TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/10 W159 2181500-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2019
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Entscheidungsdatum

10.12.2019

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §28 Abs5

Spruch

W159 2181500-1/9Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Clemens KUZMINSKI als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX , XXXX , gegen den Bescheid des BFA, Regionaldirektion Kärnten vom 06.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.11.2019 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 10.12.2020 erteilt.

Der Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte III-VI stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Afghanistan, gelangte anscheinend am 09.01.2016 irregulär nach Österreich und stellte am 12.01.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am gleichen Tag erfolgte die Erstbefragung durch die Polizeiinspektion XXXX . Dabei gab der Antragsteller an, dass er seit seinem 5. Lebensjahr im Iran gelebt habe, aber dort keine Dokumente gehabt habe und auch nicht arbeiten habe dürfen. Er sei daher öfters verhaftet und nach Afghanistan abgeschoben worden, sei aber immer wieder in den Iran zurückgekehrt. Für einen Afghanen sei es im Iran überhaupt sehr schwer zu überleben. Er habe auch Schmiergeld zahlen müssen, um überhaupt arbeiten zu dürfen und habe auch keinen Führerschein machen dürfen bzw. ein Auto fahren. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Erst vor 2 Monaten seien wieder Hazara von Taliban enthauptet worden, wobei auch Verwandte darunter gewesen seien.

Nach Zulassung zum Asylverfahren erfolgte am 20.07.2017 eine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Kärnten. Eingangs der Einvernahme gab der Antragssteller an, dass er eigentlich XXXX heiße und am XXXX im Ort XXXX im Distrikt XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren sei. Es stimme nicht, dass bei der Erstbefragung protokolliert worden sei, dass Mitglieder seiner Familie getötet worden seien und habe er in Wirklichkeit insgesamt die Schule 9 Jahre besucht. Er habe keine Tazkira oder sonstige Dokumente, lediglich Fotos. Er sei afghanischer Staatsangehöriger aus der Provinz Ghazni, habe aber schon im Alter von 5 Jahren Afghanistan verlassen und sei im Iran aufgewachsen. Er sei Hazara und schiitischer Moslem. Im Iran habe er in XXXX gelebt und dort habe er zunächst zuhause als Teppichknüpfer gearbeitet, dann sei er kurzsichtig geworden. Sieben Jahre lang habe er normal die Schule besucht, zwei Jahre nur mehr an Prüfungen teilgenommen. Er habe am Tag gearbeitet und am Abend die Schule besucht. Später habe er dann als Schweißer gearbeitet, zuletzt aber ohne Arbeitserlaubnis. Seine Eltern, seine beiden Brüder und seine drei Schwestern würden alle im Iran in XXXX leben. Die Brüder würden in XXXX arbeiten. Sein älterer Bruder sei einmal bei der Arbeit erwischt worden und nach Afghanistan abgeschoben worden, aber dann wieder in den Iran zurückgekehrt. Die Brüder würden als Hilfsarbeiter auf Baustellen arbeiten. Mit seinen Familienangehörigen im Iran habe er gelegentlich Kontakt, aber er habe keine Familienangehörigen mehr in Afghanistan. Er sei auch nicht verheiratet und habe keine Kinder. Als die Taliban seinerzeit die Stadt Kabul erobert hätten und auf dem Weg in andere Provinzen gewesen wäre, habe sein Vater aus Angst vor den Taliban das Dorf verlassen. Außerdem habe es Konflikte zwischen den Volksgruppen gegeben. Auch die gesamte Verwandtschaft habe - getrennt von ihnen - Afghanistan verlassen. Im Ortsteil XXXX von XXXX würden hauptsächlich afghanische Familien leben. Da sie im Iran keine Dokumente gehabt hätten, habe er immer Angst vor der Abschiebung gehabt, zumal sein Bruder schon einmal abgeschoben worden sei. Einmal sei er im Iran, als er mit dem Motorrad unterwegs gewesen sei, von Polizisten mit der Faust geschlagen worden und hätten sie sein Motorrad konfisziert. Er selbst sei aber nicht nach Afghanistan abgeschoben worden, lediglich sein Bruder. Mit den Behörden in Afghanistan habe er keine Probleme gehabt, auch nicht wegen seiner Volksgruppe, Religion oder politischen Überzeugung. Wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, wisse er nicht, ob er dort leben könne. Er habe Angst vor Selbstmordanschlägen, außerdem werde seine Volksgruppe diskriminiert. In Österreich habe er Deutschkurse besucht, die A1 Prüfung gemacht. Daneben lerne er auch über YouTube Deutsch und auch ein wenig Englisch. Er bereits sich für den Hauptschulabschluss vor.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Kärnten vom 06.12.2017 Zl. XXXX wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status Asylberechtigten abgewiesen, unter Spruchpunkt II. dieser Antrag auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen, unter Spruchpunkt III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, unter Spruchpunkt IV. eine Rückkehrentscheidung erlassen, unter Spruchpunkt V. festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und unter Spruchpunkt VI. die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt.

