Entscheidungsdatum
11.11.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G306 2215547-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2019, Zahl XXXX, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer (BF) wurde am 27.11.2018 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Wien, zur beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung, niederschriftlich einvernommen. Grund dafür war, dass die Gattin - EU Bürgerin, welche ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nahm - nicht mehr in Österreich aufhältig, und nicht gemeldet war und auch keiner Beschäftigung mehr nachging.
Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, dem BF zugestellt am 30.01.2019, wurde der BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und diesem gemäß § 70 Abs. 3 FPG einen Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.). Begründet wurde die Ausweisung damit, dass die Gattin des BF (tschechische Staatsangehörige) das Bundesgebiet bereits verlassen habe und er daher kein Aufenthaltsrecht mehr von seiner Gattin ableiten könne.
Mit per Mail am 26.02.2019 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF Beschwerde - vermittels seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung - gegen den oben genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Darin wurde die gänzliche Behebung des Spruchpunktes und in eventu die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und die Behebung und Zurückweisung des Bescheides, beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden vom BFA vorgelegt und ist am 06.03.2019 beim BVwG eingelangt.
Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 28.06.2019 des BVwG wurde der BF aufgefordert, Unterlagen in Vorlage zu bringen aus denen sein - in der Beschwerde behauptetes Aufenthaltsrecht - nachgewiesen werde.
Mit Schreiben des BF vom 15.07.2019, eingelangt am BVwG am selben Tag, gab der BF eine Stellungnahme ab sowie brachte dieser Unterlagen in Vorlage.
Am 22.10.2019 führte das BVwG in der Außenstelle Graz bezüglich der Ehegattin XXXX eine mündliche Verhandlung durch, bei der diese ihre Beschwerde zurückzog und bekannt gab, dass sie und ihre beiden minderjährigen Kinder bereits wieder in der Tschechei leben würden.
Am 31.10.2019 wurde vom BVwG das Standesamt XXXX, Herr XXXX, telefonisch kontaktiert. Dieser teilte dem Gericht mit, dass XXXX die alleinige Obsorge bezüglich ihres Sohnes XXXX habe,
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der, die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtsdatum) führende BF ist Staatsangehöriger von Nigeria.
Der BF stellte am 23.08.2010 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher am 12.04.2011 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der darin ausgesprochenen Ausweisung kam der BF nicht nach. Der BF hielt sich illegal im Bundesgebiet auf und ehelichte am XXXX die in Österreich aufhaltige EU Bürgerin XXXX. Aufgrund dessen erhielt der BF am XXXX2016 einen Aufenthaltstitel "Aufenthaltskarte Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers".
Aus der Ehe entstammen mittlerweile zwei minderjährige Kinder, welche ebenfalls tschechische Staatsangehörige sind.
Am 22.10.2019 wurde an der Außenstelle in Graz des BVwG bezüglich des Verfahrens der Ehegattin eine mündliche Verhandlung durchgeführt. In der mündlichen Verhandlung zog diese ihre Beschwerde zurück. Da die Mutter auch das alleinige Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn XXXX hat, gilt auch die anhängige Beschwerde des Sohnes als zurückgezogen. Begründet wurde es damit, dass sie, als auch die Kinder, wieder in Tschechien leben würde und sie auch dort verbleiben werde.
Der BF geht im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nach. Der BF hat im Bundesgebiet einen aufhältigen Bruder und verfügt daher über familiären Beziehungen. Die Gattin als auch die beiden minderjährigen Kinder leben nicht mehr im gemeinsamen Haushalt des BF und halten sich in Tschechien auf. Der BF ist gesund und arbeitsfähig.
Der BF hat mit der Ausreise seiner Gattin sowie den beiden mj. Kindern in die Tschechei, sein aus der Gattin abgeleitetes Aufenthaltsrecht, verloren.
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF, dessen Ehe sowie dass die Gattin als auch die beiden minderjährigen Kinder sich nicht mehr in Österreich aufhalten sondern in ihr Heimatland Tschechei verzogen sind getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, jenen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde sowie aus den Angaben der Gattin in ihrer mündlichen Verhandlung.
Dass die Gattin des BF das alleinige Sorgerecht bezüglich der beiden Kinder hat wurde durch eine Anfrage am Standesamt XXXXvom 31.10.2019 ermittelt sowie aus den eigenen Angaben der Gattin in der mündlichen Verhandlung, festgestellt.
Die Feststellung betreffend die familiären Verhältnisse beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen.
Die Erwerbstätigkeit des BF beruht auf einem aktuellen Sozialversicherungsauszug und die Wohnsitzmeldung aus einem aktuellen ZMR Auszug. Der illegale Aufenthalt des BF im Bundesgebiet bis zu Eheschließung ergibt sich aus dem Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern der Sachverhalt hinreichen festgestellt wurde oder dieser effektiver seitens des Verwaltungsgerichtes festgestellt werden kann und die Beschwerde ab- oder zurückzuweisen ist, im Fall der Ermessensübung seitens der belangten Behörde jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides.:
Der mit "Ausweisung" betitelte § 66 FPG lautet:
"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
Der mit "Ausreiseverpflichtung und Durchsetzungsaufschub" betitelte § 70 FPG lautet:
"§ 70. (1) Die Ausweisung und das Aufenthaltsverbot werden spätestens mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar; der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige hat dann unverzüglich auszureisen. Der Eintritt der Durchsetzbarkeit ist für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(3) EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen ist bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
(4) Der Durchsetzungsaufschub ist zu widerrufen, wenn
1. nachträglich Tatsachen bekannt werden, die dessen Versagung gerechtfertigt hätten;
2. die Gründe für die Erteilung weggefallen sind oder
3. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige während seines weiteren Aufenthaltes im Bundesgebiet ein Verhalten setzt, das die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gebietet."
Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" § 51 NAG lautet:
"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnunsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
Der mit "Anmeldebescheinigung" betitelte § 53 NAG idgF. lautet:
"§ 53. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden
Krankenversicherungsschutz;
3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des 21. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
6. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
7. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen."
Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers lautet:
"§ 54. (1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht".
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:
"§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als unbegründet. Dies ausfolgenden Erwägungen:
Vorauszuschicken ist, dass sich der BF nicht in einem fünf Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufhält, weshalb der bei Vorliegen eines Daueraufenthaltsrechtes (§§ 53a, 54a NAG) qualifizierte Tatbestand des § 66 Abs. 1 FPG hier nicht für die Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung zur Anwendung kommt.
Er heiratete am XXXX die tschechische Staatsangehörige XXXX und erhielt daher am XXXX2016 seinen Aufenthaltstitel - Angehörige eines EWR - Bürgers - ab diesem Zeitpunkt hielt er sich legal im Bundesgebiet auf. Zuvor - nach negativen Asylverfahren - hielten sich der BF ab dem 12.04.2011 illegal im Bundesgebiet auf. Die Gattin, als auch die zwei minderjährigen Kinder (alles samt tschechische Staatsangehörige) habe das österreichische Bundesgebiet verlassen und leben wieder in Tschechien. Da der BF sein Aufenthaltsrecht einzig und allein von seiner Gattin ableiteten, ist dieses Recht seit der Ausreise der Gattin nicht mehr gegeben.
Der BF hält sich daher nicht mehr rechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Im Bundesgebiet hält sich ein Bruder des BF auf und verfügt dieser daher über familiäre Bindungen. Ein Familienleben mit diesem konnte jedoch nicht festgestellt werden. Der Kontakt zu ihm beschränkt sich auf gelegentlich 1 - 2-malige Kontakte im Monat (Niederschrift AS 82). Der BF ging im Bundesgebiet Erwerbstätigkeiten nach. Dem BF steht, dass von seiner Gattin abgeleitete Aufenthaltsrecht nicht mehr zu, da diese - als auch die Kinder - sich nicht mehr im Bundesgebiet aufhalten und ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht mehr in Anspruch nehmen.
Nichts desto trotz ist aufgrund des bisherigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit seiner Einreise in das Bundesgebiet zumindest seit Asylantragstellung im Jahr 2010 mehr als 9 Jahre ausmacht (vgl. dazu jedoch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 8. April 2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).
Von einer "Aufenthaltsverfestigung" allein aufgrund des bisherigen Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet kann auch deshalb keine Rede sein, weil er sich spätestens, seit der Abweisung seines Asylantrages mit Bescheid vom 12.04.2011, bereits seines unsicheren Aufenthalts bewusst war und ein allfälliges Privat- und Familienleben, erst danach entstanden sein kann.
Sein rechtmäßiger Aufenthalt ist erst mit der Verehelichung mit einer EU Bürgern, die ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nahm, rechtmäßig. Also mit XXXX2016.
Somit hielt sich der BF im Zeitraum seines Asylverfahren zumindest vom 25.08.2010 - 12.04.2011, sowie als begünstigter Drittstaatsangehörige aufgrund seiner Verehelichung in der Zeit vom XXXX2016 - Nov. 2018 rechtmäßig auf. Sämtlicher restlicher Aufenthalt des BF im Bundesgebiet ist als unrechtmäßig zu werten.
Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").
Dazu kommt, dass der BF in Österreich über kein iSd Art. 8 EMRK schützenswertes Familienleben verfügt. Seine Familie hält sich in Nigeria bzw. in Tschechien auf, sodass auch insoweit noch eine Bindung zu seinem Herkunftsstaat besteht, die seine nicht sehr ausgeprägte Integration in Österreich jedenfalls überwiegt.
Eine maßgebliche berufliche Integration im Bundesgebiet konnte nicht festgestellt werden. Dies wird auch dadurch untermauert, dass der BF zuletzt Notstandhilfe in Anspruch nahm und auf dem AMS als arbeitssuchend gemeldet war.
In einer Zusammenschau ergibt sich, dass das persönlichen Interessen des BF an einem weiteren Aufenthalt in Österreich dem gewichtigem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenübersteht, dem aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Jänner 2005, Zl. 2004/18/0365, und vom 9. September 2014, Zl. 2013/22/0246).
Nach Ansicht des BVwG würde eine individuelle Abwägung der berührten Interessen daher ergeben, dass ein Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF durch seine Ausweisung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.
Um die für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geschaffenen Regelungen durchzusetzen, wird die belangte Behörde gegenüber dem BF entsprechende aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu treffen haben - unter Berücksichtigung, dass sich die Gattin als auch die minderjährigen Kinder des BF, in Tschechien aufhalten.
Aufgrund dessen war spruchgemäß zu entscheiden.
Eine Beschwerdeverhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zumal das Gericht ohnehin von der Richtigkeit der vom BF aufgestellten Behauptungen zu seinem Privat- und Familienleben ausgeht.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die bei Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel. Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose und für die Bemessung der Dauer des Einreiseverbots (VwGH 29.05.2018, Ra 2018/20/0259). Die Revision ist nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.
Schlagworte
Ausweisung, Durchsetzungsaufschub, Interessenabwägung, öffentlicheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:G306.2215547.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.05.2020