Entscheidungsdatum
11.09.2019Norm
AsylG 2005 §57Spruch
I415 2162259-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Hannes LÄSSER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Ghana, vertreten durch RA Dr. Andreas Waldhof, Reichsratsstraße 13, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Ghana, stellte am 18.01.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 22.05.2017, Zl. XXXX, als unbegründet abgewiesen wurde. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Ghana festgestellt.
2. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2017, Zl. I403 2162259-1/3E, als unbegründet abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer kam seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nach. Am 22.06.2019 wurde er im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle an seiner nach wie vor aufrechten Meldeadresse im Bundesgebiet angetroffen.
4. Mit Schriftsatz des BFA vom 10.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei und ihm die Gelegenheit zur Erstattung einer Stellungnahme eingeräumt. Am 19.07.2019 langte eine Stellungnahme seitens der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers beim BFA ein, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass der Beschwerdeführer ein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet führe. Am XXXX2018 habe er eine in Österreich aufenthaltsberechtigte Ghanaerin geheiratet. Er lebe mit seiner Frau und deren beiden minderjährigen Kindern, zu denen mittlerweile ein besonderes Nahe- und Abhängigkeitsverhältnis bestehe, im gemeinsamen Haushalt. Seine Ehefrau lasse ihn kostenlos in ihrer Wohnung leben und unterstütze ihn finanziell, da er den Haushalt zum Großteil führe und sich vorwiegend um die Erziehung der Kinder kümmere.
5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 07.08.2019, Zl. XXXX, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 18 Monaten befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 23.08.2019. Als Beschwerdegrund machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend. Seit rechtskräftiger Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz haben sich seine persönliche Situation und sein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet wesentlich verändert und sei spätestens nach seiner Hochzeit am XXXX2018 von einem geänderten Sachverhalt auszugehen. Die belangte Behörde habe die Interessen des Beschwerdeführers bei der vorzunehmenden Interessabwägung überhaupt nicht berücksichtigt. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, sowie den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und die Sache zur abschließenden Klärung des Sachverhaltes an die belangte Behörde zurückverweisen.
7. Mit Schriftsatz vom 03.09.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 05.09.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Ghana und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest. Er ist volljährig, Angehöriger der Volksgruppe Bushongo und bekennt sich zum muslimischen Glauben.
Der Beschwerdeführer reiste legal mit einem Schengen-Visum am 05.04.2016 über Portugal in die EU ein und hält sich seit mindestens 18.01.2017 - dem Tag seiner Asylantragstellung - in Österreich auf. Mit Bescheid des BFA vom 22.05.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unbegründet abgewiesen, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und zudem festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana zulässig sei. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde mit rechtskräftigem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.06.2017 als unbegründet abgewiesen.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war lediglich aufgrund des Asylgesetzes vorübergehend legalisiert. Ein Aufenthaltsrecht nach anderen gesetzlichen Bestimmungen besteht nicht. Der Beschwerdeführer ist seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen und hält sich derzeit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der Beschwerdeführer befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und leidet an keinen gesundheitlichen Beeinträchtigungen.
Der Beschwerdeführer ist seit XXXX2018 mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Ghanas verheiratet. Er hat keine eigenen Kinder und lebt mit seiner Ehefrau und seinen beiden Stiefkindern im gemeinsamen Haushalt. Seine Ehefrau finanziert das gemeinsame Leben.
Eine darüberhinausgehende, den Anforderungen eines schützenswerten Familien- und Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK entsprechende integrative Verfestigung des Beschwerdeführers konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer weist außer seiner Ehefrau und seinen Stiefkindern in Österreich keine maßgeblichen privaten Beziehungen auf. Es konnten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, dies insbesondere auch in zeitlicher Hinsicht. Unterlagen die für eine integrative Verfestigung sprechen würden, wurden nicht vorgelegt.
Der Beschwerdeführer ist mittellos, nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt durch Zuwendungen seiner Ehefrau. Ein Beschäftigungsverhältnis wurde nicht aufgezeigt.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Ghana:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 07.08.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten.
Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ghana vollständig zitiert.
Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Aus den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid geht im Wesentlichen hervor, dass eine nach Ghana rückkehrende Person, bei welcher keine besonders berücksichtigungswürdigen Umstände vorliegen, nicht automatisch in eine existenzbedrohende Lage versetzt wird.
Ghana ist ein sicherer Herkunftsstaat.
Die wesentlichen Feststellungen lauten:
Politische Lage
Der langjährige ghanaische Oppositionsführer der New Patriotic Party (NPP) Nana Akufo-Addo hat die Präsidentschaftswahl am 9.12.2016 bei seinem dritten Versuch gewonnen und besiegte somit Amtsinhaber John Mahama mit knapp 53,9% der Stimmen (VOA 9.12.2016; vgl. NYT 9.12.2016). Mit Nana Akufo-Addo ist jetzt abermals ein politisches Schwergewicht gewählt worden (DS 11.12.2016), der bereits als Außenminister und Generalstaatsanwalt gedient hat (VOA 9.12.2016). Den Wandel hat sich offenbar eine Mehrheit der Wähler gewünscht. Der bisherigen Regierung ist es ihrer Meinung nach nicht gelungen, Ghanas größte Probleme in den Griff zu bekommen: die schwächelnde Wirtschaft und die massive Jugendarbeitslosigkeit. Akufo-Addo hatte sich im Wahlkampf als jemand, der Ghana aus der Krise führen kann, präsentiert. Er versprach jedem der 26 Distrikte eine Fabrik und kündigte eine Umstrukturierung der Wirtschaft an (DW 9.12.2016).
Ghana gilt als eine der stabilsten Demokratien in Afrika und hat bereits mehrere friedliche Machtübergänge erlebt (VOA 9.12.2016). Wahlbeobachter lobten Ghana für den transparenten und friedlichen Verlauf dieser Wahl (NYT 9.12.2016; vgl. DS 11.12.2016).
Sicherheitslage
Ghana kann als relativ stabil bezeichnet werden (EDA 24.11.2015). In der Provinz Northern Region, Upper West and East, wird die Sicherheitslage durch gelegentliche gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen lokalen Bevölkerungsgruppen beeinträchtigt (AA 24.11.2015; vgl. EDA 24.11.2015; BMEIA 24.11.2015), in der Upper East Region (Bawku-Disktrikte) haben Stammeskonflikte schon Todesopfer gefordert (EDA 24.11.2015). Durch die Konflikte in den oben erwähnten Regionen kann es auch zu einer Verschlechterung der örtlichen Versorgungslage durch Schließung von Geschäften kommen. Insgesamt hat sich die Lage gebessert, jedoch ist eine baldige Lösung dieser Konflikte nicht zu erwarten (AA 24.11.2015).
Rechtsschutz / Justizwesen
Die Justiz ist unabhängig. Richterinnen und Richter genießen Immunität bei der Ausübung der richterlichen Gewalt, wenngleich immer wieder der Vorwurf politischer Einflussnahme der Exekutive auf die Justiz, vor allem auf das Oberste Gericht, erhoben wird. Allseits erheblich beklagt wird zudem die lange Verfahrensdauer von Strafgerichtsprozessen, denen oftmals eine sehr lange Untersuchungshaft vorangeht. Zugang zur Gerichtsbarkeit für mittellose Kläger ist nicht gewährleistet (AA 24.7.2015)
In Ghana herrscht Rechtspluralismus, wobei das säkulare nationale Recht auf dem englischen Common Law basiert. Im Familien- und Privatrecht wird oft auch nach traditionellem Recht entschieden. Die Gerichtsbarkeit gliedert sich in den Obersten Gerichtshof (Supreme Court), der auch über Verfassungsklagen entscheidet, und den nachgeordneten Instanzen (Court of Appeal), High Courts, Regional Tribunals und den Fast Track Courts (GIZ 10.2015a).
Die Accra Fast Track High Court und automatisierte Handelsgerichte haben die Geschwindigkeit und Effizienz gerichtlicher Verfahren erhöht, während eine gerichtliche Beschwerde-Einheit aktiv Fälle von juristischen Betrug untersucht (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 24.6.2015).
Sicherheitsbehörden
Die Tätigkeit der Polizei ist in der Verfassung verankert. Ihre Befugnisse sind im Wesentlichen im "Public Order Act" von 1994 normiert; das "Police Council" überwacht ihre Tätigkeit (AA 24.7.2015). Sie untersteht dem Innenministerium und ist für die Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung verantwortlich (USDOS 25.6.2015). Fallweise werden auch Militäreinheiten zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung eingesetzt (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 24.7.2015).
Die Tätigkeit des Geheimdienstes BNI (Bureau of National Investigations), der dem Nationalen Sicherheitsberater untersteht, ist im "Security and Intelligence Agencies Act" von 1996 geregelt (AA 24.7.2015). Das BNI behandelt Fälle, die entscheidend für die Staatsicherheit sind. Die Polizei unterhält in Accra spezialisierte Einheiten für Mord, Forensik, häusliche Gewalt, Menschenhandel, Visumsbetrug, Drogen, und Cyberkriminalität. Solche Einheiten sind aufgrund von Mängeln nicht bundesweit verfügbar. Polizeigewalt, Korruption, Schlampereien, Nachlässigkeit und Straflosigkeit stellen ein Problem dar (USDOS 25.6.2015). Nach glaubhaften Informationen kommt es mangels ausreichender Kontrolle durch die Zivilbehörden bisweilen zu eigenmächtigem Handeln der Sicherheitskräfte. Hierbei kommt es zu Menschenrechtsverletzungen (AA 24.7.2015).
Bewegungsfreiheit
Die Bewegungsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert und dieses Recht wird von der Regierung auch in der Praxis respektiert (FH 28.1.2015; vgl. USDOS 25.6.2015). Die Verfassung garantiert weiters Auslandsreisen, Auswanderung sowie die Rückkehr und die Regierung respektiert diese Rechte in der Praxis (USDOS 25.6.2015).
Grundversorgung/Wirtschaft
Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt (IOM 10.2014). Ghana besitzt inzwischen den 'Lower-Middle-Income Status', was auf die positiven Veränderungen im Land in der ansonsten krisenanfälligen westafrikanischen Subregion hinweist. Ghanas Außenhandel konzentriert sich auf Südafrika, die EU, China, Indien, die USA und Vietnam. Sowohl Handels- als auch Leistungsbilanz sind negativ. Fast die Hälfte der Agrar- und Bergbauprodukte (Kakao, Edelhölzer, Gold, Erze, Erdöl), und das zu etwa gleichen Teilen, gehen nach Südafrika und in die EU (GIZ 10.2015b). Dennoch verschlechtert sich die wirtschaftliche Lage zunehmend. Ghana leidet derzeit unter einer hohen Inflation und einem Währungsverfall. Zum zweiten Mal innerhalb von fünf Jahren muss Ghana den Internationalen Währungsfonds um Unterstützung bitten (AA 24.7.2015).
Die Situation am Arbeitsmarkt hat sich in den vergangenen zehn Jahren im Zuge der Globalisierung und des Regierungsrückzugs aus der direkten Produktionswirtschaft gewandelt. Die Hauptakteure auf dem Arbeitsmarkt sind die durch den Arbeitgeberverband (GEA) vertretenen Arbeitgeber, die Ghanaische Gewerkschaft (TUC) und die Regierung. Diese drei Organisationen bilden zusammen das Tripartite Committe, welches den Minimallohn festlegt. Die sogenannte "Single Spine Pay Policy" ist die neue Zahlungspolitik in Ghana, die die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes motivieren soll, die Servicebereitstellung und Produktivität zu steigern (IOM 10.2014).
