Entscheidungsdatum
30.09.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I422 2015268-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, Ringstraße 9, 4690 Wels, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.08.2019, Zl. 831526600/190361838, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 21.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz, über welchen die belangte Behörde mit Bescheid vom 24.11.2014, Zl. 831526600/1737109, negativ entschied. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2015, Zl. I403 2015268-1/10E als unbegründet abgewiesen und erwuchs die negative Entscheidung mit 01.06.2015 in Rechtskraft.
2. Am 18.08.2015 stellte der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat und Familienlebens" - "Aufenthaltsberechtigung plus").
3. Mit Bescheid vom 24.03.2016, Zl. 831526600/151116662 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zurück. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass seit der Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht vom 26.05.2015 keine maßgeblichen Anhaltspunkte für eine besondere Integration im Hinblick auf seine sprachliche, berufliche und gesellschaftliche Entwicklung in Österreich festgestellt haben werden können.
4. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 18.05.2016 als unbegründet ab.
5. Am 09.04.2019 stellte der Beschwerdeführer erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK ("Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG"). Seinen Antrag begründete er zusammengefasst damit, dass er sich seit rund fünfeinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet befinde und in diesem Zeitraum intensive familiäre Bindungen habe aufbauen könne. Er sei seit beinahe vier Jahren mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und lebe mit dieser in einem gemeinsamen Haushalt. Er habe aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Zeitungsausträger ein Einkommen von rund € 1.250,99 monatlich (brutto) und komme damit für seinen Lebensunterhalt und den seiner Gattin auf. Er sei bei der SVA selbst versichert und bezahle quartalsmäßig seine Beiträge. Um die A2-Prüfung endlich positiv ablegen zu könne, habe er sich auf eigene Kosten erneut zu einem A2-Kurs angemeldet. Er sei in die Familie seiner Ehegattin sehr gut eingebettet, wie das beiliegende Schreiben des Schwiegervaters belege. Außerdem verfüge er über eine Einstellungszusage der R GmbH. Dem Antrag legte er eine Einstellungszusage der R GmbH, diverse Empfehlungsschreiben, welche von Bekannten sowie von seinem Schwiegervater ausgestellt wurden, und eine Versicherungserklärung bei.
6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 12.08.2019, Zahl:
831526600/190361838, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK zurück (Spruchpunkt I.). Zugleich erließ sie gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Des Weiteren gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.). Zusammengefasst führte die belangte Behörde aus, dass seit der letzten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung und dem nunmehrigen Zeitpunkt keine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten sei.
7. Gegen diesen Bescheid richtete sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 11.09.2019. Zusammengefasst führte der Beschwerdeführer darin aus, dass er aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit als Zeitungsausträger ein monatliches Einkommen von rund €
1.250 brutto erziele und damit für seinen, jedoch auch für den Unterhalt seiner Ehegattin aufkomme. Es stelle eine wesentliche Änderung dar, dass der Beschwerdeführer in den letzten Jahren habe beweisen können, dass er selbsterhaltungsfähig sei und für den Unterhalt für sich selbst und für den Unterhalt seiner Ehegattin sorgen könne. Darüber hinaus könne der Beschwerdeführer eine Einstellungszusage vorweisen und könne er bei Erhalt eines entsprechenden Aufenthaltstitels in diesem Unternehmen sofort zu arbeiten beginnen. Auch dieser Umstand stelle eine wesentliche Änderung des Sachverhalts im Gegensatz zum Zeitpunkt Mai 2016 dar. Eine weitere Änderung des Sachverhalts stelle auch der Umstand dar, dass der Beschwerdeführer aufgrund der nun mehr als fünf Jahre andauernden Ehe mit seiner Gattin sehr gut in die Familie der Ehegattin eingebettet sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias.
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage seines nigerianischen Reisepasses fest.
Er ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist seit 24.04.2015 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet und lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Seine Ehefrau hat drei Kinder aus einer früheren Beziehung, diese leben jedoch nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihr und dem Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer steht zu den Kindern seiner Ehefrau in gutem Kontakt.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich als Zeitungsausträger tätig. Des Weiteren verfügt er über eine Einstellungszusage der R GmbH im Bereich Produktion/Verpackung.
Er besuchte Deutschkurse auf A1 sowie auf A2 Niveau, konnte jedoch keine Prüfungszertifikate vorlegen. Des Weiteren verfügt er über freundschaftliche Kontakte in Österreich und ist in die Familie seiner Ehefrau integriert.
Der Beschwerdeführer hat am 21.10.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der nach einem Rechtsgang zum Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 26.05.2015 rechtskräftig negativ entschieden wurde.
Der Beschwerdeführers ist trotz der aufrechten rechtskräftigen Ausweisung seiner Ausreiseverpflichtung aus Österreich nicht freiwillig nachgekommen, sondern hält sich seit rechtskräftiger Abweisung seiner Beschwerde unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Der vom Beschwerdeführer am 09.04.2019 bei der belangten Behörde gestellte Antrag, ihm gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK ("Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens" - "Aufenthaltsberechtigung") zu erteilen, wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2019 zurückgewiesen.
Aus dem begründeten Antragsvorbringen des Beschwerdeführers gemäß § 55 AsylG 2005 geht im Vergleich zur rezenten rechtskräftigen Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 26.05.2016 ein im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervor.
Die Verhältnisse in Nigeria haben sich seit der Rückkehrentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2015 - in welchem bereits geprüft und festgestellt wurde, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat für ihn keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde - nicht maßgeblich verändert. Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.
Das Strafregister der Republik Österreich weist keine Eintragung über den Beschwerdeführer auf.
1.2. Zur Situation in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 12.08.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden und ist der Beschwerdeführer den Länderberichten in seiner Beschwerde auch nicht entgegengetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister und dem Zentralen Melderegister (ZMR) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers stehen aufgrund der im Akt einliegenden Dokumente (nigerianischer Reisepass) fest.
Die Feststellungen betreffend seinen Gesundheitszustand und seine Arbeitsfähigkeit ergeben sich aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers aus dem vorangegangenen und abgeschlossenen Asylverfahren. Diesbezüglich erfolgten im gegenständlichen Verfahren keinerlei und vor allem auch keine anderslautenden Angaben seitens des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers in seinen vorangegangenen Verfahren und den darin vorgelegten und bereits berücksichtigten Dokumenten. Neu vorgelegt wurde im gegenständlichen Verfahren insbesondere eine Einstellungszusage der R GmbH und acht private Unterstützungserklärungen, datierend vom Februar bzw. März 2019.
Die Feststellung zur Unrechtmäßigkeit des derzeitigen Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruht darauf, dass dem Beschwerdeführer mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.11.2014, Zl. 831526600/1737109 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt wurde.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit rezenter Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2015, Zl. I403 2015268-1/10E als unbegründet abgewiesen.
Dieses Erkenntnis wurde der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers und somit auch dem Beschwerdeführer am 01.06.2015 nachweislich zugestellt. Sohin besteht gegen ihn eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung, und er hält sich seit 01.06.2015 illegal im Bundesgebiet auf, zumal er auch sonst über keine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet verfügt und sich vor dem Hintergrund des § 58 Abs. 13 AsylG 2005 und des § 16 Abs. 5 BFA-VG weder aus der Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels noch aus der Beschwerdeerhebung gegen den Administrativbescheid ein Aufenthalts- oder Bleiberecht für den Beschwerdeführer in Österreich ableiten lässt.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes und ergibt sich aus der Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft.
Insoweit der Beschwerdeführer in seinem Antrag und in weiterer Folge auch in seiner Beschwerde im Hinblick auf seine Integration vorbringt, dass er sich seit rund fünfeinhalb Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhalte, er als Zeitungskolporteur ein Einkommen erwirtschafte, er einen Deutschkurs zur Absolvierung der Prüfung A2 besuchen wolle und er in die Familie seiner Ehefrau gut integriert sei, ist zu konstatieren, dass diese integrationsbegründenden Aspekte bereits zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung der belangten Behörde am 24.11.2014 bzw. spätestens bei der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 26.05.2015 evident und in den jeweiligen Entscheidung bereits berücksichtigt worden waren.
Weder der Antragsbegründung des begehrten Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG noch den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz kann ein (maßgeblich) geänderter Sachverhalt zugesonnen werden, der eine neuerliche meritorische Prüfung des Antrages erforderlich machen würde. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt ist zwischen der rechtskräftigen Rückkehrentscheidung (01.06.2015) und dem Zeitpunkt der Antragsstellung nach § 55 AsylG (09.04.2019) bzw. dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht hervorgekommen.
