TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/4 I422 2225870-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.12.2019
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Entscheidungsdatum

04.12.2019

Norm

BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 3
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §52 Abs4 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
NAG §11 Abs2
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I422 2225870-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. Susanne SINGER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2019, Zl. 602754002-180250478/BMI-BFA_OOE_RD, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Verfahrensgegenstand ist die mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.10.2019, Zl. 602754002-180250478/BMI-BFA_OOE_RD erlassene Rückkehrentscheidung und das über den Beschwerdeführer verhängte Einreiseverbot in der Dauer von sechs Jahren, wogegen der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 12.11.2019, fristgerecht Beschwerde erhob.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 20b AsylG. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest.

Gegenwärtig unterzieht sich der Beschwerdeführer in der Justizanstalt Linz wegen eines Hörproblems einer medizinischen Behandlung. Ungeachtet dessen, leidet er weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig und ist er daher auch erwerbsfähig.

Der Beschwerdeführer ist geschieden, Vater eines bei den Eltern des Beschwerdeführers in Nigeria wohnhaften Sohnes.

Der Beschwerdeführer wurde 1986 in Aku in Nigeria geboren. Er besuchte in Nigeria zehn Jahre lang die Grund- und Mittelschule, ehe er anschließend ein Bauingenieurswesen an der Universität von Nigeria absolvierte. Ein Teil der Familie des Beschwerdeführers, bestehend aus seinen Eltern, zwei Brüder und dem Sohn des Beschwerdeführers leben im Haus der Familie in Nigeria.

Am 25.11.2012 reiste der Beschwerdeführer legal in das Bundesgebiet ein und hält sich seitdem durchgehend und rechtmäßig in Österreich auf. Zunächst war der Beschwerdeführer vom 30.11.2012 bis zum 30.11.2017 mit einem Aufenthaltstitel für "Studierende" und anschließend seit 30.11.2017 mit dem Aufenthaltstitel für "Familienangehörige" in Österreich niedergelassen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers ist mit 30.11.2020 befristet. Der Beschwerdeführer war mit der österreichischen Staatsangehörigen Jasmin L[...] verheiratet. Die Ehe wurde geschieden. Seit Jänner 2019 führt der Beschwerdeführer eine Beziehung zur österreichischen Staatsangehörigen. Jennifer M[...]. Der Beschwerdeführer ist nicht der Vater deren zweieinhalbjährigen Tochter. Ein gemeinsamer Haushalt mit seiner Lebensgefährtin wurde bislang noch nicht begründet.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten. Ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers leben bzw. arbeiten und studieren in Deutschland. Der Beschwerdeführer spricht Deutsch. Er ist an einer österreichischen Universität inskribiert und studiert "Wirtschaftswissenschaften" und "Business und Economics", nebenbei absolvierte der Beschwerdeführer am WIFI eine Berufsausbildung als WIG-Schweißer. Er weist private Beziehungen in Österreich auf. Der Beschwerdeführer ist bemüht sich in Österreich beruflich, sprachlich und sozial zu integrieren. Von 30.11.2012 bis 31.12.2017 war der Beschwerdeführer zum Teil mit Unterbrechungen selbstversichert oder in einem Beschäftigungsverhältnis. Der Beschwerdeführer bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung, er ist aber auch nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung im Schengenraum.

Aufgrund der Ausbildung des Beschwerdeführers und der in Österreich erworbenen Arbeitserfahrung hat er eine Chance hinkünftig im nigerianischen Arbeitsmarkt unterzukommen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.08.2018, 062 HV 76/2018a wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall, Abs. 2 SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seit 05.03.2018 verbüßt der Beschwerdeführer seine Haftstrafe in der Justizanstalt Wien-Josefstadt bzw. seit 27.11.2018 in der Justizanstalt Linz.

Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet entgegenstünden bzw. erklärte der Beschwerdeführer von sich aus, dass er im Falle der Notwendigkeit freiwillig nach Nigeria zurückkehre. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Nigeria mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, insbesondere unter zentraler Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers datierend vom 06.06.2019 und den darin vorgelegten Dokumenten, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz und die darin mitübermittelten Dokumente sowie in das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Zentralen Fremdenregister (IZR), dem Strafregister (SA), dem Betreuungsinformationssystem (GVS) und das Strafurteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.08.2018 zu 062 HV 76/2018a eingeholt.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Volljährigkeit und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich einerseits aus seinen glaubhaften Angaben in seiner Stellungnahme vom 06.06.2019. Die Identität des Beschwerdeführers ist durch die Erhebungen der Behörden zur Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie der Ermittlungen der Polizei bzw. der österreichischen Justiz und durch seinen nigerianischen Reisepass belegt.

