TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/30 I416 2224748-1

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Veröffentlicht am 30.10.2019
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Entscheidungsdatum

30.10.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §15b Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §19
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 2
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §55 Abs1a
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I416 2224748-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX

alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX

alias XXXX) XXXX (alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX), geb. XXXX, StA. MAROKKO, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich Geschäftsstelle Eisenstadt, Neusiedler Straße 24-26, 7000 Eisenstadt, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis VII. und IX. als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt VIII. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf drei Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein marokkanischer Staatsangehöriger, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte erstmals am 31.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er vor, er habe in der Heimat eine Landwirtschaft gehabt. Eine Drogenbande habe dort ohne sein Wissen Drogen gepflanzt. Als diese dann verschwunden seien, habe ihn die Bande beschuldigt, die Drogen selbst verkauft zu haben. Er sei verprügelt und mit dem Tode bedroht worden und aus diesem Grund geflohen.

2. Zuvor hatte er in Ungarn (am 23.03.2016), in Deutschland (am 06.05.2016) und in Dänemark (am 19.08.2016) Asylanträge gestellt.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 30.10.2017, Zl. XXXX, wurde der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 AsylG zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Deutschland gemäß Dublin III-Verordnung für die Prüfung seines Antrages zuständig sei. Gegen den Beschwerdeführer wurde die Außerlandeserbringung angeordnet und die Zulässigkeit seiner Abschiebung nach Deutschland ausgesprochen.

4. In weiterer Folge tauchte der Beschwerdeführer unter und konnte nicht fristgerecht nach Deutschland überstellt werden.

5. Am 27.08.2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Schweiz nach Österreich überstellt und stellte am selben Tag einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der am 28.08.2019 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab er an, seine alten Fluchtgründe seien immer noch aufrecht. Er habe in seiner Heimat Probleme und könne nicht zurück. Bei einer Rückkehr befürchte er, umgebracht zu werden.

6. Mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX vom 06.09.2019, Zl. XXXX, wurde über den Beschwerdeführer wegen des Verdachts der Vergehen des Widerstands gegen die Staatsgewalt und der schweren Körperverletzung gem. §§ 15, 269 Abs. 1, 83 Abs. 1 und 84 Abs. 2 StGB die Untersuchungshaft verhängt.

7. Mit Schreiben des Bundeskriminalamtes vom 27.09.2019 erging die Mitteilung, dass der Beschwerdeführer von Interpol Rabat unter den Personendaten XXXX, geboren am XXXX in XXXX (Marokko) identifiziert worden sei.

8. Am 27.09.2019 wurde der Beschwerdeführer durch die belangte Behörde niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen brachte er - auf das Wesentlichste zusammengefasst - vor, er sei von einer Drogenbande verdächtigt worden, eine große Summe Geld gestohlen zu haben, welche die Bande in seinem Dorf vergraben habe. Der Verdacht sei deshalb auf ihn gefallen, weil das Dorf sehr weitläufig sei. Er sei der einzige in der Umgebung gewesen und die nächsten Nachbarn würden weit weg wohnen. Die Bande habe ihn sehr brutal geschlagen, doch ein Verwandter habe ihn gerettet. Kennen würde er die Verfolger nicht. An die Polizei habe er sich nicht gewandt, weil seine Verfolger stärker seien und dies nichts gebracht hätte. Aus diesem Grund habe er das Land verlassen.

9. Mit dem Bescheid vom 08.10.2019, Zl. XXXX, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Marokko zulässig ist (Spruchpunkt V.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.). Außerdem wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, ab 28.08.2019 in einem näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt IX.).