Hinsichtlich der von dem Beschwerdeführer neu vorgelegten Einstellungszusage ist auszuführen, dass auch diese keine wesentliche Sachverhaltsänderung zu begründen vermag, knüpft sich doch die Einstellungszusage an die Bedingung eines rechtmäßigen Aufenthaltes und einer Arbeitsberechtigung. Ungeachtet dessen lässt sich allgemein aus einer Einstellungszusage bzw. einem Arbeitsvorvertrag keine Garantie auf (Weiter) Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065, mwN).
Die Feststellung, dass keine maßgebliche Veränderung in den abschieberelevanten Umständen eingetreten ist, beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus festzuhalten, dass die Entwicklungen in Nigeria in den asyl- und abschieberelevanten Aspekten einer ständigen Beobachtung des Bundesverwaltungsgerichtes unterliegen. In Ansehung der im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.05.2015 getroffenen Feststellungen ist zur Lage in Nigeria gerichtsnotorisch bekannt, dass seit diesem Zeitpunkt keine maßgebliche Veränderung im Heimatstaat des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zulässigkeit seiner Abschiebung eingetreten ist. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus nicht vom Beschwerdeführer zu vertretenden Gründen zwischenzeitlich nicht mehr möglich wäre.
Schließlich bleibt festzuhalten, dass die belangte Behörde ein mängelfreies Verfahren geführt und sie in der Begründung die Ergebnisse, die für die Beweiswürdigung maßgeblichen Erwägungen sowie die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst hat. Maßgebliche Ermittlungslücken oder Verfahrensfehler sind nicht erkennbar und wurden vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert behauptet.
2.4. Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Die zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid stellen eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen dar. Es handelt sich hierbei sowohl um Quellen staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, 99/01/0210).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, sowie aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insbesondere kann gegenüber dem abgeschlossenen Asylverfahren und gegenüber dem Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Entscheidung keine maßgebliche Veränderung der politischen, ökonomischen oder sozialen Lage festgestellt werden. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation in seinem Herkunftsland in seiner Beschwerde auch nicht entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Zurückweisung seines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß §§ 55 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2).
Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vorliegt.
Gemäß § 58 Abs. 10 AsylG sind Anträge gemäß § 55 als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
Die vorliegende Regelung des § 58 Abs. 10 AsylG folgt dem früheren § 44b NAG nach und ist § 68 AVG nachempfunden. Die Notwendigkeit einer ergänzenden, respektive neuen Abwägung nach § 9 BFA-VG verbietet bereits die Anwendung dieser Bestimmung. Vergleichsmaßstab ist die erste inhaltliche Entscheidung.
Erkennt das Bundesverwaltungsgericht eine Zurückweisung nach § 58 Abs 10 Asylgesetz für rechtswidrig, kann es nur mit einer Behebung vorgehen, nicht etwa in einem (im Sinne einer inhaltlichen Entscheidung) den Titel zuerkennen.
Gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG ist unter anderem ein Antrag wie der vorliegende als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Ausweisung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 11 Abs. 3 NAG ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt. Der Sache nach ist der Zurückweisungsgrund des § 44b Abs. 1 Z 1 NAG der Zurückweisung wegen entschiedener Sache gem. § 68 AVG nachgebildet. Die zu § 68 Abs. 1 AVG entwickelten Grundsätze für die Beurteilung, wann eine Änderung eines Sachverhaltes als wesentlich anzusehen ist, können daher auch für die Frage, wann maßgebliche Sachverhaltsänderungen im Sinne des § 44b Abs. 1 Z 1 vorliegen, herangezogen werden.