Die Landwirtschaft bleibt weiterhin ein wichtiger Beschäftigungssektor für die wirtschaftlich aktive Bevölkerung, gefolgt von der Produktion, dem Transportwesen und dem Handel. Der Privatsektor ist der bedeutendste Arbeitgeber des Landes, der öffentliche Sektor der zweitgrößte (IOM 10.2014). Ca. 25 Prozent der Bevölkerung lebt unter der Armutsgrenze. (AA 24.7.2015). Das Mindestalter für reguläre Beschäftigung liegt bei 16 Jahren, Kinderarbeit stellt jedoch ein ernstzunehmendes Problem dar (IOM 10.2014). Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist trotz weit verbreiteter Armut gewährleistet (AA 24.7.2015)
Behandlung nach Rückkehr
Es existieren in Ghana keine Programme zur Unterstützung von Rückkehrern. Letztere sollten daher über finanzielle Rücklagen oder eine Familienstruktur im Land verfügen. Verantwortlich für die Reintegration von Rückkehrern und anderen Heimatlosen ist das Department of Social Welfare. Es gibt kein Programm, das sich ausschließlich mit der Reintegration von Rückkehrern befasst. Angestellte Sozialarbeiter betreuen und unterstützen die Rückkehrer (vor allem Jugendliche) bei der Reintegration und bieten ihre Hilfe an. Es gibt keine öffentliche oder private Institution in Ghana, die explizit für Rückkehrer direkte finanzielle Unterstützung oder Verwaltungshilfe bereitstellt. Auch Rückkehrer haben Zugang zu Mikrokrediten und vergleichbaren Programmen, die das Unternehmertum und das Wachstum des privaten Sektors fördern. Für den Fall, dass der Rückkehrer finanzielle Unterstützung benötigt, kann unter Vorlage eines Business Plans beim oben genannten Amt ein Antrag auf Finanzierungshilfe gestellt werden (IOM 10.2014).
Staatliche Repressionen im Falle der Rückkehr nach Ghana wegen der Beantragung von Asyl können nicht festgestellt werden.
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage kann zusammengefasst festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr keiner lebensbedrohenden Situation überantwortet wird. Er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat auch kein substantiiertes Vorbringen erstattet und es haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.
Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG 2005 in seinen Heimatstaat Ghana unzulässig wäre.
Eine nach Ghana zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ghana eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er gesund und arbeitsfähig ist. Selbst wenn ihm kein privater Familienverband soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt wie o. a. aus eigener Kraft bestreiten.
2. Beweiswürdigung:
Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:
2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auch auf die Ermittlungsergebnisse des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens (Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2017, Zl. I403 2162259-1/3E) zurückgegriffen werden.
Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Nachdem der Beschwerdeführer keine identitätsbezeugenden Dokumente vorlegte, steht seine Identität nicht zweifelsfrei fest.
Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers in die EU mit gültigem Schengen-Visum, zu seinem Aufenthalt im österreichischen Bundesgebiet seit zumindest 18.01.2017, sowie zu seinem vorangegangenen Asylverfahren ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und aus dem Gerichtsakt des rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens in Zusammenschau mit einer eingeholten ZMR-Abfrage.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem BFA. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar.
Die Feststellungen zur seit dem XXXX2018 bestehenden Ehe des Beschwerdeführers zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten ghanaischen Staatsbürgerin ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Aus einem Abgleich der ZMR-Auskünfte des Beschwerdeführers, seiner Frau und deren Kinder sowie der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers ergibt sich die Feststellung zum Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes.
Die Feststellung, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers das gemeinsame Leben finanziert, resultiert aus der schriftlichen Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.07.2019, sowie seinen Ausführungen in der Beschwerde.
Wie in der rechtlichen Beurteilung darzulegen sein wird, war unter Berücksichtigung aller Umstände die Feststellung zu treffen, dass kein den Anforderungen des Art. 8 EMRK entsprechendes schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich besteht.