10. Mit Verfahrensanordnung vom 08.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.

11. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 22.10.2019. Der Beschwerdeführer machte unrichtige Beweiswürdigung, Tatsachenfeststellung und rechtliche Beurteilung geltend und stellte die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den gegenständlichen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihm der Status des Asylberechtigten, in eventu der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt werde; in eventu die gegen ihn ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufheben; in eventu das gegen ihn erlassene Einreiseverbot zur Gänze beheben; in eventu die Dauer des Einreiseverbots auf ein verhältnismäßiges Ausmaß reduzieren; in eventu das Einreiseverbot auf das Gebiet der Republik Österreich beschränken; in eventu die angeordnete Unterkunftnahme aufheben; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung an das BFA zurückverweisen; in eventu eine mündliche Verhandlung anberaumen.

12. Mit Schriftsatz vom 22.10.2019, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 24.10.2019, legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Marokko und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Seine Identität steht fest.

Er ist ledig, kinderlos, bekennt sich zum moslemischen Glauben und gehört der Volksgruppe der Araber an.

Der Beschwerdeführer reiste erstmals am 31.07.2017 unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein, tauchte in weiterer Folge unter und reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt wieder aus. Bis zum 17.11.2017 war er im Bundesgebiet behördlich gemeldet. Am 27.08.2019 wurde er aus der Schweiz nach Österreich überstellt und hält sich seither wieder im Bundesgebiet auf.

Es liegen keine lebensbedrohlichen körperlichen oder psychischen Beeinträchtigungen vor, die einer Rückführung in seinen Herkunftsstaat entgegenstünden. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig.

In Marokko verfügt der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner Mutter und einer Schwester. In Österreich hat er keine Verwandten und keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer besuchte in Marokko neun Jahre lang die Schule und arbeitete anschließend als Landwirt. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Marokko hat er eine Chance, auch hinkünftig im marokkanischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, dies insbesondere in zeitlicher Hinsicht.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft, doch befindet sich seit 06.09.2019 in Untersuchungshaft.

Er geht in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Bis zu seiner Überstellung in die JA XXXX bezog er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.

1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Marokko aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt war.

Der Beschwerdeführer konnte keinen Fluchtgrund im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen. Die vom Beschwerdeführer behauptete Bedrohung durch eine Drogenbande kann mangels Glaubhaftmachung nicht festgestellt werden. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein Herkunftsland aufgrund asylrelevanter Verfolgung verlassen bzw. eine solche im Falle der Rückkehr zu befürchten habe.

Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in sein Heimatland mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein.

1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Marokko:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 08.10.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 17.08.2018) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Marokko ist ein sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen, Justiz und Sicherheitsapparate funktionieren. Die Justiz ist gemäß der geltenden Verfassung unabhängig. Ein rechtsstaatliches, faires Verfahren mit dem Recht, Berufung einzulegen, ist gesetzlich gewährleistet. Über Beeinflussung der Gerichte durch Korruption oder durch außergerichtliche Einflussmaßnahmen wird aber berichtet. Der Sicherheitsapparat besteht aus Polizei- und paramilitärischen Organisationen. Eine zivile Kontrolle über Sicherheitskräfte ist abgesehen von Einzelfällen effektiv. Folter steht unter Strafe, wobei Berichte über Folterungen und Gewaltanwendung gegenüber Gefangenen bestehen. Die in Marokko verbreitete Korruption steht unter Strafe, welche aber nicht effektiv vollzogen wird. Eine Reform der Korruptionsbekämpfungsbehörde ist geplant, aber noch nicht verwirklicht.

Marokko verfügt über einen umfassenden Grundrechtebestand, lediglich das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit fehlt. Die Grundrechte werden durch den Vorbehalt in Bezug auf die Monarchie, den islamischen Charakter von Staat und Gesellschaft und die territoriale Integrität beschränkt. Ferner fehlen zum Teil Durchführungsgesetze. Allgemein bestehen grundrechtliche Probleme hinsichtlich der Sicherheitskräfte sowie schlechter Haftbedingungen. Staatliche Repressionen gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer religiösen Überzeugung können nicht festgestellt werden. Die Haftbedingungen sind generell schlecht und entsprechen nicht internationalen Standards. Hygienische Verhältnisse und die medizinische Versorgung in Gefängnissen sind nicht gut. Gefängnisse sind in Marokko überbelegt. Es existieren Berichte über folterähnliche Praktiken in Gefängnissen. Die Todesstrafe wird weiterhin in Marokko verhängt. Seit 1993 wurden aber keine Todesstrafen mehr vollstreckt.

Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet.

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung, die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen. Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht.

Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Medizinische Dienste sind kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards. Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine "Carte RAMED" erhalten, bei Vorlage dieser Karte sind Behandlungen kostenfrei. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen.

Staatliche Repressionen im Zusammenhang mit dem Stellen eines Asylantrags sind nicht bekannt. Rückkehrern ohne eigene finanzielle Mittel bietet der Familienverband, gelegentlich auch NGOs Unterstützung.

Zusammengefasst konnte nicht festgestellt werden, dass eine Rückführung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat Marokko für diesen eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es konnte zudem nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr der gänzliche Entzug der Lebensgrundlage drohen würde oder er in eine existenzbedrohende oder medizinische Notlage geraten würde. Dazu wird festgestellt, dass in Marokko ausreichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten vorhanden und dem Beschwerdeführer auch zugänglich sind. Eine nach Marokko zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Er selbst hat hinsichtlich einer ihm drohenden Gefährdung in seinem Herkunftsstaat im Falle seiner Rückkehr kein substantiiertes Vorbringen erstattet und haben sich auch amtswegig keine Anhaltspunkte dafür ergeben.

Es wird weiters festgestellt, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt aus eigener Kraft bestreiten kann, zumal er jung, gesund und arbeitsfähig ist. Selbst wenn ihm sein privater Familienverband in Marokko keine soziale Sicherheit bieten sollte, kann er seinen Lebensunterhalt wie o.a. aus eigener Kraft bestreiten.

Es wurden zwischenzeitlich auch keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Marokko gemäß § 50 FPG unzulässig wäre.

2. Beweiswürdigung:

Der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Marokko mit Stand 17.08.2018. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund einer Mitteilung des Bundeskriminalamtes vom 27.09.2019, wonach der Beschwerdeführer von Interpol Rabat unter den angegebenen Personendaten identifiziert wurde, fest.

Die sonstigen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Marokko wie auch in Österreich ergeben sich aus seinen entsprechenden Äußerungen gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und den Sicherheitsorganen. Die entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid blieben unwidersprochen.

Die Feststellung zur Einreise und zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und aus dem Datum seiner Asylantragsstellung in Zusammenschau mit einer eingeholten zmr-Abfrage.

Zwar machte der Beschwerdeführer zu seinem Gesundheitszustand geltend, drogenabhängig und psychisch krank zu sein, doch legte er keine ärztliche Bestätigung über diese Behauptung vor. Auch die Beschwerde tritt der entsprechenden Feststellung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer an keiner lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes leidet und dadurch erwerbsfähig ist, nicht entgegen, womit mangels Vorliegens gegenteiliger Hinweise von deren Richtigkeit auszugehen ist.

Die Feststellungen zu seiner Schulbildung und zu seiner Arbeitserfahrung als Landwirt gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen aufkommen lässt.

Aus dem gesamten Akteninhalt und dem Beschwerdevorbringen ergeben sich keinerlei Hinweise auf Umstände, die einer Rückkehr entgegenstehen könnten.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich aus seinen Angaben anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthaltes in Österreich. Auch aus der Beschwerde gehen keine Hinweise auf ein schützenswertes Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich hervor.

Aus dem Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass er über ein maßgebliches soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügen oder eine relevante Integration aufweisen würde. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte war daher die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht aufweist, dies insbesondere vor dem Hintergrund seines erst kurzen Aufenthaltes von wenigen Monaten in Österreich.