In den glaubhaften Angaben in seiner Stellungnahme vom 06.06.2019, führt der Beschwerdeführer aus, dass er sich gegenwärtig in der Justizanstalt Linz wegen eines Hörproblems einer Behandlung unterziehe. In diesem Schreiben äußert der Beschwerdeführer auch seine Zuversicht hinsichtlich einer baldigen Genesung und führen seine Angaben zur Feststellung bezüglich seines Gesundheitszustandes. In Zusammenschau mit seinem Alter und seiner bisherigen Erwerbstätigkeit, leitet sich daraus auch seine Erwerbsfähigkeit ab.

In seiner Stellungnahme führt der Beschwerdeführer auch glaubhaft aus, dass er geschieden sei und er in Österreich keine Sorgepflichten habe. Laut seinen Angaben lebt ein Sohn aus einer früheren Beziehung bei den in Nigeria wohnhaften Eltern und Brüdern des Beschwerdeführers.

Glaubhaft werden die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Schulausbildung und dem in Nigeria absolvierten Studium des Bauingenieurswesens sowie den nach wie vor in Nigeria bestehenden familiären Anknüpfungspunkten erachtet.

Die Einreise und der durchgehend und rechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ergeben sich aus der Einsichtnahme in das IZR und das ZMR. Aus dem IZR ist auch belegt, dass er zunächst mit einem Aufenthaltstitel für "Studierende" und anschließend seit 30.11.2017 mit dem Aufenthaltstitel für "Familienangehörige" in Österreich niedergelassen und dieser Aufenthalt mit 30.11.2020 befristet ist. Dass der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsangehörigen Jasmin L[...] verheiratet war und die Ehe mittlerweile geschieden wurde, ergibt sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers. Die seit Jänner 2019 geführte Beziehung zur österreichischen Staatsangehörigen Jennifer M[...] gründet auf den Angaben des Beschwerdeführers und dem Unterstützungsschreiben von Jennifer M[...]. Aus der Schreiben der Lebensgefährtin und der Einsichtnahme in das ZMR ist belegt, dass bislang noch kein gemeinsamer Haushalt begründet wurde.

Aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme vom 06.06.2019 leitet sich ab, dass sich keine Verwandten von ihm in Österreich aufhalten. In Vorlage brachte der Beschwerdeführer auch identitätsbezeugende Dokumente seiner in Deutschland lebenden Geschwister, deren Aufenthaltstitel für Deutschland, eine Arbeitsbestätigung und die Dienstbezüge des Bruder sowie eine Einstellungszusage des Bruders. Zudem legten sowohl sein Bruder, als auch seine Schwester jeweils eine Verpflichtungserklärung hinsichtlich des Beschwerdeführers vor. Dass der Beschwerdeführer Deutsch spricht, ergibt sich einerseits aus seinen glaubhaften Angaben, wonach er vor seiner Einreise in das Bundesgebiet einen Deutschkurs A2 und auch unmittelbar nach seiner Einreise mehrere Deutschkurse in Linz und in Perg besucht habe. Andererseits ist er auch an einer österreichischen Universität inskribiert, woraus sich ebenfalls das Bestehen eines höheren Grades an Deutschkenntnissen ableiten lässt bzw. ist es für den erkennenden Richter auch glaubhaft ist, dass er seine schriftliche Stellungnahme vom 06.06.2019 selbst verfasst hat. Die Studien des Beschwerdeführers sind durch die Vorlage entsprechender Bestätigungen wie zum Beispiel das Studienblatt und die Studienzeitbestätigung sowie die Bestätigung des Studienerfolges jeweils datierend vom 29.05.2019 sowie einem Schreiben des Präsens für den Fachbereich Kunststofftechnik einer österreichischen Universität vom 24.10.2019 sowie die Unterstützungsschreiben einer Lektorin und einer wissenschaftlichen Mitarbeiterin einer österreichischen Universität. Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers in seiner Stellungnahme, wonach er während seines Studiums auch noch eine Berufsausbildung zum WIG-Schweißer absolviert hat. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über private Beziehungen verfügt, ergibt sich bereits aufgrund seines seit 2012 andauernden Aufenthaltes in Österreich. Die Bemühungen des Beschwerdeführers ob seiner beruflichen, sprachlichen und sozialen Integration ergeben sich aus den vom ihm in seiner Stellungnahme und dem Beschwerdeschriftsatz vorgelegten diesbezüglichen Unterlagen, insbesondere den privaten Unterstützungserklärungen von Alexander A[...], Jennifer M[...], Nina M[...], Christine-Annemari G[...]. Dahingehend führte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 06.06.2019 des Weiteren aus, dass er über einen großen Freundeskreis verfüge, er sich in der katholischen Kirche engagiere und Mitglied eines Gebetskreises sei. An der Universität sei er zudem Mitglied im Verein der "Kunststofftechniker und Kunststofftechnikerinnen". Ebenso sei er Mitglied im Verein "Enugu State Indigenes Oberösterreich", der um eine Zusammenführung und der Absolvierung gemeinsamer Aktivitäten von aus Enugu State stammenden Personen bemüht ist. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Stellungnahme zudem auch auf Bemühungen sich beim Roten Kreuz engagieren zu wollen und sein Engagement in seiner damaligen Wohngemeinde im Bezirk Perg. Des Weiteren bekundete er in seiner Stellungnahme sein Interesse für die österreichische Geschichte, Politik und gesellschaftliche Ereignisse und verweis ergänzend darauf, dass er - im Falle des Studienabschlusses -bereits zwei mündliche Einstellungszusagen der Maschinenbaufirma En[...] und vom Unternehmen Er[...] bekommen habe. Die Selbstversicherung die berufliche Tätigkeit ist aus einem vom Beschwerdeführer vorgelegten Auszug des Versicherungsdatenträgers belegt. Dass der Beschwerdeführer keine Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus der Einsichtnahme in das GVS. Die Feststellung bezüglich seiner fehlenden Selbsterhaltungsfähigkeit, resultiert aus folgenden Überlegungen:

Der Beschwerdeführer befindet sich seit 31.12.2017 in keinem aufrechten Beschäftigungsverhältnis mehr und bezieht er auch keinerlei Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Ebenso bestätigte der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme, dass er über keinerlei Barmittel verfüge und sein strafrechtliches In-Erscheinung-Treten auf einem finanziellen Engpass beruhe. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer die Bestätigungen seiner Geschwister in Vorlage, die sich dafür verbürgen, dass sie für seinen Unterhalt in Österreich finanziell aufkommen werden. In seiner Stellungnahme bestätigte der Beschwerdeführer, dass er über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung für einen sonstigen Staat im Schengenraum verfügt.

Die Feststellung zu seinen Arbeitsmarktchancen am nigerianischen Arbeitsmarkt basieren auf seinen Angaben und den vorlegten Unterlagen.

Die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers gründet auf der Einsichtnahme in das Strafregister des Bundes sowie dem eingeholten Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien.

Die Verbüßung einer Haftstrafe ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers und der Einsichtnahme in das ZMR.

Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria beruht darauf, dass der Beschwerdeführer weder vor der belangten Behörde noch in seinem Beschwerdeschriftsatz konkrete Angaben getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unzulässigkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Im Zuge seiner Stellungnahme ergaben sich auch keinerlei Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einer Verfolgung in Nigeria ausgesetzt wäre und wurden überdies keine Umstände vorgebracht, die nahelegen würden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria in irgendeiner Form gefährdet wäre. Im Gegenteil, er verwies darin, dass er im Falle der Notwendigkeit zu einer freiwilligen Ausreise nach Nigeria bereit sei.

2.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer hat die Länderberichte nicht moniert und ist deren Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegengetreten.

Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

3.1.1. Zur Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs. 4 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) ...

3.1.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

Der Beschwerdeführer war bislang auf Grund seines bis 30.11.2020 gültigen Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.

Die gesetzliche Bestimmung des § 52 Abs. 4 Z 1 FPG sieht vor, dass das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen hat, wenn nachträglich ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt. Ein derartiger Versagungsgrund liegt vor, wenn der Aufenthalt des Fremden den öffentlichen Interessen widerstreitet (§ 11 Abs. 2 Z 2 NAG).

Der Beschwerdeführer wurde während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 09.08.2018, wegen des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster, zweiter und dritter Fall, Abs. 2 SMG sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall StGB, 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall, Abs. 4 Z 3 SMG rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer befindet seit 06.03.2018 in einer österreichischen Justizanstalt und verbüßt dort seine Strafhaft.

Es ist ein großes öffentliches Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität, das sowohl unter dem Blickwinkel des Schutzes der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Art. 8 Abs. 2 MRK genannter öffentlicher Interessen - insbesondere des Schutzes der Gesundheit - gegeben (VwGH 20.03.2007, 2007/18/0127).

Daher gefährdet im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit (VwGH 20.03.1996, 95/21/1120).

Es ist der belangten Behörde daher nicht entgegenzutreten, wenn sie aufgrund der Straffälligkeit ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet hat.

Wie die höchstgerichtliche Entscheidung vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0198 aufzeigt, muss bei der Prüfung, ob die Annahme, dass der (weitere) Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde, gerechtfertigt ist, zudem eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten (zu ergänzen: unter Berücksichtigung der Art und Schwere der Straftat) eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. E 14. April 2011, 2008/21/0257).

Im Bescheid wurde eine derartige Beurteilung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers und eine Prognoseentscheidung im Hinblick auf seine strafrechtliche Verurteilung von der belangten Behörde schlüssig und fundiert vorgenommen und hat diese nachvollziehbar dargelegt, weshalb die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und in weiterer Folge auch die Verhängung eines Einreiseverbotes unumgänglich sind.

Wie die höchstgerichtliche Entscheidung vom 22.08.2019, Ra 2019/21/0062 zudem aufzeigt, ist bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FrPolG 2005, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. E 12. November 2015, Ra 2015/21/0101; E 20. Oktober 2016, Ra 2016/21/0198). Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (vgl. B 3. September 2015, Ra 2015/21/0111; B 30. Juni 2016, Ra 2016/21/0179).

Zunächst ist zu dem seit November 2012 bestehenden rund sieben Jahre andauernden Aufenthalt auszuführen, dass dieser rechtmäßig ist. Der Beschwerdeführer reiste zunächst zum Zweck des Studiums in das Bundesgebiet ein und gründete diese Aufenthaltsberechtigung zunächst auf einer Aufenthaltsbewilligung für Studierende und war befristet. Zwischenzeitig änderte sich diese Aufenthaltsberechtigung aufgrund sein (mittlerweile wieder geschiedene Ehe) in eine befristete Aufenthaltsberechtigung für Familienangehörige. Der Beschwerdeführer durfte somit von Anfang an nicht damit rechnen, dass ihm eine weitere Niederlassung im Bundesgebiet bewilligt wird (vgl. VwGH vom 21.01.2010, 2009/18/0258).

Die belangte Behörde ist im angefochtenen Bescheid auch umfassend auf die persönlichen und familiären Umstände des Beschwerdeführers eingegangen und hat diese auch einer letztlich zutreffenden rechtlichen Würdigung unterzogen und kam zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer kein besonders schützenswertes Familien- oder Privatleben in Österreich vorliegt. Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht - entgegen dem Einwand und Ausführungen in der Beschwerde, wonach entgegen der Ansicht der belangten Behörde ein schützenwertes Privat- und Familienleben vorliege - vollinhaltlich an: Der Beschwerdeführer führt eine Beziehung zur österreichischen Staatsangehörigen Jennifer M[...]. Auch wenn sich der Beschwerdeführer und seine Lebensgefährtin bereits seit 2015 kennen, wird diese Beziehung zunächst vor allem durch den Umstand relativiert, dass sie (erst) seit Jänner 2019 "ein Paar" sind bzw. die Beziehung ab diesem Zeitpunkt als solche gelebt wird. Auch wurde bislang noch kein gemeinsamer Wohnsitz begründet. Ebenso wird nicht außer Acht gelassen, dass die Lebensgefährtin in ihrer Stellungnahme selbst darauf verweist, dass die Beziehung erst nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers vertieft (gemeinsamer Haushalt, später eine Hochzeit und Familie) werden soll. Wenn die Lebensgefährtin zudem darauf hinweist, dass ihre rund zweieinhalbjährige Tochter aus einer vorangegangenen Beziehung den Beschwerdeführer trotz der vierzehntätigen Ausgangzeiten bereits ins Herz geschlossen habe, hat die belangte Behörde vollkommen zu Recht darauf hingewiesen, dass weder zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Lebensgefährtin, noch zu deren Tochter ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis besteht. Es kann dadurch kein Eingriff in das Familienleben des Beschwerdeführers erkannt werden, der zu einer Verletzung der Garantien des Art. 8 Abs. 1 EMRK führt.

