2017 an der genannten Anschrift behördlich gemeldet. Am XXXX2017 um 04:00 Uhr wurden die BF Uhr an der österreichisch-deutschen Grenze (auf dem Weg von XXXX nach XXXX) angehalten, ihnen die Einreise nach Deutschland verweigert und stellten am selben Tag den gegenständlichen Antrag.
1.2. BF1 besuchte in Mazedonien 8 Jahre lang die Grundschule, erlernte anschließend den Beruf eines Kochs und arbeitete zuletzt als Chefkoch in einem Restaurant. Er stellte am XXXX.2013 in Frankreich und am XXXX.2014 in Deutschland einen Asylantrag. Aus beiden Ländern reiste BF1 wieder freiwillig in seine Heimat zurück. In Österreich lebt eine Tante des BF1.
1.3. BF2 besuchte in Mazedonien ebenso die 8jährige Grundschule, erlernte keinen Beruf und arbeitete zuletzt als Reinigungskraft in einer Bäckerei.
1.4. BF3, BF4 und BF5 besuchten in ihrer Heimat die Grundschule, die bei BF3 und BF5 8, bei BF4 9 Jahre dauerte. BF3 begann eine Ausbildung als Koch, die er jedoch nicht beendete, BF 4 und BF5 haben keine Berufsausbildung genossen. BF3 arbeitete zudem mit BF1 zusammen in jenem Restaurant, in welchem dieser Chefkoch war.
Die BF lebten bis Sommer 2017 in Mazedonien in einem Haus im gemeinsamen Haushalt.
1.5. BF1 leidet an einer rezidiven Störung mit derzeit mittelgradiger Episode, Panikstörung, psychischen Verhaltensstörung durch Benzodiazepine und einer anamnestisch rezidiven Gastritis. Er befand sich bereits vor mehreren Jahren wegen depressiver Störung, Panikattacken und Benzodiazepinabhängigkeit in Mazedonien in stationärer Behandlung und nahm auch dort regelmäßig Medikamente. Momentan werden die genannten gesundheitlichen Störungen medikamentös behandelt.
1.6. BF2 leidet an einer rezidiven depressiven Störung mit derzeit mittelgradiger Episode, einer Panikstörung, einer gemischten dissoziativen Störung sowie einer psychischen und Verhaltensstörung durch Benzodiazepine. Auch bei der BF2 findet die Behandlung dieser Störungen aktuell medikamentös statt. Dass beide BF dadurch gehindert wären, einer Arbeit nachzugehen, konnte nicht festgestellt werden. BF2 war in Mazedonien deswegen ebenso in Behandlung, jedoch nicht stationär.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF, insbesondere BF1 und BF2 bei einer Rückkehr nach Mazedonien einer lebensbedrohlichen Lage ausgesetzt wären.
BF3 bis BF5 sind gesund und arbeitsfähig. Alle BF gehen in Österreich derzeit keiner Beschäftigung nach. BF1 ist der deutschen Sprache mächtig. Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus konnten jedoch weder bei ihm noch bei BF2 bis BF5 festgestellt werden.
1.7. Der private und familiäre Lebensmittelpunkt der BF befand sich bislang in Mazedonien.
1.8. Alle BF sind strafrechtlich unbescholten.
1.9. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates konnte seitens der BF nicht festgestellt werden. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF mit den Behörden ihres Herkunftsstaates auf Grund ihres Religionsbekenntnisses, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit oder sonst irgendwelchen Problemen ausgesetzt waren. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF in Mazedonien Bedrohungshandlungen ausgesetzt waren, die ihrem Inhalt nach asylrelevant gewesen wären.
1.10. Die BF verließen ihren Herkunftsstaat aus persönlichen, BF1 und BF2 insbesondere aus medizinischen Gründen.
1.11. Mazedonien gilt als sicherer Herkunftsstaat.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
2.2. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:
2.2.1. Die zu Identität, Staatsbürgerschaft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie persönlichen Verhältnissen, beruflicher Tätigkeit im Heimatland, Sicherung des Lebensunterhalts und Lebensumständen der BF im Herkunftsstaat und Anknüpfungspunkten in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Vorbringen vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Einvernahme vor der belangten Behörde und decken sich mit dem Feststellungen im Bescheid, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Zurückweisung an der deutschen Grenze ergibt sich aus dem Anhalteprotokoll der Polizeiinspektion XXXX vom XXXX2017, die beabsichtigte Fahrt dorthin aus der von BF1 gelösten, in Kopie im Akt kopierten Buchungsbestätigung des Unternehmens "XXXX".
Die BF legten jeweils einen auf deren Namen ausgestellten mazedonischen Reisepass vor, an dessen Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Der Einreisezeitpunkt und die Unterkunftnahme in XXXX folgen den Ausführungen der BF, insbesondere des BF1 in der Einvernahme vor dem BFA. Der Verbleib der BF von September bis Dezember 2017 bei der Tante des BF1 ist dessen glaubwürdigen Angaben zu entnehmen und wurde auch von der belangten Behörde nicht in Frage gestellt. Die Meldung bloß des BF1 im ZMR ergibt sich aus dem Inhalt des den BF1 betreffenden ZMR-Auszuges.
Die Schulbildung aller BF sind deren Vorbringen vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, die Berufsausbildungen und -ausübungen den Angaben der BF vor dem BFA zu entnehmen.
Die bisher durchlaufenen Asylverfahren des BF1 in Deutschland und Frankreich sowie die jeweils erfolgte Rückreise nach Mazedonien ergeben sich aus den dahingehenden EURODAC-Treffern und dessen Ausführungen vor dem BFA.
Die Beschäftigungslosigkeit aller BF sind dem Inhalt des jeweiligen Sozialversicherungsdatenauszuges zu entnehmen.
Die Deutschkenntnisse des BF1 ergeben sich aus dessen mehrjährigem Aufenthalt in Deutschland und dem dort damit zusammen Pflichtschulbesuch. Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus konnten jedoch weder bei diesem noch den anderen BF festgestellt werden, zumal keine diesbezüglichen Bescheinigungsmittel vorgelegt wurden.
Der Gesundheitszustand von BF1 und BF2 folgt dem Inhalt der im Zuge der Beschwerde vorgelegten Ambulanzberichte, BF2 bis BF5 haben in ihren Einvernahmen das Vorhandensein von Krankheiten verneint und sind auch im Zuge des Beschwerdeverfahrens keine dahingehenden Anhaltspunkte hervorgekommen. Aus den Angaben des BF1 im jüngsten Ambulanzbericht folgt zudem, dass dieser in Mazedonien medizinische Hilfe in Anspruch genommen hat. BF2 gab im Zuge ihrer ersten Einvernahme vor dem BFA an, in Mazedonien wegen ihrer psychischen Störung in Behandlung gestanden zu sein. Dass die Arbeitsfähigkeit von BF1 und BF2 durch deren psychischen Zustand massiv eingeschränkt wäre, kann nicht gesagt werden, weil BF1 im Zuge seiner Einvernahme selbst angab, bis kurz vor seiner Ausreise Chefkoch in einem Restaurant gewesen zu sein und BF2, in einer Bäckerei als Reinigungskraft gearbeitet zu haben.
Die Vermögens- und Einkommenslage der BF ergibt sich aus deren eigenen Angaben vor der belangten Behörde, wobei BF1 dezidiert ausführte, im Heimatland keine finanziellen Probleme gehabt zu haben und BF2 vermeinte, die Familie hätte ein "glückliches Leben" geführt.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit der BF folgt dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.2.2. Zum Flucht- und Beschwerdevorbringen:
Wie vom Bundesamt in seinen Bescheiden ausführlich dargelegt, erwies sich das Fluchtvorbringen der BF als nicht glaubwürdig und nachvollziehbar:
Zu allererst widerspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Verfolgungshandlungen gegen den BF1 erst im Juni 2017 begonnen haben sollen, wenn die mazedonischen Wahlen bereits im Dezember 2016 geschlagen wurden. Abgesehen davon, dass es im Dunklen bleibt, weshalb seine Bedroher eine so lange Zeitspanne verstreichen lassen hätten sollen, war BF1 nicht in der Lage, die dahingehenden Umstände zusammenhängend zu schildern.
