Entscheidungsdatum
28.08.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I415 2001923-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und beantragte erstmalig am 04.01.2014 internationalen Schutz. Als Fluchtgrund brachte er zusammengefasst vor, dass seine Eltern im Jahr 2013 im Zuge eines Anschlages der Terrorgruppe Boko Haram auf eine Kirche getötet worden seien. Er selbst sei auch in der Kirche gewesen, habe aber flüchten können. Dieser Antrag des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2014 bzw. mit Berichtigungsbescheid vom 13.01.2014, Zl. XXXX, abgewiesen und diese Entscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2016, Zl. I406 2001923-1/9E, bestätigt.
2. Der Beschwerdeführer stellte am 18.07.2017 den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz und brachte als Grund für seine neuerliche Asylantragstellung im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung vor, dass er seine ursprünglichen Fluchtgründe aufrecht halte. Er stelle einen neuen Asylantrag, weil er erst vor Kurzem von der Ablehnung seines ersten Asylantrages erfahren habe. Zu seinen ursprünglich genannten Fluchtgründen wolle er ergänzen, dass er - bevor er bei seinen Eltern in XXXX gelebt habe - in XXXX in einer Sonntagsschule als Lehrer gearbeitet habe und Organisator der Partei APD (African Political Democratic) gewesen sei. Ein anderer Lehrer namens XXXX sei für die Partei PDP (People Democratic Party) tätig gewesen und habe den Beschwerdeführer während der Wahlen 2015 abwerben wollen, da er ein guter Redner sei. Der Beschwerdeführer habe sich nicht dazu überreden lassen und sei daraufhin von XXXX bedroht und mit der Faust ins Gesicht geschlagen worden. Aus diesem Grund sei er zu seinen Eltern geflüchtet. Bei einer Rückkehr nach Nigeria habe er Angst, dass XXXXsein Leben zerstören werde. Außerdem habe er jetzt Freunde in Österreich, sei in der Kirche aktiv, arbeite bei der Caritas, habe das Deutschlevel A2 und möchte im August einen Kurs an der Universität beginnen. Im August habe er einen Operationstermin am rechten Handgelenk.
3. Am 04.08.2017 wurde der Beschwerdeführer durch eine Delegation der nigerianischen Botschaft in Wien als Staatsangehöriger Nigerias identifiziert.
4. Am 29.07.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Er erklärte, das Protokoll seiner polizeilichen Erstbefragung sei korrekt, nur der Name der politischen Partei, für die sein Kollege gearbeitet habe, sei nicht ASP, sondern APC (African Political Congress). Seine Rechtsberatung habe ihm geraten, einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Seine Fluchtgründe seien dieselben wie im Vorverfahren, er sei wegen Boko Haram geflüchtet. Zudem sei er vor dem Anschlag auf seine Eltern politisch aktiv gewesen und habe in XXXX für die Partei PDP gearbeitet. Ein ehemaliger Freund von ihm namens XXXX habe für die Partei APC gearbeitet und den Beschwerdeführer mit dem Tod bedroht. Sein Verfolger arbeite auf Regierungsebene im House of Assembly in XXXX, als Sekretär des State Governor und habe viele Kontakte in ganz Nigeria. Auch die Polizei habe dem Beschwerdeführer nicht geholfen und lediglich gesagt, er müsse aufhören für die PDP zu arbeiten, oder den State verlassen. Deshalb sei er im Jahr 2011 von XXXX zu seinen Eltern nach XXXX XXXX gezogen, wo er bis 2013 gelebt habe. Auch dort sei er per E-Mail und telefonisch bedroht worden. Mittlerweile erhalte er keine Drohungen mehr, weil er die E-Mails geblockt habe und sein Verfolger keine Kontaktdaten mehr von ihm habe. Auch gehöre der Beschwerdeführer keiner Partei mehr an. Sobald der Beschwerdeführer nach Nigeria zurückkehre, werde er getötet. Die nun behauptete Verfolgung habe er in seinem Erstverfahren nicht vorgebracht, weil er nach dem Boko Haram- Anschlag traumatisiert gewesen sei und vergessen habe, diesen Vorfall zu erwähnen.
Der Beschwerdeführer legte ein ÖSD Zertifikat A2 vom 17.08.2016, eine Bestätigung der Zeugen Jehovas vom 19.12.2016, eine undatierte psychotherapeutische Stellungnahme des XXXX eine Bestätigung über die Teilnahme am Kurs Deutsch B1 a vom 30.11.2017, ein Konvolut an Rezepten und Kurzarztbriefen aus dem Jahr 2015, einen Histopathologischen Befund von 29.06.2018, sowie einen Entlassungsbrief vom 29.06.2018 vor.
5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2019, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zugleich erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Frist für seine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).
6. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG vom 31.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer für ein etwaiges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
7. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 09.08.2019 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete dies im Wesentlichen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde liege keine entschiedene Sache vor. Der Beschwerdeführer stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid aufheben; allenfalls zur Ergänzung an die erste Instanz zurückverweisen; dem Beschwerdeführer Asyl gewähren;
allenfalls subsidiären Schutz gewähren; allenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilen;
keine Rückkehrentscheidung treffen; feststellen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig sei; kein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen; der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen.
8. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 21.08.2019 vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der unter Punkt I. beschriebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu. Seine Identität steht fest.
Er ist ledig und kinderlos, Angehöriger der Volksgruppe der Ibo und christlichen Glaubens.
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und hält sich dort seit mindestens 04.01.2014 auf.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit, noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Er ist dadurch auch erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer weist eine mehrjährige Schulbildung auf und verdiente sich in seinem Herkunftsstaat seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter.
In Österreich verfügt er über keine familiären oder verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte und über kein schützenswertes Privat- und Familienleben.
Es konnte gegenüber dem Vorverfahren hinsichtlich seiner Integration keine maßgebliche Änderung, die für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sprechen würde, festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer hat nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens die ihm gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise nicht eingehalten, sondern verblieb stattdessen illegal im Bundesgebiet und stellte rund sieben Monate nach Ablauf dieser Frist einen neuen, offensichtlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz, um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin zu legalisieren.
Darüber hinaus steht fest, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig ist.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der erste Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 04.01.2014 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.01.2014 bzw. mit Berichtigungsbescheid vom 13.01.2014, Zl. XXXX, abgewiesen und diese Entscheidung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2016, Zl. I406 2001923-1/9E, bestätigt, womit das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers mit 30.11.2016 in Rechtskraft erwuchs.
Am 18.07.2017 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 31.07.2019, Zl.XXXX, hinsichtlich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen.
Zwischen der Rechtskraft des ersten Asylverfahrens mit 30.11.2016 und der Zurückweisung des gegenständlichen Folgeantrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 31.07.2019 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten.
Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vor, welche nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden wären und denen zumindest ein glaubhafter Kern innewohnt. Auch amtswegig hat sich kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ergeben.
Unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände kann nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Nigeria für den Beschwerdeführer eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.
1.3 Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria
Die individuelle Situation für den Beschwerdeführer hinsichtlich seines Herkunftsstaates Nigeria hat sich nicht in einem Umfang verändert, der auf eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes schließen lässt. Auch die Rechtslage blieb, soweit entscheidungsrelevant, unverändert.
Die wesentlichen Feststellungen lauten:
Nigeria ist in 36 Bundesstaaten und einen Bundeshauptstadtbezirk sowie 774 Local Government Areas (LGA/Bezirke) untergliedert. Die Bundesstaaten werden von direkt gewählten Gouverneuren regiert. Sie verfügen auch über direkt gewählte Parlamente.
Nigeria verfügt über ein Mehrparteiensystem. Die am System der USA orientierte Verfassung enthält alle Attribute eines demokratischen Rechtsstaates (inkl. Grundrechtskatalog, Gewaltenteilung). Dem starken Präsidenten - zugleich Oberbefehlshaber der Streitkräfte - und dem Vizepräsidenten stehen ein aus Senat und Repräsentantenhaus bestehendes Parlament und eine unabhängige Justiz gegenüber. Die Verfassungswirklichkeit wird von der Exekutive in Gestalt des direkt gewählten Präsidenten und von den direkt gewählten Gouverneuren dominiert. Der Kampf um politische Ämter wird mit großer Intensität, häufig auch mit undemokratischen, gewaltsamen Mitteln geführt. Die Justiz ist der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt.
Es gibt in Nigeria keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder -parteien. Im Wesentlichen lassen sich mehrere Konfliktherde unterscheiden: Jener von Boko Haram im Nordosten; jener zwischen Hirten und Bauern im Middle-Belt; sowie Spannungen im Nigerdelta und eskalierende Gewalt im Bundesstaat Zamfara. Außerdem gibt es im Südosten zwischen der Regierung und Igbo-Gruppen, die für ein unabhängiges Biafra eintreten, sowie zwischen Armee und dem Islamic Movement in Nigeria (IMN) Spannungen. Die 2017 deutlich angespannte Lage im Südosten des Landes ("Biafra") hat sich mit dem Eingriff des Militärs und der mutmaßlichen Flucht des Anführers der stärksten separatistischen Gruppe IPOB derzeit wieder beruhigt.
Die Verfassung sieht Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz vor. In der Realität ist die Justiz allerdings der Einflussnahme von Exekutive und Legislative sowie einzelner politischer Führungspersonen ausgesetzt. Vor allem auf Bundesstaats- und Bezirksebene (LGA) versuchen Politiker die Justiz zu beeinflussen. Die insgesamt zu geringe personelle und finanzielle Ausstattung sowie mangelnde Ausbildung behindern die Funktionsfähigkeit des Justizapparats und machen ihn chronisch korruptionsanfällig. Die Gehälter im Justizbereich sind niedrig, und es mangelt an Infrastruktur. Zusätzlich widersprechen sich die Rechtssysteme mitunter. Trotz allem hat die Justiz in der Praxis ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht.