Demnach ist eine Sachverhaltsänderung dann wesentlich, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die rechtskräftige Entscheidung gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann. Die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides (bezogen auf § 44b Abs. 1 Z.1 NAG: eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK) muss also zumindest möglich sein; in dieser Hinsicht hat die Behörde eine Prognose zu treffen. Dabei ist die Wesentlichkeit der Sachverhaltsänderung nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen Entscheidung erfahren hat. Bei dieser Prognose sind hier die nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände jedenfalls soweit miteinzubeziehen, als zu beurteilen ist, ob es angesichts dieser Umstände nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann, dass im Blick auf früher maßgebliche Erwägungen eine andere Beurteilung nach Art. 8 EMRK unter Bedachtnahme auf den gesamten vorliegenden Sachverhalt nunmehr geboten sein könnte. Eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK muss sich zumindest als möglich darstellen (VwGH vom 03.10.2013, 2012/22/0068).
Im Grunde des § 44b Abs 1 letzter Halbsatz NAG haben nach der Erlassung der erstinstanzlichen Entscheidung eingetretene Umstände keinen Einfluss auf die Beurteilung, ob die auf § 44b Abs 1 Z 1 NAG gegründete Antragszurückweisung von der Erstbehörde zu Recht vorgenommen wurde (VwGH vom 22.01.2014, 2013/22/0007). Folglich wurden die Integrationsschritte, welche die Beschwerdeführerer nach der erstinstanzlichen Entscheidung gesetzt hat dieser Entscheidung nicht zugrunde gelegt.
Bei folgenden Konstellationen ging der VwGH von keiner wesentlichen Änderung des Sachverhaltes aus:
* Erkenntnis vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0094: Weder ein Zeitablauf von ca. 2 Jahren zwischen der rechtskräftigen Ausweisung und dem Zurückweisungsbeschluss der Behörde noch verbesserte Deutschkenntnisse und Arbeitsplatzzusagen stellen eine maßgebliche Sachverhaltsänderung im Sinne des § 44b NAG idF vor 2012/I/087 dar.
* Erkenntnis vom 27.01.2015, Ra 2014/22/0108: Ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag (dem in Hinblick darauf, dass der Fremde mangels entsprechender Deutschkenntnisse keinen Zugang zum Arbeitsmarkt hat, die Relevanz abgesprochen wurde) und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses durch die Fremde können keine umfassende Neubeurteilung iSd. Art. 8 EMRK nach sich ziehen.
* Erkenntnis vom 19.11.2014, 2012/22/0056: Die Behörde hat die Sprachkenntnisse des Fremden und die Einstellungszusage ihrer Entscheidung zugrunde gelegt. Es ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, dass die Behörde in diesen Umständen keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhaltes sah, die eine Neubeurteilung in Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte.
* Erkenntnis vom 19.11.2014, 2013/22/0017: Mit Patenschaftserklärungen wird letztlich nur die finanzielle Unterstützung des Fremden dokumentiert und keine im Sinne des Art. 8 EMRK relevante Integration dargelegt.
Diesen exemplarisch dargelegten höchstgerichtlichen Entscheidungen ist zu entnehmen, dass nicht jede Änderung in Bezug auf die privaten und familiären Anknüpfungspunkte zur Erforderlichkeit einer neuerlichen meritorischen Prüfung des Antrags führt, sondern dass dies nur dann der Fall ist, wenn der Änderung eine nicht nur eine bloß untergeordnete Tatsachenrelevanz zukommt (siehe auch VwGH vom 19.2.2009, 2008/01/0344). Dem Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2009/21/0367 ist auch zu entnehmen, dass durch den nunmehrigen § 58 Abs. 10 AsylG hintangehalten werden soll, dass durch "Kettenanträge" in der Absicht, die Durchsetzung bestehender Rückkehrentscheidungen zu unterlaufen, die Behörde gehindert wird, aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu effektuieren.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass gegen den Beschwerdeführer seit 01.06.2015 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und seit Erlassung dieser Entscheidung eine maßgebliche und substantiierte Änderung des Sachverhaltes vom Beschwerdeführer nicht nachgewiesen wurde, sodass eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK - wie von der belangten Behörde zu Recht angenommen - für den Zeitraum zwischen der Erlassung der Rückkehrentscheidung und dem Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG nicht erforderlich war.
Daran vermag auch das Faktum nichts zu ändern, dass sich die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführer nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung durch den (illegalen) Verbleib im Bundesgebiet um einige Zeit verlängert hat, während ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung im Hinblick auf das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden nicht festzustellen war. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt wurde vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht substantiiert behauptet. Daran vermag die seit Juni 2015 verlängerte Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet nichts zu ändern. Insbesondere ist auch in Betracht zu nehmen, dass die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Dokumente zum Teil schon bereits bei seiner Rückkehrentscheidung bestanden haben und hier bereits berücksichtigt wurden. Hinsichtlich seiner sozialen Verfestigung konnten keine weiteren, über die bereits bestehenden und bekannten Integrationsbemühungen festgestellt werden.
Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nunmehr über einen Arbeitsvorvertrag verfügt, vermag keine wesentliche neue Sachverhaltsänderung darzustellen (vgl. dazu, dass ein arbeitsrechtlicher Vorvertrag und auch der bloße Besuch eines Deutschkurses keine umfassende Neubeurteilung iSd Art. 8 EMRK nach sich ziehen [VwGH, 10.12.2013, 2013/22/0362; VwGH 29. 05.2013, 2011/22/0013]).
Ebenso ist - wie oben ausgeführt - auch im Hinblick auf die abschieberelevanten Umstände kein maßgeblich veränderter Sachverhalt anzunehmen.
Hervorzustreichen ist in diesem Kontext, dass sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts spätestens seit der ersten negativen Asylentscheidung vom 24.11.2014 bewusst war und sohin einem allfällig entstandenes Privat- und Familienleben ohnehin ein entsprechend geringes Gewicht zuzumessen wäre. Dies gilt umso mehr für Integrationsaspekte, die erst nach einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung entstanden sein mögen, welche durch sein beharrliches illegales Verbleiben im Bundesgebiet (trotz rechtskräftiger Ausweisungsentscheidung) seit 01.06.2015 weiter vermindert werden. Zudem bewirkt der Umstand, dass der Beschwerdeführer über einen gesicherten Unterhalt verfügt und er nicht straffällig geworden ist keine relevante Verstärkung seiner persönlichen Interessen (vgl. VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190).
Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückzuweisen war und ist die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 58 Abs. 10 AsylG abzuweisen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage:
Wird laut § 10 Abs. 3 AsylG der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall:
Zu prüfen ist, ob die von der belangten Behörde verfügte Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:
Der Beschwerdeführer ist mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet und lebt mit dieser im gemeinsamen Haushalt. Er führt daher jedenfalls ein Familienleben in Österreich.
In Bezug auf den Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers ist jedoch insbesondere zu berücksichtigen, dass dieses zu einem Zeitpunkt entstand, in welchem sich sowohl der Beschwerdeführer als auch dessen Ehefrau um seinen unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein mussten. Das Paar konnte daher nie auf die Erteilung eines dauernden Aufenthaltsrechtes für den Beschwerdeführer vertrauen, sondern war der Fortbestand des Familienlebens in Österreich von vornherein unsicher.
Überdies würde es einer Benachteiligung jener Fremden gleichkommen, die die Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen in Österreich beachten, wenn sich der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Familienleben berufen könnte, obwohl er seinen Aufenthalt lediglich durch seine faktische Einreise sowie seinen unbegründeten Asylantrag erzwungen hat und zudem entgegen der Ausreiseverpflichtung fortsetzte. In letzter Konsequenz würde ein solches Verhalten zu einer unsachlichen und damit verfassungswidrigen Differenzierung der Fremden untereinander führen.
Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht, den Umstand, dass der Beschwerdeführer zu den Kindern seiner Ehefrau eine gute Beziehung aufgebaut hat, nicht verkennt, so ist diesbezüglich zu berücksichtigen, dass es sich nicht um die leiblichen Kinder des Beschwerdeführers handelt und der Beschwerdeführer und seine Ehefrau überdies nicht im gemeinsamen Haushalt mit den Kindern leben.
Darüber hinaus wäre es dem Beschwerdeführer auch im Falle einer Rückkehr nach Nigeria möglich und auch zumutbar den Kontakt zu seiner Ehefrau sowie zu deren Kindern weiter aufrecht zu erhalten, sowie von Nigeria aus legal und über eine Antragstellung bei einer österreichischen Auslandsvertretung in Nigeria nach Österreich einzureisen, um seine Ehefrau zu besuchen. Umgekehrt wäre es auch der Ehefrau des Beschwerdeführers möglich, diesen in Nigeria zu besuchen.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände, lässt sich daher zusammenfassend festhalten, dass ein Eingriff in das in Österreich bestehende Familienleben des Beschwerdeführers verhältnismäßig erscheint.