Auf die in der Einvernahme an ihn gestellte Frage, was die Personen, die ihn unter Druck gesetzt hätten, damit bezwecken wollten, antwortete er bloß, er habe im Kopf gewisse Geheimnisse, wie die Wahlen richtig gewonnen worden seien. In einem Atemzug wiederum führte BF1 aus, von seiner Stelle drohe keine Gefahr, den Stimmenkauf kundzutun. Damit ist die von ihm angesprochene Drohung fremder Personen jedoch nur hypothetischer Natur, zumal es unlogisch wäre, einen Stimmenkauf einzugestehen, hätte sich BF1 damit nur selbst geschadet. Ebenso lebensfremd ist die Aussage des BF1, er wisse nicht, wann er sich entscheiden werde, das von ihm gesetzte Verhalten Preis zu geben.
BF1 konnte weder genaue Informationen der Bedroher noch ihres Verhaltens oder der Zeitpunkte allfälliger Übergriffe nennen. So gab BF1 an, er "kenne" diese Leute nicht, gehe auf der Straße, irgendeine Person käme auf ihn zu und habe es sich um große starke Männer gehandelt. Ferner kann dem Vorbringen, BF1 werde "malträtiert", wenn er etwas erzähle, nichts abgewonnen werden. Er blieb auch eine plausible Antwort auf die Frage schuldig, weshalb er nach dem Beginn der Drohungen im Juni 2017 noch rund 3 Monate an der angestammten Adresse wohnhaft gewesen sein und gearbeitet haben soll. Mit diesem Thema konfrontiert, antwortete der BF lediglich, es sei "mehr und mehr geworden", bis es nicht mehr ertragbar und ziemlich gefährlich gewesen wäre. Auch wenn sich der BF am 15.08.2017 nach XXXX begeben haben soll, ist nicht ersichtlich, weshalb ihm seine Verfolger nicht nachstellten, liegt dieser Ort etwa nur 1 Autostunde von XXXX, der Heimatadresse des BF1 entfernt. BF1 gab ferner an, in Bezug auf die erlittenen Verfolgungshandlungen keine Anzeige bei der Polizei erstattet zu haben, weil dies sinnlos sei. Demgemäß kann jedoch anhand der Länderfeststellungen weder auf die fehlende Schutzfähigkeit noch -willigkeit der mazedonischen Sicherheitsbehörden geschlossen werden.
Des Weiteren gelang es weder BF1 noch BF2, die Umstände des Hausbrandes in ein klares Licht zu rücken. BF1 vermochte keine Bescheinigungsmittel des verbrannten Hauses beizubringen. Auch wenn dieses unter Umgehung der Gesetze aufgebaut worden sein soll, wäre es einem der Familienmitglieder wohl möglich gewesen, vor Ort - etwa durch ein Mobiltelefon oder eine Digitalkamera - ein Foto des (verbrannten) Objektes anzufertigen oder anfertigen zu lassen; dies gerade deshalb, weil zu diesem Zeitpunkt der Fluchtgedanke schon im Raum gestanden haben muss. BF1 konnte auch kein handfestes Argument dafür liefern, dass das Haus einer Brandstiftung zum Opfer gefallen sein soll. Die dahingehende Behauptung des BF1, er sei sich sicher, blieb ohne jegliche Untermauerung. BF1 behauptete in der ersten Einvernahme vor dem BFA am 08.01.2018, dass es sich bei dem verbrannten Haus nicht um jene Adresse gehandelt habe, wo er und seine Familie gewohnt hätten. In der zweiten Einvernahme am 12.01.2018 brachte BF 1 vor, er habe mit seiner Familie in dem Haus gelebt, welches verbrannt worden sei.
Auch BF2 konnte über die Details zum Brand keine aufschlussreichen Angaben machen. So behauptete diese, von den Nachbarn vom Brand erfahren zu haben und sogleich in Ohnmacht gefallen zu sein. Auf die Frage, ob es sich um Brandstiftung gehandelt habe, führte sie aus, sie glaube, dass es so gewesen sei, ohne ihre Vermutung zu untermauern. Die Rechtfertigung, der Brand sei kurz nach den Misshandlungen ihrer Söhne ausgebrochen und hätten deren Täter auch die Feuersbrunst zu verantworten, konnte nicht glaubhaft dargetan werden, zumal keiner der BF einen Hinweis auf einen diesbezüglichen Zusammenhang geben konnte. Wenn im Rechtsmittel unter "mangelhafter Beweiswürdigung" vermeint wird, BF2 hätte das Bewusstsein verloren und als beide BF zum Haus gekommen sei, sei es vollständig niedergebrannt gewesen, so bleibt unklar, welcher Mangel damit aufgezeigt werden soll.
Weder BF1 noch BF2 konnten Angaben über die Höhe des entstandenen Schadens machen. Dies widerspricht jedoch dem Interesse jener Personen, die einem solchen Ereignis zum Opfer fallen, sich wenigstens über die Lage vor Ort zu erkundigen. Im Übrigen erscheint es äußerst befremdlich, dass weder BF1 noch BF2 sagen konnte, ob Polizei oder Feuerwehr im Einsatz waren, hätten sie sich durch die Kontaktaufnahme mit einer dieser beiden Einrichtungen einerseits Gewissheit verschaffen können, ob diese eingeschritten sind und anderseits, ob es sich allenfalls um Brandstiftung gehandelt. BF1 und BF2 gelang es zudem nicht glaubhaft zu machen, sie hätten der Polizei Fotos über das verbrannte Haus ausgehändigt. Wie nämlich dem Aktenvermerk vom 15.01.2018 zu entnehmen ist, wurden von Seiten des Polizeianhaltezentrums XXXX dem BFA sämtliche Beweisunterlagen (darunter befanden sich keine derartigen Fotos) übergeben und hinterließen die BF dort keine Fotos. Wenn es dazu in der Beschwerde heißt, es könne nicht nachvollzogen werden, was mit den weiteren Dokumenten und Fotos passiert sei, so trat diese der Beweiswürdigung nicht entgegen.
Der belangten Behörde ist auch in ihrer Ansicht zu folgen, es gäbe keine Beweise für den Mord an XXXX. Bezeichnete BF1 diesen am Beginn seiner Einvernahme noch als "Freund", gestand er auf näheren Vorhalt hin ein, er kenne diesen nur vom "Hallo wie geht's sagen". Auch die restlichen BF gaben an, den Genannten nicht persönlich zu kennen. Zu den Umständen von XXXX Tod befragt, meinte BF1 nur, er habe von seiner Familie darüber erfahren. Wer XXXX getötet habe, wisse er nicht. Es gäbe dahingehend auch keine medialen Berichte. Umso mehr gelang es BF1 mit seiner Aussage, die gleichen Leute, die XXXX auf dem Gewissen hätten, wollten ihn töten, nicht eine Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen, wenn ihm nicht einmal die Mörder seines "Freundes" bekannt seien.