In der Begründung des Bescheides wurden die oben bereits im wesentlichen Inhalt wiedergegebenen Einvernahmen dargestellt und Feststellungen zum Herkunftsstaat Afghanistan getroffen. Beweiswürdigend wurde zunächst hervorgestrichen, dass aus der Aussage des Antragstellers eindeutig hervorgehe, dass seine Familie etwa im Jahr 1995 wegen der allgemeinen Sicherheitslage aus Afghanistan ausgereist sei und keine individuelle Verfolgung oder Bedrohung habe festgestellt werden können. Die Lebenssituation im Aufenthaltsland Iran sei unbeachtlich.

Weiters wurde zusammengefasst ausgeführt, dass wohl die Heimatprovinz Ghazni zu den volatilen Provinzen Afghanistans zähle, aber Kabul oder Mazar-e Sharif sichere Orte für den Beschwerdeführer wären, ebenso Herat. Es hätte auch aus dem individuellen Vorbringen keine Umstände abgeleitet werden können, die eine Rückkehr nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif unmöglich erscheinen lassen würden.

Rechtlich begründend wurde insbesondere zunächst zu Spruchteil I. ausgeführt, dass keine individuellen konkreten Fluchtgründe vorlägen und auch aufgrund der Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit keine Verfolgung habe festgestellt werden können.

Zu Spruchteil II. wurde - zusammengefasst - nach Anführung der Bezug habenden Judikatur ausgeführt, dass sich im vorliegenden Fall keine Gründe hätten feststellen lassen, die eine Rückkehr nach Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif unmöglich erscheinen lassen würden. Ein Sachverhalt im Sinne des § 57 AslyG sei nicht vorgebracht worden (Spruchpunkt III.), Anhaltspunkte für familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich würden auch nicht bestehen und seien auch keine schützenswerten privaten oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich feststellbar gewesen, auch sei der Aufenthalt seit Jänner 2016 nach der ständigen Judikatur des VwGH als zu gering zu betrachten, um von einer nachhaltigen Integration ausgehen zu können. Schließlich würden auch entsprechende Bindungen zum Heimatstaat vorliegen. Er sei daher bei einer individuellen Abwägung festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung keinen Eingriff in die durch Artikel 8 EMRK geschützten Rechte darstellen würde und sei daher eine solche zulässig. (Spruchpunkt IV.). Zu Spruchpunkt V. wurde hervorgehoben, dass keine Gefährdung iSd § 50 FPG habe festgestellt werden können und auch einer Abschiebung nach Afghanistan keine Empfehlung des EGMR entgegenstehe. Ebenso wenig hätten Gründe für die Verlängerung der Frist für die freiwillige Ausreise festgestellt werden können (Spruchpunkt VI.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Antragssteller, vertreten durch den XXXX, Beschwerde an das BVwG, wobei die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdehandlung beantragt wurde. Kritisiert wurde insbesondere, dass es die Behörde unterlassen habe, auf das konkrete individuelle Vorbringen einzugehen. Bezüglich des Eventualantrags auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde vorgebracht, dass sich die derzeitige Situation in Afghanistan auf den Beschwerdeführer so auswirke, dass er im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbarer Einschränkung einer Reihe von Menschenrechte ausgesetzt wäre. Als erschwerend erweise sich die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seine gesamte Sozialisierung im Iran erfahren habe und somit mit der afghanischen Lebensweise nicht vertraut sei, wobei auch eine aktuelle Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zitiert wurde. Insgesamt würde eine Rückführung des Antragsstellers nach Afghanistan einer unmenschlichen Behandlung iSd Artikel 3 EMRK gleichkommen. In der Folge wurden Integrationsdokumente, insbesondere Arbeitsbestätigungen der Gemeinde XXXX , Kursbestätigungen für Deutschkurse A1, A2 und B1, eine Schulbesuchsbestätigung der Sprachfördergruppe des Gymnasiums für Berufstätige in XXXX sowie weiters eine Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs und eine Bestätigung über gemeinnützige Arbeit der XXXX vorgelegt.

