TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/17 I401 1427541-4

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.10.2019
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Entscheidungsdatum

17.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I401 1427541-4/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX, StA: Nigeria, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 05.09.2019, Zl. 820660507 - 190056822 / BMI-EAST_OST, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der aus dem Edo State, Nigeria, stammende Beschwerdeführer stellte am 29.05.2012 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Er gab unter anderem an, Christ sowie von Boko Haram entführt und in einem Lager zu einem Selbstmordattentäter ausgebildet worden zu sein. Es sei ihm die Flucht bei einem Einkauf auf einem Markt gelungen. Er sei gesucht worden und die Mitglieder von Boko Haram hätten ihn umbringen wollen.

Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 08.06.2012 diesen Antrag sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria ab und verfügte die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria.

Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2015, I409 1427541-1/15Z, als unbegründet abgewiesen und der Bescheid betreffend die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria behoben und die Angelegenheit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 75 Abs. 20 AsylG zurückverwiesen.

1.2. Mit Bescheid vom 05.11.2015 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG, erließ gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2018, I404 1427541-2/10E, als unbegründet abgewiesen. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.

1.3. Am 17.01.2019 stellte der Beschwerdeführer den (Folge-) Antrag auf internationalen Schutz. Er begründete ihn damit, dass die derzeitige politische Lage in seinem Land sehr schlecht sei und die Fulanis (Hirten) die Einwohner und seine Verwandten getötet hätten, als sie auf das Feld gegangen seien. Sie könnten nicht zur Landwirtschaft gehen, weil sie dort getötet würden. Er habe Angst um sein Leben. Daher könne er nicht zurückkehren.

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 13.02.2019 wiederholte er im Wesentlichen seine zuvor getätigten Angaben. Die Probleme mit den Fulanis bestünden seit beinahe drei Jahren und es werde immer schlimmer.

Mit rechtskräftigem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.02.2019, I421 1427541-3/3E, wurde der mündlich verkündete Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (in der Folge als Bundesamt bezeichnet), vom 13.02.2019 über die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG für rechtmäßig erklärt.

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 05.09.2019 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers vom 17.01.2019 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache gemäß § 68 AVG zurück (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG (Spruchpunkt IV.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.), gewährte ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VI.) sowie erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 6 FPG gegen ihn ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.).

Gegen diesen Bescheid erhob der durch den MigrantInnenverein St. Marx vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde.

Er begründete sie im Wesentlichen damit, dass nach dem Abschluss seines Vorverfahrens gravierende Neuerungen eingetreten seien. Die Sicherheitslage und die politische Situation in Nigeria seien nunmehr wesentlich schlechter. Zur gegenwärtigen Situation in Nigeria sei festzustellen, dass aus dem Länderbericht hervorgehe, dass gravierende Veränderungen seit der Entscheidung des ersten Asylverfahrens vorlägen. Das Bundesasylamt begnüge sich diesbezüglich mit einem lapidaren Verweis darauf, dass sich die maßgebliche allgemeine Lage im Herkunftsland nicht geändert habe, ohne tatsächlich eine inhaltliche Beurteilung der aktuellen Lage in Nigeria zu treffen.

Es sei auch die persönliche Situation des Beschwerdeführers eine völlig andere, weil er in Nigeria entwurzelt sei und keine familiären oder sozialen relevanten Anknüpfungspunkte in seiner Heimat mehr habe. Daher bestehe für ihn eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht und sei ihm eine menschenwürdige Existenz nicht möglich. Er geriete in eine existenzbedrohende Notlage. In Österreich habe er bereits ein schützenswertes Privat- und Familienleben. Er spreche bereits ausreichend Deutsch, um sich im Alltag verständigen zu können, und habe sich in Österreich sehr gut eingelebt. Er sei selbsterhaltungsfähig und habe umfangreiche soziale und familiäre Kontakte in Österreich, einschließlich seiner Lebensgefährtin. Er sei zudem schon über sieben Jahre lang in Österreich aufhältig, was keineswegs einen geringfügigen Zeitraum darstelle. Aufgrund dieser Tatsachen wäre er im Fall einer Abschiebung nach Nigeria der Gefahr ausgesetzt, unmenschlicher Behandlung bis hin zum Tod ausgesetzt zu sein. Im Fall seiner Rückkehr bestehe die intensive Gefahr, ermordet zu werden, wovor ihn zu beschützen, die nigerianischen Behörden weder willens noch in der Lage wären, zumal er auch seitens der Behörden Verfolgung befürchte. Seine Ausweisung verstoße daher gegen Artikel 2 und 3 EMRK. Aufgrund des Fehlens eines sozialen bzw. familiären Auffangnetzes sei dem Beschwerdeführer subsidiärer Schutz zu gewähren.