Ähnlich verhielt es sich mit dem Vorbringen der BF2. Die BF konnte keine Angaben über den wahren Grund ihrer Flucht machen, sondern begründete ihre Antragstellung mit dem "Schutz für unsere Kinder und wegen der Angst um unser Leben". Sie war ferner in Unkenntnis über den Beginn und das Ende des Hausbaus, dem Zeitpunkt des Einzuges, die Zeitspanne, für welche ihr Mann (BF2) für die Partei gearbeitet haben soll, wann er das letzte Mal für die Partei Geld weitergegeben haben soll, über den Zeitpunkt der Drohungen gegenüber dem BF1 und über die Person des XXXX. Während BF1 angab, keine Polizeidienststelle aufgesucht zu haben, brachte BF2 vor, wegen der Übergriffe auf ihre Söhne bei der Polizei gewesen zu sein. Dass BF1 nichts über die Anzeigeerstattung seiner Frau gewusst haben soll, ist nicht glaubwürdig, ist doch der Lebenserfahrung nach davon auszugehen, dass Ehepartner über solche Belange sprechen, geht es doch um die eigenen Kinder. Demgemäß ist das Vorbringen - entgegen der Beschwerdemeinung - sehr wohl als diametral anzusehen.
Was die Drohungen selbst betrifft, schilderte BF 2 vage, zwei bis drei Mal seien Leute bei ihr zu Hause gewesen und hätten wissen wollen, wo sich ihr Mann befindet. BF1 hingegen verlor von diesen Besuchen kein Wort. Auch hier kann nicht nachvollzogen werden, dass es zwischen den Eheleuten keine weiterführende Kommunikation darüber gab.
Auch wenn BF2 an psychischen Störung leidet, gab sie zu Beginn der Einvernahme an, dieser folgen zu können und sind dem vorgelegten Ambulanzbericht keine Hinweise darauf zu entnehmen, BF2 leide an Gedächtnisverlust.
Im Hinblick auf die finanzielle Situation (und nicht wie im Rechtsmittel angeführt "finanzielle Leistungsfähigkeit") wurde - entgegen der Beschwerdemeinung - sehr wohl ein Widerspruch zu Tage gefördert, zumal es nicht um die Aussage ging, einen "Schwarzbau" nicht versichern zu können sondern um das Vorbringen der BF2, nicht so viel Geld für die Versicherung gehabt zu haben.
Im Ergebnis konnten die BF keine persönliche Bedrohung glaubhaft machen, welche in die Asylsphäre hineinreicht. Hypothetische Annahmen allein reichen zu einer Gefährdung aus den in der GFK angeführten Gründen nicht hin. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb die BF ihren Asylantrag erst nach rund 3monatigem Aufenthalt in Österreich gestellt haben und - angesichts der drohenden Gefahr - nach Deutschland reisen wollen. Auch hier unterliegt das Rechtsmittel einer falschen Sicht der Dinge. Einerseits konnten die BF weder den Mord an XXXX glaubhaft machen, noch, dass sie dadurch einer persönlichen Bedrohung unterlägen. Unter diesem Blickwinkel konnte das Bundesamt sehr wohl davon ausgehen, dass zum Zeitpunkt des Verlassens des Herkunftsstaates keine Bedrohung vorgelegen haben kann.
Was den Gesundheitszustand der BF - hier vor allem BF1 und BF2 - betrifft, so hat die belangte Behörde nicht festgestellt, die BF seien gesund, sondern, sie litten an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Dies war zum Zeitpunkt der Bescheidausfertigung legitim, weil dem Bundesamt noch keinerlei aktuelle Befunde der BF vorlagen.
BF3 brachte - zum Fluchtgrund befragt - lediglich vor, "sie" hätten ständig Angst gehabt, oft geweint und seien zur Großmutter gegangen. Er sei persönlich angegriffen worden, habe oft geblutet, von wem und warum ihm die Verletzungen zugefügt wordenseien, konnte er jedoch nicht darlegen. Auch war er nicht in der Lage, zu den angeblichen Verletzungen seines Bruders XXXX und den diesbezüglichen Hintergründen Angaben zu machen.
