Entscheidungsdatum
08.10.2019Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
I422 2224048-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas MAUHART, Jahnstraße 10, 4040 Linz, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.08.2019, Zl. 1174991406-180751957, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 30.08.2019, Zahl: 1174991406-180751957 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.) und erließ sie gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.). Zugleich stellte sie fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Darüber hinaus erließ die belangte Behörde über den Beschwerdeführer ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung ab. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass sich der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seines spanischen Aufenthaltstitels unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Eine familiäre und soziale Anbindung des Beschwerdeführers in Österreich habe nicht festgestellt werden können. Das Einreiseverbot in der Dauer von acht Jahren begründe sich in der Missachtung der österreichischen Rechtsordnung und aufgrund seiner strafgerichtlichen Verurteilungen.
2. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines Rechtsvertreters vom 30.09.2019 Beschwerde. Zusammengefasst führte er begründend aus, dass er zu keiner Zeit einen Antrag gemäß § 57 AsylG gestellt habe und die nunmehrige Entscheidung rechtsgrundlos ergangen sei. Der Beschwerdeführer verfüge über einen spanischen Aufenthaltstitel und sei er deshalb berechtigt sich im gesamten Schengenraum aufzuhalten. Zudem sei er der Vater der minderjährigen Sonna F., welche österreichische Staatsangehörige sei und begründe sich daraus ein berücksichtigungswürdiger Grund gemäß Art. 8 EMRK.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger Nigerias. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.
Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.
Der Beschwerdeführer verfügt über einen spanischen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer verfügte im Zeitraum vom 18.10.2017 bis zum 20.11.2017 über einen Nebenwohnsitz in Österreich. Von 06.06.2019 bis zum 05.09.2019 war der Beschwerdeführer mit Hauptwohnsitz in der Justizanstalt Linz gemeldet. Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer zwischenzeitig ausgereist und neuerlich wieder eingereist ist. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet war zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung unrechtmäßig.
Der Beschwerdeführer verfügt über eine familiäre Anbindung nach Nigeria. Dort halten sich seine Mutter und sein Bruder, seine Schwester auf, die er gelegentlich auch besucht.
In Österreich verfügt der geschiedene Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer steht in Beziehung zu der in Österreich wohnhaften gambischen Staatsangehörigen Aissatou F., er führt mit ihr jedoch keine Lebensgemeinschaft und wurde mit ihr kein gemeinsamer Wohnsitz begründet. Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um den Vater der minderjährigen gambischen Staatsangehörigen Sonna F. Der Beschwerdeführer spricht nicht Deutsch und ist auch keine maßgebliche und tiefgreifende Verfestigung des Beschwerdeführers in sozialer, kultureller und beruflicher Hinsicht gegeben.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Linz vom 26.07.2018, 17 U 300/17h wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG sowie § 15 StGB, § 27 Abs. 1 achter Fall SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Monaten und einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichtes Linz vom 16.07.2019, 39 HV 93/19w wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB, der Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 StGB sowie der Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt und eine Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung und geht in Österreich auch keiner aufrecht gemeldeten Beschäftigung nach.
Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 30.08.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 12.04.2019) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10 % der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Stellungnahmen des Beschwerdeführers, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu seiner Volljährigkeit und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben und ist seine Identität durch eine sich im Akt befindliche Kopie seines Reisepasses belegt.
Dass der Beschwerdeführer an keiner schweren Krankheit leidet und er auch nicht längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig ist, ergibt sich aus seiner Stellungnahme, wonach er sich in Österreich einer Augenoperation unterziehen habe wollen. Seine Erwerbsfähigkeit gründet sich aus seinen Angaben, wonach er in Spanien als Erntehelfer tätig ist.
Eine Kopie des spanischen Aufenthaltstitels des Beschwerdeführers ist im Verwaltungsakt hinterlegt. Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister. In Ermangelung der Vorlage von Dokumenten die seine Ausreise- bzw. seine (Wieder-)Einreise bestätigten, können diesbezüglich keine Feststellungen getroffen werden. Aus den Angaben des Beschwerdeführers - wonach er letztmalig Ende Mai 2019 in das Bundesgebiet eingereist sei - leitet sich die Feststellung ab, dass sein Aufenthalt zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung unrechtmäßig war.
Aus den Angaben in seiner Stellungnahme resultieren die Feststellungen über die seine familiären Anbindungen nach Nigeria.
