TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/11 G313 2204308-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2019
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Entscheidungsdatum

11.09.2019

Norm

BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z8

Spruch

G313 2204308-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, vertreten durch RA Dr. Wolfgang WEBER, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen

Bescheides wird mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Dauer des Einreiseverbots

auf achtzehn (18) Monate herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), wurde gemäß § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

2. Gegen Spruchpunkt III. dieses Bescheides wurde Beschwerde erhoben. Dabei wurde beantragt, das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu dieses herabzusetzen und dieses nur auf Österreich zu beschränken.

3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 27.08.2018 vom BFA vorgelegt

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist serbischer Staatsangehöriger.

1.2. Er war in Österreich von 17.02.2015 bis 23.05.2018 mit Hauptwohnsitz gemeldet - hat sich von Februar 2015 bis zu seiner freiwilligen Ausreise am 28.03.2018 durchgehend im Bundesgebiet aufgehalten - und weist im Bundesgebiet vor seiner ersten Hauptwohnsitzanmeldung 2015 kurzzeitige Nebenwohnsitzmeldungen in den Jahren 2004, 2007, 2008 und 2015 auf. Die Wohnsitzabmeldung des BF erfolgte, nachdem der BF am 28.03.2018 nach Serbien ausgereist war, am 23.05.2018 durch seine Schwester.

1.3. Der BF hat in Serbien Sport studiert und wollte in Österreich sein in Serbien begonnenes Studium fortsetzen. Er erhielt in Österreich Aufenthaltsbewilligungen als Student, erstmals für den Zeitraum von 19.03.2015 bis 19.03.2016, und zuletzt bis einschließlich 20.03.2017.

Nachdem er am 09.09.2016 in Serbien eine ungarische Staatsangehörige geheiratet hatte, welche am 22.09.2016 nach Österreich gezogen ist und sich an der Wohnadresse des BF angemeldet hat, stellte der BF am 03.11.2016 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin.

Die zuständige NAG-Behörde stellte fest, der BF erfülle die Erteilungsvoraussetzungen für eine weitere Aufenthaltsbewilligung "Studierender" nicht, und beauftragte die zuständige Landespolizeidirektion mit der Überprüfung seiner Ehe.

Durch die polizeilichen Ermittlungen haben sich die Verdachtsmomente, dass es sich bei der Ehe des BF nur um eine Scheinehe / Aufenthaltsehe handelt, erhärtet. Bei einer Kontrolle am 03.02.2017 konnte in der Wohnung, in welcher der BF und seine Ehegattin wohnen sollten, niemand angetroffen werden. Bei einer darauffolgenden Kontrolle am 14.03.2017 wurden an der besagten Wohnadresse der Vater, die Schwester und die Ehegattin des BF, nicht jedoch auch der BF angetroffen. Die Ehegattin des BF zog erst, nachdem erstmals eine Kontrolle an der Wohnadresse des BF durchgeführt worden war, dorthin. Mit Schreiben vom 18.04.2017 wurden durch eine Bekannte des BF Fotos an die zuständige NAG-Behörde übermittelt, welche den BF zusammen mit einer jungen Frau, bei welcher es sich nicht um die Ehegattin des BF handelt, zeigen. Aus diesen auf einer Internetplattform am 24.12.2014, 17.07.2016, 22.07.2016, 03.08.2016, 27.12.2016 und am 04.01.2017 von zwei Benutzern geteilten Fotos geht eindeutig hervor, dass es sich dabei um ein Paar handelt. Aufgrund der durchgeführten Wohnsitzerhebung, polizeilichen Befragung und der im Akt aufliegenden Beweisfotos wurde der BF mit Schreiben vom 19.04.2017, zugestellt am 25.04.2017, vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt.

Nach Einvernahme des BF und von neuen namhaft gemachten Zeugen vor der zuständigen NAG-Behörde am 19.06.2017 wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels mit Bescheid der NAG-Behörde vom 19.10.2017 zurückgewiesen, mit der Begründung, der BF sei eine Scheinehe eingegangen. Diese erstinstanzliche Entscheidung wurde auch zweitinstanzlich nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Februar 2018 mit Erkenntnis des zuständigen Landesverwaltungsgerichtes von April 2018 bestätigt.