Zu prüfen ist auch ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Durchaus weist der Beschwerdeführer ein breites Spektrum an integrativen Bemühungen auf, die vor allem auch auf seinem in Österreich betriebenen Studium basieren. Er spricht deutsch, studiert und engagiert sich sowohl im universitären Bereich als auch privat. Er verweist auf sein ehrenamtliches Engagement und einen großen Freundes- und Bekanntenkreis. Die von ihm vorgebrachten Bemühungen und Tätigkeiten sind bei der Interessensabwägung durchaus positiv zu berücksichtigen. Allerdings wird dahingehend auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen, wonach die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale darstellen (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).

Ebenso werden auch die beruflichen Bemühungen des Beschwerdeführers nicht außer Acht gelassen und im Rahmen der Interessensabwägung per se grundsätzlich auch positiv berücksichtigt. So war der Beschwerdeführer zwischen November 2012 bis Ende Dezember 2017 mit Unterbrechungen immer wieder entweder selbst versichert oder bei verschiedenen Unternehmen zum Teil geringfügig und zum Teil voll beschäftigt. Allerdings wird in diesem auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Gewichtung von beruflicher Tätigkeiten während eines Studiums verwiesen: Da der Fremde bislang nur im Besitz eines Aufenthaltstitels für Studierende gewesen ist und gemäß § 64 Abs. 2 NAG 2005 die in diesem Rahmen ausgeübte Erwerbstätigkeit das Erfordernis des Studiums als ausschließlicher Aufenthaltszweck nicht beeinträchtigen darf, kann die berufliche Integration des Fremden nicht entscheidend zu seinen Gunsten ausschlagen (vgl. VwGH 19.06.2012, 2009/18/0501). Auch vermochte er durch seine beruflichen Tätigkeiten offenkundig seinen Lebensunterhalt nicht dauerhaft zu bestreiten und geriet der Beschwerdeführer - wie er selbst in seiner Stellungnahme angibt - in einen finanziellen Engpass, der ihn schließlich zur Begehung einer Straftat veranlasste. Berücksichtigt man nunmehr auch die Verpflichtungserklärungen seiner beiden Geschwister - wonach sie ihn "voll und ganz unterstützen und finanziell aufrechterhalten" werden, bezeugt dies ebenfalls, dass nicht von einer dauerhaften Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann. Der Vollständigkeit halber wird zu den vom Beschwerdeführer erwähnten mündlichen Einstellungszusagen angemerkt, dass aus Arbeitsvorverträgen, Bestätigung über die "Reservierung" eines Arbeitsplatzes und Absolvierung einer Ausbildung keine erhebliche berufliche Integration abzuleiten ist. Diese Umstände stellen sich vielmehr als (bloße) Vorbereitung einer künftigen Berufstätigkeit nach einem länger dauernden Inlandsaufenthalt dar, der im Rahmen der Interessenabwägung iSd Art. 8 MRK kein entscheidendes Gewicht beizumessen ist (vgl. VwGH vom 23.11.2017, Ra 2015/22/0162)

Unter Betrachtung der vorangegangenen Ausführungen kann im gegenständlichen Fall somit auch nicht von einem schützenswerten Privatleben gesprochen werden.

Demgegenüber stehen nach wie vor die Anbindung des Beschwerdeführers an seinen Herkunftsstaat gegenüber. Auch wenn der Beschwerdeführer nunmehr seit rund sieben Jahren in Österreich aufhältig ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er - zumal er in Nigeria geboren, aufgewachsen, dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbrachte und hauptsozialisiert wurde - vollkommen entfremdet ist. Im Gegenteil der Beschwerdeführer ist in Österreich Mitglied eines Vereines, der sich die Vernetzung und gemeinsame Aktivitäten von Personen aus seiner Herkunftsregion Enugu und deren Integration zum Ziel gesetzt hat. Daraus lässt sich ableiten, dass der Beschwerdeführer auch in Österreich um eine Anbindung an seine Herkunftsregion bemüht ist. Somit ist auch davon auszugehen, dass er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der nigerianischen Kultur vertraut ist. Daher kann im gegenständlichen Fall nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers gesprochen werden.

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist dessen - umseits dargestellte - strafgerichtliche Verurteilung zu berücksichtigen. Dahingehend führt der Verwaltungsgerichthof aus, dass wegen der besonderen Gefährlichkeit von Suchtgiftdelikten an der Gefahr des Fremden für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und insbesondere für die Gesundheit Dritter, die den erhöhten Gefährdungsmaßstab iSd § 86 Abs. 1 zweiter Satz FrPolG 2005 erfüllt, selbst die Gründung einer Familie sowie die berufliche und soziale Integration des Fremden nichts ändern können, zumal diese Umstände für sich genommen keinen ausreichenden Anlass dafür bieten, von einem Wegfall der Gründe auszugehen, die zur Erlassung des Rückkehrverbotes geführt haben (vgl. VwGH 13.09.2012, 2011/23/0143).

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit insbesondere das öffentliche Interesse an der Verhinderung weiterer strafrechtlich relevanter Delikte gegenüber. Die im vorliegenden Beschwerdefall vorzunehmende Interessenabwägung schlägt somit zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich des Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Zur Rechtslage:

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

3.2.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt, zumal er selbst darauf hinwies, dass er im Falle der Notwendigkeit von sich aus freiwillig nach Nigeria ausreisen werde. Zudem ist der Beschwerdeführer volljährig, (unter Berücksichtigung seines Hörproblems) gesund und somit arbeitsfähig. Außerdem verfügt er über eine mehrjährige Schul- bzw. Hochschulbildung und konnte er sich in Österreich bereits Arbeitserfahrungen aneignen. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit - wenn auch zu Beginn nur in Form von Gelegenheitsjobs oder Hilfstätigkeiten - sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Ungeachtet dessen verfügt der Beschwerdeführer in Nigeria nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Form seiner beiden Eltern, zweier Brüder und seines Sohnes.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Darüber hinaus liegt in dem Umstand, dass in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und somit auch keine Unzulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides war gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.3. Zum befristeten Einreiseverbot (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

3.3.1. Zur Rechtslage:

Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Nach Abs. 3 Z 1 leg. cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.3.2. Zur Anwendung im gegenständlichen Fall:

Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist nicht entgegenzutreten, wenn dieses anführt, dass angesichts der Verurteilung bzw. des der Verurteilung zugrundeliegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen) erfüllt und dieses Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Angesichts dieses Fehlverhaltens des Beschwerdeführers gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit, da es sich einerseits bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität handelt. Es besteht daher kein Zweifel, dass von ihm eine Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität ausgeht.

Unter Berücksichtigung aller genannten Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere zur Wahrung des wirtschaftlichen Wohls Österreichs, an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).

Auch hat der Beschwerdeführer keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensausübung betreffend die Verhängung eines Einreiseverbotes durch das Bundesamt nicht im Sinne des Gesetzes erfolgt wäre. So hat sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes auf die gesetzlichen Bestimmungen, wonach im Fall eines von einem Gericht zu einer unbedingten verhängten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilten Drittstaatsangehörigen, ein befristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG gestützt.

Es kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall durch das dargestellte persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich macht, zumal diese Maßnahme angesichts der Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers zur Verwirklichung der in Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.

Den bereits zuvor unter 3.1.2. aufgezeigten, nicht gewichtigen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität und das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 20.02.2001, 2000/18/0107, 20.12.2007, 2007/21/0499; 20.03.2007, 2007/18/0127; 03.03.2008, 2006/18/0496 und 22.08.2019, Ra 2019/21/0162).

Wie umseits bereits ausführlich dargestellt, schlägt die Abwägung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet mit dem öffentlichen Interesse an seiner Ausreise aufgrund seines schwerwiegenden Fehlverhaltens und seiner mangelnden Bereitschaft die rechtsstaatlichen Regeln zu befolgen zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten des öffentlichen Interesses an seiner Außerlandesschaffung aus. Ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch die Erlassung eines Einreiseverbotes kann daher als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden.

Vielmehr ist die Erlassung eines Einreiseverbotes gegen ihn zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten, um ihn von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich abzuhalten und insbesondere um die Bevölkerung vor Drogen bzw. vor Drogenkriminalität zu schützen.

Für die belangte Behörde bestand daher kein Grund, im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 53 Abs. 1 FPG 2005 (arg: "kann") von der Erlassung des Einreiseverbotes Abstand zu nehmen, liegt doch im gegenständlichen Fall nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 aufgrund der (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten die Voraussetzung für die Erlassung eines Einreiseverbotes eindeutig vor, sodass eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen würde. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig, weshalb eine Aufhebung des Einreiseverbotes sohin nicht in Betracht kommt.

Zur Befristung des Einreiseverbotes ist darauf hinzuweisen, dass ein Einreiseverbot nach Maßgabe des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG 2005 höchstens für die Dauer von zehn Jahren verhängt werden kann, wobei als "bestimmte Tatsache" iSd dieser Gesetzesbestimmung - die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist - insbesondere zu gelten hat, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen" rechtskräftig verurteilt wurde. Mit seiner rechtskräftigen Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen Wien zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt zwei Jahren und sechs Monaten überschreitet der Beschwerdeführer die Tatsache einer Verurteilung "zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten" nicht unwesentlich um das Neunfache.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (vgl. VwGH 27.06.2006, AW 2006/18/0141; 22.11.2012, 2011/23/0556; 30.08.2017, Ra 2017/18/0155, 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mwN), die - wie nachstehend näher erläutert - vom Strafgericht auch im gegenständlichen Fall nicht vollkommen ausgeschlossen wird.

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers, dem Bericht des Vereins Neustart und dem Beschwerdeschriftsatz leitet sich die offenkundige Reue des Beschwerdeführers hinsichtlich des von ihm begangenen Deliktes ab und wird diese als solches auch als glaubhaft erachtet. Allerdings spiegelt sich dies Reue im umseits bezeichneten Strafurteil wieder, in dem das Gericht seine reumütige und umfassend geständige Verantwortung vor Gericht und seine nicht leugnende Verantwortung vor der Polizei berücksichtigte und diese reumütig geständige Verantwortung neben der Sicherstellung des Suchtgiftes und seinem bisher ordentlichen Lebenswandel grundsätzlich als mildernd wertete. In diesem Zusammenhang ist allerdings die im Strafurteil attestierte Wiederholungsgefahr nicht außer Acht zu lassen. Dahingehend sprach das Landesgericht für Strafsachen Wien in seinem Urteil wie folgt aus: Die hohe kriminelle Energie beider Angeklagten, welche durch den Umgang der Angeklagten mit den zur Verurteilung gelangten großen Suchtgiftmengen hinreichend belegt wurde, sowie die mangelnde Schuldeinsicht des Erstangeklagten zur Weitergabe von Suchtgift, schloss die nach § 43a Abs. 4 StGB geforderte hohe Wahrscheinlichkeit aus, dass die Angeklagten keine weiteren strafbaren Handlungen begehen werden. Unter diesem Aspekt sind auch die Milderungsgründe und insbesondere die offensichtliche Reue des Beschwerdeführers relativiert zu betrachten. Wenn im Beschwerdeschriftsatz zudem darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdeführer als Beitrags- und Vorbereitungstäter verurteilt wurde und ihm die Verwerflichkeit dieses Fehlverhaltens ebenfalls bewusst sei, ist anzumerken, dass - wie im Urteil näher ausgeführt - der Beschwerdeführer wusste und wollte, dass aufgrund seiner Zusage der Übernahme von Kokain und Heroin in einer die Grenzmenge um das 25-fache übersteigenden Menge, Suchtgift im angeführten Ausmaß nach Österreich eingeführt wurde. Er wusste um die Suchtgifteigenschaften von Kokain und Heroin Bescheid und er wusste auch, dass ein unbekannter Täter das Suchtgift aus den Niederlanden über eine nicht bekannte Route nach Österreich einführte. Zudem lag es in der Absicht des Beschwerdeführers, dass ein Teil des geschmuggelten Suchtgiftes an ihn übergeben wird, damit er es in weiterer Folge weiterveräußern kann; dies wollte der Beschwerdeführer auch. Dabei wusste der Beschwerdeführer auch über die geschmuggelte Menge und die Qualität der geschmuggelten Suchtgifte Bescheid und hielt es zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass das Heroin und das Kokain, die aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Wirkstoffe mit den ebenfalls aus dem Urteilsspruch ersichtlichen Reinheitsgehalten erhielt. Zumindest nach Laienart wusste er, dass in Kokain und Heroin verbotene Substanzen enthalten sind. Dies bedenkend und auch billigend in Kauf nehmend, entschloss sich der Beschwerdeführer dessen ungeachtet, die Übernahme einer im Gesamten die Grenzmenge um das 25-fache übersteigenden Menge Heroin und Kokain zuzusagen. Diese Ausführungen im Strafurteil zeigen, dass der Beschwerdeführer nicht bloß eine vernachlässigbare Nebenrolle in der Distributionskette des Suchtgifthandels spielte, sondern er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur Weiterleitung des Suchtgiftes innerhalb Österreichs leistete. Dahingehend darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass das Landesgericht für Strafsachen Wien das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die mehr als 80-fache (!) Überschreitung der Grenzmenge als erschwerend wertete.