Es habe sich auch die Situation von Anhängern der Biafra-Bewegung, insbesondere solchen, die auch exilpolitisch aktiv seien, aktuell gravierend verschlechtert, weshalb die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers jedenfalls wohlbegründet und realistisch sind.

Das Bundesasylamt habe einen großen Teil der Aussagen des Beschwerdeführers nicht zur Kenntnis genommen, sondern nur selektiv, in tendenziöser Weise die ihrer Argumentation zuträglichen Aussagen "herausgeklaubt". Die Behauptung des Bundesasylamtes, der Beschwerdeführer habe zu den Hintergründen der Vorfälle keine ausreichend genauen Angaben machen können, sei angesichts dessen, dass seine Angaben dem entsprechen, was von jemandem mit seinem Bildungsgrad bei tatsächlich erlebten Ereignissen zu erwarten sei, unrichtig. Der Beschwerdeführer habe deutlich gemacht, worin die gegen ihn gerichtete Verfolgung bestanden habe und ihm die nigerianischen Behörden Schutz verweigert hätten.

Zur allfälligen innerstaatlichen Fluchtalternative sei noch festzustellen, dass die pauschale Behauptung des Bundesasylamtes, in Nigeria gebe es immer und für jeden eine innerstaatliche Fluchtalternative und man brauche sich nur in der Anonymität unter Verleugnung seiner persönlichen Identität verstecken, um einer Verfolgung entgehen zu können, nicht zutreffend sei. Aus den aktuellen Länderberichten gehe hervor, dass bei der Frage der landesinternen Relokationsmöglichkeit die jeweiligen persönlichen Umstände beachtet werden müssten. Weiters seien bei Einzelpersonen gravierende wirtschaftliche und soziale Probleme zu erwarten.

Hinsichtlich der aufschiebenden Wirkung sei zu berücksichtigen, dass bei Nichtgewährung ein effektiver Rechtsschutz nicht gegeben wäre. Unverständlich sei auch, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erlassen worden sei, ohne dass dies auf den konkreten Einzelfall des Beschwerdeführers bezogen überprüft worden sei.

Zum Einreiseverbot sei festzustellen, dass die Begründung, der Beschwerdeführer stelle eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, nicht nachvollziehbar sei. Für die Erlassung eines Einreiseverbotes bestehe kein dringender Anlass, weder aus präventiven Gründen, noch zur Wahrung der Interessen Österreichs. Dem Bescheid mangle es auch an nachvollziehbaren Überlegungen bezüglich der Dauer des Einreiseverbotes. Es hätte auf der Basis der Situation des Beschwerdeführers eine aktuelle Beurteilung stattfinden und festgestellt werden müssen, dass ein kürzeres bzw. überhaupt kein Verbot angemessen wäre.

Der Beschwerdeführer stellte unter anderem auch die Anträge, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu gewähren und einen landeskundigen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Nigeria befassen möge.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben und ergänzend festgestellt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und somit Drittstaatsangehöriger. Er bekennt sich zum christlichen Glauben, ist ledig und hat keine Kinder. Er befindet sich in einem arbeitsfähigen Alter und leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen. Er ging in Nigeria elf Jahre zur Schule.

Seine Identität steht nicht fest.

Eine wesentliche Änderung des Privat- und Familienlebens konnte nicht festgestellt werden. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des Beschwerdeführers in Österreich und er führt in Österreich keine Beziehung.