Das BVwG beraumte eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 15.11.2019 an, zu der sich die belangte Behörde wegen Nichterscheinens entschuldigen ließ. Der Beschwerdeführer erschien in Begleitung einer Mitarbeiterin des XXXX . Diese legte ein Unterstützungsschreiben des XXXX sowie eine Stellungnahme des XXXX zum Verfahren vor. Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er bei der Erstbefragung krank gewesen sei und keine Medikamente bekommen habe. Sein richtiger Name sei XXXX . Er habe aber keine Dokumente weder eine Tazkira noch einen Reisepass. Er sei in Afghanistan in der Provinz Ghazni geboren, aber im Iran aufgewachsen und habe dort gelebt. Er sei aber afghanischer Staatsbürger. Die iranische Staatsbürgerschaft habe er niemals erhalten. Beide Eltern seien ebenfalls afghanische Staatsbürger gewesen. Er sei Hazara und Moslem Schiit. Er sei im Dorf XXXX geboren und sei jetzt 29 Jahre alt. Ein genaues Geburtsdatum könne er nicht nennen. Als er 5 Jahre alt gewesen sei, seien seine Eltern gezwungen gewesen wegen der Taliban Afghanistan zu verlassen und habe er seither im Iran gelebt. Seit dem Jahre 1995 sei er nicht mehr in Afghanistan gewesen. Im Iran habe er in XXXX, einem Teil von XXXX , gelebt. Er sei illegal dort gewesen. Er habe innerhalb von 7 Jahre 9 Klassen einer afghanischen Schule absolviert. In eine offizielle iranische Schule habe er nicht gehen dürfen. Er sei ledig und habe keine Kinder. Im Iran habe er zuerst als Teppichknüpfer ca. 9-10 Jahre gearbeitet und dann habe er Schweißer gelernt und als Schweißer gearbeitet. Sein Vater habe ihm erzählt, dass 1994/1995 die Taliban Kabul eingenommen hätten und in andere Provinzen einmarschiert wären und seine Eltern das Dorf als Hazara aus Furcht vor den Taliban hätten verlassen müssen. Er selbst habe aber weder mit afghanischen Behörden Organen, bewaffneten Gruppierungen wie den Taliban oder afghanischen Privatpersonen Probleme gehabt, da er noch ein Kind gewesen sei. Er sei aber mit der afghanischen Kultur und Lebensweise überhaupt nicht vertraut. Im Iran sei er immer sehr früh in der Früh und sehr spät abends mit einem Kleinmotorrad zur Arbeit gefahren. Den öffentlichen Bus habe er nicht nehmen können, weil da häufig Polizeikontrollen stattgefunden hätten. Er sei nicht in den Iran abgeschoben worden, wenn das im Protokoll der Erstbefragung so stehe, so habe er das so nicht gesagt.

Gefragt nach den Ausreisegründen aus dem Iran gab er an, dass er im Iran einmal festgenommen worden sei und die Polizei ihn mit einem Holz auf den Oberarm geschlagen hätte und in ein Abschiebelager gebracht hätte. Über seine Bitten hätten sie ihn wohl freigelassen, aber sein Motorrad sei beschlagnahmt worden.

Im Winter 2015/2016 sei er mit einem Sammeltaxi von XXXX nach XXXX gefahren, dann mit Hilfe eines Schleppers nach XXXX und von dort habe ihn der Schlepper zu Fuß in die Türkei gebracht. Von der Türkei aus wären sie in ein Boot eingestiegen und nach Griechenland gefahren. Ab Mazedonien hätten sie einen Zug nehmen können.

Seine Eltern würden nach wie vor in XXXX leben. Sein Vater könne nicht mehr arbeiten. Seine beiden älteren Brüder würden auf Baustellen arbeiten und würden seine Eltern unterstützen. Eine seiner drei Schwestern sei verheiratet, die anderen seien ledig und seine jüngste Schwester arbeite in einem Friseursalon. Auch sie unterstütze seine Eltern. Seine Geschwister könnten ihn aber, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, nicht unterstützen. Er habe auch keine Verwandten mehr in Afghanistan. Die gesamte Verwandtschaft sei vor den Taliban in den Iran geflohen. Er habe mit diesen aber keinen Kontakt mehr. Zu Personen in Afghanistan habe er überhaupt keinen Kontakt. Er kenne dort niemanden. Er sei auch in keiner Weise mit der afghanischen Kultur und Lebensweise vertraut.

Gefragt nach gesundheitlichen oder psychischen Problemen gab er an, dass er bis vor drei bis vier Monaten Probleme mit den Zähnen gehabt habe. Diese seien aber in Österreich behandelt worden.

Er besuche an zwei Abenden das Abendgymnasium und lerne auch über YouTube Deutsch. In einer Ehe oder Lebensgemeinschaft lebe er nicht. Er habe nur gute Freunde. Er habe nur ein Deutschdiplom A1 erworben. Da er schon über 24 Jahre alt gewesen sei, habe er keine weitere Ausbildung erhalten können. Er habe bei der Gemeinde XXXX Freiwilligenarbeit geleistet und auch bei der XXXX gearbeitet. Er möchte in Zukunft in einen Fitnessclub gehen und besuche einmal in der Woche das Sprachcafe. Gefragt, was mit ihm geschehen würde, wenn er nach Afghanistan zurückkehren würde, gab er an, dass in Afghanistan seit 40 Jahren Krieg sei und die Taliban und der IS kein Erbarmen mit der Bevölkerung hätte. Über Vorhalt, dass er jung, gesund und arbeitsfähig sei, Schulbildung und Berufserfahrung habe, ob er sich nicht in Mazar-e Sharif oder Herat niederlassen könne, gab er an, dass er seit seiner Kindheit im Iran gewesen sei und Afghanistan ein Land sei, das er nicht kenne. Er könne sich ein Leben dort nicht vorstellen. Außerdem hätten ihm seine Eltern immer Filme über die Taliban gezeigt und habe er zahlreiche Ermordungen gesehen, er könne sich das nicht vorstellen.

Wenn er in Österreich bleiben dürfe, möchte er hier arbeiten. Er sei dem österreichischen Staat und der Bevölkerung sehr dankbar und habe Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan.