Zum Hausbrand, der Brandursache, der Schadenshöhe, dem Zeitpunkt seines Ausbruches und dem Beginn der behaupteten Drohungen gegenüber seinem Vater war der BF nicht in der Lage, ein Vorbringen zu erstatten und antwortete auf die dahingehenden Fragen mit "ich weiß es nicht". Ferner brachte er explizit vor, er habe keine Zukunft in Mazedonien und wolle in Österreich in Frieden leben.
BF4 sprach davon, "viele" Männer seien zum Haus gekommen, wann die Drohungen angefangen hätten, könne er nicht sagen. Er sei einmal am Bein verletzt und genäht worden und habe eine offene Wunde gehabt. Auch konnte er nicht angeben, in welches Krankenhaus in XXXX er gebracht worden sein soll. Weder war er in der Lage zu sagen, ob es medizinische Unterlagen über diesen Vorfall gibt, noch, ob BF1 und BF2 darüber Anzeige erstattet hätten. Des Weiteren blieb BF4 eine Antwort darüber schuldig, weshalb er geschlagen worden sein soll und wann die Übergriffe auf seine Person begonnen hätten. Ferner war auch ihm nicht bekannt, wann das Haus, das abgebrannt sein soll, gebaut wurde, und, wann das Feuer ausgebrochen sein soll. Im Widerspruch zu seinen Eltern, welche nicht wussten, ob die Feuerwehr vor Ort war, führte BF4 aus, nach seiner Rückkehr zum Haus sei das Feuer schon gelöscht gewesen. Außerdem suche der BF in Österreich Schutz und Unterkunft.
Im Übrigen schlossen sich BF3 und BF4 dem Vorbringen des BF1 an, konnten jedoch in keinster Weise genaue und detaillierte Ausführungen über ihren eigenen Bedrohungsstatus abliefern.
BF5 machte keine eigenen Fluchtgründe geltend.
Die Feststellung, dass Mazedonien als sicherer Herkunftsstaat gilt, beruht auf § 1 Z 4 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV). In Mazedonien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen.
Die BF ist sind weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die Ausführungen in der Beschwerde keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen oder diese anzuzweifeln vermochten. BF1 antworte auf den Ländervorhalt hin, aus mazedonischer Sicht sei alles gut, aber korrupt. BF2 entgegnete den Länderberichten, es sei alles ok, wenn man in Mazedonien arbeite, bekomme man Geld, vor dem Beginn der Probleme sei alles gut gewesen. BF3 nahm dazu keine Stellung, BF4 meinte, er und seine Familie könnten nicht nach Mazedonien zurückreisen.
Wenn in der Beschwerde moniert wird, Wahlbeobachter hätten von Unregelmäßigen beim Ablauf der Wahlen und Stimmenkauf berichtet, so wird dies nicht angezweifelt, jedoch fehlt der Zusammenhang mit dem von den BF vorgebrachten Sachverhalt, weil diese nicht glaubhaft darlegen konnten, wegen der von BF1 angeblich ausgeübten parteilichen Tätigkeit verfolgt worden zu sein.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keine Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des Asylberechtigten:
3.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Beschwerde nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Verfahren vor dem BVwG vorgebracht bzw. glaubhaft gemacht.
Insoweit von Seiten der BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat vorgebracht wurde, sie würden aufgrund des von BF1 vorgenommenen Stimmenkaufs für die Sozialdemokratische Partei von fremden Personen bedroht, handelte es sich - selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt - um eine Verfolgung von Privatpersonen. Dass eine solche Verfolgung von staatlichen Stellen ausgeht oder von diesen in Auftrag gegeben worden sei, wäre nämlich nicht hervorgekommen, weil den BF die Bedroher ihren eigenen Angaben zu folge nicht bekannt sind.