Der Beschwerdeführer hält sich seit 29.05.2012 in Österreich auf. Seit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2018 ist sein Aufenthalt nicht mehr rechtmäßig. Er verfügt in Österreich über keinen Aufenthaltstitel gemäß den Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes.

Maßgebliche Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht konnten nicht festgestellt werden. Er ging keiner der Pflichtversicherung unterliegenden Erwerbstätigkeit nach, war jedoch ehrenamtlich als Helfer in einem Pensionisten-Wohnheim in Wien tätig. Er bezog und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Er verfügt über geringe Deutschkenntnisse.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

Bis zu seiner Ausreise im Jahr 2012 lebte er in der Stadt Jattu, die im südlichen Bundesstaat Edo gelegen ist, zusammen mit seiner Mutter und Schwester; sie leben nach wie vor in Nigeria. Zu seiner Mutter steht er in telefonischem Kontakt. Sein Vater ist im Jahr 1993 verstorben.

Die Fulani leben als Viehhirten im Norden bzw. der nördlichen Mitte Nigerias, insbesondere in den Bundesstaaten Kaduna (Süd), Plateau, Taraba, Nasarawa und Benue.

1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer brachte im gegenständlichen Asylverfahren keine entscheidungsrelevanten neuen Fluchtgründe, welche nach dem rechtskräftigen Abschluss des vorangegangenen Verfahrens entstanden sind und denen ein glaubhafter Kern innewohnt, vor.

In Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers in seinem Folgeantrag und aufgrund der allgemeinen Lage in Nigeria wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr keiner maßgeblichen Verfolgung oder sonstigen existenziellen Bedrohungen ausgesetzt sein wird. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt wurde oder werden wird.

Es ist nicht ersichtlich, dass seine Abschiebung nach Nigeria eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den bekämpften Bescheid, den Beschwerdeschriftsatz sowie den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister und der Grundversorgung wurden ergänzend eingeholt.

Der Beschwerdeführer bestreitet den vom Bundesasylamt festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von ihm vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung anschließt.

Dias Bundesasylamt hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung wesentlichen Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde ausgeführten Erwägungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinem Schulbesuch, seinem unveränderten Gesundheitszustand ("Seit drei Jahren habe er Bluthochdruck."; vgl. - wie im Folgenden - den zweiten Teil des erstinstanzlichen Aktes:

AS 169), seinem Familienstand, seiner Staatsangehörigkeit und dem Bekenntnis zum christlichen Glauben gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, insbesondere aus seinen bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.02.2019 getätigten Angaben. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.

Aufgrund der in den Asylverfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstiger Bescheinigungsmittel konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden. Es liegt sohin eine bloße Verfahrensidentität vor.

Die fehlenden familiären Anknüpfungspunkte des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Aussagen anlässlich seiner Einvernahmen, denen zufolge er ledig sei, keine Beziehung (mehr) in Österreich führe ("Nein ich bin in keiner Beziehung mehr."; AS 179) und sich auch keine Familienangehörigen im Bundesgebiet aufhielten. Er brachte glaubhaft vor, mit seiner Mutter in telefonischem Kontakt zu stehen.

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers fußt auf seinen Aussagen ("Ich habe nur das Geld, dass mir monatlich gegeben wird"; AS 179) und dem Versicherungsdatenauszug vom 14.10.2019, wonach er keiner versicherungspflichtigen Beschäftigung in Österreich nachging, und einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Grundversorgung vom selben Tag, wonach er Leistungen zur Krankenversicherung und Unterbringung sowie ein Taschengeld bezogen hat bzw. bezieht.

Dass er über keinen Aufenthaltstitel nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz verfügt, ist der aktuellen IZR-Abfrage zu entnehmen.

Seine mangelnden Deutschkenntnisse sind auf seine Äußerung bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.02.2019, er spreche nicht so gut Deutsch, und seine in gebrochenem Deutsch gegebene Antwort auf die Frage, ob er die Fragen auch ohne Dolmetsch verstehe, zurückzuführen (AS 179). Ein Zertifikat einer anerkannten Einrichtung über eine erfolgreich abgelegte Deutschprüfung legte er nicht vor.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers fußt auf einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.