Eine willkürliche Strafverfolgung bzw. Strafzumessungspraxis durch Polizei und Justiz, die nach Rasse, Nationalität o. ä. diskriminiert, ist nicht erkennbar. Das bestehende System benachteiligt jedoch tendenziell Ungebildete und Arme, die sich weder von Beschuldigungen freikaufen noch eine Freilassung auf Kaution erwirken oder sich einen Rechtsbeistand leisten können. Zudem ist vielen eine angemessene Wahrung ihrer Rechte auf Grund von fehlenden Kenntnissen selbst elementarster Grund- und Verfahrensrechte nicht möglich. Gesetzlich vorgesehen sind prozessuale Rechte wie die Unschuldsvermutung, zeitnahe Information über die Anklagepunkte, das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren, das Recht auf einen Anwalt, das Recht auf ausreichende Zeit zur Vorbereitung der Verteidigung, Zeugen zu befragen und das Recht auf Berufung. Diese Rechte werden jedoch nicht immer gewährleistet. Auch der gesetzlich garantierte Zugang zu einem Rechtsbeistand oder zu Familienangehörigen wird nicht immer ermöglicht. Der Zugang zu staatlicher Prozesskostenhilfe ist in Nigeria beschränkt: Das Institut der Pflichtverteidigung wurde erst vor kurzem in einigen Bundesstaaten eingeführt. Lediglich in den Landeshauptstädten existieren NGOs, die sich zum Teil mit staatlicher Förderung der rechtlichen Beratung von Beschuldigten bzw. Angeklagten annehmen.
Die am 29.5.1999 in Kraft getretene Verfassung Nigerias enthält einen umfassenden Grundrechtskatalog. Dieser ist zum Teil jedoch weitreichenden Einschränkungen unterworfen. Das in Art. 33 der Verfassung gewährte Recht auf körperliche Unversehrtheit wird z.B. unter den Vorbehalt gestellt, dass die betroffene Person nicht bei der Anwendung legal ausgeübter staatlicher Gewalt zur "Unterdrückung von Aufruhr oder Meuterei" ihr Leben verloren hat. In vielen Bereichen bleibt die Umsetzung der zahlreich eingegangenen menschenrechtlichen Verpflichtungen weiterhin deutlich hinter internationalen Standards zurück. Zudem wurden völkerrechtliche Verpflichtungen zum Teil nur lückenhaft in nationales Recht umgesetzt. Einige Bundesstaaten haben Vorbehalte gegen einige internationale Vereinbarungen geltend gemacht und verhindern regional eine Umsetzung. Selbst in Bundesstaaten, welche grundsätzlich eine Umsetzung befürworten, ist die Durchsetzung garantierter Rechte häufig nicht gewährleistet. Die Menschenrechtssituation hat sich seit Amtsantritt einer zivilen Regierung 1999 zum Teil erheblich verbessert, vor allem im Hinblick auf die Freilassung politischer Gefangener und die Presse- und Meinungsfreiheit. Allerdings kritisieren Menschenrechtsorganisationen den Umgang der Streitkräfte mit Boko Haram-Verdächtigen, der schiitischen Minderheit, Biafra-Aktivisten und Militanten im Nigerdelta. Schwierig bleiben die allgemeinen Lebensbedingungen, die durch Armut, Analphabetismus, Gewaltkriminalität, ethnische Spannungen, ein ineffektives Justizwesen und die Scharia-Rechtspraxis im Norden des Landes beeinflusst werden. Es gibt viele Fragezeichen hinsichtlich der Einhaltung der Menschenrechte, wie z.B. die Praxis des Scharia-Rechts (Tod durch Steinigung), Entführungen und Geiselnahmen im Nigerdelta, Misshandlungen und Verletzungen durch Polizisten und Soldaten sowie Verhaftungen von Angehörigen militanter ethnischer Organisationen.
Die in den Jahren 2000/2001 eingeführten strengen strafrechtlichen Bestimmungen der Scharia haben zu keinem starken Anstieg von Menschenrechtsverletzungen geführt, die wenigen Steinigungsurteile wurden jeweils von einer höheren Instanz aufgehoben, auch Amputationsstrafen wurden in den letzten Jahren nicht vollstreckt. Es setzten sich nigerianische Organisationen wie z.B. CEHRD (Centre for Environment, Human Rights and Development), CURE-NIGERIA (Citizens United for the Rehabilitation of Errants) und HURILAWS (Human Rights Law Services) für die Einhaltung der Menschenrechte in ihrem Land ein. Auch die Gewerkschaftsbewegung Nigeria Labour Congress (NLC) ist im Bereich von Menschenrechtsfragen aktiv.
Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und Freiheit der Religionsausübung. Laut Verfassung darf die Regierung keine Staatsreligion beschließen, ist religiöse Diskriminierung verboten und hat jeder die Freiheit seine Religion zu wählen, auszuüben, zu propagieren und zu ändern. Im Vielvölkerstaat Nigeria ist die Religionsfreiheit ein Grundpfeiler des Staatswesens. Die Bundesregierung achtet auf die Gleichbehandlung von Christen und Muslimen, z.B. bei der Finanzierung von Gotteshäusern und Wallfahrten. Sie unterstützt den Nigerian Inter-Religious- Council, der paritätisch besetzt ist und die Regierung in Religionsangelegenheiten berät. Ähnliche Einrichtungen wurden auch in mehreren Bundesstaaten erfolgreich eingeführt. Die Regierung achtet Religionsfreiheit in der Praxis, obwohl von lokalen politischen Akteuren geschürte Gewalt in der Regel straflos bleibt. Die Verfassung verbietet es, ethnischen oder religiösen Gruppen Vorrechte einzuräumen. In der Praxis bevorzugen Bundesstaaten jedoch die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Manche Gesetze der Landes- und Lokalregierung diskriminieren Mitglieder religiöser Minderheiten. Außerdem gestaltet sich die Umsetzung der verfassungsmäßig gesicherten Religionsfreiheit in der Praxis aufgrund religiöser Spannungen schwierig.
Verfassung und Gesetze erlauben die freie Bildung politischer Parteien, Gewerkschaften oder Interessengruppen. Üblicherweise respektiert die Regierung dieses Recht, es wird jedoch für einige Gruppen eingeschränkt (USDOS 13.3.2019). Es liegen keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung vor. Auch in Nigeria kann sich die politische Opposition grundsätzlich frei betätigen. Das gilt nicht nur für die parlamentarische Opposition sondern auch für außerparlamentarische Parteien und Gruppen. Bislang sind auch - meist marginale - Gruppen mit sezessionistischen Zielen (etwa Biafra) weitgehend toleriert worden (AA 10.12.2018).
Die Verfassung sowie weitere gesetzliche Bestimmungen gewährleisten Bewegungsfreiheit im gesamten Land sowie Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung. Allerdings schränken Sicherheitsbeamte die Bewegungsfreiheit durch Ausgangssperren ein. Dies betrifft aufgrund der Operationen gegen Boko Haram v.a. die Bundesstaaten Adamawa, Borno und Yobe. Auch in anderen Bundesstaaten kommt es in Reaktion auf gewaltsame Auseinandersetzungen in ländlichen Regionen mitunter zu Ausgangssperren. Bei Operationen von Sicherheitskräften in Städten und an Hauptverkehrsstraßen werden gelegentlich Checkpoints eingerichtet. Zahlreiche von Militär und Polizei betriebene Checkpoints bleiben aufrecht.
Bürger dürfen sich in jedem Teil des Landes niederlassen. Grundsätzlich besteht in den meisten Fällen die Möglichkeit, staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen massiver regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Prinzipiell sollte es einer Person, die von nicht-staatlichen Akteuren verfolgt wird oder die sich vor diesen fürchtet, in einem großen Land wie Nigeria möglich sein, eine interne Relokation in Anspruch zu nehmen. Natürlich müssen die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden.
Ein Meldewesen ist nicht vorhanden, wie zahlreiche Quellen bei EASO angeben. Nur eine Quelle behauptet, dass es eine Art Meldewesen gibt. Es bestehen gesetzliche Voraussetzungen, damit Bundesstaaten ein Meldewesen einrichten können. Bislang hat lediglich der Bundesstaat Lagos davon Gebrauch gemacht. Auch ein funktionierendes nationales polizeiliches Fahndungssystem existiert nicht. Daraus resultiert, dass eine Ausforschung einmal untergetauchter Personen kaum mehr möglich ist. Das Fehlen von Meldeämtern und bundesweiten polizeilichen Fahndungsbehörden ermöglicht es in den allermeisten Fällen, bereits in der näheren Umgebung "unterzutauchen". Im Sheriffs and Civil Process Act Chapter 407, Laws of the Federation of Nigeria 1990 sind Ladungen vor Gericht geregelt. Der Sheriff oder von ihm bestellte Bailiffs müssen die Ladungen in ganz Nigeria persönlich zustellen.
Die nigerianische Wirtschaft hat sich 2017 allmählich aus der schlimmsten Rezession seit 25 Jahren erholt, das BIP ist um 0,55 Prozent gestiegen. Mehrere Faktoren haben dazu beigetragen, dass sich die nigerianische Wirtschaft seit Ende 2017 allmählich wieder erholt, unter anderem eine Steigerung der Erdölförderleistung, die Erholung des Erdölpreises und eine verbesserte Leistung von Landwirtschaft und Dienstleistungssektor. Etwa 80 Prozent der Gesamteinnahmen Nigerias stammen aus der Öl- und Gasförderung. Neben Erdöl verfügt das Land über z.B. Zinn, Eisen-, Blei-, und Zinkerz, Kohle, Kalk, Gesteine, Phosphat - gesamtwirtschaftlich jedoch von geringer Bedeutung. Von Bedeutung sind hingegen der (informelle) Handel und die Landwirtschaft, welche dem größten Teil der Bevölkerung eine Subsistenzmöglichkeit bieten. Der Industriesektor (Stahl, Zement, Düngemittel) machte 2016 ca. 20 Prozent des BIP aus. Neben der Verarbeitung von Erdölprodukten werden Nahrungs- und Genussmittel, Farben, Reinigungsmittel, Textilien, Brennstoffe, Metalle und Baumaterial produziert. Industrielle Entwicklung wird durch die unzureichende Infrastruktur (Energie und Transport) behindert. Über 60 Prozent der Nigerianer sind in der Landwirtschaft beschäftigt, in ländlichen Gebieten über 90 Prozent. Der Agrarsektor wird durch die Regierung Buhari stark gefördert. Dadurch hat etwa der Anteil an Großfarmen zugenommen. Auch die Mais- und Reisproduktion wurde dadurch kräftig ausgeweitet. Dabei ist das Potenzial der nigerianischen Landwirtschaft bei Weitem nicht ausgeschöpft und das Land ist nicht autark, sondern auf Importe - v. a. von Reis - angewiesen. Über 95 Prozent der landwirtschaftlichen Produktion kommt aus Subsistenzbetrieben. Historisch war Lebensmittelknappheit in fast ganz Nigeria aufgrund des günstigen Klimas und der hohen agrarischen Tätigkeit so gut wie nicht existent. In einzelnen Gebieten im äußersten Norden (Grenzraum zu Niger) gestaltet sich die Landwirtschaft durch die fortschreitende Desertifikation allerdings schwierig. Experten schließen aufgrund der Wetterbedingungen, aber auch wegen der Vertreibungen als Folge der Attacken durch Boko Haram Hungerperioden für die nördlichen, insbesondere die nordöstlichen Bundesstaaten nicht aus. Die Einkommen sind in Nigeria höchst ungleich verteilt. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut, fast 50 Prozent unter der Armutsgrenze. Die Arbeitslosigkeit ist hoch, bei Jugendlichen wird sie auf über 20 Prozent geschätzt. Offizielle Statistiken über Arbeitslosigkeit gibt es aufgrund fehlender sozialer Einrichtungen und Absicherung nicht. Geschätzt wird sie auf 20 bis 45 Prozent - in erster Linie unter 30-jährige - mit großen regionalen Unterschieden. Der Staat und die Bundesstaaten haben damit begonnen, Programme zur Bekämpfung der Jugendarbeitslosigkeit umzusetzen. Die Resultate sind dürftig. Der Mangel an lohnabhängiger Beschäftigung führt dazu, dass immer mehr Nigerianer in den Großstädten Überlebenschancen im informellen Wirtschaftssektor als "self-employed" suchen. Die Großfamilie unterstützt in der Regel beschäftigungslose Angehörige. Generell wird die Last für Alter, Krankheit, Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung vom Netz der Großfamilie und vom informellen Sektor getragen. Allgemein kann festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird.
Programme zur Armutsbekämpfung gibt es sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene. Zahlreiche NGOs im Land sind in den Bereichen Armutsbekämpfung und Nachhaltige Entwicklung aktiv. Frauenorganisationen, von denen Women In Nigeria (WIN) die bekannteste ist, haben im traditionellen Leben Nigerias immer eine wichtige Rolle gespielt. Auch Nigerianer, die in der Diaspora leben, engagieren sich für die Entwicklung in ihrer Heimat. Die täglichen Lebenshaltungskosten differieren regional zu stark, um Durchschnittswerte zu berichten. Verdienstmöglichkeiten für Rückkehrerinnen: Eine der Berufsmöglichkeiten für Rückkehrerinnen ist die Eröffnung einer mobilen Küche für "peppersoup", "garri" oder "pounded yam", für die man lediglich einen großen Kochtopf und einige Suppenschüsseln benötigt. Die Grundausstattung für eine mobile Küche ist für einen relativ geringen Betrag erhältlich. Hauptsächlich im Norden ist auch der Verkauf von bestimmten Holzstäbchen zur Zahnhygiene eine Möglichkeit, genügend Einkommen zu erlangen. In den Außenbezirken der größeren Städte und im ländlichen Bereich bietet auch "mini-farming" eine Möglichkeit, selbständig erwerbstätig zu sein. Schneckenfarmen sind auf 10 m² Grund einfach zu führen und erfordern lediglich entweder das Sammeln der in Nigeria als "bushmeat" gehandelten Wildschnecken zur Zucht oder den Ankauf einiger Tiere. Ebenso werden nun "grasscutter" (Bisamratten-ähnliche Kleintiere) gewerbsmäßig in Kleinkäfigen als "bushmeat" gezüchtet. Großfarmen bieten Tagesseminare zur Aufzucht dieser anspruchslosen und sich rasch vermehrenden Tiere samt Verkauf von Zuchtpaaren an. Rascher Gewinn und gesicherte Abnahme des gezüchteten Nachwuchses sind gegeben. Schnecken und "grasscutter" finden sich auf jeder Speisekarte einheimischer Lokale. Für handwerklich geschickte Frauen bietet auch das Einflechten von Kunsthaarteilen auf öffentlichen Märkten eine selbständige Erwerbsmöglichkeit. Für den Verkauf von Wertkarten erhält eine Verkäuferin wiederum pro 1.000 Naira Wert eine Provision von 50 Naira. Weiters werden im ländlichen Bereich Mobiltelefone für Gespräche verliehen; pro Gespräch werden 10 Prozent des Gesprächspreises als Gebühr berechnet.
Nigeria verfügt über ein sehr kompliziertes Gesundheitssystem. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. Es besteht keine umfassende Liste der Krankenhäuser und Ausstattungen, aber zahlreiche Krankenhäuser in Nigeria sind gut ausgestattet und in der Lage, zahlungsfähige Patienten medizinisch zu versorgen. Verschiedene Krankenhäuser in Nigeria haben sich auf unterschiedliche Krankheiten spezialisiert und Patienten suchen diese Krankenhäuser entsprechend ihrer Erkrankung auf. Allgemeine Krankenhäuser in Nigeria behandeln Patienten mit verschiedenen Krankheiten, verfügen jedoch üblicherweise über Fachärzte wie etwa Kinderärzte, Augenärzte, Zahnärzte, Gynäkologen zur Behandlung bestimmter Krankheiten.
Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor. Wenn ein Heimkehrer über eine medizinische Vorgeschichte verfügt, sollte er möglichst eine Überweisung von dem letzten Krankenhaus, in dem er behandelt wurde, vorlegen). Heimkehrer, die vorher nicht in ärztlicher Behandlung waren, müssen lediglich dem Krankenhaus eine Registrierungsgebühr zahlen und in der Lage sein, ihre Behandlungskosten selbst zu tragen. Hat eine Person keine Dokumente, führt dieser Umstand nicht zur Verweigerung medizinischer Versorgung oder zum Ausschluss von anderen öffentlichen Diensten (z.B. Bildung).
Medikamente sind verfügbar, können aber je nach Art teuer sein. Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen. Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/Aids können teils kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden.
Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden. Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation". Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen.
Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt. Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen. Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt bzw. erkennungsdienstlich behandelt und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen. Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist.
Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt.
Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen hat im Herbst 2018 in Lagos das Migrationsberatungszentrum der GIZ seinen Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert.
Aufgrund des nicht vorhandenen Meldewesens, verbreiteter Korruption in den Passbehörden sowie Falschangaben der Antragsteller ist es ohne weiteres möglich, einen nigerianischen Reisepass zu erhalten, der zwar echt, aber inhaltlich falsch ist. Der "Nigerian Passport Act" stellt jede unbefugte Veränderung des Dokuments unter Strafe (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr). Mit der Einführung des elektronischen Passes (mit elektronisch gespeicherten Fingerabdrücken) im Jahr 2007 haben die Behörden einen wichtigen Schritt unternommen, die Dokumentensicherheit zu erhöhen. Es sind auch so gut wie keine gefälschten nigerianischen Pässe im Umlauf, da wie bereits beschrieben, es keinerlei Problem darstellt, einen echten Pass unter Vorlage gefälschter Dokumente zu erhalten. Mangels eines geordneten staatlichen Personenstandswesens ist die Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch nigerianische Behörden folglich kaum möglich.
Auf den ersten Blick nicht als Fälschungen erkennbare, gefälschte Dokumente (Geburts- und Heiratsurkunden, Zeugnisse von Schulen und Universitäten etc.) sind in Lagos und anderen Städten ohne Schwierigkeiten zu erwerben. Sie sind professionell gemacht und von echten Dokumenten kaum zu unterscheiden. Inhaltlich unwahre, aber von den zuständigen Behörden ausgestellte (Gefälligkeits-)Bescheinigungen sowie Gefälligkeitsurteile in Familiensachen kommen vor. Vorgelegte angebliche Fahndungsersuchen nigerianischer Sicherheitsbehörden sind in der Form oft fehlerhaft oder enthalten falsche Darstellungen behördlicher Zuständigkeiten und waren dadurch als Fälschungen zu erkennen. Aufrufe von Kirchengemeinden - z.B. genannten Asylbewerbern Zuflucht und Schutz zu gewähren - sind oft gefälscht.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es kann allgemein festgestellt werden, dass der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria nicht ausreicht, um eine Bedrohung iSv Art. 2 EMRK, 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.
Es kann daher zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird, er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er gesund und arbeitsfähig ist und über eine mehrjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung als Stahlarbeiter verfügt. Selbst wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt wie o.a. aus eigener Kraft bestreiten. Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Einsicht wurde auch genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zu GZ. I406 2001923-1 und damit zum Beschwerdeverfahren des vorangegangenen Asylverfahrens. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif sieht und sich der vorgenommenen Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen persönlichen Verhältnissen in Nigeria wie auch in Österreich ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber dem BFA. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen.
Aufgrund der Identifizierung des Beschwerdeführers durch eine Delegation der nigerianischen Botschaft in Wien am 04.08.2017 steht die Identität des Beschwerdeführers fest.
Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im Österreichischen Bundesgebiet seit mindestens 04.01.2014 ergibt sich aus dem Datum seiner ersten Asylantragsstellung und der eingeholten ZMR-Abfrage.
Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 25.07.2019 erklärte der Beschwerdeführer, gesund zu sein, an keiner Krankheit zu leiden, keine Medikamente zu nehmen und nicht in dauernder ärztlicher Behandlung zu stehen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer stottert, jedoch gab er auf Befragung hin dazu an, dass ihn dies in seiner Lebensführung nicht beeinträchtige. Er legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor, darunter auch eine psychotherapeutische Stellungnahme des XXXX. Der Großteil dieser Unterlagen stammt aus dem Jahr 2015 und wurde bereits im Vorverfahren entsprechend berücksichtigt. Weiters gab der Beschwerdeführer an, die Psychotherapie nur für ein Jahr wahrgenommen zu haben und aktuell nicht mehr in Betreuung zu stehen. Im Juni 2018 wurde laut Entlassungsbrief des XXXX vom 29.06.2018 beim Beschwerdeführer eine Ganglionsexstirpation am rechten Handgelenk durchgeführt, die komplikationslos verlief. Auch aus der Beschwerde und dem sonstigen Akteninhalt ergeben sich keinerlei Hinweise auf möglicherweise bestehende Erkrankungen, sodass davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer an keiner schweren Krankheit leidet und arbeitsfähig ist.
Die Feststellungen zur Schulausbildung und zur Arbeitserfahrung des Beschwerdeführers in Nigeria leiten sich aus den im rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.11.2016, Zl. I406 2001923-1/9E, getroffenen Feststellungen, sowie den Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren ab.
Aus den Angaben des Beschwerdeführers leitet sich die Feststellung ab, dass er in Österreich über keinerlei familiäre oder verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte verfügt. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und angesichts des Umstandes, dass er zu seinem Privat- und Familienleben plausible Angaben getätigt hat, geht das BFA nachvollziehbar von deren Richtigkeit aus.
Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer umfassenden Integration in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht in Österreich rechtfertigen würden. Dies vor allem auch deshalb, da seine integrativen Schritte (nachgewiesene Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2, Engagement in der Kirche und der Verkauf von Straßenzeitungen) bereits im mit 30.11.2016 rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren einer Interessensabwägung im Sinne des Art 8 EMRK unterzogen wurden. Zwar hat der Beschwerdeführer weiterhin Deutsch gelernt und machte geltend, Freundschaften mit Österreichern geschlossen zu haben, jedoch kann noch keinesfalls von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Aufenthaltsverfestigung ausgegangen werden.
Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die im Zuge seines Vorverfahrens gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise nicht eingehalten hat, ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Anstatt nach rechtskräftigem Abschluss seines ersten Asylverfahrens seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen, verblieb er im Bundesgebiet und stellte einen weiteren, letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz. Es ist daher davon auszugehen, dass der Grund für seine Antragstellung weniger in einem Schutzbedürfnis als vielmehr im Versuch, seinen Aufenthalt in Österreich zu verlängern, gesehen werden kann.
Der Beschwerdeführer erbrachte keinen Nachweis über die erforderlichen Mittel zur Deckung seines Unterhaltes. Er gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme an, dass er auf die Unterstützung Dritter angewiesen sei und ersuchte um die neuerliche Aufnahme in die Grundversorgung, weil es derzeit finanziell sehr schwierig für ihn wäre. Daher war festzustellen, dass er in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig ist.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 21.08.2019.
Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
2.2 Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hatte im Verfahren zu seinem ersten Antrag auf internationalen Schutz vom 04.01.2014 erklärt, dass er Nigeria verlassen habe, weil seine Eltern bei einem Boko Haram-Anschlag auf eine Kirche ums Leben gekommen seien. Er habe in Nigeria niemanden mehr und es herrsche eine ständige Terrorgefahr. In seiner Heimat würde er sterben. Das Bundesverwaltungsgericht kam nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung im rechtskräftigen Erkenntnis vom 30.11.2016, Zl. I406 2001923-1/9E, zum Schluss, dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgrund um keinen glaubhaften und asylrelevanten Verfolgungsgrund handelte.
Am 18.07.2017 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Folgeantrag auf internationalen Schutz.
Vom Bundesverwaltungsgericht ist nun zu prüfen, ob zwischen der Rechtskraft des vorangegangenen Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und der Zurückweisung des gegenständlichen Antrages wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 31.07.2019 eine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten ist.
Eine solche wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage ist nicht erkennbar. Bezüglich der weiterhin als Fluchtgrund aufrecht erhaltenen Probleme aus dem Vorverfahren ist anzumerken, dass sich diesbezüglich seit Rechtskraft der erstinstanzlichen Entscheidung keine Änderung ergeben hat und deshalb kein neu entstandener Sachverhalt erkannt werden konnte.
Im nunmehrigen Verfahren wiederholte der Beschwerdeführer dieselben Fluchtgründe, wobei er nunmehr ergänzend ausführte, vor dem Anschlag auf seine Eltern in XXXX gelebt zu haben und für die Partei PDP politisch aktiv gewesen zu sein. Ein ehemaliger Arbeitskollege namens XXXX habe für eine andere Partei namens APC gearbeitet und den Beschwerdeführer für diese Partei gewinnen wollen. Dies habe der Beschwerdeführer nicht gewollt, woraufhin XXXX ihn bedroht und einmal auch geschlagen habe. Sein Verfolger habe viele Kontakte in ganz Nigeria. Auch die Polizei habe dem Beschwerdeführer nicht helfen wollen. Deshalb sei er im Jahr 2011 von XXXX zu seinen Eltern nach XXXX XXXX gezogen, wo er bis 2013 gelebt habe. Auch dort habe er Drohungen per E-Mail und per Telefon erhalten. Inzwischen werde er nicht mehr bedroht, weil er die E-Mails blockiert und sein ehemaliger Freund keine Kontaktdaten mehr von ihm habe. Auch gehöre der Beschwerdeführer keiner Partei mehr an. Sobald der Beschwerdeführer nach Nigeria zurückkehre, werde er getötet.
Der belangten Behörde ist in ihrer Ansicht zu folgen, dass dem Beschwerdeführer sein im gegenständlichen zweiten Asylverfahren dargelegtes Vorbringen bereits zu einem Zeitpunkt bekannt gewesen ist, als das Verfahren zu seiner ersten Asylantragsstellung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war und er dieses bereits in diesem Verfahren vorzubringen gehabt hätte. Der Beschwerdeführer gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA an, dass sich alle nun geltend gemachten Fluchtgründe auf sein Leben in Nigeria vor seiner Ausreise nach Österreich beziehen.
Daher war die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorgebracht hat, welche nach rechtskräftigem Abschluss seines Erstverfahrens entstanden wären.
