TE Bvwg Beschluss 2019/11/21 G303 2210201-1

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Veröffentlicht am 21.11.2019
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Entscheidungsdatum

21.11.2019

Norm

BBG §40
BBG §41
BBG §45
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz 2

Spruch

G303 2210201-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Eva WENDLER und den fachkundigen Laienrichter Herbert WINTERLEITNER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, mit Schreiben vom 22.10.2018 ausgestellten Behindertenpass mit Bescheidcharakter, OB: XXXX, wegen dem ausgewiesenen Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) von Hundert, beschlossen:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Behindertenpass mit Bescheidcharakter aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Behindertenpasses mit Bescheidcharakter beziehungsweise Bescheides an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) brachte am 10.07.2018 über die Zentrale Poststelle beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Steiermark, (im Folgenden: belangte Behörde) einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ein. Dem Antrag war eine Vollmacht vom 10.07.2018, ein in englischer Sprache verfasster Arztbericht des Universitätsklinikums XXXX, Arabische Republik Syrien, vom 06.11.2016, samt beglaubigter Übersetzung, ein Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, vom 16.06.2017, wonach der BF die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, sowie eine Kopie der Karte für Asylberechtigte angeschlossen.

2. Im Rahmen des seitens der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt.

2.1. In dem eingeholten Gutachten von XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 02.09.2018, wird basierend auf der persönlichen Untersuchung der BF am 28.08.2018, bei welcher die bevollmächtigte Begleitperson anwesend war, im Wesentlichen folgendes festgehalten:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Position bzw. der Rahmensätze:

Pos. Nr.

GdB %

1

Teilweise entfernter Dünndarm nach Schussverletzung 2014 belastungsabhängige Schmerzen im Unterbauch rechts und Untergewicht mit Allgemeinschwäche

07.04.12

50

Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H.

 

 

Begründend wurde ausgeführt, dass der Gesamtgrad der Behinderung aus internistischer Sicht auf der führenden Gesundheitsschädigung 1 basiere. Aus Sicht des Internisten sei mangels eindeutiger Einschätzbarkeit die Beurteilung, ob eine allfällig indizierte Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung aufgrund einer psychischen Erkrankung gegeben ist, nicht möglich. Diese Beurteilung sei dem psychiatrischen Fachbereich zu überlassen.

Die Gesundheitsschädigungen "knöcherner Bruch des rechten Daumens und Darmbeins" sowie "Enurese sowie Harninkontinenz" würden keinen Grad der Behinderung erreichen.

3. Mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 04.09.2018 wurde festgehalten, dass sich aufgrund des Untersuchungsergebnisses von Dr. XXXX ein deutlicher Hinweis auf das Bestehen einer psychiatrischen Erkrankung ergebe. Einer derartigen Begutachtung müsste jedoch ein Sprachdolmetsch beigestellt werden. Die Übersetzung durch einen "Bekannten", wie sie bei der Untersuchung durch den internistischen Sachverständigen stattgefunden habe, sei für die Erhebung einer psychiatrischen Anamnese völlig unzulänglich.

4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.10.2018 wurde der BF der beantragte Behindertenpass übermittelt. Der Grad der Behinderung wurde darin mit 50 v.H. eingetragen.

5. Gegen den oben genannten Behindertenpass, dem Bescheidcharakter zukommt, richtet sich die bei der belangten Behörde fristgerecht mit Schreiben vom 12.11.2018 als Einspruch bezeichnete Beschwerde. Die BF begründete die Beschwerde lediglich damit, indem sie Einspruch gegen das Ermittlungsverfahren und den Grad der Behinderung von 50 % erhob, da ihr Gesundheitszustand sehr schlecht sei.

6. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 26.11.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der verfahrensrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und der sich daraus ergebene maßgebliche Sachverhalt konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage festgestellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 45 Abs. 3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Verfahren konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, da das Bundesverwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG als gegeben erachtet, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu Spruchteil A):

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.

Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, hat die belangte Behörde in der gegenständlichen Rechtssache notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen:

Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 1 Abs. 2 BBG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet gemäß § 4 Abs. 1 der Einschätzungsverordnung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens.

Das Gutachten hat gemäß § 4 Abs. 2 der Einschätzungsverordnung neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Maßgebend für die Entscheidung über den Antrag der BF auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist die Feststellung der Art und des Ausmaßes der bei der BF vorliegenden Gesundheitsschädigungen sowie in der Folge die Beurteilung des Gesamtgrades der Behinderung.

Dazu hat die belangte Behörde im angefochtenen Verfahren nur ansatzweise Ermittlungen geführt.

Im von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten von Dr. XXXX, Facharzt für Innere Medizin, vom 02.09.2018, wird in der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung neben dem Dünndarmleiden explizit auf das Vorliegen einer psychischen Erkrankung hingewiesen, wodurch es zu einer Anhebung des Gesamtgrades der Behinderung kommen könnte. Eine eindeutige Einschätzung konnte aus Sicht des Sachverständigen als Internist jedoch nicht getroffen werden. Er hielt dazu im Gutachten fest, dass dies dem psychiatrischen Fachbereich zu überlassen sei.

Dem Sachverständigengutachten ist weiters zu entnehmen, dass die BF während der Aufnahme der Anamnese im Rahmen der durchgeführten medizinischen Begutachtung sitzend auf einem Rollator und teilweise gleichsam schlafend verbrachte. Ob es sich beim Verhalten der BF um Schwäche, Desinteresse, Depression oder um eine posttraumatische Belastungsstörung handelte, konnte seitens des Sachverständigen Dr. XXXX nicht festgellt werden.

Bei der medizinischen Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. XXXX wurde zudem lediglich die seitens der BF bevollmächtigte Begleitperson als Dolmetscher beigezogen, und kein Amtsdolmetscher oder ein seitens der belangten Behörde bestellter nichtamtlicher Dolmetscher.

Aus all dem ergibt sich, dass die belangte Behörde sich mit einer allfälligen behinderungsrelevanten psychischen Erkrankung der BF nicht auseinandergesetzt hat, obwohl das internistische Sachverständigengutachten konkrete Anhaltspunkte enthält, dass die Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens erforderlich ist, um allfällige psychische Erkrankungen der BF abzuklären. Zudem wurde nach der medizinischen Begutachtung durch Dr. XXXX ein Aktenvermerk verfasst, dass ein deutlicher Hinweis auf das Bestehen einer psychiatrischen Erkrankung vorliegt.

Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung des Grades der Behinderung als so mangelhaft erweist, dass weitere Ermittlungen bzw. konkrete Sachverhaltsfeststellungen jedenfalls erforderlich erscheinen.

Das Verwaltungsgericht hat im Falle einer Zurückverweisung darzulegen, welche notwendigen Ermittlungen die Verwaltungsbehörde unterlassen hat. (VwGH Ra 2014/20/0146 vom 20.05.2015)

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten der Fachrichtung der Psychiatrie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, sowie ein ergänzendes zusammenfassendes allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten einzuholen haben. Die belangte Behörde hat dafür Sorge zu tragen, dass während der persönlichen Untersuchung der BF - da sie offensichtlich der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist - ein Dolmetscher für eine der BF verständlichen Sprache anwesend ist.

Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird die BF mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein.

Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.

Die unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht läge angesichts des gegenständlichen gravierend mangelhaft geführten verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens nicht im Interesse der Raschheit und wäre auch nicht mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden. Zu berücksichtigen ist auch der mit dem verwaltungsgerichtlichen Mehrparteienverfahren verbundene erhöhte Aufwand.

Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.

Da der maßgebliche Sachverhalt im Fall der BF noch nicht feststeht und vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht rascher und kostengünstiger festgestellt werden kann, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid in Form des ausgestellten Behindertenpasses gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides beziehungsweise eines Behindertenpasses an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,
Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:G303.2210201.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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