Am Schluss der Verhandlung wurde den Verfahrensparteien das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen eingeräumt. Weiters verlesen wurde der aktuelle Strafregisterauszug des Beschwerdeführers, in dem keine Verurteilung aufscheint.

Die Beschwerdeführervertreterin verwies auf die bereits eingebrachte Stellungnahme. In dieser wurde zunächst angelegt, dass in den Städten Mazar-e Sharif und Herat Dürre herrsche und seien Rückkehrer davon am meisten betroffen. Dem Beschwerdeführer fehle jegliches familiäre oder soziale Netzwerk in Afghanistan. Er sei in Afghanistan nicht sozialisiert und wäre in Afghanistan auf sich allein gestellt, ohne über ausreichende Kenntnisse der örtlichen infrastrukturellen Gegebenheiten zu verfügen. Aufgrund der persönlichen Umstände und allgemeinen Rahmenbedingungen vor Ort bestünde daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr des Artikel 3 EMRK. Es wurde in diesem Zusammenhang auch auf eine rezente Entscheidung des VwGH verwiesen, dass auch bei alleinstehenden Männern, wenn sie außerhalb Afghanistans aufgewachsen seien, eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zumutbar wäre. Es wurde in diesem Zusammenhang auf bereits in der Beschwerde gestellten Anträge verwiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF ist XXXX im Dorf XXXX in der Provinz Ghazni in Afghanistan geboren, ist afghanischer Staatsbürger, Hazara und schiitischer Moslem. Seine Eltern haben mit ihm ca. 1995 bereits Afghanistan verlassen, weil sich die Herrschaft der Taliban ausbreitete und die Hazara von den Taliban verfolgt wurden. Der Beschwerdeführer selbst hatte jedoch niemals Probleme mit afghanischen Behördenorganen, bewaffneten Gruppierungen oder afghanischen Privatpersonen. Er war auch seit dem Jahre 1995 nicht mehr in Afghanistan. Er ist in XXXX im Iran aufgewachsen, hat eine afghanische (Abend)-Schule besucht und zunächst 9-10 Jahre als Teppichknüpfer gearbeitet und anschließend den Beruf des Schweißers erlernt und diesen Beruf auch ausgeübt. Er war aber illegal im Iran aufhältig, zurückgeschoben nach Afghanistan wurde er aber nicht. Er hat zwei Brüder und drei Schwestern. Alle leben ebenso wie seine Eltern in XXXX . Auch die gesamte Verwandtschaft des Beschwerdeführers ist in den Iran übersiedelt. Der Beschwerdeführer hat in Afghanistan weder Verwandte, noch Freunde, noch sonstige Personen, mit denen er in Kontakt steht. Ausschlaggebender Grund für die Ausreise war, dass der Beschwerdeführer von iranischen Polizisten festgenommen und geschlagen wurde und in ein Abschiebelager gebracht wurde. Es ist ihm jedoch gelungen, dass er von dort entlassen wird. Die Eltern werden von seinen Brüdern und seiner jüngsten Schwester, die als Friseurin arbeitet, erhalten. Die Geschwister sind jedoch nicht in der Lage den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu unterstützen. Der Beschwerdeführer hatte eitrige Zähne, diese wurden in Österreich saniert. Jetzt geht es ihm gesundheitlich gut. Er besucht Deutschkurse im Abendgymnasium und hat freiwillige Arbeit bei der Gemeinde XXXX und bei der XXXX geleistet. Der Beschwerdeführer lebte in keiner Ehe oder Lebensgemeinschaft, er ist unbescholten.

Zu Afghanistan wird verfahrensbezogen Folgendes festgestellt:

1. Politische Lage

Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind (AA 15.4.2019). Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern (CIA 24.5.2019) leben ca. 32 Millionen Menschen (CSO 2019).

Im Jahr 2004 wurde die neue Verfassung angenommen (BFA 7.2016; vgl. Casolino 2011), die vorsieht, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürgerinnen und Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).

Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015) und die Provinzvorsteher, sowie andere wichtige Verwaltungsbeamte, werden direkt vom Präsidenten ernannt und sind diesem rechenschaftspflichtig. Viele werden aufgrund persönlicher Beziehungen ausgewählt (EC 18.5.2019).

In Folge der Präsidentschaftswahlen 2014 wurde am 29.09.2014 Mohammad Ashraf Ghani als Nachfolger von Hamid Karzai in das Präsidentenamt eingeführt. Gleichzeitig trat sein Gegenkandidat Abdullah Abdullah das Amt des Regierungsvorsitzenden (CEO) an - eine per Präsidialdekret eingeführte Position, die Ähnlichkeiten mit der Position eines Premierministers aufweist. Ghani und Abdullah stehen an der Spitze einer Regierung der nationalen Einheit (National Unity Government, NUG), auf deren Bildung sich beide Seiten in Folge der Präsidentschaftswahlen verständigten (AA 15.4.2019; vgl. AM 2015, DW 30.9.2014). Bei der Präsidentenwahl 2014 gab es Vorwürfe von Wahlbetrug in großem Stil (RFE/RL 29.5.2019). Die ursprünglich für den 20. April 2019 vorgesehene Präsidentschaftswahl wurde mehrfach verschoben, da die Wahlbehörden auf eine landesweite Wahl so kurz nach der Parlamentswahl im Oktober 2018 nicht vorbereitet waren. Der Oberste Gerichtshof Afghanistans konnte die Herausforderungen für die Wahlkommission nachvollziehen und verlängerte die Amtszeit von Präsident Ashraf Ghani bis zu der auf den 28.9.2019 verschobenen Präsidentschaftswahl (DZ 21.4.2019).