Dass der Beschwerdeführer geschieden ist, ist ebenfalls aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben belegt. Dies Negativfeststellungen zu seinen familiären Anknüpfungspunkten in Österreich ergeben sich aus folgenden Überlegungen: Bei der gambischen Staatsanagehörigen Aissatou F. handelt es sich um die ehemalige Unterkunftgeberin des Beschwerdeführers und hatte er im Zeitraum vom 18.10.2017 bis zum 20.11.2017 einen Nebenwohnsitz bei ihr gemeldet. So steht der Beschwerdeführer zu ihr zumindest in einer Beziehung. Berücksichtigt man, dass der Beschwerdeführer behauptet, dass er Aissatou F. bereits seit zwei Jahren kennt, erscheint es nicht glaubhaft, dass er mit ihr eine (durch seine berufliche Tätigkeit immer wieder zeitlich unterbrochene) Lebensgemeinschaft führt, vor allem auch deshalb, weil er - wie die belangte Behörde bereits richtig aufzeigte - nicht einmal die rudimentärsten Angaben zu seiner behaupteten Lebensgefährtin (wie zB. ihr Geburtsdatum) angeben vermochte und mit ihr auch keinen (wenn auch nur zweitweisen) Wohnsitz mit ihr führt. Dass der Beschwerdeführer auch nicht der Vater der minderjährigen Sonna F. ist, gründet sich ebenfalls aus seinen diesbezüglich vagen Angaben zu seiner "vermeintlichen" Tochter und dem Umstand, dass er in der im Verwaltungsakt einliegenden Geburtsurkunde nicht als Vater aufscheint. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme leitet sich die Feststellung ab, dass der Beschwerdeführer kein Deutsch spricht. Aus der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers lassen sich keine Anzeichen für eine allfällige maßgelbliche und tiefgreifende Verfestigung des Beschwerdeführers in sozialer, kultureller und beruflicher Hinsicht ableiten.
Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht und er in Österreich auch keiner aufrechten Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus der Einsicht in das Grundversorgungssystem.
Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers resultieren aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich und den sich im Verwaltungsakt befindlichen Strafurteilen.
Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG iVm § 50 FPG nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Es wurden keine Umstände vorgebracht, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in irgendeiner Form gefährdet wäre. Aufgrund seines spanischen Aufenthaltstitels ist es ihm auch möglich, von dort wieder nach Spanien einzureisen.
2.3. Zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zu den zur Feststellung, ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).
Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland auch nicht substantiiert entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):
3.1.1. Rechtslage:
Gemäß § 57 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden, noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG war daher nicht zu erteilen.
Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):
3.2.1. Rechtslage:
Wird gemäß § 10 Abs. 2 AsylG einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall:
Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis vom 07.09.2016, Ra 2016/19/0168 ausführte, ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (Hinweis E vom 28. April 2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (Hinweis E vom 22. Juli 2011, 2009/22/0183).
Zunächst ist die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, der von (spätestens) Ende Mai 2019 bis zum Zeitpunkt der Entscheidung am 30.08.2019 somit rund drei Monate andauerte.
Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer in Österreich zu verneinen ist. Weder vermochte der Beschwerdeführer die Führung einer Lebensgemeinschaft mit der gambischen Staatsangehörigen Aissattou F. glaubhaft machen, noch ergaben sich aus dem Akt Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer der Vater der minderjährigen Sonna F. ist. Nicht unberücksichtigt bleibt in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme jegliche Form eines Bindungsverhältnisses zu Aissattou F. und Sonna F. verneinte. Würde der Beschwerdeführer tatsächlich eine Lebensgemeinschaft mit Aissattou F. führen und würde aus dieser Beziehung die minderjährige Sonna F. entspringen, hätte er in seiner Stellungnahme vom 20.08.2019 die Frage "Ob er Familienangehörige in Österreich (habe), wenn ja, Geben sie Namen, Anschrift, Geburtsdaten an?" nicht explizit verneint. Auch die Angabe in seiner Stellungnahme, dass sich lediglich Aissattou F. um das Kind kümmere und auch sie die Obsorge innehabe und er auch dezidiert die Leistung von Unterhalt an Sonna F. verneint, bestätigt die Überlegung, dass eine Bindung zur vermeintlichen Tochter nicht gegeben sein kann. Es spricht auch für sich, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 20.08.2019 angab, dass sein Zweck seines Aufenthaltes in Österreich primär seine "Augenoperation" galt und nicht einem gewünschten Wiedersehen seiner vermeintlichen "Familie". Es ergaben sich auch keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein Zusammenleben, noch liegen sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Heirat usw.) die auf ein berücksichtigungswürdiges, hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK hindeuten vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0135).
Eine integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in sprachlicher, sozialer, kultureller und beruflicher Hinsicht liegt nicht vor.
Dementgegen kann nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort sozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der nigerianischen Kultur vertraut ist. Es kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden, zumal nach wie vor ein Anknüpfungspunkt in Form seiner dort lebenden Mutter, Bruder und Schwester besteht, zu der er nach wie vor Kontakt hat.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Im Fall des Beschwerdeführers, der keine nennenswerten Integrationsschritte in Österreich vorzuweisen hat, kommt hinzu, dass er mit Urteil des Bezirksgerichtes Linz vom 26.07.2018 und mit Urteil des Landesgericht Linz vom 16.07.2019 rechtskräftig festgestellten Übertretungen gegen das SMG (Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG sowie § 15 StGB, § 27 Abs. 1 achter Fall SMG) sowie gegen das StGB (Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB und der Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 StGB) ein Verhalten gesetzt hat, das keine Achtung der (straf)rechtlich in Österreich (und insgesamt in der Union) geschützten Werte zeigt. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.
Vor diesem Hintergrund und nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen kann ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers jedenfalls als im Sinne des Art 8 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen war.
3.3. Zum Ausspruch, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):
3.3.1. Rechtslage:
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:
Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig wäre.
Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer weder die Flüchtlingseigenschaft noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und ein Antrag auf internationalen Schutz auch nicht gestellt wurde. Wie bereits umseits ausgeführt, stellt sich die Lage in Nigeria derart dar, dass eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt wird. Ungeachtet dessen verfügt der Beschwerdeführer in Nigeria über einen familiären Anknüpfungspunkt in Form seiner Mutter, Bruder und Schwester. Der Beschwerdeführer ist volljährig und als solches auch erwerbsfähig. Ungeachtet dessen steht es dem Beschwerdeführer frei, mittels seines spanischen Aufenthaltstitels erneut nach Spanien einzureisen.
Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen.
Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
3.4. Zur Erlassung des Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):
3.4.1. Rechtslage:
Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Den Bestimmungen des Abs. 3 Z 1 leg. cit. nach ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall:
Wie umseits bereits dargestellt wurde der Beschwerdeführer während seiner Aufenthalte bereits zwei Mal von einem österreichischen Strafgericht wegen der mehrfachen Vergehen des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG sowie § 15 StGB, § 27 Abs. 1 achter Fall SMG sowie wegen des Vergehens des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach den §§ 15 Abs. 1, 269 Abs. 1 dritter Fall StGB sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs. 2 StGB rechtskräftig verurteilt.
Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
Die belangte Behörde hat die verhängte Dauer des ausgesprochenen Einreiseverbots nicht (nur) auf die Tatsache der Verurteilungen bzw der daraus resultierenden Strafhöhen, sohin gerade nicht auf eine reine Rechtsfrage abgestellt. Vielmehr hat sie unter Berücksichtigung des Systems der abgestuften Gefährdungsprognosen, das dem FPG inhärent ist, (vgl VwGH 20.11.2008, 2008/21/0603; VwGH 22.11.2012, 2012/23/0030) sowie unter Würdigung des individuellen, vom Beschwerdeführer seit seiner erstmaligen Einreise im Jahr 2017 durch sein persönliches Verhalten im Bundesgebiet gezeichneten Charakterbildes eine Gefährdungsprognose getroffen und diese Voraussage ihrer administrativrechtlichen Entscheidung zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht kam aufgrund seiner Verurteilungen des Beschwerdeführers, des sich hieraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und der Gefährdungsprognose zur Überzeugung, dass vom Beschwerdeführer permanent eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht, welche ein Einreiseverbot in der von der belangten Behörde verhängten Dauer zu rechtfertigen vermag.
Bei der Abwägung seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet bzw. auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise fällt vor allem ins Gewicht, dass es zu einem Zusammentreffen mehrerer Straftaten gekommen ist, er Straftaten wiederholte und durch sein Fehlverhalten seine mangelnde Rechtstreue und seine Gleichgültigkeit gegenüber den in Österreich rechtlich geschützten Werten deutlich zum Ausdruck gebracht hat. Das sich aus den mehrfachen Verurteilungen ergebende Persönlichkeitsbild lässt keinen Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich in Zukunft wohlverhalten werde. Vielmehr geben die zahlreichen einschlägigen Suchtgiftdelikte, die Gewaltdelikte und die strafbaren Handlungen gegen die Staatsgewalt Anlass zur Prognose, dass vom Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Ordnung in Österreich ausgeht. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt - wie die Ausführungen zu Punkt 3.2.2. zeigen - nicht zugunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus und kann ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes daher als im Sinne des Art 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden. Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich auf dem Territorium der Mitgliedsstaaten abzuhalten.
