TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/13 I417 1417414-3

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Veröffentlicht am 13.12.2019
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Entscheidungsdatum

13.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §58 Abs5
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs3
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I417 1417414-3/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.06.2019, Zl. 800046106-160103616, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2019 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt VI. zu lauten hat:

"Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung über Ihren Antrag auf internationalen Schutz wird gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, die aufschiebende Wirkung aberkannt."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Irak, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2015, Zl. L502 1417414-2/40E, rechtskräftig hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde. Überdies wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak nicht zulässig und sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist.

2. Am 13.03.2015 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) eine Karte für Geduldete mit einer Gültigkeit bis zum 12.03.2016 ausgestellt.

3. Am 21.01.2016 brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ("Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK") bei der belangten Behörde ein.

4. Am 07.03.2019 wurde der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Antragstellung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 niederschriftlich vor der belangten Behörde einvernommen. Hierbei gab er an, im Alter von 15 Jahren nach Österreich gekommen zu sein. Er habe keine Angehörigen in Österreich, sein Onkel und sein Bruder würden im Nordirak leben. Der Beschwerdeführer gehe keiner Arbeit nach und bestreite seinen Lebensunterhalt über die Grundversorgung. Er habe eine Mietwohnung und trainiere "K1-Boxen" in einem Verein, zudem würde er auch Wettkämpfe in dieser Kampfsportart bestreiten. Er habe am 13.03.2014 in Österreich seinen Hauptschulabschluss erworben, besuche aktuell die Abendschule und verständige sich auch im Alltag auf Deutsch. Er sei grundsätzlich gesund, ist jedoch dauerhaft auf eine Hormonersatztherapie angewiesen.

5. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2019, Zl. 800046106-160103616 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 21.01.2016 gemäß § 55 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Weiters wurde ihm gemäß § 55 Abs. 4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) sowie gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

6. Mit Schriftsatz seiner damaligen Rechtsvertretung vom 10.07.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese mit der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie unrichtiger Tatsachenfeststellungen aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung.

7. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 17.07.2019 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 18.07.2019) vorgelegt.

8. Am 27.08.2019 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers statt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Irak, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Identität steht fest.

Er stammt aus Mossul, wo er bis zu seiner Ausreise mit seinen Eltern und Geschwistern wohnhaft war und die Schule besuchte. Diese kamen, mit Ausnahme eines der Brüder des Beschwerdeführers, bei einem Anschlag unbekannter Täter im Mai 2008 ums Leben.

Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.01.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2015, Zl. L502 1417414-2/40E, rechtskräftig hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten als unbegründet abgewiesen wurde. Überdies wurde festgestellt, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak nicht zulässig und sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet geduldet ist.

Der Bruder des Beschwerdeführers reiste während seines erstinstanzlichen Asylverfahrens im August 2010 aus dem österreichischen Bundesgebiet aus und kehrte in den Nordirak zu seinem Onkel zurück. Der Onkel sowie der Bruder des Beschwerdeführers, als auch dessen nunmehrige Frau und seine beiden Kinder, leben nach wie vor in Zaxo im Nordirak, der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu ihnen.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und wird dies vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Auch lebt er in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft.

Der Beschwerdeführer leidet an Hypogonadismus, einer hormonellen Erkrankung infolge eines Testosteronmangels, er steht aufgrund dessen in regelmäßiger ambulanter Behandlung und erhält in dreimonatigen Abständen eine Hormoninjektion, alternativ wäre auch eine orale oder eine Gel-Medikation möglich. Diese Behandlung ist grundsätzlich auch in einzelnen Kliniken innerhalb der autonomen kurdischen Provinzen des Nordirak, z.B. in Suleimaniya, erhältlich. Eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit ist nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer ging in Österreich im Jahr 2014 für etwa zwei Monate einer Beschäftigung als Arbeiter nach. Von Anfang 2016 bis Oktober 2016 hat er sich als Dolmetscher bei der Caritas Rückkehrhilfe betätigt. Aktuell geht er - abgesehen von zu leistender gemeinnütziger Arbeit aufgrund seiner jüngsten Verurteilung durch das LG XXXX vom 21.03.2018 - keiner Beschäftigung nach und bestreitet seinen Lebensunterhalt über die Grundversorgung.