1.3.1. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht im Februar 2018 als Zeugin einvernommene Freundin eines Freundes des BF hinterließ einen äußerst glaubwürdigen Eindruck.

Im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes von April 2018 wurde diesbezüglich auszugsweise ausgeführt:

"In der Verhandlung wurde Frau (...) als Zeugin einvernommen und hinterließ einen äußerst glaubwürdigen Eindruck. Das Verwaltungsgericht (...) geht davon aus, dass alle ihre Angaben der Wahrheit entsprechen. So ist auch darauf hinzuweisen, dass sie - während des Wartens auf die Einvernahme - vom Vater des BF bedroht worden ist. Dieser sagte zu ihr, es wäre besser für die, wenn sie nicht die Wahrheit sage. Die Zeugin gab zu erkennen, dass sie aufgrund es Charakters der einzelnen Familienmitglieder Sorge um ihre körperliche Sicherheit hat. Sie merkte an, dass der BF (weil sein Visum nicht verlängert werden könne) jemanden gefunden habe, für wieviel Geld wisse sie nicht. (...)

Die Zeugin machte nun nicht den Eindruck, dass sie den BF - aus welchen Gründen auch immer - durch falsche Aussagen schaden will, sondern wollte sie einfach bei der Erschleichung eines Aufenthaltstitels durch falsche Grundlage nicht mitmachen (auch aufgrund ihrer eigenen beruflichen Tätigkeit). So wusste sie genau, dass eine Nachschau in der Wohnung des BF gewesen ist und Frau (...) damals dort nicht gewohnt hat. Erst dann ist diese dort hingezogen. Auch dies ist nachvollziehbar, dass sich der BF und seine Frau (aufgrund der Kontrollen durch die Fremdenpolizei und der Befragungen durch die Behörden) dazu entschlossen haben, dass Frau (...) eben in der Wohnung des Vaters des BF wohnen soll (und von dort aus zu ihrer Arbeit geht). Sie wollten sich eben absichern, dass bei weiteren Nachschauen in der Wohnung auch die Frau bzw. ihre Habseligkeiten dort vorgefunden werden. Dies heißt aber nicht automatisch, dass nun die Eheleute tatsächlich zusammengelebt haben. Auch machte Frau (...) konkrete Angaben dazu, dass Geld an Frau (...) - für die Eheschließung - geflossen ist. Auch an der Richtigkeit dieser Angaben zweifelt das Verwaltungsgericht (...) nicht (AS 20, 21)."

1.4. Die Ehegattin des BF stellte am 03.11.2016 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, welche ihr aufgrund ihrer aufrechten Erwerbstätigkeit ab 26.09.2016 ausgestellt wurde.

1.5. Der BF ging im Bundesgebiet von 17.12.2015 bis 09.01.2018 einer geringfügigen Beschäftigung nach und hat sich im Zeitraum von 18.03.2015 bis 31.01.2017 selbstversichert.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Aktenlage durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

2.2.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF beruhen ebenso auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt wie die Feststellungen zu seiner familiären Situation.

2.2.2. Die Feststellungen zum Aufenthaltsstatus des BF im Bundesgebiet beruhen auf einem aktuellen Fremdenregisterauszug und dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, etwa einem dem Verwaltungsakt einliegenden Erkenntnis eines Landesverwaltungsgerichtes von April 2018, womit die Beschwerde des BF gegen den Bescheid einer NAG-Behörde vom 19.10.2017, mit welchem der Antrag des BF vom 03.11.2016 auf Ausstellung einer "Aufenthaltskarte (Angehöriger eines EWR- oder Schweizer Bürgers)" zurückgewiesen und gleichzeitig festgestellt wurde, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Februar 2018 abgewiesen wurde (AS 26ff). Darin wird auch die Angabe des BF in mündlicher Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht im Februar 2018, dass der BF in Serbien mit einem Sportstudium begonnen und dieses in Österreich fortsetzen wollen habe, festgehalten (AS 33).

Eine zwischen dem BF und seiner Ehefrau vorliegende "Scheinehe" konnte aufgrund von zahlreichen Widersprüchen zwischen den Angaben des BF und seiner Ehegattin festgestellt werden, darunter etwa aufgrund des im Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts von April 2018 wiedergegebenen von der NAG-Behörde erkannten Widerspruchs zwischen den Angaben des BF, er habe seine zukünftige Ehegattin im April 2016 zufällig im Bundesgebiet wieder getroffen, und der Angabe der Ehegattin, sie habe sich im April 2015 telefonisch beim BF gemeldet und sich mit dem BF zu einem Treffen verabredet (AS 43).

2.2.3. Dass die Ehegattin des BF seit 16.11.2016 über eine Anmeldebescheinigung verfügt, ergab sich aus dem vorliegenden Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes von April 2018 (AS 27).

2.2.4. Dass der BF in Österreich im Zeitraum von Dezember 2015 bis Jänner 2018 geringfügig beschäftigt war und sich im Zeitraum von März 2015 bis Ende Jänner 2017 selbstversicherte, ergab sich aus einem Auszug aus dem AJ WEB Auskunftsverfahren.

2.2.5. Dass der BF am 28.03.2018 das Bundesgebiet verlassen hat und nach Serbien zurückgekehrt ist, beruht auf seinen eigenen glaubhaften Angaben in der Beschwerde samt beigelegter dies bescheinigender Reisepasskopie (AS 114, 118). Dass die Wohnsitzabmeldung des BF im Bundesgebiet am 23.05.2018 von der Schwester des BF vorgenommen wurde, ergab sich aus dem Akteninhalt bzw. der diesbezüglichen Feststellung im angefochtenen Bescheid (AS 82).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zum Einreiseverbot:

3.2.1. Zum Einreiseverbot:

3.2.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

(...)."

3.2.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Eine im Bundesgebiet vorliegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist unter anderem dann anzunehmen, wenn ein Drittstaatsangehöriger eine Scheinehe iSv nach § 53 Abs. 2 Z. 8 FPG eingegangen ist.

Mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt III. des im Spruch angeführten Bescheides der belangten Behörde wurde gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 8 FPG idgF ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.

Die Erfüllung des Einreiseverbotstatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z. 8 FPG indiziert jedenfalls das Vorliegen einer Gefährdung für die Öffentlichkeit.

Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder des Vorliegens der sonstigen genannten Tatbestandsvoraussetzungen an, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230).

Nachdem der BF zunächst im Bundesgebiet von März 2015 bis März 2017 im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen als Studierender war, heiratete er am 09.09.2016 in Serbien eine ungarische Staatsangehörige, woraufhin diese am 22.09.2016 nach Österreich gezogen ist und sich an der Wohnadresse des BF gemeldet hat. Daraufhin stellte der BF am 03.11.2016 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin. Von der zuständigen NAG-Behörde in Auftrag gegebene polizeiliche Ermittlungen ergaben das Vorliegen einer Scheinehe.

Der Antrag des BF vom 03.11.2016 wurde mit Bescheid der zuständigen NAG-Behörde vom 19.10.2017 zurückgewiesen, wobei zugleich festgestellt wurde, dass der BF nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes falle. Diese erstinstanzliche Entscheidung über das Vorliegen einer Scheinehe trat mit Erkenntnis eines Landeverwaltungsgerichtes von April 2018 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Februar 2018 in Rechtskraft.

Es konnte bereits von der NAG-Behörde zahlreiche Widersprüche zwischen den Angaben des BF und seiner Ehegattin festgestellt werden, darunter etwa ein Widerspruch zwischen der Angabe des BF, er habe seine zukünftige Ehegattin im April 2016 zufällig im Bundesgebiet wieder getroffen, und der Angabe seiner Ehegattin, sie habe sich im April 2015 telefonisch beim BF gemeldet und sich mit dem BF zu einem Treffen verabredet.

Wie dem BF bereits mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 18.05.2018 vorgehalten und mit gegenständlich angefochtenem Spruchpunkt III. des im Spruch angeführten Bescheides mitgeteilt, versuchte der BF in Österreich durch eine Scheinehe einen Aufenthaltstitel zu erlangen, wobei durch die polizeilichen Ermittlungsergebnisse ausreichend Beweise vorhanden sind, um das Vorliegen einer Scheinehe zu belegen.