Die Feststellung zum Aufenthalt des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft seit 06.09.2019 ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Dass der Beschwerdeführer in Österreich bis zu diesem Zeitpunkt Leistungen aus der Grundversorgung bezog, keiner legalen Beschäftigung nachgeht und nicht selbsterhaltungsfähig ist, ergibt sich aus einem am 25.10.2019 eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes.

Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 30.10.2019.

2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Vorweg ist festzustellen, dass das Bundesamt im zuvor angeführten Bescheid der gegenständlichen Entscheidung ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zugrunde gelegt hat und dass in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar dargestellt sind.

Da im gegenständlichen Verfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, müssen die Angaben des Beschwerdeführers bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit überprüft werden.

Das erkennende Gericht hat anhand der Darstellung der persönlichen Bedrohungssituation eines Beschwerdeführers und den dabei allenfalls auftretenden Ungereimtheiten - z.B. gehäufte und eklatante Widersprüche (z.B. VwGH 25.1.2001, 2000/20/0544) oder fehlendes Allgemein- und Detailwissen (z.B. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0461) - zu beurteilen, ob Schilderungen eines Asylwerbers mit der Tatsachenwelt im Einklang stehen oder nicht.

Dazu ist auszuführen, dass von einem Antragsteller ein Verfolgungsschicksal glaubhaft darzulegen ist. Einem Asylwerber obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen und Verhältnissen, von sich aus, eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern. Die Behörde muss somit die Überzeugung von der Wahrheit des von einem Asylwerber behaupteten individuellen Schicksals erlangen, aus dem er seine Furcht vor asylrelevanter Verfolgung herleitet. Es kann zwar durchaus dem Asylwerber nicht die Pflicht auferlegt werden, dass dieser hinsichtlich asylbegründeter Vorgänge einen Sachvortrag zu Protokoll geben muss, der auf Grund unumstößlicher Gewissheit als der Wirklichkeit entsprechend gewertet werden muss, die Verantwortung eines Antragstellers muss jedoch darin bestehen, dass er bei tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit die Ereignisse schildert.

Generell ist zur Glaubwürdigkeit eines Vorbringens auszuführen, dass eine Aussage grundsätzlich dann als glaubhaft zu qualifizieren ist, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist; der Beschwerdeführer sohin in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über von ihm vorgebrachte Umstände bzw. Erlebnisse zu machen. Weiters muss das Vorbringen plausibel sein, d. h. mit überprüfbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung entspringenden Erkenntnissen übereinstimmen. Hingegen scheinen erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt einer Aussage angezeigt, wenn der Beschwerdeführer den seiner Meinung nach, seinen Antrag stützenden Sachverhalt bloß vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt. Weiteres Erfordernis für den Wahrheitsgehalt einer Aussage ist, dass die Angaben in sich schlüssig sind; so darf sich der Beschwerdeführer nicht in wesentlichen Passagen seiner Aussage widersprechen. Diesen Anforderungen werden die Angaben des Beschwerdeführers nicht gerecht.

Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, Marokko aufgrund der Bedrohung durch eine Drogenbande verlassen zu haben. Er sei von dieser beschuldigt worden, Geld gestohlen zu haben, welches in seinem Dorf vergraben gewesen sei. Die Drogenbande habe den Beschwerdeführer zusammengeschlagen. Daraufhin habe er seine Heimat verlassen.

Der belangten Behörde ist beizupflichten, dass die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich, oberflächlich und letztlich ohne jegliche Stringenz geblieben sind.

So führte der Beschwerdeführer in seinem Verfahren im Jahr 2017 noch als Fluchtgrund an, dass auf seiner Landwirtschaft ohne sein Wissen Drogen angepflanzt worden seien, und ihn die Drogenbande, als diese Drogen verschwanden, beschuldigt habe, diese selbst verkauft zu haben und ihn verprügelt und mit dem Tode bedroht hätten. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 27.09.2019 gab er dementgegen an, dass er von der Drogenbande verdächtigt worden sei, Geld, welches in seinem Dorf vergraben worden sei, gestohlen zu haben. Der Beschwerdeführer war zudem weder im Stande, nachvollziehbar aufzuzeigen, weshalb ausgerechnet er unter allen Bewohnern seines Dorfes in den Fokus der Gruppe geraten sei, noch konnte er den Angaben zu seinen Verfolgern oder der Drogenbande machen. Auch die Rettung durch einen Verwandten vor der Bande konnte der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar darlegen, sondern gab er befragt dazu lediglich an, dass er dies nicht wisse, da er bewusstlos gewesen wäre. Er konnte aber auch nicht schlüssig und nachvollziehbar darlegen, weshalb er als einziger verdächtigt werden hätte sollen, sondern führte dazu einsilbig aus, dass es dort nur ihn gebe, dass es ein weitläufiges Dorf wäre, die nächsten Nachbarn weit weg seien und er nicht wisse wie viele Einwohner das Dorf habe, obwohl er dort sein ganzes Leben verbracht haben will. Zudem blieben auch seinen Angaben, wer ihn darüber informiert habe, dass er immer noch gesucht werde, oberflächlich, detailarm und fehlt es seinen Ausführungen dahingehend an der erforderlichen Stringenz. Zur Frage, weshalb er nach wie vor von einer Bedrohung durch die Bande ausgehe, verstrickte er sich in Widersprüche. Erst erklärte er, seine Mutter habe ihn angerufen und ihm gesagt, er solle nicht nach Hause kommen, weil die Bande ihn umbringen werden. Allerdings hatte er zu Beginn der niederschriftlichen Einvernahme noch gesagt, er habe zu seiner Mutter keinen Kontakt. Auf diesen Widerspruch angesprochen entgegnete er lediglich, seine Mutter habe ihn vor rund zwei Monaten angerufen und zuletzt habe er sich bei ihr gemeldet, als er noch in der Schweiz gewesen sei. Jetzt könne er sie nicht mehr anrufen, weil er ihre Nummer verloren habe. Auch dieser Erklärung fehlt letztlich die Nachvollziehbarkeit, zumal es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich wäre, die Telefonnummer seiner Mutter über seine Geschwister, zu denen er zumindest zeitweise in Kontakt steht, wiederzuerlangen. Weiters konnte der Beschwerdeführer keinen nachvollziehbaren Grund dafür angeben, weshalb er sich nicht an die Behörden gewandt habe, seine Aussage, dass dies nichts bringen würde, ist lediglich als Schutzbehauptung zu qualifizieren und nicht geeignet eine Verfolgung oder Bedrohung glaubhaft erscheinen zu lassen. Dass der Beschwerdeführer auf Vorhalt der belangten Behörde selbst anführt, keine Probleme mit dem Staat zu haben, sowie seine Angaben, dass er sich auch nirgendwo anders in Marokko hat niederlassen können, weil diese Leute alles wissen würden und auch in Spanien alle Leute dies wissen würden, lassen sein Vorbringen, insgesamt nicht glaubwürdigerr erscheinen.

Zusammengefasst ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Einvernahme in einer wortkargen Darlegung einiger weniger Eckpunkte einer Schilderung verharrte, die Antworten auf die gestellten Fragen waren grundsätzlich kurz und total vage - eine detaillierte oder umfassende Schilderung der Ereignisse war ihr im Zuge der gesamten Einvernahme nicht möglich. Obwohl der Beschwerdeführer seitens der belangten Behörde aufgefordert wurde, die Wahrheit zu sagen, nichts zu verschweigen und alle zur Begründung des Antrages erforderlichen Anhaltspunkte selbständig und über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen, wurden die, für den Gang der Fluchtgeschichte erforderlichen Fragen, von ihm lediglich in äußerst knappster Weise und sehr pauschal beantwortet. Nach allgemeiner Lebenserfahrung ist jedoch davon auszugehen, dass ein Asylwerber, der bemüht ist, in einem Land Aufnahme und Schutz zu finden, in der Regel bestrebt ist, alles diesem Wunsch Dienliche vorzubringen und zumindest die Kernfluchtgeschichte möglichst umfassend zu schildern, sodass der Behörde erkennbar ist, welchen massiven Bedrohungen er im Herkunftsland ausgesetzt ist.

Der Beschwerdeführer berichtete nicht von sich aus über die Geschehnisse im Rahmen einer narrativen und konkludenten Wiedergabe, so wie eben Menschen berichten, welche das Erzählte tatsächlich erlebt haben. Diese Feststellung kann insofern getroffen werden, als es aus der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts notorisch ist, dass detailreiche Aussagen mit Realkennzeichen in der Regel für die Glaubwürdigkeit des entsprechenden Vortrages sprechen. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Menschen über persönlich Erlebtes detailreich, unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichten. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte ist zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden. Dies gilt insbesondere bei derart prägenden Ereignissen, die so gravierend auf die Lebenssituation eines Menschen einwirken, dass dieser sich letztlich veranlasst sieht, sein Heimatland zu verlassen.

Hier ergibt sich also in der Gesamtschau mit den anderen Ausführungen zur Beweiswürdigung ein wesentliches Indiz für die mangelnde Glaubwürdigkeit des zentralen Asylvorbringens des Beschwerdeführers. Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde gesehen werden, jede seiner unzähligen vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern liegt es am Beschwerdeführer ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen.

Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es dem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (VwGH 20.1.1993, 92/01/0752; 19.5.1994, 94/19/0465 mwN.) und dass die erstinstanzliche Behörde nicht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss.

Darüberhinaus ist auszuführen, dass selbst bei hypothetischer Wahrunterstellung des Vorbringens, es sich um eine Verfolgung durch Privatpersonen handeln würde, dieser hätte er durch Inanspruchnahme von Schutz seitens der staatlichen Behörden begegnen können. Dem Beschwerdeführer ist es darüber hinaus durchaus zumutbar, sich im Rahmen einer innerstaatlichen Fluchtalternative in einem anderen Landesteil Marokkos niederzulassen und dadurch der behaupteten Verfolgung zu entgegen, sein diesbezüglich anderslautendes Vorbringen ist als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.

Es ist für das Bundesverwaltungsgericht somit schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen als widersprüchlich und daher unglaubwürdig und darüberhinaus als nicht asylrelevant einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an.

Seine Beschwerdebegründung erschöpft sich im Wesentlichen darin, seine Fluchtgründe nach wie vor aufrecht zu halten und auszuführen, dass sein Vorbringen - entgegen den oben getätigten Ausführungen - glaubhaft sei. So unterlässt es der Beschwerdeführer sich konkret mit der Beweiswürdigung auseinanderzusetzen und geht nicht substantiiert darauf ein, warum das Fluchtvorbringen entgegen der Ansicht der belangten Behörde subjektiv einen asylrechtlichen Tatbestand erfüllen würde. Seine Ausführungen beschränken sich wie bereits ausgeführt darauf, die aufgrund seiner Aussagen der Beweiswürdigung zugrunde gelegten Sachverhalte, erneut anzuführen und mediale Berichte und Quellenangaben zu zitieren. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit der seitens der belangten Behörde geführten rechtlichen Beurteilung und Beweiswürdigung, erfolgte auch in der Beschwerde nicht.

Des Weiteren kann nicht davon ausgegangen werden, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland in Bezug auf existentielle Grundbedürfnisse in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2.4. Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Marokko vom 17.08.2018 samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Marokko gilt - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - gemäß § 19 Abs 5 BFA-VG iVm § 1 Z 9 Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) im Hinblick auf das Bestehen oder Fehlen von staatlicher Verfolgung, Schutz vor privater Verfolgung und Rechtsschutz gegen erlittene Verletzungen von Menschenrechten als sicherer Herkunftsstaat.