Parlament und Parlamentswahlen

Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus zwei Kammern: dem Unterhaus oder Volksvertretung (Wolesi Jirga) mit 250 Abgeordneten (für 5 Jahre gewählt), sowie dem Oberhaus oder Ältestenrat (Meschrano Jirga) mit 102 Abgeordneten (AA 15.4.2019).

Das Oberhaus setzt sich laut Verfassung zu je einem Drittel aus Vertretern der Provinz- und Distrikträte zusammen. Das letzte Drittel der Senatoren wird durch den Präsidenten bestimmt (AA 15.4.2019). Die Hälfte der vom Präsidenten entsandten Senatoren müssen Frauen sein. Weiters vergibt der Präsident zwei Sitze für die nomadischen Kutschi und zwei weitere an behinderte Personen. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 13.3.2019).

Die Sitze im Unterhaus verteilen sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 13.3.2019, Casolino 2011).

Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Ob das neue Parlament, das sich nach den Wahlen vom Oktober 2018 erst mit erheblicher Verzögerung im April 2019 konstituierte, eine andere Rolle einnehmen kann, muss sich zunächst noch erweisen. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist, doch nutzt das Parlament auch seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z.T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die Regierung der Nationalen Einheit als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 2.9.2019).

Die Präsidentschaftswahlen und Parlamentswahlen finden gemäß Verfassung alle fünf Jahre statt (USIP 11.2013). Mit dreijähriger Verzögerung fanden zuletzt am 20. und 21. Oktober 2018 - mit Ausnahme der Provinz Ghazni - Parlamentswahlen statt (AA 15.4.2019; vgl. USDOS 13.3.2019). Die letzten Präsidentschaftswahlen fanden am 28. September 2019 statt; ein vorläufiges Ergebnis wird laut der unabhängigen Wahlkommission (IEC) für den 14. November 2019 erwartet (RFE/RL 20.10.2019).

Bei den Wahlen zur Nationalversammlung am 20. und 21.10.2018 gaben etwa vier Millionen der registrierten 8,8 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. In der Provinz Kandahar musste die Stimmabgabe wegen eines Attentats auf den Provinzpolizeichef um eine Woche verschoben werden und in der Provinz Ghazni wurde die Wahl wegen politischer Proteste, welche die Wählerregistrierung beeinträchtigten, nicht durchgeführt (s.o.). Die Wahl war durch Unregelmäßigkeiten geprägt, darunter Betrug bei der Wählerregistrierung und Stimmabgabe, Einschüchterung der Wähler, und einige Wahllokale mussten wegen Bedrohungen durch örtliche Machthaber schließen. Die Taliban und andere Gruppierungen behinderten die Stimmabgabe durch Drohungen und Belästigungen. Durch Wahl bezogene Gewalt kamen 56 Personen ums Leben und 379 wurden verletzt. Mindestens zehn Kandidaten kamen im Vorfeld der Wahl bei Angriffen ums Leben, wobei die jeweiligen Motive der Angreifer unklar waren (USDOS 13.3.2019).

Wegen Vorwürfen des Betruges und des Missmanagements erklärte Anfang Dezember 2018 die afghanische Wahlbeschwerdekommission (ECC) alle in der Provinz Kabul abgegebenen Stimmen für ungültig (RFE/RL 6.12.2018). Die beiden Wahlkommissionen einigten sich in Folge auf eine neue Methode zur Zählung der abgegebenen Stimmen (TN 12.12.2018). Die Provinzergebnisse von Kabul wurden schließlich am 14.5.2019, fast sieben Monate nach dem Wahltag, veröffentlicht. In einer Ansprache bezeichnete Präsident Ghani die Wahl als "Katastrophe" und die beiden Wahlkommissionen als "ineffizient" (AAN 17.5.2019).

Politische Parteien

Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 29.5.2018). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004) oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011; vgl. MPI 27.1.2004, USDOS 29.5.2018). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (MPI 27.1.2004).

Das kaum entwickelte afghanische Parteiensystem weist mit über 70 registrierten Parteien eine starke Zersplitterung auf (AA 2.9.2019). Die politischen Parteien haben ihren Platz im politischen System Afghanistans noch nicht etablieren können (DOA 17.3.2019). Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien (AA 2.9.2019; vgl. AAN 6.5.2018, DOA 17.3.2019). Ethnische Zugehörigkeit, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen spielen traditionell eine größere Rolle als politische Organisationen (AA 2.9.2019).

