Entscheidungsdatum
27.02.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G308 2179233-2/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Irak, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2018, Zahl: XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VIII. des angefochtenen
Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 05.11.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).
2. Am 04.12.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung des Beschwerdeführers im Asylverfahren statt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der Beschwerdeführer an, er sei im Jahr 2014 von unbekannten Milizen entführt und gegen Zahlung einer Lösegeldforderung befreit worden. Die Lage im Irak sei sehr gefährlich und habe er aus Angst um sein Leben sein Heimatland verlassen.
3. Aktenkundig ist in der Folge ein E-Mail vom 20.08.2017 von einer Privatperson, die eine Meldung über den Beschwerdeführer übermittelte, worin zusammengefasst ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer zwar irakischer Staatsangehöriger sei, da sein Vater Iraker sei und im Irak lebe, der Beschwerdeführer jedoch zumindest seit 2002/2003 in Amman, Jordanien, lebe, wo auch seine Mutter und Schwester leben würden.
Dem E-Mail beigefügt war ein Konvolut aus Screenshots von Messengerdiensten und der Facebook-Seite des Beschwerdeführers aus dem Zeitraum Mai 2014 bis Jänner 2015. Die Postings wurden laut den vorhandenen Ortsangaben in Jordanien verfasst.
Ermittlungen zur Herkunft und Echtheit dieses Berichtes sowie der beigelegten Unterlagen, zur konkret meldenden Person und dem Wahrheitsgehalt des darin enthaltenen Vorbringens wurden vom Bundesamt nicht durchgeführt.
4. Am 29.08.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, statt. Der Beschwerdeführer gab dabei zu seinen Fluchtgründen befragt zusammengefasst an, etwa im April 2014 als Sunnit im Irak von schiitischen Milizen entführt, sechs Monate mit durchgehend verbundenen Augen festgehalten, immer wieder geschlagen und schließlich im Oktober 2014 plötzlich wieder freigelassen worden zu sein.
Ein konkreter Vorhalt der mit E-Mail vom 20.08.2017 übermittelten Beweismittel erfolgte nicht.
5. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.10.2017, dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung beim Zustellpostamt am 06.11.2017 zugestellt, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.11.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat "Irak" (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den "Irak" gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.).
Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund des einerseits widersprüchlichen und andererseits sehr vagen Fluchtvorbringens rund um die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Entführung durch schiitische Milizen zwischen April und Oktober 2014 keine maßgebliche Bedrohung im Irak habe glaubhaft machen können. Eine Rückkehr nach Bagdad könne dem Beschwerdeführer auch als Sunnit zugemutet werden. Auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich womöglich überhaupt nicht im Irak aufgehalten hat, von dort auch nicht ausgereist ist und sich zuletzt ohne Gefährdung seiner Person in einem Drittstaat (Jordanien) aufgehalten haben könnte und somit überhaupt kein Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann, wurde nicht eingegangen.
6. Dagegen wurde mit am 21.11.2017 per Fax beim Bundesamt eingelangten Schriftsatz der bevollmächtigten Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom selben Tag fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
7. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2018, G308 2179233-1/10E, wurde der Bescheid des Bundesamtes zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG an das Bundesamt zurückverwiesen.
8. Am 18.10.2018 fand daraufhin eine neuerliche niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt. Der Beschwerdeführer gab vorweg an, seine bisherigen Angaben aufrecht zu erhalten und die Wahrheit gesagt zu haben. Er sei 2014 im Irak entführt worden. Im weiteren Verlauf der Einvernahme gab der Beschwerdeführer jedoch dann ausdrücklich an, dass seine bisherigen Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden. Er habe tatsächlich bereits seit 2005 bei seiner Mutter (einer jordanischen Staatsangehörigen) und seiner Zwillingsschwester in Jordanien gelebt. Der Vater sei in Bagdad, Irak, verblieben. Er habe Jordanien aus finanziellen Gründen verlassen und habe weder in Jordanien noch im Irak irgendwelche Fluchtgründe. Es sei nicht richtig, dass er bis 2014 im Irak gelebt habe und dort entführt worden sei. Es handle sich dabei um bewusste falsche Angaben, er habe gelogen. Er habe den Irak 2005 mit seiner Mutter und Schwester verlassen müssen, da seine Mutter Christin sei. Sowohl die Schwester, der Beschwerdeführer als auch der Vater hätten durch die jordanische Mutter jeweils Aufenthaltsberechtigungen für Jordanien erhalten. Der Beschwerdeführer habe in Jordanien als Programmierer gearbeitet. Im Irak werde er weder von einer Behörde oder einem Gericht gesucht, er sei nie Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen und werde deswegen oder wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit bzw. Religion von staatlicher Seite auch nicht verfolgt. Er sei im Irak in keiner Weise bedroht, wolle aber dennoch nicht zurückkehren.