Er hat am 13.03.2014 in Österreich seinen Hauptschulabschluss erworben und besucht aktuell die Abendschule. Zudem trainiert er in einem "K1"-Boxverein und bestreitet auch Wettkämpfe in dieser Kampfsportart.

Er hat sehr gute Deutschkenntnisse und verständigt sich auch im Alltag auf Deutsch.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.09.2011, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach § 15 iVm § 269 Abs. 1 1. Fall StGB sowie Sachbeschädigung nach § 125 StGB rechtskräftig für schuldig befunden, jedoch blieb ein Strafausspruch nach § 13 JGG für eine Probezeit von 3 Jahren vorbehalten.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 28.03.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen versuchten Einbruchdiebstahls nach § 15 iVm §§ 127 und 129 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten, diese bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 19.11.2013, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten, schweren gewerbsmäßigen Einbruchdiebstahls und Diebstahls im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach § 15 iVm §§ 127, 129 Z 1 und Z 2, 130 4. Fall und 128 Abs. 1 Z 4 StGB sowie wegen Hehlerei nach § 164 Abs. 1 und Abs. 4 2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, davon 14 Monate bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom 18.08.2017, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten, diese bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 21.03.2018, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen schwerer Körperverletzung nach § 84 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten, diese bedingt nachgesehen für eine Probezeit von drei Jahren, sowie zu einer Geldstrafe von 240 Tagsätzen rechtskräftig verurteilt.

Am 12.08.2019 wurde seitens der Staatsanwaltschaft XXXX unter der Zl. XXXX gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB erhoben.

Eine besondere, landesweite Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr in den Irak kann nicht festgestellt werden.

1.2. Feststellungen zur Lage im Irak:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 14.06.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung eingetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine besondere, landesweite Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

Zunächst ist festzuhalten, dass sich der erkennende Richter bei den von ihm getroffenen Feststellungen insbesondere auf die Erkenntnisse stützt, welche er im Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 27.08.2019 gewonnen hat.

2.1. Zum Sachverhalt:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Ergänzend wurde Einsicht genommen in den Gerichtsakt L502 1417414-2 hinsichtlich des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Österreich und die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 27.08.2019.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinen Familienverhältnissen, seiner Herkunft, seiner Konfession und seiner Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie seinem vorangegangenen Asylverfahren. Es ist nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufkommen lässt.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund einer Bestätigung der Namenskette durch die Konsularabteilung der irakischen Botschaft in Wien fest (Schreiben vom 03.07.2017; AS 199).

Die Feststellungen zum Asylverfahren des Beschwerdeführers sowie zu seiner Duldung in Österreich ergeben sich aus den entsprechenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Anknüpfungspunkte verfügt und auch in keiner Beziehung lebt, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesveraltungsgericht am 27.08.2019 (Verhandlungsprotokoll S 4 sowie S 8).

Die Feststellungen zur Hypogonadismus Erkrankung des Beschwerdeführers sowie deren Behandlungsbedürftigkeit ergeben sich aus den getroffenen Feststellungen in seinem rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren zur Zl. L502 1417414-2, ergänzend aus einem im gegenständlichen Verfahren in Vorlage gebrachten Bestätigungsschreiben eines Allgemein- sowie Sexualmediziniers vom 20.03.2019 (AS 243).

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2014 für etwa zwei Monate einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter nachging, aktuell - abgesehen von zu leistender gemeinnütziger Arbeit aufgrund seiner jüngsten Verurteilung durch das LG XXXX vom 21.03.2018 - keiner Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie aus einer Abfrage im Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 25.10.2019. Der Umstand, dass er seinen Lebensunterhalt über die Grundversorgung bestreitet, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation Betreuungsinformation (Grundversorgung) vom 25.10.2019.

Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer von Anfang 2016 bis Oktober 2016 als Dolmetscher bei der Caritas Rückkehrhilfe betätigt hat, ergibt sich aus einem im Akt enthaltenen Bestätigungsschreiben der Caritas Rückkehrhilfe vom 11.10.2016 (AS 170f).