Die Feststellungen zur fehlenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus seiner erst kurzen Aufenthaltsdauer von rund 2 1/2 Jahren im Bundesgebiet sowie aus dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde, noch in der Beschwerde konkrete Angaben getätigt wurden, welche eine hinreichende Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden. Er brachte keinerlei Unterlagen, welche eine soziale oder integrative Verfestigung belegen würden, in Vorlage.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht, nicht selbsterhaltungsfähig und mittellos ist, ergibt sich aus seiner Stellungnahme vom 19.07.2019. Den entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde wurde auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten.
Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 06.09.2019.
Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
2.3 Zum Herkunftsstaat:
Gemäß § 1 Z. 8 Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, idgF ist Ghana ein sicherer Herkunftsstaat.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Ghana vom 16.05.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Ghana ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten:
AA - Auswärtiges Amt Deutschland (15.5.2018): Ghana: Reise- und Sicherheitshinweise, Medizinische Hinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/ghanasicherheit/203372, Zugriff 15.5.2018
AI - Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/1425372.html, Zugriff 15.5.2018
BMEIA - Bundesamt für Europa, Integration, Äußeres (15.5.2018):
Sicherheit & Kriminalität,
https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 15.5.2018
FH - Freedom House (1.2018): Freedom in the World 2018 - Ghana, https://www.ecoi.net/de/dokument/1428758.html, Zugriff 15.5.2018
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AA - Auswärtiges Amt, Ghana - Reise- und Sicherheitshinweise (24.11.2015):
http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/GhanaSicherheit_node.html, Zugriff 24.11.2015
-
BMEIA - Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (24.11.2015): Ghana - Reiseinformation, http://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ghana/, Zugriff 24.11.2015
-
EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (24.11.2015): Reisehinweise für Ghana, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ghana/reisehinweise-fuerghana.html, Zugriff 24.11.2015
-
GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015a): Ghana - Geschichte und Staat, http://liportal.giz.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 20.11.2015
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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2015b): Ghana, Wirtschaft und Entwicklung, http://liportal.giz.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.11.2015
-
IOM - International Organization for Migration (10.2014): Ghana - Country Fact Sheet 2014,
http://www.bamf.de/SharedDocs/MILo-DB/DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_ghana-dl_de.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 20.11.2015
-
FH - Freedom House (28.1.2015): Freedom in the World 2015 - Ghana, https://www.ecoi.net/local_link/306491/443766_de.html, Zugriff 20.11.2015
-
USDOS - US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Ghana, http://www.ecoi.net/local_link/306262/443534_de.html, Zugriff 20.11.2015
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AA - Auswärtiges Amt (24.7.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Ghana
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DW - Deutsche Welle (9.12.2016): Ghana: Machtwechsel zeichnet sich ab,
http://www.dw.com/de/ghana-machtwechsel-zeichnet-sich-ab/a-36705317, Zugriff 12.12.2016
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NYT - New York Times (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana's President Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09/world/africa/ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016
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VOA - Voice of America (9.12.2016): With Election Defeat, Ghana's President Becomes Casualty of Faltering Economy, http://www.nytimes.com/2016/12/09/world/africa/ghana-election-nana-akufo-addo-defeats-john-mahama.html?_r=0, Zugriff 12.12.2016
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DS - Der Standard (11.12.2016): Jubel über friedlichen Machtwechsel in Ghana,
http://derstandard.at/2000049138375/Jubel-ueber-friedlichen-Machtwechsel-in-Ghana, Zugriff 12.12.2016
GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (5.2018a): Geschichte & Staat,
https://www.liportal.de/ghana/geschichte-staat/, Zugriff 15.5.2018
GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (5.2018b): Länder-Informations-Portal, Wirtschaft & Entwicklung, https://www.liportal.de/ghana/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 15.5.2018
GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit Deutschland (5.2018c), Alltag, Sicherheitslage, https://www.liportal.de/ghana/alltag/, Zugriff 15.5.2018
USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Ghana,
https://www.ecoi.net/de/dokument/1430140.html, Zugriff 15.5.2018
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.
Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)
Im Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides sprach die belangte Behörde aus, dass dem Beschwerdeführer ein "Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint war wohl eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt werde.