Dem tatsachlichen Bestehen eines Familienlebens ist bei der Beurteilung einer Scheinehe große Bedeutung beizumessen (vgl. VwGH 10.05.2016, Ra 2016/22/0015; 23.03.2017, Ra 2016/21/0349).

Nach 11 Abs. 1 Z 4 NAG darf einem Fremden ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn eine Aufenthaltsehe vorliegt.

Nach 30 Abs. 1 NAG dürfen sich Ehegatten, die ein gemeinsames Familienleben iSd Art. 8 EMRK nicht führen, auf die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe berufen.

Ebenso wie zur Erlangung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger eines EWR-Bürgers das Vorliegen eines gemeinsamen Familienlebens gefordert wird, ist der Einreiseverbotstatbestand nach § 53 Abs. 2 Z 8 FPG nur bei einer eingegangenen Aufenthaltsehe und damit einer Ehe ohne tatsächlich geführtem gemeinsamen Familienleben iSv Art. 8 EMRK erfüllt.

Ein zwischen dem BF und seiner Ehegattin geführtes Familienleben konnte im gegenständlichen Fall nicht erkannt werden, wohnten diese doch, nachdem sie im September 2016 in Serbien geheiratet hatten und die Ehegattin dem BF im September 2016 nach Österreich nachgezogen war, nicht in gemeinsamem Haushalt zusammen. Bei einer ersten an der Wohnadresse des BF durchgeführten Polizeikontrolle am 03.02.2017 konnte niemand, bei einer zweiten am 14.03.2017 an der Wohnsitzadresse des BF, der ab 17.02.2015 bei seinem Vater gemeldet war, durchgeführten Kontrolle konnte der Vater, die Schwester und die Ehegattin des BF angetroffen werden. Die Ehegattin des BF ist somit erst nach der ersten Polizeikontrolle an die Meldeadresse des BF gezogen, wobei sich der BF und seine Ehegattin offenbar absichern wollten, dass bei weiterer Nachschau in der Wohnung die Ehegattin bzw. ihre Habseligkeiten dort gefunden werden.

Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht im Februar 2018 als Zeugin einvernommene Freundin eines Freundes des BF konnte glaubhaft machen, dass sie während des Wartens auf ihre Einvernahme vom Vater des BF mit den Worten bedroht wurde, es wäre besser für sie, wenn sie nicht die Wahrheit sage. Des Weiteren brachte sie glaubhaft vor, dass die Ehegattin des BF für die Eheschließung Geld erhalten hat und diese erst nach der ersten Polizeikontrolle an die Wohnadresse des BF gezogen ist.

Im gegenständlichen Fall liegt jedenfalls unbestritten eine zwischen dem BF und der ungarischen Staatsangehörigen im September 2016 in Serbien geschlossene Scheinehe zwecks Erlangung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin vor.

Die Beabsichtigung des BF, sich durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen im September 2016 in Serbien - auf rechtswidrige Weise - einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, nachdem er erkannt hatte, dass ihm die Verlängerung seines ihm zuletzt bis März 2017 erteilten Aufenthaltstitels als Studierender nicht mehr möglich sein wird, ist vor allem aufgrund des öffentlichen Interesses an der Bekämpfung von Schein- und Aufenthaltsehen und damit des Interesses an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens, welchem gerade aufgrund heutzutage vermehrter illegaler Migration besonders große Bedeutung zukommt, dem BF besonders anzulasten.

Der BF hielt sich im Zeitraum von 17.02.2015 bis zur freiwilligen Ausreise nach Serbien am 28.03.2018 durchgehend im Bundesgebiet auf und war von 19.03.2015 bis 19.03.2016, und zuletzt bis einschließlich 20.03.2017 im Besitz von Aufenthaltsbewilligungen als Studierender. In diesen zwei Jahren von März 2015 bis März 2017 hat der BF jedoch weder eine Prüfung absolviert noch ausreichend Deutsch gelernt, um überhaupt erst mit dem Studium beginnen zu können. Der BF bemühte sich somit offenbar nicht eingehend genug, etwa durch die Aneignung von Deutschkenntnissen, sein Studium in Gang zu bringen. Er begann jedoch im Dezember 2015 mit einer geringfügigen Beschäftigung, welcher er bis Jänner 2018 nachgegangen ist. Da der BF offenbar selbst erkannte, dass er seine Aufenthaltsberechtigung als Studierender nicht aufrecht halten können wird, sah er eine Eheschließung mit einer EWR-Bürgerin als letzte Chance, im Bundesgebiet bleiben zu können. Der nach Heirat einer ungarischen Staatsangehörigen im September 2016 am 03.11.2016 vom BF gestellte Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - als Familienangehöriger einer EWR-Bürgerin, stellte sich aufgrund der vorliegenden Scheinehe jedoch als nicht berechtigt heraus.