Dem Beschwerdeführer wurden weiters die oben angeführten Screenshots aus den sozialen Medien vorgelegt.
9. Mit dem oben im Spruch angeführten und nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Antrag bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.), festgestellt, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist zur freiwilligen Ausreise besteht (Spruchpunkt VII.), gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.) und festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab 20.06.2018 verloren hat (Spruchpunkt IX.).
Begründend wurde zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowie zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keiner konkreten persönlichen asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung im Irak ausgesetzt gewesen sei oder eine solche zukünftig zu befürchten wäre. Der Beschwerdeführer habe wissentlich falsche Angaben bezüglich der von ihm behaupteten Fluchtgründe gemacht. Es sei dem Beschwerdeführer auch als Zugehöriger zu den Sunniten aufgrund der allgemeinen Lage im Irak und insbesondere in Bagdad, wo sein Vater nach wie vor lebe, zumutbar, nach Bagdad zurückzukehren. Ein maßgebliches Privat- und Familienleben in Österreich liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei hingegen in Österreich bereits zweimal einschlägig und rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden. Der Beschwerdeführer stelle demnach eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, sodass ein Einreiseverbot zu verhängen bzw. der Verlust seines Aufenthaltsrechts auszusprechen gewesen sei.
Zudem traf die belangte Behörde umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Irak. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 08.11.2018 durch Hinterlegung bei Zustellpostamt zugestellt.
10. Mit dem am 03.12.2018 beim Bundesamt einlangenden Schriftsatz vom selben Tag erhob der Beschwerdeführer durch seine bevollmächtigte Rechtsvertretung das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den ihn betreffenden Bescheid des Bundesamtes. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.11.2015 Folge gegeben und ihm der Status eines Asylberechtigten; in eventu eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird; in eventu dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57, 55 AsylG erteilen; die Aussprüche über die Rückkehrentscheidung sowie über die Zulässigkeit der Abschiebung aufheben; das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot aufheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbots reduzieren; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen sowie eine mündliche Verhandlung durchführen.
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer glaubhaft und substanziiert vorgebracht habe, dass er im Irak asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätte, da er im Jahr 2014 von unbekannten Milizen entführt und nach Zahlung einer Lösegeldforderung befreit worden sei. Er sei im Irak somit zielgerichteten Übergriffe maßgeblicher Intensität gegen seine Person ausgesetzt gewesen. Die Bedrohung sei durch die Miliz "Hashed al Shaabi" erfolgt und hätte der Beschwerdeführer als Sunnit in dieser Miliz mitkämpfen müssen. Aufgrund der allgemeinen Lage im Irak hätte dem Beschwerdeführer zumindest der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werden müssen. Er habe seinen Lebensmittelpunkt nunmehr in Österreich und habe sich um Integration bemüht. Seine Straftaten bereue er. Die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren sei nicht verhältnismäßig.
Der Beschwerde beigelegt war eine Bestätigung über einen vom Beschwerdeführer abgeschlossenen "Barkeeper"-Kurs von Ende Dezember 2017.
11. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt vorgelegt und sind am 05.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
12. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.01.2019 wurden dem Beschwerdeführer und seiner Rechtsvertretung aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat Irak (Stand 20.11.2018) zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.
13. Die Stellungnahme vom 05.02.2019 langte am 06.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurden Auszüge der vom Bundesverwaltungsgericht übermittelten Länderberichte hervorgehoben und noch einmal betont, dass dem Beschwerdeführer und seiner Familie im Irak Bedrohung durch die Asa-ib Ahl al-Haqq Miliz drohe.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger der Republik Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum sunnitisch-moslemischen Glauben. Mangels nachprüfbarer Originaldokumente steht seine Identität nicht fest. Seine Muttersprache ist Arabisch (vgl Erstbefragung vom 04.12.2015, AS 3; Feststellungen im angefochtenen Bescheid, AS 413).
Wann der Beschwerdeführer genau erstmals in das Bundesgebiet einreiste konnte nicht festgestellt werden. Er hält sich jedoch zumindest seit der Stellung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz am 05.11.2015 ununterbrochen im Bundesgebiet auf (vgl AS 3 ff).
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.10.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 05.11.2015 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat "Irak" (Spruchpunkt II.) abgewiesen, dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den "Irak" gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt IV.) (vgl AS 71 ff).
Der Bescheid wurde infolge der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.07.2018, G308 2179233-1/10E, gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehoben und zur Erlassung eines neunen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen (vgl AS 229 ff).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018, XXXX, rechtskräftig am XXXX2018, erging über den Beschwerdeführer (D.A.A.-B.) folgender Schuldspruch (vgl AS 213 ff):
"D.A.A.-B. ist schuldig, er hat in W. A.MC.
I./ am XXXX.4.2018
1./ durch gefährliche Drohung und mit Gewalt zu Handlungen zu nötigen Versucht (§ 15) StGB, wobei er mit dem Tod und der Zerstörung von Vermögen drohte, und zwar, indem er sie am Hals packte und mehrmals würgte, einmal am Hals gepackt hoch hob und würgte, in einen Sessel stieß und würgte und mehrfach zu ihr sagte, dass er sie umbringen und ihr die Arme und Beine brechen werde und ihre Laptops zerstören werde, wenn sie die Bestätigung für die Caritas über die Bezahlung der Miete nicht unterschreibe, und sie aufforderte, ihm widrigenfalls EUR 300,- als Ausgleich für die Nichtzahlung durch die Caritas, die aufgrund ihrer fehlenden Unterschrift keine EUR 300,- an ihn zur Auszahlung bringen werde, übergeben solle, welche sie von ihrem Konto beheben solle;
2./ am Körper verletzen versucht (§ 15 StGB), und zwar durch die unter Pkt I./1./ angeführten Handlungen.
II./ am XXXX1.2018
1./ durch gefährliche Drohung mit Gewalt zu einer Handlung, nämlich der Behebung von Geld von seinem Konto genötigt, wobei er mit dem Tode, indem er sie packte, würgte, zerrte und zu Boden warf sowie zu ihr sagte, dass er sie umbringen werde;
2./ am Körper verletzt, und zwar durch die unter II./1./angeführten Handlungen, wobei sie zwei Hämatome am Oberkörper und ein Hämatom am linken Knie erlitt.
Strafbare Handlung(en):
D.A.A.-B. hat hiedurch zu I./1./ das Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, zu I./2./ das Vergehen der versuchten Körperverletzung nach §§ 15, 83 Abs 1 StGB, zu II./1. Das Verbrechen der schweren Nötigung nach § 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB, zu II./2./ das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen.
Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: §§ 28 Abs 1, 43 Abs 1 StGB
Strafe: Nach § 106 Abs 1 Z 1 StGB zu einer
Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten
Gemäß § 43 Abs 1 StGB wird die Strafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen.
KOSTENENTSCHEIDUG:
Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.
[...]
Strafbemessungsgründe:
mildernd: der bisher ordentliche Lebenswandel
erschwerend: Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen
[...]"
Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018, XXXX, wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt (vgl AS 211).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018, XXXX, rechtskräftig am XXXX.2018, erging über den Beschwerdeführer (D.A.A.-B.) folgender Schuldspruch (vgl AS 265 ff):
"D.A.A.-B. ist schuldig, er hat in W. D.-V.S. am Morgen des XXXX. März 2018 vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tatbegehung auf eine Weise erfolgte, mit der Lebensgefahr verbunden ist, indem er ihr den rechten Arm um den Nacken legte, diesen abbog und mit dem linken Arm zu sich heranzog und sie würgte, sodass sie kurzfristig das Bewusstsein verlor und danach Schmerzen am ganzen Körper hatte, wobei er unmittelbar nach der kurz eingetretenen Bewusstlosigkeit den Würgegriff löste.
Strafbare Handlung:
D.A.A.-B. hat hierdurch
das Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB begangen.