2.3. Zum neuen Fluchtvorbringen:

Der Beschwerdeführer stellte am 29.05.2012 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, welchen er im Wesentlichen damit begründete, in einem Lager von Boko Haram zum Selbstmordattentäter ausgebildet und nach seiner Flucht gesucht worden zu sein. Die Mitglieder von Boko Haram hätten ihn umbringen wollen.

Bei seiner Einvernahme vom 08.06.2012 gab er zudem an, dass er in Nigeria Verwandte väterlicherseits habe, er keinen Beruf und zur Lebenserhaltung Farmarbeit und andere Gelegenheitsarbeiten (z. B. am Bau) ausgeübt habe (vgl. erster Teilakt: AS 53).

Im gegenständlichen (Folge-) Verfahren gab er am 17.01.2019 zunächst an, dass seine Asylgründe vom ersten Asylantrag noch aufrecht seien und die politische Lage in seinem Land sehr schlecht sei. Die Fulani (Hirten) hätten die Einwohner, seine Verwandten, getötet.

Bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 13.02.2019 äußerte er, er wolle nicht in sein Land zurückkehren, weil es dort gefährlich sei für ihn, er habe Angst um sein Leben. Er habe in einem Dorf gelebt und sie hätten dort Landwirtschaft betrieben. Die Fulani hätten das Dorf übernommen. Vor nicht langer Zeit seien zwei Verwandte seiner Mutter getötet worden. Sie seien "heuer 2019" gestorben. Wegen der Fulani könne das "Dorf" nicht mehr schlafen.

Auf die Frage, wie die Verwandten ums Leben gekommen sind, gab der Beschwerdeführer zur Antwort: "Ich habe schon gesagt, dass wir eine Farm haben, wo wir gearbeitet haben. Sie haben dort Kasava (gemeint: Cassava) geerntet und in dem Moment wurden sie von den Fulanis attackiert. Die Fulanis kamen mit ihren Kühen." (vgl. AS 177).

Seine Mutter habe ihn nach dem Vorfall angerufen und zu ihm gesagt, dass alle Angst hätten, im Dorf zu schlafen und auf die Farm zu gehen. Das Problem mit den Fulanis bestehe seit drei Jahren und werde immer schlimmer. Er habe im Juli 2018 von seiner Mutter von den Problemen mit den Fulanis erfahren. Seine Mutter wohne noch dort, sie versuche einen Ort zu finden, wo sie hingehen könne.

Deshalb könne der Beschwerdeführer nicht zurückkehren.

Im gegenständlichen Fall ergaben sich weder eine maßgebliche Änderung in Bezug auf die den Beschwerdeführer betreffende asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Herkunftsstaat, noch in sonstigen, in seiner Person gelegenen Umständen. In Bezug auf die individuelle Lage des Beschwerdeführers im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat kann keine sich in Bezug auf jenen Zeitpunkt, in dem zuletzt über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich andere Situation festgestellt werden.

Das "neue" Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers blieb vage, zu unbestimmt und widersprüchlich. Obwohl dem Umstand, dass der Beschwerdeführer im ersten Asylverfahren nicht vorgebracht hat, dass die Familie eine Farm bzw. Landwirtschaft betrieben hat, er vielmehr angab, keinen Beruf gehabt und seinen Lebensunterhalt mit Farmarbeit und anderen Gelegenheitsarbeiten (am Bau) bestritten zu haben, keine entscheidende Bedeutung beizumessen ist, ist es als Indiz zu werten, dass seine nunmehrigen Angaben, sie hätten eine Farm (gehabt) und Landwirtschaft betrieben, nicht glaubhaft sind. Hinzu kommt, dass er im vorangegangenen Verfahren geäußert hat, nur Verwandte väterlicherseits zu haben, nunmehr aber angab, zwei Verwandte seiner Mutter seien getötet worden. Insbesondere fällt jedoch ins Gewicht, dass die Mutter des Beschwerdeführers, die ihn nach diesem Vorfall angerufen habe, keine näheren Details zum Geschehen über die Tötung ihrer Verwandten geschildert hat. Sie teilte ihm lediglich mit, im Moment der Cassava-Ernte seien sie von den Fulanis attackiert worden; diese seien mit Kühen gekommen. Einer Person, deren Verwandte durch einen (selbst beobachteten) tätlichen Angriff ums Lebens kamen, werden - so es einen solchen gegeben hat - einprägsamen Ereignisse sowie nähere Details (über die Art und Weise der Tötung etc.) unmittelbar nach dem Vorfall in Erinnerung bleiben. Es ist auch nicht nachvollziehbar, dass die Mutter des Beschwerdeführers trotz der zunehmenden Probleme ("es wird immer schlimmer") und der (nicht als tödlich bezeichneten) Attacke im Dorf, welches die Fulani vor drei Jahren, also im Jahr 2016, übernommen hätten, verblieben ist. Aus den wiederholt getätigten Äußerungen der Mutter bzw. des Beschwerdeführers, die Leute könnten aus Angst im Dorf nicht mehr schlafen, lässt sich eine unmittelbar drohende Verfolgung des Beschwerdeführers nicht ableiten. Dass er im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens (wieder) nicht glaubhafte Fluchtgründe angab, gründet sich auch auf den beachtenswerten Umstand, dass nach den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderberichten die Fulani als Viehhirten im Norden bzw. der nördlichen Mitte Nigerias (nomadisierend) leben, der Beschwerdeführer aber - seinen Angaben zufolge - bis zu seiner Ausreise in Jutta, die im südlichen Bundesstaat Edo gelegen ist, zusammen mit seiner Mutter und Schwester gelebt hat.

Auch aus dem allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen, das bloß auf Vorfälle Bezug nimmt, lässt sich eine individuelle konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers nicht ableiten und ergibt sich eine solche auch nicht aus den aktuellen Länderberichten.

Den Feststellungen zur Situation in seinem Herkunftsstaat im angefochtenen Bescheid, die ihm durch das Bundesasylamt zur Kenntnis gebracht wurden und denen er nicht - auch nicht in der erhobenen Beschwerde - substantiiert entgegentrat, stützen sich auf die dort zitierten Quellen. Sie gründen sich auf Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender staatlicher und nichtstaatlicher Institutionen und Personen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes und schlüssiges Gesamtbild der Situation in Nigeria ergeben, sodass angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben; aus der Einsicht in die Länderberichte ergibt sich daher keine maßgebliche Änderung der den Beschwerdeführer betreffenden asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in seinem Herkunftsstaat.

Insoweit die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des Refoulementschutzes zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2015 umfassende Feststellungen zur allgemeinen Lage in Nigeria zugrunde gelegt wurden, und im Hinblick darauf, dass eine Beobachtung der Lage in Nigeria ergeben hat, dass seither keine für das vorliegende Verfahren relevante erhebliche Änderung der Situation eingetreten ist. Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Nigeria ist das Vorliegen eines "real risk" nicht anzunehmen.

Es sind darüber hinaus auch keine wesentlichen, in seiner Person liegenden, neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden, die eine umfassende Refoulementprüfung für notwendig erscheinen lassen. Er ist erwerbsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen, zumal er angab, an Bluthochdruck zu leiden. Damit ergeben sich daraus keine Hinweise auf eine akut behandlungsbedürftige oder gar lebensbedrohliche Erkrankung; weitere aktuelle medizinische Unterlagen legte er nicht vor.

Es ist daher dem Bundesasylamt beizupflichten, dass seinem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren an einem "glaubhaften Kern" mangelt. Die vorgebrachten Fluchtgründe des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, eine wesentliche Änderung des Sachverhalts aufzuzeigen. Sie lassen vielmehr den Schluss zu, dass er einen neuen Fluchtgrund geltend gemacht hat, um einen positiven Ausgang seines zweiten Antrages auf Gewährung internationalen Schutzes herbeizuführen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zurückweisung hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache (zu Spruchpunkt I.):

Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den (Folge-) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.01.2019 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Prozessgegenstand der gegenständlichen Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst.

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21.03.1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. VwGH 27.09.2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).

Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 08.09.1977, 2609/76).

Von verschiedenen "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG ist auszugehen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391; VwGH 24.02.2005, 2004/20/0010 bis 0013).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen. Die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235).

Ist davon auszugehen, dass ein Asylwerber einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 24.08.2004, 2003/01/0431; VwGH 04.11.2004, 2002/20/0391).

Für das Bundesverwaltungsgericht ist daher Sache des gegenständlichen Verfahrens die Frage, ob die Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.

Die Anwendbarkeit des § 68 AVG setzt gemäß Abs. 1 das Vorliegen eines der "Berufung" nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides, dh eines Bescheides, der mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht (mehr) bekämpft werden kann, voraus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil der mit dem abweisenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2015 bestätigte Bescheid des Bundesasylamtes vom 08.06.2012 formell rechtskräftig wurde.

Die Entscheidung, dass entschiedene Sache vorliegt, erfolgte zu Recht:

Die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sind nicht geeignet, eine neue inhaltliche Entscheidung zu bewirken. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt konnte, wie oben dargelegt, nicht festgestellt werden, da es sich gegenständlich nicht um asylrelevante "Fluchtgründe" handelt.

Da insgesamt weder in der maßgeblichen Sachlage und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in der Sphäre des Beschwerdeführers gelegen ist, noch auf jenen, welcher von Amts wegen aufzugreifen ist, noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des gegenständlichen (Folge-) Antrags nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, liegt entschiedene Sache vor, über welche nicht neuerlich meritorisch zu entscheiden war.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten wegen entschiedener Sache war rechtmäßig, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen war.

3.2. Zurückweisung hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache (zu Spruchpunkt II.):

Bei Folgeanträgen sind die Asylbehörden auch dafür zuständig, mögliche Sachverhaltsänderungen in Bezug auf den subsidiären Schutzstatus des Antragstellers einer Prüfung zu unterziehen (vgl. VwGH 15.05.2012, 2012/18/0041).

Auch im Hinblick auf Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar, dass die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einem unzulässigen Eingriff führen und er bei einer Rückkehr in eine Situation geraten würde, die eine Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK mit sich brächte oder ihm jedwede Lebensgrundlage fehlen würde. Auch hier ergaben sich im Vergleich zum ersten Asylverfahren keine relevanten Sachverhaltsänderungen.

Eine Änderung der Situation in Nigeria seit der Beendigung des ersten Asylverfahrens wurde aber auch in der Beschwerde nicht substantiiert dargelegt. Es sind keine wesentlichen in der Person des Beschwerdeführers liegenden neuen Sachverhaltselemente bekannt geworden. Soweit er in der Beschwerde allgemein, nicht auf seine Person bezogen darauf hinweist, die Sicherheitslage und die politische Situation in Nigeria seien nunmehr wesentlich schlechter und seine persönliche Situation eine völlig andere, weil er keine relevanten Anknüpfungspunkte in seiner Heimat mehr habe, die ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative bzw. menschenwürdige Existenz ermöglichen würden, bringt er nicht zum Ausdruck, inwieweit sich die nunmehr bestehende Sachlage im Vergleich zum Vorverfahren geändert hat.

Sein neues Vorbringen in der Beschwerde, die Situation von Anhängern der Biafra-Bewegung, insbesondere solchen, die auch exilpolitisch aktiv seien, habe sich aktuell gravierend verschlechtert, weshalb die Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers jedenfalls wohlbegründet und realistisch seien, verstößt gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot, zumal er bei keinen seiner zahlreichen Einvernahmen geäußert hat, Mitglied der Biafra-Bewegung gewesen zu sein.

Bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.09.2015 wurde die Beschwerde gegen die Nichtgewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten unter anderem auch mit der Begründung abgewiesen, dass ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage bestehe, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehre, einer Gefährdung iSd Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.