Gemäß § 58 Abs 1 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5). Gemäß § 58 Abs 2 AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (§ 58 Abs 3 AsylG).
Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Da der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens am 26.06.2017 nicht mehr rechtmäßig ist, hat sich die belangte Behörde zutreffend auf § 52 Abs. 1 Ziffer 1 FPG 2005 gestützt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung dieser Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (nur) zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. VwGH 5.9.2016, Ra 2016/19/0074; VwGH 7.9.2016, Ra 2016/19/0168; VwGH 22.2.2017, Ra 2017/19/0043).
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541).
Im Lichte des Art. 8 EMRK ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet rund 2 1/2 Jahre gedauert hat.
Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des Inlandsaufenthaltes von rund 2 1/2 Jahren davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.
Ein allfälliges besonders zu berücksichtigendes Integrationsverhalten des Beschwerdeführers kann im konkret vorliegenden Sachverhalt in der Gesamtschau nicht erblickt werden. Er verfügt über keine Deutschkenntnisse, ist weder Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Institution noch hat er eine legale Erwerbstätigkeit ausgeübt. Auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten privaten Kontakte entsprechen, selbst wenn sie objektiv vorhanden und für Ihn subjektiv von Bedeutung sind, nicht den Anforderungen an ein schützenswertes Privatleben und Familienleben im Sinne der EMRK, sowohl in zeitlicher Hinsicht als auch in Bezug auf die erforderliche Intensität.
Nach Rechtskraft der negativen Entscheidung über seinen Asylantrag kam der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich seit nunmehr über zwei Jahren illegal im Bundesgebiet auf. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Allerdings behauptet der Beschwerdeführer das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens in Österreich. Diesbezüglich ist anzuerkennen, dass der Beschwerdeführer seit XXXX 2018 mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen Ghanas verheiratet ist und mit dieser und ihren beiden Kindern aus einer anderen Beziehung im gemeinsamen Haushalt lebt.
Zu seinem Familienleben ist grundsätzlich auszuführen, dass das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK das Zusammenleben der Familie schützt. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).
Der EGMR hatte in seinem Urteil vom 03.10.2014, J. gegen die Niederlande, Nr. 12.738/10 erklärt: "Gestattet ein Mitgliedstaat einer fremden Person, den Ausgang eines auswanderungsrechtlichen Verfahrens im Inland abzuwarten und ermöglicht er ihr so, ein Familienleben zu begründen, führt dies nicht automatisch zu einer aus Artikel 8 EMRK resultierenden Verpflichtung, ihr die Niederlassung zu erlauben. Wurde das Familienleben zu einer Zeit begründet, während der sich die betroffene Person über die Unsicherheit ihres Aufenthaltsstatus im Klaren war, kann ihre Ausweisung nur unter außergewöhnlichen Umständen gegen Artikel 8 EMRK verstoßen. Solche außergewöhnlichen Umstände können sich insbesondere aus einer sehr langen Aufenthaltsdauer und den Auswirkungen der Ausweisung auf die dadurch betroffenen Kinder ergeben. Wo Kinder betroffen sind, muss das Kindeswohl vorrangig berücksichtigt werden. Die Behörden müssen die Auswirkungen ihrer Entscheidung auf das Wohl der betroffenen Kinder prüfen. Im gegenständlichen Fall hatte der EGMR entschieden, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin, die seit mehr als 16 Jahren in den Niederlanden war und nie strafrechtlich verurteilt worden war, nicht rechtmäßig sei. Sie hatte in den Niederlanden drei Kinder und einen Ehemann, die alle die niederländische Staatsbürgerschaft hatten. Es war auch die Beschwerdeführerin, die sich im Alltag vorrangig um die Kinder kümmerte, sodass offensichtlich war, dass dem Wohl der Kinder am besten entsprochen werde, wenn ihre derzeitigen Lebensumstände nicht durch einen zwangsweisen Umzug der Mutter gestört würden. Auch wenn die Interessen der Kinder allein nicht entscheidend sein können, muss solchen Interessen auf jeden Fall erhebliches Gewicht beigemessen werden. Im gegenständlichen Fall, war es daher unerheblich, dass das Familienleben zu einer Zeit geschaffen worden war, zu der den beteiligten Personen bekannt war, dass das Fortbestehen von Familienleben im Gaststaat wegen des Einwanderungsstatus einer von ihnen von Beginn an unsicher war."
Der gegenständliche Fall unterscheidet sich zum obigen Fall in grundlegenden Voraussetzungen, da der Beschwerdeführer weder hinsichtlich der zeitlichen Dauer seines Aufenthaltes noch der Intensität (keine gemeinsamen Kinder) die genannten Erfordernisse erfüllt.
Im Erkenntnis Rodrigues da Silva and Hookkamer v. the Netherlands vom 31.1.2006, 50435/99 führte der EGMR unter Verweis auf seine Vorjudikatur aus, dass es ua eine wichtige Überlegung darstellt, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, an dem sich die betreffenden Personen bewusst waren, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart war, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher war. Er stellte auch fest, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitgliedes in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirkt (vgl nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz).
Der Beschwerdeführer war sich spätestens seit der rechtskräftigen Abweisung seines Asylantrages mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.06.2017 - also bereits rund viereinhalb Monate nach seiner Einreise in das Bundesgebiet - seines unsicheren Aufenthaltes bewusst; das erst nach diesem Zeitpunkt begründete Eheleben verliert dadurch deutlich an Gewicht.
Der Beschwerdeführer hat seine Ehefrau zu einem Zeitpunkt geehelicht, als sich beide seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sind, wobei unter Zugrundelegung der höchstgerichtlichen Judikatur nicht davon ausgegangen werden kann, dass dies dazu führt, dass eine Rückkehrentscheidung als unverhältnismäßig angesehen werden würde. Das Beschwerdevorbringen, demzufolge die Ehegattin und die Stiefkinder des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Kennenlernens und zum Zeitpunkt der Eheschließung nicht um seinen unsicheren Aufenthalt gewusst haben, ist als Schutzbehauptung zu werten. Sollte der Beschwerdeführer seiner Frau und deren Kindern die genauen Umstände seines Aufenthaltes tatsächlich verschwiegen haben, so wäre dieses Versäumen ihm selbst zuzurechnen und könnte er sich daraus keinen Vorteil erwarten.
Aufgrund des Eingehens des Familienlebens trotz prekären Aufenthaltsstatus kann eine Verletzung von Art 8 EMRK nur mehr in außergewöhnlichen Umständen bejaht werden (vgl nur zuletzt EGMR, 28.06.2011, Nunez v Norwegen, Rs 55597/09, Rz 70 letzter Satz), welche unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen im gegenständlichen Fall jedoch zu verneinen sind.