Aus seinem rund 6-jährigen Aufenthalt in Österreich begründet sich zweifelsfrei auch ein Privatleben des Beschwerdeführers. In diesem Zusammenhang gilt es jedoch zu prüfen, ob der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit zumindest in gewissem Ausmaß genützt hat, um sich zu integrieren (VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005). Seinen Integrationsbemühungen fehlt es diesem Zusammenhang an einer maßgeblichen Intensität. Angaben die auf ein besonders tiefgreifendes und berücksichtigungswürdiges Privatleben hinweisen, tätigt der Beschwerdeführer nicht.
Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer Deutschkurse absolvierte, sich gut in die Familie seiner Ehefrau integrierte und auch sonst über freundschaftliche Kontakte verfügt und diese Integrationsbemühungen per se positiv wertet, so sind diese Umstände für sich alleine noch nicht dazu geeignet eine Integration von maßgeblicher Intensität zu begründen.
Berücksichtigt wird auch sein Bemühen um eine berufliche Integration und seine Teilnahme am Erwerbsleben. Der Beschwerdeführer ist als Zeitungsauträger tätigt und ist nach eigenen Angaben dazu in der Lage seinen Lebensunterhalt sowie den seiner Ehefrau sicherzustellen.
Die beruflichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers werden grundsätzlich positiv bewertet, allerdings weisen jedoch im Hinblick auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0459) keine derartige Intensität auf, die eine besonders starke berufliche Integration des Beschwerdeführers belegen. Auch die von ihm vorgelegte Einstellungszusage vermochte die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kaum zu stärken. Die Einstellungszusage knüpft sich nämlich an die Bedingung eines rechtmäßigen Aufenthaltes und einer Arbeitsberechtigung. Ungeachtet dessen lasst sich allgemein aus einer Einstellungszusage bzw. einem Arbeitsvorvertrag keine Garantie auf (Weiter) Beschäftigung ableiten (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065, mwN).
Auch die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers verleihen einem Interesse an seinem Verbleib in Österreich keine Gewichtung und ist in diesem Zusammenhang auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach der Grad der Integration eines Fremden im Bundesgebiet auch dann nicht als besonders ausgeprägt anzusehen ist, wenn man berücksichtigt, dass er über gute Deutschkenntnisse verfügt (VwGH 23.03.2010, 2010/18/0046). Darüber hinaus ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer - nach eigenen Angaben - bisher nicht dazu in der Lage war die A2-Prüfung positiv zu absolvieren.
Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist und knapp den Großteil seines bisherigen Lebens verbracht hat, sprachliche und kulturelle Verbindungen und ist auch von familiären Anknüpfungspunkten auszugehen. Von einer vollkommenen Entfremdung und Entwurzelung kann somit nicht ausgegangen werden.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.
Die sonstigen Voraussetzungen einer Rückkehrentscheidung nach § 10 Abs. 3 AsylG und § 52 Abs. 1 FPG sind erfüllt. Sie ist auch sonst nicht (zB vorübergehend nach Art 8 EMRK, vgl. § 9 Abs 3 BFA-VG und VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0146) unzulässig. Der Beschwerdeführer verfügt auch über kein sonstiges Aufenthaltsrecht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG abzuweisen war.
3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:
Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 Fremdenpolizeigesetz 2005), ist zunächst herauszustreichen, dass es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, 2003/01/0059). Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Es ist kein Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht bestreiten können sollte.
Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein "reales Risiko" einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III., des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen war.
3.4. Zur Gewährung einer 14-tätigen Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage:
Gemäß § 55 Abs 1 FPG wird mit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt gemäß § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was auf solche "besonderen Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG schließen ließen. Es sind aus dem Verwaltungsakt keine Umstände hervorgekommen, die als "besondere Umstände" im Sinne des § 55 Abs. 2 FPG zu werten wären. Daher traf die belangte Behörde zu Recht den Ausspruch, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage beträgt.
Zu Recht hat daher die belangte Behörde § 55 Abs. 1 FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knapp sechs Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer zudem auch nicht beantragt.
Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK, entschiedene Sache,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2015268.3.00Zuletzt aktualisiert am
07.05.2020