Der Vollständigkeit halber ist dem Beschwerdeeinwand - wonach sich der Beschwerdeführer seit rund sieben Jahren im Bundesgebiet aufhalte und es sich um seine erste Straftat handle - entgegenzuhalten, dass die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften durch einen sich im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, als selbstverständlich anzunehmen sein sollte (vgl. VwGH 30.12.1992, 92/18/0474).

Es werden auch die für den Beschwerdeführer sprechenden Ausführungen im Sozialbericht des Verein Neustarts vom 31.10.2019 grundsätzlich positiv berücksichtigt. Es kann aber aufgrund dieser Umstände allein - und vor allem auch unter den zuvor dargestellten Ausführungen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien bezüglich der Wiederholungsgefahr - noch nicht von einem Wegfall der Gefährdung gesprochen werden, weil hierfür in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist. In diesem Zusammenhang ist im vorliegende Fall im Ergebnis zu Recht darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Zeitraum üblicherweise umso länger anzusetzen ist, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden manifestiert hat (vgl. VwGH 22.01.2015, Ra 2014/21/0009). Bei der Beurteilung des Vorliegens einer solchen Gefährdung ist nicht nur auf die Tatsache der rechtskräftigen Verurteilung, sondern im Einklang mit der genannten Gesetzesbestimmung und der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf das dieser Verurteilung zugrunde liegende persönliche Verhalten abzustellen (vgl. zuletzt etwa das Erkenntnis vom 15.10.2015, Ra 2015/21/0133, mwN). Allerdings befindet sich der Beschwerdeführer gegenwärtig noch in Strafhaft, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen allenfalls gegebenen positiven Gesinnungswandel zu attestieren (vgl. VwGH 21.01.2010, 2009/18/0485).

Des Weiteren ist die Befristungsdauer aber vor allem auch nicht zu beanstanden, weil sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff zu Lasten des Beschwerdeführers in engen Grenzen hält, da er - wie umseits unter 3.1.2 bereits ausgeführt - in Österreich kein schützenswertes Privat- und Familienleben hat.

Angesichts seines schwerwiegenden Fehlverhaltens besteht - auch unter Zugrundelegung des unsubstantiierten Beschwerdevorbringens, wonach er als Beitrags- und Vorbereitungstätiger verurteilt worden sei und es sich im Vergleich zu seinem rund sieben Jahre andauernden Aufenthalt, um seine erste Straftat handelt und er um Einräumung einer einmaligen Chance ersuche, damit er beweisen könne, dass er sich hinkünftig absolut rechtskonform verhalten werden und von ihm keine Gefahr ausgehen würde - für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes von sechs Jahren aufzuheben, zumal sich der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben in engen Grenzen hält.

Da somit im vorliegenden Beschwerdefall die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf die Dauer von sechs Jahren befristeten Einreiseverbotes erfüllt sind, war die Beschwerde auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus § 55 Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

3.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist" (Z 1).

Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 29.11.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der am 04.12.2019 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 17 Abs. 1 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

Auch unter diesen Aspekt ist der angefochtene Bescheid daher nicht zu beanstanden.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe acht Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das ausführliche Beschwerdevorbringen wirft keine neuen oder noch zu klärenden Sachverhaltsfragen auf und richtet sich ausschließlich gegen die rechtliche Beurteilung. Er ist aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb keine neuen Beweise aufzunehmen waren.

Trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme musste sich das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424). Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert sieben Tagen zu entscheiden, es sei denn es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs. 5 BFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Wie die umseits zitierte Judikatur zeigt, wurde sich im gegenständlichen Verfahren eingehend mit der Thematik der Erlassung einer

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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