Das derzeitige Wahlsystem ist personenbezogen, die Parteien können keine Kandidatenlisten erstellen, es sind keine Sitze für die Parteien reserviert und es ist den Parteien untersagt, Fraktionen im Parlament zu gründen. Der Parteivorsitz wird nicht durch parteiinterne Abläufe bestimmt, sondern wird eher wie ein partimoniales Erbgut gesehen, das von einer Generation an die nächste, vom Vater zum Sohn, übergeben wird. Die Menschen vertrauen den Parteien nicht und junge, gebildete Leute sind nicht gewillt, solchen Parteien beizutreten (DOA 17.3.2019).

Die Hezb-e Islami wird von Gulbuddin Hekmatyar, einem ehemaligen Warlord, der zahlreicher Kriegsverbrechen beschuldigt wird, geleitet. Im Jahr 2016 kam es zu einem Friedensschluss und Präsident Ghani sicherte den Mitgliedern der Hezb-e Islami Immunität zu. Hekmatyar kehrte 2016 aus dem Exil nach Afghanistan zurück und kündigte im Jänner 2019 seine Kandidatur für die Präsidentschaftswahlen 2019 an (CNA 19.1.2019).

Im Februar 2018 hat Präsident Ghani in einem Plan für Friedensgespräche mit den Taliban diesen die Anerkennung als politische Partei in Aussicht gestellt (DP 16.6.2018). Bedingung dafür ist, dass die Taliban Afghanistans Verfassung und einen Waffenstillstand akzeptieren (NZZ 27.1.2019). Die Taliban reagierten nicht offiziell auf den Vorschlag (DP 16.6.2018; s. folgender Abschnitt, Anm.).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Hochrangige Vertreter der Taliban sprachen zwischen Juli 2018 (DZ 12.8.2019) - bis zum plötzlichen Abbruch durch den US-amerikanischen Präsidenten im September 2019 (DZ 8.9.2019) - mit US-Unterhändlern über eine politische Lösung des nun schon fast 18 Jahre währenden Konflikts. Dabei ging es vor allem um Truppenabzüge und Garantien der Taliban, dass Afghanistan nicht zu einem sicheren Hafen für Terroristen wird. Die Gespräche sollen zudem in offizielle Friedensgespräche zwischen der Regierung in Kabul und den Taliban münden. Die Taliban hatten es bisher abgelehnt, mit der afghanischen Regierung zu sprechen, die sie als "Marionette" des Westens betrachten - auch ein Waffenstillstand war Thema (DZ 12.8.2019; vgl. NZZ 12.8.2019; DZ 8.9.2019).

Präsident Ghani hatte die Taliban mehrmals aufgefordert, direkt mit seiner Regierung zu verhandeln und zeigte sich über den Ausschluss der afghanischen Regierung von den Friedensgesprächen besorgt (NYT 28.1.2019; vgl. DP 28.1.2019, MS 28.1.2019). Bereits im Februar 2018 hatte Präsident Ghani die Taliban als gleichberechtigten Partner zu Friedensgesprächen eingeladen und ihnen eine Amnestie angeboten (CR 2018). Ein für Mitte April 2019 in Katar geplantes Dialogtreffen, bei dem die afghanische Regierung erstmals an den Friedensgesprächen mit den Taliban beteiligt gewesen wäre, kam nicht zustande (HE 16.5.2019). Im Februar und Mai 2019 fanden in Moskau Gespräche zwischen Taliban und bekannten afghanischen Oppositionspolitikern, darunter der ehemalige Staatspräsident Hamid Karzai und mehreren Warlords, statt (Qantara 12.2.2019; vgl. TN 31.5.2019). Die afghanische Regierung war weder an den beiden Friedensgesprächen in Doha, noch an dem Treffen in Moskau beteiligt (Qantara 12.2.2019; vgl. NYT 7.3.2019), was Unbehagen unter einigen Regierungsvertretern auslöste und die diplomatischen Beziehungen zwischen den beiden Regierungen beeinträchtigte (REU 18.3.2019; vgl. WP 18.3.2019).

Vom 29.4.2019 bis 3.5.2019 tagte in Kabul die "große Ratsversammlung" (Loya Jirga). Dabei verabschiedeten deren Mitglieder eine Resolution mit dem Ziel, einen Friedensschluss mit den Taliban zu erreichen und den innerafghanischen Dialog zu fördern. Auch bot Präsident Ghani den Taliban einen Waffenstillstand während des Ramadan von 6.5.2019 bis 4.6.2019 an, betonte aber dennoch, dass dieser nicht einseitig sein würde. Des Weiteren sollten 175 gefangene Talibankämpfer freigelassen werden (BAMF 6.5.2019). Die Taliban nahmen an dieser von der Regierung einberufenen Friedensveranstaltung nicht teil (HE 16.5.2019).