Strafe: unter Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX zu XXXX vom XXXX.2018 nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB zu einer
Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 4 Monaten
verurteilt.
Angerechnete Vorhaft:
Gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB wird die vom XXXX.2018, XXXX Uhr, bis XXXX2018, XXXX Uhr, erlittene Vorhaft auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet.
KOSTENENTSCHEIDUNG:
Gemäß § 389 Abs 1 StPO wird der Angeklagte zum Ersatz der Kosten dieses Verfahrens verurteilt.
Strafbemessungsgründe: unter Berücksichtigung des Vor-Urteils XXXX
Mildernd: Der bisher ordentliche Lebenswandel
Erschwerend: Zusammentreffen von Verbrechen und Vergehen
[...]
II. FREISPRUCH
Hingegen wird der Angeklagte D.A.A.-B. vom wider ihn mit Strafantrag vom 23.07.2018 erhobenen Anklage, er habe
I. D.-V.S. in der Nacht vom XXXX auf denXXXX März 2018 vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihr eine Ohrfeige versetzte, wodurch sie Schwellungen und ein Hämatom im Gesicht erlitt und ihre Brustwarzen verdrehte und habe hiedurch das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB begangen
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Grund des Freispruchs:
Kein Schuldbeweis [...]"
Aufgrund der aktenkundigen Urteile des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die dort angeführten Straftaten begangen und das je umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen (vgl Niederschrift BFA vom 18.10.2018, AS 346).
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über die nachfolgenden Wohnsitzmeldungen (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 22.01.2019):
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09.11.2015-15.12.2015 Hauptwohnsitz
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15.12.2015-04.05.2016 Hauptwohnsitz
-
04.05.2016-23.02.2017 Hauptwohnsitz
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23.02.2017-04.08.2017 Hauptwohnsitz
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04.08.2017-09.11.2017 Hauptwohnsitz
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09.11.2017-18.06.2018 Hauptwohnsitz
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18.06.2018-laufend Hauptwohnsitz
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20.06.2018-19.10.2018 Nebenwohnsitz Justizanstalt XXXX
Der Beschwerdeführer ist in Österreich bisher noch keiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 22.01.2019). Er lebt von der Grundversorgung (vgl Auszug aus den Grundversorgungsdaten vom 22.01.2019). Er hat in Österreich einen vierwöchigen Kurs zum "Bar-Keeper" im Dezember 2017 abgeschlossen (vgl Bestätigung AS 521).
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über maßgebliche Deutsch-Kenntnisse verfügt oder entsprechende Deutschsprachkurse bzw. -prüfungen absolviert hat (vgl Niederschrift BFA vom 18.10.2018, AS 360).
Der Beschwerdeführer ist kein Mitglied in einem Verein oder einer Organisation und macht auch keine Ausbildung im Bundesgebiet. Er hat sich auch nicht freiwillig oder ehrenamtlich engagiert. In Österreich hat der Beschwerdeführer keine familiären und keine maßgeblichen privaten Bindungen. Dass er tatsächlich eine Beziehung in Österreich führt, konnte nicht festgestellt werden (vgl Niederschrift BFA vom 18.10.2018, AS 351 ff).
Der Beschwerdeführer ist der Sohn eines irakischen Staatsangehörigen und einer jordanischen Staatsangehörigen, ist in Bagdad, Irak, geboren und hat dort bis zu seinem 14. Lebensjahr gelebt und die Schule besucht. Er ist ledig, hat keine Kinder, hat eine Zwillingsschwester und lebt mit dieser und seiner Mutter seit dem Jahr 2005 mit entsprechenden Aufenthaltsberechtigungen in Jordanien. Die Schwester arbeitet in Jordanien als Fotografin, der Beschwerdeführer war nach seinem Schulabschluss mit Matura bis zu seiner Ausreise aus Jordanien als Programmierer berufstätig. Der Vater des Beschwerdeführers lebt nach wie vor in Bagdad, Irak, in seinem eigenen Haus. Der Vater ist selbstständig erwerbstätig. Weiters wohnen noch zwei Tanten väterlicherseits des Beschwerdeführers in Bagdad und eine Tante mütterlicherseits in Jordanien. Der Beschwerdeführer hat zu seinen Eltern - außer während der Zeit seiner Inhaftierung in Österreich - regelmäßig Kontakt. Seine Eltern haben ihn durch Geldsendungen nach Österreich auch finanziell unterstützt. Der Vater unterstützt die in Jordanien lebende Familie ebenfalls finanziell (vgl Niederschrift BFA vom 18.10.2018, AS 351 ff).