Ungeachtet dessen stuft die Behörde den nun vorgebrachten Fluchtgrund als unglaubhaft ein. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Richter an, und zwar aus folgenden Gründen:
Im Hinblick auf das im gegenständlichen Verfahren erstmals erstattete Vorbringen bezüglich der behaupteten Verfolgung aus politischen Gründen bleibt zunächst festzuhalten, dass kein Grund ersichtlich ist, weshalb der Beschwerdeführer jenen derart zentralen Umstand während seines ersten Verfahrens auf internationalen Schutz hätte verschweigen sollen. Dass der Beschwerdeführer diesen Umstand erstmals im vorliegenden Folgeverfahren auf internationalen Schutz ansprechen würde, erscheint demgegenüber in keiner Weise nachvollziehbar, sondern muss vielmehr von einem gesteigerten Vorbringen zum Zwecke der Schaffung eines Asylgrundes ausgegangen werden.
Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine nachvollziehbaren Gründe für sein Aussageverhalten bieten konnte. So gab er auf Vorhalt des BFA an, er sei aufgrund des Anschlages von Boko Haram traumatisiert gewesen und habe sich deshalb nicht an seine anderen Fluchtgründe erinnert. Erst aufgrund seiner psychologischen Betreuung bei XXXX habe er sich wieder daran erinnern können. Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass die Betreuung des Beschwerdeführers durch XXXX bereits im Jahr 2015 erfolgte und er dem Bundesverwaltungsgericht bereits im Vorverfahren eine entsprechende Bestätigung darüber vorgelegt hat. Auch hatte der Beschwerdeführer im Erstverfahren die Frage nach politischen Tätigkeiten ausdrücklich verneint und zudem angegeben, dass er in XXXX geboren sei, seine Familie aber immer in XXXX gelebt habe.
Die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe waren nicht glaubhaft. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch die Antwort des Beschwerdeführers auf die Frage der belangten Behörde, weshalb er neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle:
"Meine Rechtsberatung hat mir diesen Rat erteilt. Mir wurde gesagt ich sollte noch einmal um internationalen Schutz ansuchen. Ich wusste, dass ich im Erstverfahren negativ bin und sagte mein Rechtsanwalt, dass ich erneut ansuchen soll und nach Wien kommen es wäre besser für mich. Er sagte es wäre egal ob ich negativ bin im ersten Verfahren ich sollte erneut ansuchen."
Das erstmals während seines zweiten Asylverfahrens vorgebrachte Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers muss folglich als gesteigertes Fluchtvorbringen qualifiziert werden, da kein Asylwerber eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen würde, weshalb ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann (vgl hierzu VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250, VwGH 27.04.2006, 2002/20/0170).
Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zum Schluss, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe vorbrachte. Auch seinen Ausführungen im Rahmen der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, warum es sich im gegenständlichen Fall entgegen der Ansicht der belangten Behörde um keine "entschiedene Sache" handle. Es ist somit insgesamt weder eine Änderung der Rechts- noch der Sachlage erkennbar.
Der belangten Behörde kann somit nicht entgegengetreten werde, wenn sie feststellt, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Sachverhalt im Vorverfahren bereits vollständig berücksichtigt wurde, sodass im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich darüber zu entscheiden war. Die im gegenständlichen Verfahren vorgebrachten Fluchtgründe waren nicht glaubhaft. Den von der belangten Behörde getroffenen Erwägungen ist daher ohne Vorbehalt beizutreten.
Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041). Eine Änderung der Situation in Nigeria wurde aber in der Beschwerde nicht behauptet und entspricht dies nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes. Es sind auch keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, etwa eine schwere Erkrankung oder ein sonstiger auf seine Person bezogener außergewöhnlicher Umstand, welcher eine neuerliche umfassende Refoulementprüfung notwendig erscheinen ließe. Im gegenständlichen Verfahren traten keine Umstände hervor, die auf eine schwere Erkrankung des Beschwerdeführers hindeuten würden. Auch in Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers ist daher keine Änderung des Sachverhaltes erkenntlich.
Mit den unsubstantiierten Ausführungen im Beschwerdevorbringen gelang es dem Beschwerdeführer daher nicht, den Erwägungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid inhaltlich entgegenzutreten, wonach kein nach der Rechtskraft des Vorbescheides entstandener neuer Sachverhalt vorliegt.
2.3 Zum Herkunftsstaat:
Die Situation in Nigeria wäre nur dann einer näheren Prüfung zu unterziehen, wenn sie sich seit der rechtskräftigen Vorentscheidung maßgeblich geändert hätte. Dies entspricht jedoch nicht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes und wurde in der Beschwerde auch nicht substantiiert behauptet.
Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Die Feststellungen basieren auf den folgenden Quellen:
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AA - Auswärtiges Amt (10.12.2018): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria (Stand Oktober 2018)
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AA - Auswärtiges Amt (12.4.2019): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/nigeriasicherheit/ 205788#content_6, Zugriff 12.4.2019
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AA - Auswärtiges Amt (9.2018a): Nigeria - Innenpolitik,
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AA - Auswärtiges Amt (9.2018b): Nigeria - Kultur und Bildung, Medien,
https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/nigeria-node/-/205846, Zugriff 9.11.2018
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AA - Auswärtiges Amt (9.2018c): Nigeria - Wirtschaft
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AI - Amnesty International (10.4.2019): Death Sentences and Executions 2018,
https://www.ecoi.net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF, Zugriff 12.4.2019