Quellen:

AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (2.9.2019):

Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2015806/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Islamischen_Republik_Afghanistan_%28Stand_Juli_2019%29%2C_02.09.2019.pdf, Zugriff 11.9.2019

AA - Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (15.4.2019):

Afghanistan: Innenpolitik,

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/afghanistan-node/-/204718, Zugriff 7.6.2019

AAN - Afghanistan Analysts Network (17.5.2019): The Results of Afghanistan's 2018 Parliamentary Elections: A new, but incomplete Wolesi Jirga,

https://www.afghanistan-analysts.org/the-results-of-afghanistans-2018-parliamentary-elections-a-new-but-incomplete-wolesi-jirga/, Zugriff 7.6.2019

AAN - Afghanistan Analysts Network (6.5.2018): Afghanistan's Paradoxical Political Party System: A new AAN report, https://www.afghanistan-analysts.org/publication/aan-papers/outside-inside-afghanistans-paradoxical-political-party-system-2001-16/, Zugriff 11.6.2019

AAN - Afghanistan Analysts Network (13.2.2015): The President's CEO Decree: Managing rather thean executive powers (now with full translation of the document),

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2. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (UNGASC 3.9.2019), nachdem im Frühjahr sowohl die Taliban als auch die afghanische Regierung neue Offensiven verlautbart hatten (USDOD 6.2019). Traditionell markiert die Ankündigung der jährlichen Frühjahrsoffensive der Taliban den Beginn der sogenannten Kampfsaison - was eher als symbolisch gewertet werden kann, da die Taliban und die Regierungskräfte in den vergangenen Jahren auch im Winter gegeneinander kämpften (AJ 12.4.2019). Die Frühjahrsoffensive des Jahres 2019 trägt den Namen al-Fath (UNGASC 14.6.2019; vgl. AJ 12.4.2019; NYT 12.4.2019) und wurde von den Taliban trotz der Friedensgespräche angekündigt (AJ 12.4.2019; vgl. NYT 12.4.2019). Landesweit am meisten von diesem aktiven Konflikt betroffen, waren die Provinzen Helmand, Farah und Ghazni (UNGASC 14.6.2019). Offensiven der afghanischen Spezialeinheiten der Sicherheitskräfte gegen die Taliban wurden seit Dezember 2018 verstärkt - dies hatte zum Ziel die Bewegungsfreiheit der Taliban zu stören, Schlüsselgebiete zu verteidigen und damit eine produktive Teilnahme der Taliban an den Friedensgesprächen zu erzwingen (SIGAR 30.7.2019). Seit Juli 2018 liefen auf hochrangiger politischer Ebene Bestrebungen, den Konflikt zwischen der afghanischen Regierungen und den Taliban politisch zu lösen (TS 22.1.2019). Berichten zufolge standen die Verhandlungen mit den Taliban kurz vor dem Abschluss. Als Anfang September der US-amerikanische Präsident ein geplantes Treffen mit den Islamisten - als Reaktion auf einen Anschlag - absagte (DZ 8.9.2019). Während sich die derzeitige militärische Situation in Afghanistan nach wie vor in einer Sackgasse befindet, stabilisierte die Einführung zusätzlicher Berater und Wegbereiter im Jahr 2018 die Situation und verlangsamte die Dynamik des Vormarsches der Taliban (USDOD 12.2018).

Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren (USDOD 6.2019). Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung; die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden ist, Engpässe entstehen und dadurch manchmal auch Kräfte fehlen können, um Territorium zu halten (SIGAR 30.4.2019; vgl. NYT 19.7.2019). Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau. Die Ausnahme waren islamische Festtage, an denen, wie bereits in der Vergangenheit auch schon, das Kampfniveau deutlich zurückging, als sowohl regierungsfreundliche Kräfte, aber auch regierungsfeindliche Elemente ihre offensiven Operationen reduzierten. Im Gegensatz dazu hielt das Kampftempo während des gesamten Fastenmonats Ramadan an, da regierungsfeindliche Elemente mehrere Selbstmordattentate ausführten und sowohl regierungsfreundliche Truppen, als auch regierungsfeindliche Elemente, bekundeten, ihre operative Dynamik aufrechtzuerhalten (UNGASC 3.9.2019). Die Taliban verlautbarten, eine asymmetrische Strategie zu verfolgen: die Aufständischen führen weiterhin Überfälle auf Kontrollpunkte und Distriktzentren aus und bedrohen Bevölkerungszentren (UNGASC 7.12.2018). Angriffe haben sich zwischen November 2018 und Jänner 2019 um 19% im Vergleich zum Vorberichtszeitraum (16.8. - 31.10.2018) verstärkt. Insbesondere in den Wintermonaten wurde in Afghanistan eine erhöhte Unsicherheit wahrgenommen. (SIGAR 30.4.2019). Seit dem Jahr 2002 ist die Wintersaison besonders stark umkämpft. Trotzdem bemühten sich die ANDSF und Koalitionskräfte die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und konzentrierten sich auf Verteidigungsoperationen gegen die Taliban und den ISKP. Diese Operationen verursachten bei den Aufständischen schwere Verluste und hinderten sie daran ihr Ziel zu erreichen (USDOD 6.2019). Der ISKP ist auch weiterhin widerstandsfähig: Afghanische und internationale Streitkräfte führten mit einem hohen Tempo Operationen gegen die Hochburgen des ISKP in den Provinzen Nangarhar und Kunar durch, was zu einer gewissen Verschlechterung der Führungsstrukturen der ISKP führt. Dennoch konkurriert die Gruppierung auch weiterhin mit den Taliban in der östlichen Region und hat eine operative Kapazität in der Stadt Kabul behalten (UNGASC 3.9.2019).