Für die belangte Behörde bestand auch kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG bei einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung eines Fremden zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde.
Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig" verurteilt wurde. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten, davon acht Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten".
Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine gänzliche Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kam.
Im gegenständlichen Fall erweist sich allerdings die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots mit acht Jahren als nicht unangemessen. Dies aus folgenden Erwägungen:
Das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist den Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit massiv zuwidergelaufen. Die belangte Behörde berücksichtigte in ihrem Ermessen eine vorausgegangene strafgerichtliche Verurteilung durch das Bezirksgericht Linz und das Landesgericht Linz. Offenkundig steht der Beschwerdeführer der Staatsgewalt gleichgültig gegenüber. Die belangte Behörde verwies in seiner Entscheidung zu recht auf die Tatsache, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten gegenüber der Staatsgewalt keinen Respekt zeigte und er durch seine heftige Gegenwehr und seinen Fluchtversucht eine Verletzung der Beamten in Kauf billigend in Kauf nahm. Zudem war es dem Beschwerdeführer durch das Parteiengehör vom 12.03.2019 bewusst, dass aufgrund seiner ersten Verurteilung vom 26.07.2018 seine Person betreffend ein Verfahren über eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot geprüft wird und sich ein Fehlverhalten seinerseits negativ auf das Verfahren auswirken würde. Nicht unberücksichtigt lässt der erkennende Richter den Umstand, dass das Landesgericht Linz das umfassende Geständnis, sowie den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist und dass das Suchtgift sichergestellt wurde als mildern wertete. Allerdings wurden seine einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen mehrerer Vergehen als erschwerend gewertet. Nicht außer Acht lässt der erkennende Richter auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer sich von seiner ersten Verurteilung nicht abhalten ließ erneut straffällig zu werden. Berücksichtigt man den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits am 05.06.2019 bei der Begehung eines Suchtgiftdeliktes betreten wurde und er - wenn man den Angaben des Beschwerdeführers folgt - somit kurz nach seiner neuerlichen Einreise Ende Mai 2019 erneut straffällig wurde, legt dies den Verdacht nahe, dass der Beschwerdeführer offenbar lediglich zum Zweck des Verkaufes von Suchtmitteln nach Österreich eingereist ist. Der erkennende Richter verkennt nicht, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind, allerdings würde die Erlassung eines Einreiseverbots in der Dauer von acht Jahren im gegenständlichen Fall auch jenen Fällen genug Spielraum lassen, in denen eine Person eine größere Anzahl von Delikten begeht, es sich um zu schützende Rechtsgüter noch höheren Ranges handelt oder in Fällen organisierter Kriminalität. Auch in Hinblick auf die Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Suchtgiftkriminalität erweist sich die Höhe des Einreiseverbotes als angemessen. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass private und familiäre Interessen des Beschwerdeführers dem achtjährigen Einreiseverbot nicht entgegenstehen, da dieser nach wie vor in Nigeria über einen familiären Anknüpfungspunkt verfügt und auch seine privaten Interessen in Österreich nicht in einer derartigen Form ausgeprägt sind, dass diese nichts an der Dauer des Einreiseverbots zu ändern vermögen (vgl. VwGH vom 03.09.2015, Ra 2015/21/0054).
Damit ergibt eine Gesamtbetrachtung aller Umstände, dass das Interesse des Beschwerdeführers an einer früheren Rückkehr nach Österreich jedenfalls geringer zu werten ist, als das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung. Das verhängte Einreiseverbot dient diesem Interesse, weshalb sohin keine Gründe vorliegen, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes von acht Jahren noch weiter zu reduzieren.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 abzuweisen war.
3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Die nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes durchzuführende Interessensabwägung zwischen den Interessen des Beschwerdeführers und jenen Österreichs ergibt - wie bereits umseits eingehend dargestellt - ein Überwiegen der Interessen Österreichs an der unverzüglichen Vollstreckung des bekämpften Bescheides, weshalb die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen bekämpften Bescheid zulässig war.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Eine mündliche Verhandlung kann gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüberhinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Beschwerdeführers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Ab.s 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knapp sechs Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden und die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung sohin unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Abschiebung, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I422.2224048.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.05.2020