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L94402 Krankenanstalt Spital Kärnten;Norm
ÄrzteG 1984 §107;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der Ärztekammer für Kärnten, vertreten durch Dr. Norbert Moser, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Pfarrplatz 5, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 22. Oktober 1997, Zl. 14-Ges-298/1/97, betreffend Bewilligung der Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums (mitbeteiligte Partei:
A Institut in K, vertreten durch Dr. Heinz Walther, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Alter Platz 23), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 5 Abs. 2 der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1992 (K-KAO) "die sanitätsbehördliche Bewilligung zur Errichtung einer Außenstelle in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums im Sinne der Bestimmungen des § 2 Z. 7 leg. cit."
an einem näher genannten Standort in Wolfsberg unter Vorschreibung einer Reihe von Bedingungen und Auflagen erteilt.
In ihrer auf § 10 Abs. 2 K-KAO in Verbindung mit Art. 131 Abs. 2 B-VG gestützten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei bestreitet, daß es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Vorhaben überhaupt um eine Krankenanstalt im Sinne des Krankenanstaltengesetzes bzw. der K-KAO handelt. Das Vorhaben entspreche nach dem medizinischen Inhaltsbereich vielmehr einem arbeitsmedizinischen Zentrum im Sinne des § 79 Abs. 1 Z. 3 und des § 80 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes. Eine arbeitsmedizinische Betreuung von Betrieben durch eine Krankenanstalt sei im Gesetz nicht vorgesehen.
Die beschwerdeführende Partei ist damit insofern im Recht, als gemäß § 1 Abs. 3 lit. b zweiter Fall K-KAO "Einrichtungen der betriebsärztlichen Betreuung gemäß § 22 des Arbeitnehmerschutzgesetzes BGBl. Nr. 234/1972, in der Fassung BGBl. Nr. 544/1982" nicht als Krankenanstalten gelten. Die zitierten Bestimmungen des Arbeitnehmerschutzgesetzes entsprechen den §§ 79 und 80 des inzwischen in Kraft getretenen ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes BGBl. Nr. 450/1994. In der seinerzeitigen wie in der derzeit geltenden Rechtslage ist vorgesehen, daß die arbeitsmedizinische Betreuung von Betrieben durch betriebseigene Arbeitsmediziner im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, durch Inanspruchnahme externer Arbeitsmediziner oder durch Inanspruchnahme eines bewilligten arbeitsmedizinischen Zentrums zu gewährleisten ist. Arbeitsmediziner sind gemäß § 79 Abs. 2 ASchG in der Fassung BGBl. I 9/1997 Personen, die zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes berechtigt sind und eine anerkannte arbeitsmedizinische Ausbildung des Ärztegesetzes 1984 absolviert haben.
Daraus folgt, daß die arbeitsmedizinische Betreuung - abgesehen von der Tätigkeit von hiezu befähigten Ärzten, die als Arbeitnehmer des jeweiligen Betriebes oder freiberuflich (extern) tätig sind -, nur von als arbeitsmedizinisches Zentrum bewilligten Einrichtungen durchgeführt werden darf. Gemäß § 1 Abs. 3 lit. b K-KAO scheiden Krankenanstalten in diesem Zusammenhang aus bzw. können arbeitsmedizinische Zentren in rechtlicher Hinsicht nicht als Krankenanstalt eingerichtet werden. Die arbeitsmedizinische Betreuung ist aber offensichtlich der einzige Zweck der verfahrensgegenständlichen Einrichtung.
Der angefochtene Bescheid war aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil Stempelgebührenersatz der von der Gebührenpflicht befreiten beschwerdeführenden Partei nicht zuzusprechen war (§ 24 Abs. 3 fünfter Satz VwGG in der Fassung BGBl. I 88/1997 in Verbindung mit § 2 Z. 3 des Gebührengesetzes 1957 und § 107 des Ärztegesetzes 1984).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997110382.X00Im RIS seit
18.02.2002