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Marokko ergeben sich aus den folgenden Meldungen und Berichten:

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017a): Marokko - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/-/224120, Zugriff 31.7.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2018a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 31.7.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko

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AA - Auswärtiges Amt (8.8.2018): Marokko - Reise- und Sicherheitshinweise,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080#content_0, Zugriff 8.8.2018

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BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (8.8.2018): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 8.8.2018

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EDA - Eidgenössisches Departemenet für auswärtige Angelegenheiten (8.8.2018): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html, Zugriff 8.8.2018

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FD - France Diplomatie (8.8.2018): Conseils aux Voyageurs - Maroc

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Sécurité,

https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/, Zugriff 8.8.2018

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017b): Marokko - Außenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/-/224118, Zugriff 8.8.2018

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CIA - Central Intelligence Agency (12.7.2018): The World Factbook

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Morocco,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/mo.html, Zugriff 8.8.2018

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CIA - Central Intelligence Agency (11.7.2018): The World Factbook

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Western Sahara,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/wi.html, Zugriff 8.8.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (7.2018a), LIPortal - Marokko - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/marokko/geschichte-staat/, Zugriff 8.8.2018

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AA - Auswärtiges Amt (14.2.2018): AA-Bericht zu Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/1424844/4598_1519120123_auswaertiges-amt-bericht-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-im-koenigreich-marokko-stand-november-2017-14-02-2018.pdf, Zugriff 1.8.2018

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ÖB - Österreichische Botschaft Rabat (9.2015): Asylländerbericht Marokko

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USDOS - U.S. Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430366.html, Zugriff 1.8.2018

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AI -Amnesty International (22.2.2018): Amnesty International Report 2017/18 - The State of the World's Human Rights - Morocco/Western Sahara,

https://www.ecoi.net/de/dokument/1425081.html, Zugriff 1.8.2018

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TI - Transparency International (21.2.2018): Corruptions Perceptions Index 2017,

https://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2017, Zugriff 17.8.2018

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HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 - Morocco and Western Sahara,

http://www.ecoi.net/local_link/334712/476546_de.html, Zugriff 3.8.2018

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USDOS - U.S. Department of State (29.5.2018): 2017 Report on International Religious Freedom - Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436851.html, Zugriff 7.8.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (7.2018b): LIPortal - Marokko - Gesellschaft, https://www.liportal.de/marokko/gesellschaft/, Zugriff 7.8.2018

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AA - Auswärtiges Amt (10.2017c): Marokko - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/wirtschaft/224082, Zugriff 7.8.2018

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GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (7.2018c): Marokko - Wirtschaft, http://liportal.giz.de/marokko/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 7.8.2018

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DIS - Danish Immigration Service (2.2017): Morocco - Situation of Unaccompanied Minors,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1490253625_morocco-situationofunaccompaniedminors-06032017.pdf, Zugriff 6.7.2017

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VB - Verbindungsbeamter des BMI in Rabat (30.5.2017):

Anfragebeantwortung Kinder und Jugendliche, nach direkter Rücksprache mit einem Mitarbeiter der NGO "Association Marocaine des Droits Humains" (AMDH), sowie mit Frau Saida SAGHER von der Organisation "BAYTI" (übersetzt "mein Haus") in Casablanca, einer Organisation, die sich speziell für Straßenkinder einsetzt; übermittelt per E-Mail vom 30.5.2017

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderung zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen auch nicht konkret und substantiiert entgegen, weshalb die obgenannten Länderfeststellungen der gegenständlichen Entscheidung bedenkenlos zugrunde gelegt werden konnten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Rechtslage

Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.3. bereits ausführlich dargestellt, konnte der Beschwerdeführer keine unter die GFK zu subsumierenden Gründe für seine Antragstellung vorbringen, bzw. war seinem Fluchtvorbringen aus den obgenannten Gründen die Glaubwürdigkeit zu versagen, wobei auch in seiner Beschwerde dahingehend kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde. Zusammengefasst ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland Marokko entgegen seiner Behauptung keiner Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer besti

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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