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer am 13.03.2014 in Österreich seinen Hauptschulabschluss erworben hat, ergibt sich aus einem in Vorlage gebrachten Externistenprüfungszeugnis über die 8. Schulstufe der Hauptschule (AS 19). Die Feststellung, wonach er aktuell die Abendschule besucht, ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten Schulbesuchsbestätigung eines Bundesgymnasiums sowie Bundesrealgymnasiums für Berufstätige vom 19.03.2019 (AS 241).

Der Umstand, wonach der Beschwerdeführer vereinsmäßig Kampfsport betreibt, ergibt sich aus einer in Vorlage gebrachten Mitgliedschaftsvereinbarung eines Kampfsportvereines (AS 237). Die Feststellung, dass er auch Kampfsport-Wettkämpfe bestreitet, ergibt sich aus seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie aus einem im Akt einliegenden Schreiben des Obmannes eines Kampfsportvereines (AS 189).

Die sehr guten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem bestandenen Hauptschulabschluss im Fach Deutsch sowie aus seiner Tätigkeit als Dolmetscher für die Caritas Rückkehrhilfe. Darüber hinaus konnte sich der erkennende Richter in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht persönlich von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers überzeugen, sodass die Verhandlung zur Gänze in deutscher Sprache abgehalten werden konnte.

Die fünf rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem entsprechenden Auszug aus dem Strafregister.

Der Umstand, dass am 12.08.2019 gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB erhoben wurde, ergibt sich einem diesbezüglich im Akt einliegenden Schreiben der Staatsanwaltschaft XXXX zur Zl. XXXX ("Verständigung der Behörde von der Anklageerhebung").

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur anzuwendenden Rechtslage:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 10 Abs. 3, § 55 sowie § 58 Abs. 5 bis Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. Nr. 56/2018, lauten:

"Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme

§ 10. (3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1.-dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2.-der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 52 Abs. 3 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3, § 55 Abs. 1 und Abs. 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

"Rückkehrentscheidung

§ 52. (3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) ...

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

----------

1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.-ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.-ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8.-ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.-der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde."

3.1.3. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.-die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.-der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.-Fluchtgefahr besteht."

A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK sowie zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs. 2 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des/der Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und hat er ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).

Im vorliegenden Fall hält sich der Beschwerdeführer seit Jänner 2010 und somit seit etwa neun Jahren und drei Monaten im Bundesgebiet auf.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann ein über zehnjähriger inländischer Aufenthalt den persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib im Bundesgebiet - unter Bedachtnahme auf die jeweils im Einzelfall zu beurteilenden Umstände - ein großes Gewicht verleihen (vgl. VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100, mwN). Ausgehend davon, dass der Verwaltungsgerichtshof bei einem dreieinhalbjährigen Aufenthalt im Allgemeinen von einer eher kürzeren Aufenthaltsdauer ausgeht (vgl. Chvosta, ÖJZ 2007/74 unter Hinweis auf die VwGH 08.03.2005, 2004/18/0354; 27.03.2007, 2005/21/0378), und im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon ausgeht, "dass der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte", ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers, der sich seit über neun Jahren in Österreich aufhält, nicht mehr als "eher kürzer" zu bewerten und verstärkt daher grundsätzlich sein Interesse am Verbleib.

Sein Aufenthalt wird jedoch dadurch relativiert, dass er lediglich auf seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet sowie einem unbegründeten Asylantrag fußt und sich der Beschwerdeführer zudem für sieben Monate in Österreich in Strafhaft befand. Auch war sein Aufenthalt seit Rechtskraft des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2015 zur Zl. L502 1417414-2/40E unrechtmäßig, da er aufgrund der Unzulässigkeit seiner Abschiebung in den Irak lediglich geduldet war, der Beschwerdeführer jedoch über keinen rechtmäßigen Aufenthaltstitel verfügt.

Eine nähere Beurteilung der sonstigen Umstände ergibt, dass der Beschwerdeführer keine besondere Verfestigung im Bundesgebiet aufweist. So befindet er sich in keiner Beziehung oder Lebensgemeinschaft. Es wird nicht verkannt, dass er im Jahr 2010 bereits als Jugendlicher nach Österreich kam und sind ihm auch diverse Integrationsbemühungen nicht abzusprechen. So hat er seinen Hauptschulabschluss erworben, verfügt über sehr gute Deutschkenntnisse und verfügt auch über soziale Kontakte in Österreich, insbesondere im Umfeld eines Kampfsportvereines, welchem er angehört. Aktuell besucht er zudem ein Abendgymnasium.

Darüber hinaus wird auch die Betätigung des Beschwerdeführers als Dolmetscher für die Caritas Rückkehrhilfe, seine Arbeitstätigkeit im Jahr 2014 sowie seine Teilnahme an diversen Kursen und Projekten gewürdigt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig ist und seinen Lebensunterhalt nach wie vor über die Grundversorgung bestreitet. Von seinem über neunjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet ging er, wie sich aus einem Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ergibt, lediglich etwa zwei Monate einer geregelten Erwerbstätigkeit als Arbeiter nach.

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist zudem sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, dem seine insgesamt fünf strafgerichtlichen Verurteilungen zugrunde lagen.

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass laut aktueller Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Aufenthaltsbeendigung selbst nach einem Aufenthalt von fünfzehn Jahren im Bundesgebiet (hiervon seit 2013 rechtmäßig) - trotz vorhandener Integrationsschritte sowie familiärer Anknüpfungspunkte - im Falle einer schwerwiegenden strafgesetzlichen Verurteilung im öffentlichen Interesse gelegen sein kann (vgl. VwGH 04.04.2019, Ra 2016/21/0053).

Zudem ist nicht davon auszugehen, dass den Beschwerdeführer besondere Schwierigkeiten erwarten würden; er beherrscht die Landessprache, ist jung und erwerbsfähig und verfügt zudem durch seinen Bruder (und dessen Familie) sowie Onkel über familiäre Anknüpfungspunkte im Irak, sodass davon auszugehen ist, dass ihm der Wiederaufbau einer Existenz im Irak möglich sein wird.

Vor diesem Hintergrund überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Irak keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Abweisung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Die belangte Behörde erließ daher zu Recht eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG.

3.2.2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Im angefochtenen Bescheid wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak zulässig ist.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).

§ 50 FPG lautet:

(1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Dies wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Ohne die wirtschaftliche Situation im Irak beschönigen zu wollen, sollte es dem Beschwerdeführer als jungem und erwerbsfähigem Mann möglich sein, im Falle einer Rückkehr in den Irak seine existentiellen Grundbedürfnisse befriedigen zu können.

Die Unzulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.01.2015, Zl. L502 1417414-2/40E insbesondere mit der anhaltenden Konfliktsituation aufgrund der Besetzung der Heimatstadt des Beschwerdeführers, Mossul, durch den Islamischen Staat (im Folgenden: IS) begründet und dass ihm eine innerstaatliche Ausweichmöglichkeit in die autonomen kurdischen Provinzen des Irak angesichts seines jungen Alters sowie fehlender familiärere Anknüpfungspunkte nicht zur Verfügung steht.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass Mossul im Juli 2017 seitens der irakischen Regierung vom IS befreit werden konnte. Zudem kehrte der Bruder des Beschwerdeführers im Jahr 2010, vor Abschluss seines Asylverfahrens, freiwillig in den Irak zurück und siedelte sich gemeinsam mit seinem Onkel in Zaxo in der autonomen Region Kurdistan im Nordirak an. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt zu seinem Bruder, welcher mittlerweile mit seiner Ehefrau und zwei Kindern in Zaxo lebt, sodass der Beschwerdeführer über familiäre Anknüpfungspunkte im Nordirak verfügt. Es ist letztlich im Rahmen einer Gesamtschau davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.

Was die hormonelle Erkrankung des Beschwerdeführers anbelangt, so ist eine Hormonersatztherapie auch im Irak und insbesondere in einzelnen Kliniken innerhalb der autonomen kurdischen Provinzen des Nordirak, z.B. in Suleimaniya, erhältlich. Ergänzend ist an dieser Stelle auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, wonach kein Fremder das Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwer zugänglich oder kostenintensiver als im fremden Aufenthaltsland ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt (vgl. dazu das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof sich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte stützt).

Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers in den Irak zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.

Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen.

3.2.3. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes in der Dauer von acht Jahren (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, "wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist".