Insgesamt konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Ausreise zuletzt in Jordanien aufgehalten. Er hat Jordanien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Der Beschwerdeführer hat weder im Irak noch in Jordanien Probleme mit staatlichen Behörden, Gerichten oder der Polizei, es ist gegen ihn kein Gerichtsverfahren anhängig, er ist kein Mitglied einer Partei bzw. einer parteiähnlichen Organisation und hatte auch weder aufgrund seiner Volksgruppen- noch Religionszugehörigkeit im Herkunftsstaat Irak Probleme (vgl Niederschrift BFA vom 18.10.2018, AS 351 ff).
Ein konkreter Anlass oder Vorfall für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates bzw. Jordanien liegt tatsächlich nicht vor. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat Irak mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Zur entscheidungsrelevanten Lage im Irak:
Zur allgemeinen Lage im Irak werden die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten, nämlich das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur aktuellen Situation im Irak vom 20.11.2018 auch als entscheidungsrelevante Feststellungen zum endgültigen Gegenstand dieses Erkenntnisses erhoben.
Dazu ist bezogen auf den Beschwerdeführer festzuhalten:
"[...]
1. Politische Lage
Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).
An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018).
Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).
Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).
Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018). Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018).
Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.5.2018).
Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).
In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).
Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018).
Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018).
Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf.
Zugriff 12.10.2018
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BBC - British Broadcasting Corporation (3.10.2018): New Iraq President Barham Saleh names Adel Abdul Mahdi as PM, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-45722528. Zugriff 18.10.2018
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Der Standard (3.10.2018): Neue alte Gesichter für Iraks Topjobs, https://derstandard.at/2000088607743/Neue-alte-Gesichter-fuer-Iraks-Topiobs. Zugriff 19.10.2018
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UNSC - United Nations Security Council (17.1.2018): Report of the Secretary-General pursuant to resolution 2367 (2017), https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1800449.pdf, Zugriff 19.10.2018
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WZ - Wiener Zeitung (12.5.2018): Erste Wahl im Irak nach Sieg gegen IS stößt auf wenig Interesse, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/964399_Erste-Wahl-im-Irak-nach-Sieg-gegen-IS-stoesst-auf-wenig-Interesse.html, Zugriff 23.10.2018
1.2. Parteienlandschaft
Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da'wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018).
Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018).
Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018)
Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018).
Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018).
Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi's Nasr ("Victory")-Allianz (LSE 7.2018).
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Quelle: LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf. Zugriff 2.11.2018
Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al- Monitor 23.8.2018; vgl. Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vgl. Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018).
Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018).
Quellen:
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Al Jazeera (6.6.2018): Iraq orders recount of all 11 million votes from May 12 election,
https://www.aljazeera.com/news/2018/06/iraq-orders-recount-11-million-votes-12-election-180606163950024.html. Zugriff 23.10.2018
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Al-Monitor (23.8.2018): Many Iraqi legislators call for canceling election results,
https://www.al-monitor.com/pulse/originals/2018/05/iraq-election-fraud.html. Zugriff 23.10.2018
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The Arab Weekly (7.10.2018): Room for optimism in Iraq under new leadership,
https://thearabweekly.com/room-optimism-iraq-under-new-leadership. Zugriff 23.10.2018
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BP - Baghdad Post (17.12.2017): All Shia political parties have armed militias - Nujaba,
https://www.thebaghdadpost.com/en/Story/21086/All-Shia-political-parties-have-armed-militias-Nujaba. Zugriff 22.10.2018
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CGP - Center for Global Policy (4.2018): The Role of Iraq's Shiite Militias in the 2018 Elections, https://www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy-Brief.pdf, Zugriff 22.10.2018
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Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and-politics-of-iraq/. Zugriff 17.10.2018
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The Guardian (12.5.2018): Martyr or master? Future of anti-Isis militias splits Iraq ahead of elections, https://www.theguardian.com/world/2018/may/12/iraq-elections-become-battleground-iranian-influence, Zugriff 22.10.2018