Der VwGH hat in seinem Erkenntnis vom 15.12.2009, 2008/18/0037, die Ausweisung einer seit 1999 in Österreich aufhältigen chinesischen Staatsbürgerin für zulässig erklärt, die 2005 einen österreichischen Staatsbürger geheiratet hatte. Dabei wurde insbesondere erwogen:
"Die angeführten persönlichen Bindungen der Beschwerdeführerin zu ihrem Ehemann stellen jedoch nach den Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinn des Art 8 EMRK dar, die es der Beschwerdeführerin unzumutbar machen würden, auch nur für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens in ihr Heimatland zurückzukehren. Dass die belangte Behörde eine Übersiedlung des Ehemannes der Beschwerdeführerin nach China für zumutbar erachtet, kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden." In seinem Urteil vom 31.07.2008 in der Rechtssache Darren Omeregie and others v. Norway 265/07, hat der EGMR die Ausweisung eines seit 2001 in Norwegen aufhältigen nigerianischen Staatsbürgers für zulässig erklärt, der 2003 eine Norwegerin geheiratet und mit ihr seit 2006 eine gemeinsame Tochter hatte. Einen Antrag auf neuerliche Einreise durfte Herr Omeregie nach der Entscheidung der norwegischen Behörden erst nach 2 Jahren stellen. Der EGMR führte dabei unter Rz 66 aus:
"The second applicant (gemeint: die norwegische Ehefrau) would probably experience some difficulties and inconveniences in settling in Nigeria, despite her experience from a period spent in another African country, South Africa, and the fact that English was also the official language of Nigeria. However, the Court does not find that there were insurmountable obstacles in the way of the applicants' developing family life in the first applicant's country of origin. In any event, nothing should prevent the second and third (gemeinsames Kleinkind) applicants from coming to visit the first applicant for periods in Nigeria". In seinem schon erwähnten Urteil vom 28.06.2011 in der Rechtssache Nunez hat der EGMR die grundsätzliche Zulässigkeit einer Trennung, auch einer Mutter, von ihren minderjährigen Kindern in besonderen Fällen bestätigt, sie im konkreten Fall (Mutter war für die ersten Lebensjahre die primäre Bezugsperson bis zu einer gegenteiligen zwangsweise umgesetzten Gerichtsentscheidung, Kinder waren wegen der jahrelang in Aussicht gestellten Abschiebung der seit 1996 in Norwegen aufhältig gewesenen Mutter in psychischer Stresssituation, wegen befristetem Rückkehrverbot wäre Mutter jedenfalls zumindest zwei Jahre von ihren Kindern getrennt), trotz Besuchsmöglichkeiten, auch unter dem Aspekt des Kindeswohls mehrheitlich für unzulässig erklärt (siehe insb. Rz 84 des Urteils und Punkt 5-7 der "dissenting opinion" Richter Mijovic und De Gaetano).
Die relevante Rechtsprechung zeigt also, dass es besondere Fälle geben kann, in denen bereits ein Verweis auf Besuchsmöglichkeiten oder sonstige fernmündliche Kontakte (statt einer dauerhaften Übersiedlung) genügt, um eine Verletzung von Art. 8 EMRK zu vermeiden.
Dass die Trennung des Beschwerdeführers von den Kindern seiner Ehefrau eine Traumatisierung der Kinder nach sich ziehen und die psychologische Entwicklung beeinflussen würde, wurde zwar unsubstantiiert behauptet, jedoch findet sich dafür kein Anhaltspunkt im Akt (dazu Fall Sarközi und Mahran gegen Österreich). Die Kinder seiner Ehefrau sind mittlerweile 14 und 16 Jahre alt.
Laut eingeholter ZMR-Auskunft lebt der Beschwerdeführer seit dem 14.04.2017 mit ihnen im gemeinsamen Haushalt. Obwohl das BFA zu diesem Zeitpunkt noch keine Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz getroffen hatte, ging der Beschwerdeführer in seinem Asylverfahren mit keinem Wort auf das nun geltend gemachte Familienleben ein, auch nicht in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 08.06.2017.
Davon abgesehen ist aber auch die Selbsterhaltungsfähigkeit der Ehefrau und ihrer Kinder in Österreich ohne die dauernde Anwesenheit des Beschwerdeführers sichergestellt, da der Nachweis eines finanziellen Beitrags des Beschwerdeführers zur gemeinsamen Lebensführung nicht erbracht wurde. Auch diesbezüglich besteht daher für die Ehefrau keine Notwendigkeit einer dauerhaften Anwesenheit des Beschwerdeführers.
Insgesamt ist aufgrund der obigen Ausführungen zwar von einem Familienleben auszugehen, dessen nur geringe Intensität jedoch nicht geeignet ist, eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen zu lassen.
Nach Ansicht des erkennenden Richters erfolgt mit der Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK, weshalb auch aus diesem Grund eine zeitliche Trennung als verhältnismäßig angesehen werden kann.
Hinsichtlich seiner strafrechtlichen Unbescholtenheit ist auszuführen, dass dies nach Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig ist. Im Falle einer Rückkehr sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Au