So erzielen weder die afghanischen Sicherheitskräfte noch regierungsfeindliche Elemente signifikante territoriale Gewinne. Das aktivste Konfliktgebiet ist die Provinz Kandahar, gefolgt von den Provinzen Helmand und Nangarhar. Wenngleich keine signifikanten Bedrohungen der staatlichen Kontrolle über Provinzhauptstädte gibt, wurde in der Nähe der Provinzhauptstädte Farah, Kunduz und Ghazni über ein hohes Maß an Taliban-Aktivität berichtet (UNGASC 3.9.2019). In mehreren Regionen wurden von den Taliban vorübergehend strategische Posten entlang der Hauptstraßen eingenommen, sodass sie den Verkehr zwischen den Provinzen erfolgreich einschränken konnten (UNGASC 7.12.2018). So kam es beispielsweise in strategisch liegenden Provinzen entlang des Highway 1 (Ring Road) zu temporären Einschränkungen durch die Taliban (UNGASC 7.12.2018; vgl. ARN 23.6.2019). Die afghanischen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte stellen erhebliche Mittel für die Verbesserung der Sicherheit auf den Hauptstraßen bereit - insbesondere in den Provinzen Ghazni, Zabul, Balkh und Jawzjan. (UNGASC 3.9.2019).

Für das gesamte Jahr 2018, registrierten die Vereinten Nationen (UN) in Afghanistan insgesamt 22.478 sicherheitsrelevante Vorfälle. Gegenüber 2017 ist das ein Rückgang von 5%, wobei die Anzahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Jahr 2017 mit insgesamt 23.744 ihren bisherigen Höhepunkt erreicht hatte (UNGASC 28.2.2019).

Abb. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle 2015-2018 in ganz Afghanistan gemäß Berichten des UN-Generalsekretärs (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf UN-Daten (UNGASC 7.3.2016; UNGASC 3.3.2017; UNGASC 28.2.2018; UNGASC 28.2.2019))

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Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 registriert die Vereinten Nationen (UN) insgesamt 5.856 sicherheitsrelevanter Vorfälle - eine Zunahme von 1% gegenüber dem Vorjahreszeitraum. 63% Prozent aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, die höchste Anzahl, wurde im Berichtszeitraum in den südlichen, östlichen und südöstlichen Regionen registriert (UNGASC 3.9.2019). Für den Berichtszeitraum 8.2-9.5.2019 registrierte die UN insgesamt 5.249 sicherheitsrelevante Vorfälle - ein Rückgang von 7% gegenüber dem Vorjahreswert; wo auch die Anzahl ziviler Opfer signifikant zurückgegangen ist (UNGASC 14.6.2019).

Für den Berichtszeitraum 10.5.-8.8.2019 sind 56% (3.294) aller sicherheitsrelevanten Vorfälle bewaffnete Zusammenstöße gewesen; ein Rückgang um 7% im Vergleich zum Vorjahreswert. Sicherheitsrelevante Vorfälle bei denen improvisierte Sprengkörper verwendet wurden, verzeichneten eine Zunahme von 17%. Bei den Selbstmordattentaten konnte ein Rückgang von 44% verzeichnet werden. Die afghanischen Sicherheitskräfte führen gemeinsam mit internationalen Kräften, weiterhin eine hohe Anzahl von Luftangriffen durch: 506 Angriffe wurden im Berichtszeitraum verzeichnet - 57% mehr als im Vergleichszeitraum des Jahres 2018 (UNGASC 3.9.2019).

Im Gegensatz dazu, registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) für das Jahr 2018 landesweit

29.493 sicherheitsrelevante Vorfälle, welche auf NGOs Einfluss hatten. In den ersten acht Monaten des Jahres 2019 waren es 18.438 Vorfälle. Zu den gemeldeten Ereignissen zählten, beispielsweise geringfügige kriminelle Überfälle und Drohungen ebenso wie bewaffnete Angriffe und Bombenanschläge (INSO o.D.).

Folgender Tabelle kann die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen pro Jahr im Zeitraum 2016-2018, sowie bis einschließlich August des Jahres 2019 entnommen werden:

Tab. 1: Anzahl sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan lt. INSO 2016-8.2019, monatlicher Überblick (Darstellung der Staatendokumentation beruhend auf INSO-Daten (INSO o.D.))

 

2016

2017

2018

2019

Jänner

2111

2203

2588

2118

Februar

2225

2062

2377

1809

März

2157

2533

2626

2168

April

2310

2441

2894

2326

Mai

2734

2508

2802

2394

Juni

2345

2245

2164

2386

Juli

2398

2804

2554

2794

August

2829

2850

2234

2443

September

2493

2548

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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