In Betrachtung des gesamten Verhaltens des BF, der im September 2016 in Serbien eine ungarische Staatsangehörige geheiratet hat und sich dann über seine Aufenthaltsehe mit einem am 03.11.2016 im Bundesgebiet gestellten Antrag auf rechtswidrige Weise einen Aufenthaltstitel verschaffen wollte, nachdem er erkannt hatte, dass seine von März 2015 bis zuletzt März 2017 stets verlängerte Aufenthaltsberechtigung als Studierender nicht mehr weiter verlängert werden kann, liegt jedenfalls eine vom BF im Bundesgebiet ausgehende erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSv § 53 Abs. 2 Z. 8 FPG vor.

Es war das vom BFA ausgesprochene Einreiseverbot jedenfalls dem Grunde nach gerechtfertigt.

Der BF, der nach Vorhalt des Ergebnisses der Beweisaufnahme mit Schreiben des BFA vom 18.05.2018 der belangten Behörde nichts der behördlich beabsichtigten aufenthaltsbeendenden Maßnahme Entgegenstehendes mitteilte, beharrte in seiner Beschwerde nicht nur nicht auf ein mit der ungarischen Ehegattin bestehendes Familienleben, sondern führte auch kein mit seinen in Österreich lebenden Familienangehörigen - Eltern, Schwester - bestehendes Familienleben an, sondern verwies stattdessen auf einen schon immer zu seiner in Schweden lebenden Tante mütterlicherseits und seiner in der Schweiz lebenden Tante väterlicherseits bestandenen - auch gegenseitig besuchsweise aufrechtgehaltenen - engen Kontakt, welchen er weiterhin aufrechthalten möchte.

Im gegenständlichen Fall wird zur Aufrechthaltung seines mit seinen beiden Tanten in Schweden und der Schweiz bestehenden Kontakts, seines rechtmäßigen Aufenthalts von März 2015 bis März 2017 im Bundesgebiet und seiner von Dezember 2015 bis Jänner 2018 im Bundesgebiet nachgegangenen geringfügigen Beschäftigung die Erlassung eines Einreiseverbotes in der Dauer von eineinhalb Jahren bzw. 18 Monaten und damit die Herabsetzung des vom BFA ausgesprochenen Einreiseverbotes auf die Hälfte für gerechtfertigt gehalten. Diese Einreiseverbotsdauer wird als hinreichend hoch angesehen, um den BF zu einer Einstellungsänderung bewegen und zukünftig von illegaler Migrationsabsicht abhalten zu können.

Dem Antrag des BF in seiner Beschwerde, das gegen ihn verhängte Einreiseverbot nur auf Österreich zu beschränken, kann nicht gefolgt werden, dies bereits aufgrund der heutzutage notwendig gewordenen Abhaltung illegaler Migration bereits an den Schengen-Außengrenze, besteht doch durch illegale Migration aus Drittstaaten nicht nur eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet, sondern eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im gesamten Schengen-Raum. Die 18 Monate Einreiseverbotsdauer wird auch nicht als derart lang angesehen, um von einer Verletzung seiner mit seinen beiden Tanten in Schweden und der Schweiz bestehenden Beziehung ausgehen zu können, kann der BF während dieser Zeit doch den mit ihnen bislang auch über gegenseitige Besuche aufrecht gehaltenen Kontakt zwar nicht über Besuche, jedoch über moderne Kommunikationsmittel, aufrecht halten.

Der gegenständlichen Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des im Spruch angeführten Bescheides war daher spruchgemäß teilweise stattzugeben.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Einreiseverbot, Herabsetzung, Interessenabwägung, Milderungsgründe,
Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G313.2204308.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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