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde in Österreich insgesamt fünfmal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. Alleine mit seiner dritten Verurteilung zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten überschritt er die Tatsache einer Verurteilung "zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten" um mehr als das Dreifache. Überdies lagen zwei seiner Verurteilungen aufgrund von Eigentumsdelikten sowie zwei weiteren seiner Verurteilungen aufgrund von Körperverletzung bzw. schwerer Körperverletzung auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende strafbare Handlungen zugrunde. Dass der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG verwirklicht ist, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.

Der Ansicht des BFA, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist beizutreten. Die Verhängung eines Einreiseverbotes erscheint daher gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kam.

Es besteht auch keinerlei Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes von acht Jahren zu reduzieren. Im vorliegenden Beschwerdefall sind nämlich keine Umstände zutage getreten, die eine Reduzierung der Befristungsdauer nahelegen würden. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer sei durch die durchgeführten Strafverfahren das Unrecht seiner Handlungen vor Augen geführt worden und es habe eine Resozialisierung stattgefunden, sodass er keine Gefahr für die Gesellschaft mehr darstelle, so ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welcher in ständiger Rechtsprechung judiziert, dass der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. dazu beispielsweise VwGH, 15.09.2016, Ra 2016/21/0262, Rn. 7; VwGH, 25.01.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8; VwGH, 26.04.2018, Ra 2018/21/0044, Rn. 7, und VwGH, 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, jeweils mwN). Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführers zuletzt im Jahr 2017 sowie im Jahr 2018 rechtskräftig verurteilt, während im Jahr 2019 abermals Anklage gegen ihn erhoben wurde. Aufgrund des Umstandes, dass keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben ist und angesichts der wiederholt innerhalb offener Probezeit aus einer Vorverurteilung gesetzten Straftaten des Beschwerdeführers kann keineswegs verlässlich ein Wegfall oder eine erhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung angenommen werden (vgl. etwa zu einem dreieinhalbjährigen Wohlverhalten VwGH, 18.06.2013, Ra 2013/18/0066).

Die belangte Behörde legt in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich dar, von welchen Erwägungen sie sich bei der Festlegung der Befristungsdauer hat leiten lassen. Insbesondere wog sie die Schwere des Fehlverhaltens des Beschwerdeführers mit seinem Gesamtverhalten ab. Sie zeigte auf, dass sein persönliches Verhalten nicht den Grundinteressen der österreichischen Bevölkerung auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit entspricht und er kein Interesse daran hat, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Zudem führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und auch der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben hält sich im vorliegenden Fall in Grenzen.

Zusammenfassend ist sohin das Einreiseverbot von der belangten Behörde zu Recht erlassen und erscheint auch in der getroffenen Höhe nicht unverhältnismäßig. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von acht Jahren stellt sich angesichts der zulässigen Höchstdauer von zehn Jahren sowie den im gegenständlichen Fall vorliegenden Umständen als angemessen dar. Auch in der Beschwerde werden keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

3.2.4. Zur Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Rechtsrichtig ist auch die Entscheidung der belangten Behörde, wenn sie gemäß § 55 Abs. 4 FPG ausspricht, dass dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist zwingend, nachdem dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde (siehe dazu die Ausführungen unter II.3.2.5.).

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.5. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid dann von der Behörde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie unter Punkt II.3.2.3. ausgeführt, hat der Beschwerdeführer durch seine fünf strafgerichtlichen Verurteilungen bewiesen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt.

Die belangte Behörde verweist inhaltlich im angefochtenen Bescheid auch zutreffend auf die Rechtsgrundlage des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG sowie auf die Erforderlichkeit einer sofortigen Ausreise des Beschwerdeführers aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit, stützt sich im Spruchmodul jedoch fälschlicherweise und offensichtlich irrtümlich auf den im vorliegenden Fall nicht einschlägigen § 18 Abs. 1 Z 1 leg. cit., wonach einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt werden kann, sofern ein Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat stammt.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass dieser gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird.

B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK,
Eigentumsdelikt, Einreiseverbot, freiwillige Ausreise, Frist,
Gefährdung der Sicherheit, Gefährdungsprognose, Haft, Haftstrafe,
Interessenabwägung, Körperverletzung, mündliche Verhandlung,
öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit,
Rückkehrentscheidung, schwere Straftat, Straffälligkeit, Strafhaft,
strafrechtliche Verurteilung, Straftat, Wiederholungstaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I417.1417414.3.01

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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