Entscheidungsdatum
11.12.2019Norm
BDG 1979 §40Spruch
W128 2184346-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 21.11.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Vorsitzenden und den fachkundigen Laienrichtern Mag. Gerhard NOGRATNIG, LL.M. und Mag. Dr. Anton BERNBACHER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.01.2018, Zl. BKA-2.250/0001-I/2/a/2018 abgeänderten Bescheid des Bundeskanzlers vom 04.10.2017, Zl. BKA-2.250/0013-I/2/a/2017, zu Recht erkannt:
A)
Der bekämpfte Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 21.11.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 21.11.2019 ausdrücklich verzichtet wurde sowie ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Die belangte Behörde stellte mit per E-Mail eingebrachten Schreiben vom 25.11.2019 einen Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses. Gemäß § 1 Abs. 1 BVwG-EVV stellt E-Mail keine zulässige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen im Sinne dieser Verordnung dar. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz entfaltet daher keine Rechtswirkungen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061 m.w.N.).
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, gekürzte Ausfertigung, RechtswidrigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W128.2184346.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.05.2020