Aus den Sachverhaltsfeststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer gesund, arbeitsfähig und daher in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt durch die Aufnahme von Gelegenheitsarbeiten etc., wie er sie auch vor seiner Ausreise erbracht hatte, zu sorgen. Es leben seine Mutter und seine Schwester in Nigeria, die ihn vorübergehend unterstützten könnten. Bei seiner Rückkehr nach Nigeria geriete er in keine lebensbedrohliche bzw. existenzgefährdende Situation. Eine wesentliche Verschlechterung der Sicherheitslage in Nigeria, welche den Beschwerdeführer individuell und konkret betreffen könnte, und ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Beschwerdeführers konnten nicht festgestellt werden, welche geeignet wären, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der allgemein gehaltene Hinweis des Beschwerdeführers, die Situation und Sicherheitslage in Nigeria hätten sich seit der Entscheidung über den ersten Asylantrag geändert bzw. wesentlich verschlechtert und im Fall seiner Rückkehr geriete er in intensive Gefahr, ermordet zu werden, wovor ihn zu beschützen, die nigerianischen Behörden weder willens noch in der Lage seien, zumal er auch seitens der Behörden Verfolgung befürchte, genügt nicht, um eine zu einer anderen Beurteilung führende Bedrohung im Sinn der Art. 2 und Art. 3 EMRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen.

Außerdem besteht, ungeachtet seines unsubstantiiert gebliebenen Vorbringens, in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in Nigeria - selbst bei Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung in einem Teil des Landes - grundsätzlich in anderen Teilen des Landes eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd § 11 Asylgesetz 2005, die im Allgemeinen auch zumutbar ist (vgl. dazu VwGH vom 17.03.2011, Zl. 2008/01/0047). Es ist dem Beschwerdeführer zumutbar, innerhalb Nigerias Schutz vor der von ihm behaupteten Gefahr zu suchen, da es sich bei ihm um einen gesunden Erwachsenen handelt, dem ein Aufenthalt in einem anderen Landesteil Nigerias ohne weiteres möglich wäre.

In Bezug auf eine etwaige Rückkehrgefährdung im Sinne einer realen Gefahr einer Verletzung der in Art. 2 und 3 EMRK verankerten Rechte des Beschwerdeführers war daher ebenso keine Änderung erkennbar.

Die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache war daher rechtmäßig, weshalb die Beschwerde auch hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen war.

3.3. Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG (zu Spruchpunkt III.):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint: für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz") gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die es nahelegen, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Rückkehrentscheidung (zu Spruchpunkt IV.):

Das Bundesasylamt hat sich bei seiner Rückkehrentscheidung auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt, wonach gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).

Auch die inhaltliche Prüfung der Frage, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären war, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im vorliegenden Fall ist nur dann nicht eine Rückkehrentscheidung zu treffen, wenn sie wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ist zu entscheiden, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Gegenständlich ergibt die Abwägung der berührten privaten und öffentlichen Interessen, dass ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch eine Außerlandesbringung als verhältnismäßig im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK anzusehen ist.

Im Hinblick auf Art. 8 EMRK ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer zwar mehr als sieben Jahre in Österreich aufhält, sein Aufenthalt seit dem in Rechtskraft erwachsenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.07.2018, mit dem der Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 05.11.2015 über die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria bestätigt wurde, jedoch nicht mehr rechtmäßig war. Er kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, sondern stellte neuerlich einen auf nicht asylrelevante Fluchtgründe gestützten Asyl(Folge)antrag.

Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer (auf Grund des seine gegen den ersten Asylbescheid erhobene Beschwerde abweisenden Erkenntnisses vom 12.09.2015) sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, ein Umstand, der nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die in der Folge von ihm gesetzten Integrationsschritte entsprechend relativiert (VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN).

Der Beschwerdeführer führt, auch wenn er in der Beschwerde Gegenteiliges behauptet, nach seinen eigenen Angaben (AS: 179) derzeit keine Beziehung in Österreich mehr und es leben keine Verwandten von ihm im Bundesgebiet. Ein Eingriff in das Familienleben liegt daher nicht vor.

Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Es liegen keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer in Hinblick auf seinen ca. sieben Jahre andauernden Aufenthalt einen maßgeblichen und überdurchschnittlichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. Er konnte keine Sprachkenntnisse in Form von Sprachzertifikaten nachweisen bzw. er spricht - wie er selbst eingestand - "nicht so gut" deutsch, ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer Organisation, ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und lebt bis zum gegebenen Zeitpunkt von der staatlichen Grundversorgung. Von einer Integration von maßgeblicher Intensität kann, auch wenn der Beschwerdeführer gewisse Integrationsbemühungen gezeigt hat, indem er ehrenamtlich tätig war, jedenfalls nicht gesprochen werden. Darüber hinaus ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam und einen - letztlich unbegründeten - zweiten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Im gegenständlichen Fall liegt auch keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers vor.

Außerdem verfügt er über familiäre Kontakte in Nigeria und bestehen nach wie vor Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Heimatstaat, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und dort hauptsozialisiert wurde, er noch immer die Landessprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftslandes vertraut ist. Im gegenständlichen Fall kann daher nicht, wie in der Beschwerde behauptet, von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers ausgegangen werden.

Im gegenständlichen Fall kann, entgegen seiner Behauptung, daher jedenfalls nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden.

Es sind aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaige wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Im gegenständlichen Fall ist jedoch keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als ein Fremder, der seinen Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch seine Einreise und durch die Stellung letztlich unbegründeter Asylanträge erzwingt. Dies würde in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007; vgl. auch VfSlg 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw. Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber. Ihm steht das grundlegende öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art. 8 Abs. 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die schwach ausgebildeten privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhalts ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellte.

Dass der Beschwerdeführer unbescholten ist, führt zu keiner relevanten Verstärkung seiner persönlichen Interessen am Verbleib im Bundesgebiet (VwGH vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029).

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne des § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

3.5. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria (zu Spruchpunkt V.):

Gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG (in der Fassung BGBl I Nr. 56/2018) ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, einer Ausweisung gemäß § 66 FPG oder eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

§ 50 FPG lautet:

"(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung gemäß § 46 nach Nigeria zulässig ist (§ 52 Abs. 9 FPG), ist zunächst darauf zu verweisen, dass dem Beschwerdeführer in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung droht.

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK ist zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet (spätestens) am 29.05.2012 bis zum gegebenen Zeitpunkt ca. sieben Jahre gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iSv Art. 8 EMRK entstanden ist). Spätestens seit der Abweisung des ersten Asylantrags mit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.09.2015 musste sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthalts bewusst sein und war sein Aufenthalt im Bundesgebiet seit der rechtskräftigen negativen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betreffend Nichterteilung eines Aufenthaltstitels, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria vom 12.07.2018 nicht mehr rechtmäßig. Er kam seiner Ausreisverpflichtung nicht nach. Die Zeitspanne des zum Teil unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet kann hinsichtlich einer Aufenthaltsverfestigung daher nicht zu seinen Gunsten ausschlagen.

Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria nicht vor, sodass unter diesem Gesichtspunkt bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Auch dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK: vgl. VwGH vom 16.07.2003, 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Vor seiner Ausreise hat er in seiner Heimat in der Landwirtschaft gearbeitet und Gelegenheitsarbeiten (am Bau) erbracht. Im Falle seiner Rückkehr sollte er durch die Ausübung diverser adäquater Hilfstätigkeiten erneut zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes imstande sein. Im vorliegenden Fall fehlt es an Hinweisen für derart exzeptionelle Umstände

Sein Vorbringen in der Beschwerde blieb im Übrigen unsubstantiiert. Er brachte vor, er sei in Nigeria entwurzelt und habe, obwohl nach seinen Angaben seine Mutter und seine Schwester in Nigeria leben, keine familiären oder sozialen relevanten Anknüpfungspunkte in seiner Heimat mehr. "Daher" gebe es für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative und sei ihm eine menschenwürdige Existenz nicht möglich. Er geriete in eine existenzbedrohende Notlage. Diesen Argumenten kommt, wie bereits ausgeführt, keine Relevanz zu.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Er ist gesund und damit arbeitsfähig.

Damit ist der Beschwerdeführer durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können.

Auch fehlt es an jedem Indiz, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben bedroht, in seiner Unversehrtheit beeinträchtigt oder gar getötet zu werden.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten in Nigeria bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet.

Eine der Abschiebung nach Nigeria entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

3.6. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (zu Spruchpunkt VI.):

Das Bundesasylamt hat den Folgeantrag zu Recht wegen entschiedener Sache zur

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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