Auch aus den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Mazedonien ist vor dem Hintergrund des gegenständlichen Sachverhaltes von keiner wie immer gearteten Verfolgungsgefahr auszugehen. Den Länderfeststellungen ist nicht zu entnehmen, dass die mazedonischen Sicherheitsbehörden schutzunwillig oder schutzunfähig wären, weshalb diesen angesichts der Aussage des BF1, er habe keine Anzeige bei der Polizei erstattet, weil dies nichts bringe, keine Untätigkeit vorgeworfen werden kann. Auch der Aussage der BF2, sie habe die Polizei nur ein Mal aufgesucht und hätte diese nichts unternommen, kann im Hinblick auf eine staatlichen Funktionslosigkeit nichts abgewonnen werden.
Ferner muss es sich bei der begründeten Furcht vor Verfolgung um eine solche handeln, die aus objektiver Sicht begründet ist und einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich erscheinen lässt (VwGH 24.07.2001, 97/21/0636; 25.04.1994, 94/20/0034). Auch hiefür gab es angesichts der insgesamt langen Verweildauer der BF in Mazedonien keine Anhaltspunkte.
Es ist daher offenkundig, dass die BF ihr Heimatland aus persönlichen - bei BF1 und BF2 wohl aus medizinischen - Gründen verlassen haben. Im Übrigen stellen Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
Es war daher im Hinblick auf die ausschließlich persönlichen Beweggründe für das Verlassen des Herkunftsstaates der Schluss zu ziehen, dass die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz nur aus dem Grund erfolgte, sich nach erfolgter Einreise unter Umgehung der den Aufenthalt regelnden Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu ermöglichen.
Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.2. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnten.
BF1 und BF2 sind 44 Jahre alt und gingen in ihrer Heimat bis kurz vor der Ausreise einer geregelten Arbeit nach; BF1 als Koch, BF2 als Reinigungskraft, dies trotz ihrer psychischen Probleme. BF3 unterstützte seinen Vater bei seiner Tätigkeit als Koch, BF4 und BF5 besuchten bis dato die Schule. Ferner war das Wohnbedürfnis aller BF - selbst für den Fall, dass deren Haus abgebrannt sein sollte - durch die Unterkunftmöglichkeit bei Verwandten gesichert.
Er werden alle BF daher im Herkunftsstaat grundsätzlich in der Lage sein, sich mit den bislang ausgeübten oder gegebenenfalls mit anderen Tätigkeiten, wenn auch nur durch Gelegenheitsarbeiten, ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften.
Letztlich war zu berücksichtigen, dass in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten und in weiterer Folge auch nicht dargelegt wurde, wie sich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat konkret auf die individuelle Situation auswirkte, insbesondere inwieweit BF1 und BF2 durch die Rückkehr einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Sowohl BF1 als auch BF2 konnten im Heimatland medizinische Hilfe in Anspruch nehmen und werden deren psychische Störungen überwiegend medikamentös behandelt. Im Übrigen ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass die medizinische Versorgung im Land mit jenem Mitteleuropas annähernd vergleichbar, jedoch (noch) nicht auf dem neuesten Stand der Technik ist.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat läge somit eine Verletzung in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 (über die Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 13 (über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) nicht vor. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für die BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Rückkehrentscheidung:
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wird.
Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Wie sich aus den Angaben der BF im Verfahren vor der belangten Behörde und aus der Beschwerde ergibt, lebt zwar eine Tante des BF1 in Österreich, eine Bindung zu dieser konnte jedoch - abgesehen von der Unterkunftnahme der BF an deren Adresse - nicht festgestellt werden.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige weitere Integration der BF in beruflicher, sprachlicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind schon im Hinblick auf die kurze Dauer ihres bisherigen Aufenthalts in Österreich (seit 10.09.2017) nicht erkennbar. Die BF gehen auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach. BF1 verfügt zwar aufgrund seiner Schulausbildung in Deutschland über Deutschkenntnisse, ein bestimmtes Sprachniveau konnte weder bei diesem noch bei den anderen BF - wie bereits oben erwähnt - nicht festgestellt werden.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene amtswegige Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgek