TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/25 I406 2224733-1

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Veröffentlicht am 25.11.2019
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Entscheidungsdatum

25.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I406 2224733-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard KNITEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Edward W. DAIGNEAULT, Rechtsanwalt in 1160 Wien, Lerchenfelder Gürtel 45/11, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 16.09.2019, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein und stellte am 09.05.2003 unter Verwendung der Alias-Identität XXXX, geboren am XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des damaligen Bundesasylamtes vom 27.12.2010 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer nach Nigeria ausgewiesen. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung zunächst nicht nach, verstieß mehrfach gegen das Meldegesetz und reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Spanien aus.

2. Am 02.07.2016 reiste er unter seiner wahren Identität XXXX, geboren am XXXX, mit gültigem nigerianischen Reisepass sowie einem spanischen Aufenthaltstitel für Familienangehörige, gültig bis zum 08.06.2024, auf dem Luftweg aus Madrid kommend neuerlich in das Bundesgebiet ein.

3. Am 07.09.2018 wurde er im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle im Bundesgebiet aufgegriffen und wies sich mit einer Kopie seiner früheren weißen Aufenthaltsberechtigungskarte aus.

4. Bei einer am selben Tag durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) erklärte er, sein richtiger Name laute XXXX. Im Asylverfahren habe er sich XXXX genannt, weil ihm damals jemand gesagt habe, er solle sich einen Namen ausdenken. Seinen nigerianischen Reisepass und seinen spanischen Aufenthaltstitel habe er einem Freund aus der Kirche gegeben. Er sei vor rund einem Monat aus Spanien kommend mit dem Flugzeug nach Österreich eingereist, um Freunde zu besuchen. Er habe vor, am 24.09.2018 zurück nach Spanien zu fliegen, wo er gemeinsam mit seiner Frau lebe. Er sei mit rund 400 € nach Österreich gekommen, habe aber alles ausgegeben und besitze nun keine Barmittel mehr. Er müsse jedoch nichts für Essen und Unterkunft bezahlen und habe auch schon ein Rückflugticket. Seine Flugtickets würden sich bei einem Freund befinden.

Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass er sich gemäß § 6 SGK nicht aus touristischem Zweck im Bundesgebiet aufhalte, da er über keine Barmittel verfüge, keinen ordentlichen Wohnsitz aufweise und keine Dokumente bei sich führe. Da er über einen gültigen Aufenthaltstitel in Spanien verfüge, werde gemäß § 52 Abs. 6 FPG von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Abstand genommen und dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nach Spanien gewährt. Es erging der Hinweis, dass gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und er nach Nigeria abgeschoben werde, sollte er dieser Ausreiseaufforderung nicht nachkommen oder erneut sein illegaler Aufenthalt im Bundesgebiet festgestellt werden. Seine Ausreise habe er durch persönliche Vorlage der ihm ausgefolgten Mitteilung über die Verpflichtung zur Ausreise binnen sieben Tagen bei einer Grenzkontrollstelle anlässlich der Ausreise oder bei einem österreichischen Konsulat in Spanien nachzuweisen. Einen solchen Nachweis über seine tatsächliche unverzügliche Ausreise erbrachte der Beschwerdeführer nicht.

5. Am 27.04.2019 wurde er neuerlich im Bundesgebiet wegen des dringenden Verdachts eines Vergehens gemäß § 28a Abs. 1 Suchtmittelgesetz festgenommen und es wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Nach Beendigung der Untersuchungshaft wurde er am 13.05.2019 an das PAZ Hernalser Gürtel überstellt und am selben Tag durch das BFA niederschriftlich einvernommen.

Er erklärte, Österreich im September 2018 verlassen zu haben und am 07.04.2019 wieder zurückgekehrt zu sein. Er habe das Schreiben bei der Botschaft in Madrid vorgezeigt und ihm sei gesagt worden, es sei alles in Ordnung. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass er im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu rechnen habe und in diesem Falle unaufgefordert beim BFA vorzusprechen habe.

6. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.07.2019, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.

Der Verurteilung lag zu Grunde, dass der Beschwerdeführer zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum Februar 2019 bis April 2019, sowie am 27.04.2019 anderen Kokain gegen Entgelt überlassen hatte. Mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen von zwei Vergehen gewertet.

7. Mittels Ladungsbescheid vom 09.09.2019 wurde der Beschwerdeführer für den 16.06.2019 vor das BFA geladen, kam besagter Ladung jedoch nicht nach.

8. Mit E-Mail vom 16.09.2019 teilte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung mit, dass er sich derzeit in Nigeria aufhalte und bedaure, dass er nicht kommen habe können. Im Übrigen wohne er in Spanien. Es wurde ein Flugticket übermittelt, demzufolge der Beschwerdeführer am 05.08.2019 von Wien über Addis Abeba nach Enugo (Nigeria) gereist sei und am 28.09.2019 den Rückflug nach Madrid (Spanien) antreten werde.

9. Mit Bescheid des BFA vom 16.09.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt II). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.)

10. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht durch seine Rechtsvertretung am 21.10.2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wegen Rechtswidrigkeit. Er brachte zusammengefasst vor, dass er entgegen der Auffassung der belangten Behörde trotz seiner strafgerichtlichen Verurteilung keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch sei auf seine familiäre Situation in Spanien nicht entsprechend Rücksicht genommen worden. Weder die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, noch das verhängte Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren seien daher gerechtfertigt.

11. Beschwerde und Bezug habender Akt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 22.10.2019 vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig und Staatsangehöriger von Nigeria. Seine Identität steht fest. Er ist gesund und erwerbsfähig.

Er reiste spätestens am 09.05.2003 zum ersten Mal in das Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz, der am 27.12.2010 in zweiter Instanz rechtskräftig negativ entschieden wurde. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach Spanien aus und hielt sich anschließend immer wieder im Bundesgebiet auf.

Der Beschwerdeführer verfügt über einen Aufenthaltstitel in Spanien, gültig bis 08.06.2024. Er hat eine in Spanien lebende Ehefrau. Seine restliche Familie lebt in Nigeria.

In Österreich hat der Beschwerdeführer keine maßgeblichen privaten sowie keine familiären oder beruflichen Anknüpfungspunkte. Er weist in Österreich auch keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, gesellschaftlicher sowie kultureller Hinsicht auf.

1.2. Zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbots:

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.07.2019, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall SMG zu einer unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung mildernd wurden der bisher ordentliche Lebenswandel und das reumütige Geständnis, erschwerend das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet.

Diese Straftaten beging der Beschwerdeführer in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten nach seiner Einreise.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

1.3. Zur Lage in Nigeria und zur Rückkehr des Beschwerdeführers:

Es wurden keine Anhaltspunkte dafür bekannt, wonach die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 50 FPG 2005 in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.

Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2 oder 3 der EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.

Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Strafregister, dem Schengener Informationssystem und dem Betreuungsinformationssystem wurden ergänzend eingeholt.

Die belangte Behörde hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt und somit entscheidungsreif ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Gründen für die Erlassung eines Einreiseverbots:

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund dessen vorgelegten nigerianischen Reisepasses mit der Nr. XXXX fest.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand sowie zum Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich, Spanien und Nigeria beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben in den Einvernahmen vor der belangten Behörde am 07.09.2018 und am 13.05.2019, sowie im Beschwerdeschriftsatz vom 21.10.2019.

Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.

Aus der im Akt befindlichen Kopie eines spanischen Aufenthaltstitels Nr. Y0244645-P geht hervor, dass dieser dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Angehörigeneigenschaft zu Frau M. V. erteilt wurde und noch bis zum 08.06.2024 gilt.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer über keine maßgeblichen privaten, familiären, beruflichen oder sonstigen sozialen Bindungen in Österreich verfügt, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in seinen Einvernahmen vor der belangten Behörde. Er brachte weder vor der belangten Behörde, noch in der gegenständlichen Beschwerde konkrete Angaben vor, welche die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich rechtfertigen würden.

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 28.10.2019 sowie aus dem sich im Akt befindlichen Strafurteil.

Der belangten Behörde ist in ihrer Feststellung zu folgen, dass der Beschwerdeführer die ihm angelasteten Straftaten in einem Zeitraum von weniger als drei Monaten nach seiner erneuten Einreise in das Bundesgebiet begangen hat. Er selbst machte im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 13.09.2019 geltend, am 07.04.2019 nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.07.2019 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die beiden Vergehen zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen Februar 2019 und April 2019, sowie am 27.04.2019 begangen hat, was grundsätzlich mit der Angabe des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner Einreise vereinbar ist. In der Beschwerde wird moniert, der Bescheid lege nahe, dass der Beschwerdeführer nicht ausgereist sei, sodass er nicht innerhalb von drei Monaten nach seiner Einreise eine Vorsatztat begangen habe können. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht nachvollziehbar, zumal der Bescheid zum Aufenthalt des Beschwerdeführers ausdrücklich die Feststellung trifft: "Sie sind im Besitz eines spanischen Aufenthaltstitels und dürften sich somit 3 Monate aus touristischen Gründen sichtvermerksfrei im Bundesgebiet aufhalten." Sollte sich der Beschwerdeführer tatsächlich schon länger in Österreich aufgehalten haben, so wäre es an ihm gelegen, dies durch die Vorlage geeigneter Unterlagen nachzuweisen.

2.3. Zur Lage in Nigeria und zur Rückkehr des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur individuellen Rückkehrsituation des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen eigenen Angaben. Der Beschwerdeführer machte eine Gefährdung seiner Person in Nigeria gegenüber dem BFA nicht geltend. Er selbst gab bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde an, dass nichts gegen eine Rückkehr in seine Heimat spreche und er zuletzt im Jahr 2018 dort gewesen sei. Auch im Zuge der Beschwerde trat er den entsprechenden Feststellungen der belangten Behörde nicht entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1.1. Prüfungsumfang:

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde und der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war, Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen sowie eine initiative Darlegung für die Entscheidungsfindung relevanten Umstände, die durch die weitere Hinterfragung zu klären gewesen wären, nicht erforderlich war, ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.2. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Gemäß Art. 21 SDÜ dürfen Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein.

Im vorliegenden Fall verfügt der Beschwerdeführer als Inhaber eines gültigen spanischen Aufenthaltstitels zwar über einen Aufenthaltstitel eines Vertragsstaates und könnte sich somit grundsätzlich gemäß Art 21 SDÜ bis zu drei Monate frei im Hoheitsgebiet eines anderen Vertragsstaates bewegen.

Der Beschwerdeführer stellt jedoch aufgrund seiner Straffälligkeit innerhalb des ersten Monats seines Aufenthaltes im Bundesgebiet zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar.

Damit erweist sich der gegenwärtige Aufenthalt des Beschwerdeführers als von Beginn an unrechtmäßig, weil die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SDÜ, konkret lit e), nicht vorlagen.

§ 52 Abs. 6 FPG enthält eine Sonderbestimmung für nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Drittstaatsangehörige im Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedsstaates: "Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen."

Das BFA hat die getroffene Rückkehrentscheidung somit zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Kopien von Flugtickets (AS 398) sind nicht geeignet, seine tatsächliche Ausreise nach Nigeria zu belegen. Selbst wenn man davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer Österreich im August 2019 verlassen hat und einige Wochen in Nigeria verbrachte, um im September 2019 nach Spanien zurückzukehren, würde dies nichts daran ändern, dass zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde, da das Rückkehrentscheidungsverfahren zum Zeitpunkt seiner Ausreise bereits eingeleitet war und in diesem Fall der Tatbestand des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG erfüllt wäre.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Im gegenständlichen Fall führt der Beschwerdeführer kein Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet.

Zu prüfen ist überdies ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers.

Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Unter Berücksichtigung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479 zu einem dreijährigen Aufenthalt im Bundesgebiet oder auch Erkenntnis vom 15.12.2015, Ra 2015/19/0247 zu einem zweijährigem Aufenthalt in Verbindung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet war), des Verfassungsgerichtshofes (29.11.2007, B 1958/07-9, wonach im Fall eines sich seit zwei Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Berufungswerbers die Behandlung der Beschwerde wegen Verletzung des Art. 8 EMRK abgelehnt wurde; ebenso 26.04.2010, U 493/10-5 im Falle eines fünfjährigen Aufenthaltes) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa EGMR, 08.04.2008, Nnyanzi v. UK, 21878/06) muss angesichts der kurzen Dauer des neuerlichen Inlandsaufenthaltes von nur wenigen Monaten davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers das Interesse an der Achtung seines Privatlebens überwiegt.

Es liegen auch keine Aspekte einer Integration des Beschwerdeführers vor und wurden solche auch nicht behauptet; der Beschwerdeführer ging in Österreich zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung nach. Er spricht kein Deutsch und es liegen auch sonst keinerlei Indizien für eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung vor.

Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben, zumal er gesund und somit auch erwerbsfähig ist. Da der erwachsene Beschwerdeführer den überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat verbracht hat, ist davon auszugehen, dass anhaltende Bindungen zu diesem bestehen. Es kann daher nicht gesagt werden, dass er seinem Kulturkreis völlig entrückt wäre und sich in seiner Heimat überhaupt nicht mehr zu Recht finden würde. Zudem hat der Beschwerdeführer in Nigeria noch familiäre Anknüpfungspunkte.

Auch im Hinblick auf seine in Spanien lebende Ehefrau und seinen spanischen Aufenthaltstitel stellt die gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung keinen unverhältnismäßigen Eingriff in sein Familienleben iSd Art 8 EMRK dar. Eine gegen den Beschwerdeführer erlassene Rückkehrentscheidung sowie dessen Abschiebung nach Nigeria hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Gültigkeit seines spanischen Aufenthaltstitels und es steht dem Beschwerdeführer frei, nach erfolgter Ausreise aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Spanien zurückzukehren.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.4. Zur Zulässigkeit einer Abschiebung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Der Beschwerdeführer erklärte selbst gegenüber dem BFA, dass ihm in Nigeria keine wie auch immer geartete Gefahr drohe. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass seine Abschiebung - etwa aufgrund einer möglichen Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK - unzulässig wäre.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.

3.5. Zur Erlassung eines auf die Dauer von 6 Jahren befristeten Einreiseverbotes (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat gemäß § 53 Abs. 3 Z 2 FPG insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer selbst gab in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 13.09.2019 an, am 07.04.2019 nach Österreich zurückgekehrt zu sein. Nur 20 Tage später, am 27.04.2019, wurde er aufgrund der Verwirklichung einschlägiger Suchtmitteldelikte festgenommen und in Untersuchungshaft genommen, für die er am 02.07.2019 rechtskräftig verurteilt wurde. Somit ist auch der Tatbestand einer Verurteilung aufgrund einer "innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat" erfüllt.

Das Bundesamt hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 2 FPG gestützt.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des gesundheitlichen und wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074).

Die Suchtgiftkriminalität ist besonders gefährlich und der Beschwerdeführer hat durch dieses Delikt auch das große öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtmittelkriminalität in gravierender Weise beeinträchtigt. Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" gab auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck (vgl. EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97).

So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zudem festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11).

Auch kann der Verdacht hinsichtlich einer Tatwiederholungsgefahr nicht bestritten werden, zumal der Beschwerdeführer ganz bewusst in der Absicht nach Österreich eingereist ist, Straftaten zu begehen.

Es kann der belangten Behörde sohin nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung geprüft, verfügt der Beschwerdeführer über kein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich.

Er verfügt jedoch über einen spanischen Aufenthaltstitel, gültig bis 08.06.2024, und machte geltend, eine in Spanien lebende Ehefrau zu haben.

Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG), wobei mit "Mitgliedstaaten" jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zu diesen zählt Spanien.

Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind demnach in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich "in den Blick zu nehmen", sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037 mwH).

Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten (13.09.2012, 2011/23/0413).

Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Art. 25 Abs. 2 f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel endet (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG).

Der Betroffene kann sich auf die Rechtswirkungen, die sich aus diesem vom ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen (EuGH 16.01. 2018, C-240/17, E). Zudem steht es jedem Mitgliedstaat frei, einem Drittstaatsangehörigen, die Einreise auch bei einem bestehenden Einreiseverbot eines anderen Mitgliedstaates zu gewähren.

Ob die spanischen Behörden aus diesem Anlass den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers einziehen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt. Je nach Inhalt der Entscheidung ist dann dem Beschwerdeführer die behauptete Fortsetzung des Familienlebens in Spanien oder auch in Drittländern möglich, eventuell mit kürzeren Trennungsphasen, die der Beschwerdeführer jedoch ohnehin selbst durch die Begehung seiner strafbaren Handlungen in Österreich riskiert hat.

Den - nicht gewichtigen - persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 12.03.2002, Zl. 98/18/0260, vom 18.01.2005, Zl. 2004/18/0365, vom 03.05.2005, Zl. 2005/18/0076, vom 17.01.2006, Zl. 2006/18/0001, und vom 09.09.2014, Zl. 2013/22/0246).

Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen.

Angesichts des schwerwiegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers steht die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes von sechs Jahren im Vergleich zur maximalen Höchstdauer von zehn Jahren durchaus in einer angemessenen Relation.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird daher ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

3.6. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".

Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die obigen Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt 3.4.], sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.

Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A unter Punkt 3.2. wiedergegeben.

Schlagworte

Abschiebung, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige Gründe, Einreiseverbot,
Gefährdung der Sicherheit, Gefährdungsprognose, Interessenabwägung,
öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Rückkehrentscheidung,
Straffälligkeit, strafrechtliche Verurteilung, Straftat,
Suchtmitteldelikt, vorsätzliche Begehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I406.2224733.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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