TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/11 W213 2141384-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.12.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

11.12.2019

Norm

GehG §92
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W213 2141384-1/10E

Gekürzte Ausfertigung des am 20.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Kommando Streitkräfte Personalabteilung (J1-Abt) vom 08.09.2016, GZ. P767906/69-SKFüKdo/J1/2016, und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 10.11.2016, GZ. P767906/78-SKFüKdo/J1/2016 (2), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gem. § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm §92 Abs. 6 GehG stattgegeben und dem Beschwerdeführer für den Zeitraum von 18.05.2016 bis zur einer rechtskräftigen bescheidförmigen Abberufung vom Arbeitsplatz "Referatsleiter operative Kommunikation" im Kommando Streitkräfte Verwendungsgruppe MBO 1 eine Verwendungszulage im gesetzlichen Ausmaß zuerkannt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Verwendungszulage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2141384.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten