TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/19 I417 2207511-2

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Veröffentlicht am 19.12.2019
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Entscheidungsdatum

19.12.2019

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I417 2207511-2/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Friedrich Zanier als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Senegal, vertreten durch den Verein Legal Focus, 1150 Wien, Gebeilgasse 12, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.11.2019, Zl. "1094722603 - 190893885 / BMI-BFA_WIEN_RD", zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt II. zu lauten hat:

"Es wird gemäß § 52 Absatz 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Senegal zulässig ist."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Senegal, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 17.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Am 16.07.2018 erhob die Staatsanwaltschaft XXXX unter der Zl. XXXX gegen den Beschwerdeführer Anklage wegen des Verdachts des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 StGB.

3. Der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 17.10.2015 wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.01.2019, Zl. I417 2207511-1/6E, hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig als unbegründet abgewiesen wurde. Zugleich wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Senegal zulässig ist und er sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 16.07.2018 verloren hat.

4. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.12.2018, Zl. XXXX, rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 18.06.2019, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.

5. Mit Schriftsatz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 07.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt werde, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen, und ihm diesbezüglich die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme eingeräumt. Mit Schriftsatz vom 22.10.2019 brachte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.

6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 11.11.2019, Zl. "1094722603 - 190893885 / BMI-BFA_WIEN_RD", wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach "Guinea" gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 4 FPG wurde dem Beschwerdeführer keine Frist für eine freiwillige Ausreise gewährt und gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Überdies wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

7. Mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom 27.11.2019 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und begründete diese mit der inhaltlichen Unrichtigkeit sowie der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgrund von Verfahrensmängeln.

8. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden von der belangten Behörde am 15.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht (bei der zuständigen Gerichtsabteilung eingelangt am 17.12.2019) vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und erwerbsfähig, ledig und kinderlos, Staatsbürger von Senegal, Angehöriger der Volksgruppe der Mandinka und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er hält sich seit (mindestens) 17.10.2015 in Österreich auf. Seine Identität steht fest.

Der Beschwerdeführer erwarb in Senegal im Jahr 2004 einen Mittelschulabschluss und war bis 30.04.2008 als Hilfsgendarm im Stab der senegalesischen Streitkräfte. Seine Familie, insbesondere seine Eltern und Geschwister, ist in Senegal aufhältig. Er steht nach wie vor in Kontakt mit seiner Familie.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte und es kann nicht festgestellt werden, dass er sich in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet oder verlobt ist.

Er betätigte sich zeitweise als geringfügig Beschäftigter Schnee- und Streuarbeiter für die XXXX und besuchte einzelne Lehrveranstaltungen an der Universität XXXX in XXXX. Er spielt überdies Basketball in einem XXXX Verein und spricht Deutsch auf B1-Niveau.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 13.12.2018, Zl. XXXX, rechtskräftig mit Urteil des Oberlandesgerichts XXXX vom 18.06.20019, Zl. XXXX, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer eine schlafende, weibliche Person unter Ausnützung ihres wehrlosen Zustandes missbrauchte, indem er zweimal den Vaginalverkehr an ihr vollzog.

Seit dem 05.08.2019 befindet sich der Beschwerdeführer durchgehend in einer Justizanstalt in Strafhaft. Bis zu seiner Inhaftierung bestritt er seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung.

Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.

Aufgrund der allgemeinen Lage im Land wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Senegal mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.

1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Senegal:

Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 11.11.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 26.03.2019) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Senegal auszugsweise zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.

Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Sachverhalt:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Senegal mit Stand 26.03.2019. Ergänzend wurde Einsicht genommen in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Zl. I417 2207511-1 hinsichtlich des rechtskräftig negativ entschiedenen Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Österreich.

Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete in der Beschwerde auch kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.

Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.

2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand, seiner Erwerbsfähigkeit, seinem Familienstand und seiner Konfession gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren sowie in seinem vorangegangenen Asylverfahren. Es sind keine Umstände hervorgekommen, die Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lassen.

Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund seines im Original vorgelegten Führerscheines Nr. XXXX, ausgestellt in Senegal am 29.04.2008, fest. Aus einem dem Akt zu seinem Asylverfahren beiliegenden, kriminalpolizeilichen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 10.04.2018 geht hervor, dass es sich hierbei um ein Originaldokument handelt.

Der Schulabschluss des Beschwerdeführers mittlerer Reife ergibt sich aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben in seinem Asylverfahren, sowie aufgrund eines vorgelegten Diploms über den Abschluss der Mittelschule vom 04.04.2004, ausgestellt durch das Bildungsministerium von Senegal.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer bis zum 30.08.2008 als Hilfsgendarm Angehöriger der senegalesischen Streitkräfte war, ergibt sich aus einem diesbezüglich vorgelegten Zertifikat der Präsenz im Stab vom 14.04.2008, dessen Authentizität ebenfalls aus einem dem Gerichtsakt zu seinem Asylverfahren beiliegenden, kriminalpolizeilichen Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 10.04.2018 hervorgeht.

Die temporäre Betätigung des Beschwerdeführers als geringfügig beschäftigter Schnee- und Streuarbeiter für die XXXX ergibt sich aus diesbezüglich vorgelegten Bestätigungsschreiben der XXXX.

Die Deutsch-Kenntnisse des Beschwerdeführers auf B1-Niveau ergeben sich aufgrund eines diesbezüglich vorgelegten Zertifikats vom 05.04.2018.

Glaubhaft sind die Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren, dass er nach wie vor in Kontakt zu seinen Angehörigen in Senegal steht.

Der Umstand, dass nicht festgestellt werden kann, dass sich der Beschwerdeführer in Österreich in einer Beziehung oder Lebensgemeinschaft befindet oder verlobt ist, ergibt sich aufgrund dessen, dass sein diesbezügliches Vorbringen in seinem Asylverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 05.12.2018, wonach er mit einer namentlich nicht bekannten Frau aus der Steiermark verlobt sei, über die bloße Behauptungsebene nicht hinausgeht. Nachdem der Beschwerdeführer zudem in Österreich ausschließlich in Studentenheimen sowie in einer Justizanstalt aufrecht gemeldet war, lag unstreitig zu keinem Zeitpunkt ein gemeinsamer Wohnsitz vor, wodurch auch - nicht zuletzt aufgrund der nunmehrigen Inhaftierung des Beschwerdeführers seit August 2019 - von keiner auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft von maßgeblicher Intensität auszugehen ist.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer als außerordentlicher Hörer einzelne Lehrveranstaltungen an der Universität XXXX in XXXX besucht hat, ergibt sich aus einem diesbezüglich vorgelegten Bestätigungsschreiben der Universität vom 27.09.2017. Dass der Beschwerdeführer aktiv Basketball in einem XXXX Verein spielt, ergibt sich aus einer im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in seinem Asylverfahren am 05.12.2018 vorgelegten Spielerliste der Mannschaft.

Die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers wegen des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren ergibt sich aus einer Abfrage im Strafregister der Republik Österreich vom 19.12.2019. Die Feststellungen zu den seiner Verurteilung zugrundeliegenden Lebenssachverhalten ergeben sich aus den im Akt enthaltenen Urteilsausfertigungen des Landesgerichts XXXX vom 13.12.2018 zur Zl. XXXX sowie des Oberlandesgerichts XXXX vom 18.06.2019 zur Zl. XXXX.

Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 05.08.2019 durchgehend in einer Justizanstalt in Strafhaft befindet, ergibt sich aus einer Abfrage im zentralen Melderegister der Republik Österreich vom 19.12.2019.

Die Feststellung, dass er bis zu seiner Inhaftierung seinen Lebensunterhalt über die staatliche Grundversorgung bestritt, ergibt sich aus einer Abfrage in der Applikation "Betreuungsinformation (Grundversorgung)" vom 19.12.2019.

Der Umstand, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, ergibt sich aus seinem strafrechtswidrigen Verhalten.

2.3. Zum Herkunftsstaat:

Bezüglich der Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden sowohl Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie bspw. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen, wie zum Beispiel der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, herangezogen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Den getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage in Senegal wurde im Beschwerdeverfahren auch nicht substantiiert entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 57 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. Nr. 56/2018, lauten:

"Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz

§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist."

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des § 50, § 52 Abs. 1 Ziffer 1 und Abs. 9, § 53 Abs. 1 und Abs. 3, § 55 Abs. 1 und 4 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lauten:

"Verbot der Abschiebung

§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)

Rückkehrentscheidung

§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1.- nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

(9) Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Einreiseverbot

§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) ...

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

----------

1.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3.-ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4.-ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5.-ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7.-auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8.-ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9.-der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde."

3.1.3. Die maßgebliche Bestimmung des § 18 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, lautet:

"Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde

§ 18. (2) Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn

1.-die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2.-der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3.-Fluchtgefahr besteht."

A) Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1.1. Zur Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, erster Spruchteil):

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.

Weder war der Aufenthalt des Beschwerdeführers seit mindestens einem Jahr iSd § 46a Abs. 1 Z 1 oder 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch ist der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005.

Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteiles - gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.

3.2.1.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I. - zweiter Spruchteil - und Spruchpunt II. des angefochtenen Bescheides):

Da sich der Beschwerdeführer allseits unbestritten nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat sich die belangte Behörde zu Recht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt und gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen.

In weiterer Folge ist eine individuelle Abwägung der berührten Interessen vorzunehmen, um zu beurteilen, ob ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig angesehen werden kann.

Zunächst ist im Lichte des Art. 8 Abs. 1 EMRK zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt des volljährigen und gesunden Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise (spätestens) am 17.10.2015 rund vier Jahre und zwei Monate gedauert hat (vgl. dazu etwa das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 08.04.2008, Nnyanzi gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06, demzufolge der Gerichtshof es nicht erforderlich erachtete, sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob während des fast zehnjährigen Aufenthalts des betreffenden Beschwerdeführers ein Privatleben iS von Art. 8 EMRK entstanden ist).

Jedoch fußt sein gesamter bisheriger Aufenthalt auf seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet sowie einer unbegründeten Asylantragstellung. Zudem wird die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich dadurch relativiert, dass er sich zum aktuellen Zeitpunkt bereits für annähernd fünf Monate in Strafhaft befand.

Hinsichtlich eines in Österreich im Sinne des Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens ist auszuführen, dass das Bestehen eines Familienlebens vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht wurde. Seine in seinem Asylverfahren vorgebrachte, angebliche Verlobung mit einer Frau aus der Steiermark geht über die bloße Behauptungsebene nicht hinaus, ein gemeinsamer Wohnsitz konnte ebenfalls nicht festgestellt werden und ist eine Beziehung von maßgeblicher Intensität angesichts der nunmehr durchgehenden Inhaftierung des Beschwerdeführers seit August 2019 auszuschließen.

Darüber hinaus liegen auch keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine Aufenthaltsdauer in Österreich einen maßgeblichen Grad an Integration erlangt hätte, der seinen persönlichen Interessen ein entscheidendes Gewicht verleihen würde. So war er - mit Ausnahme der Vorlage von einem B1-Deutschzertifikat, diverser privater Unterstützungsschreiben, dem Besuch einiger Lehrveranstaltungen als außerordentlicher Hörer an der Universität XXXX sowie der Mitgliedschaft in einem Basketballverein - bislang nicht imstande, auch nur ansatzweise seine allfällige soziale bzw. integrative Verfestigung in Österreich darzulegen oder formell nachzuweisen. Glaubhaft und positiv wertet und berücksichtigt der erkennende Richter, dass sich der Beschwerdeführer geringfügig und temporär als Schnee- und Streuarbeiter für die XXXX betätigte. Jedoch war er zu keinem Zeitpunkt in Österreich selbsterhaltungsfähig und bestritt seinen Lebensunterhalt bis zu seiner Inhaftierung über die staatliche Grundversorgung.

Dementgegen kann auch nach wie vor von einem Bestehen von Bindungen des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat ausgegangen werden, zumal er dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat und hauptsozialisiert wurde, er nach wie vor seine Muttersprache spricht und durchaus mit den regionalen Sitten und Gebräuchen der Kultur seines Herkunftsstaates vertraut ist. Im gegenständlichen Fall ist eine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers nicht gegeben. Insbesondere, da er laut eigenen Angaben nach wie vor in Kontakt zu seiner Familie in Senegal steht.

Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der Beschwerdeführer erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.").

Zu Lasten des Beschwerdeführers ist zudem sein strafgesetzwidriges Fehlverhalten zu berücksichtigen, welches seiner rechtskräftigen, strafgerichtlichen Verurteilung aufgrund eines gravierenden Sexualdelikts zugrunde lag.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich steht somit das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie an der Verhinderung von Sexualverbrechen gegenüber; diesen gewichtigen öffentlichen Interessen kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (VwGH 12.03.2002, 98/18/0260; 18.01.2005, 2004/18/0365).

Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Senegal:

Sofern - wie im Beschwerdeschriftsatz zutreffend aufgezeigt - in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides über die Zulässigkeit einer Abschiebung des Beschwerdeführers nach Guinea abgesprochen wurde, so handelt es sich hierbei um ein klar erkennbares, offensichtliches Versehen der belangten Behörde und widerstreitet dies augenscheinlich den getroffenen und der Entscheidung zugrunde gelegten Feststellungen im angefochtenen Bescheid, in welchem durchgehend von der senegalesischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen wurde.

Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Senegal die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikels 3 EMRK überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikels 3 EMRK vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Im Falle der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat sollte er durch die Aufnahme einer entsprechenden Beschäftigung zum Verdienst seines Lebensunterhaltes und dem Aufbau einer Lebensgrundlage imstande sein und liegt auch keine vollkommene Entwurzelung des Beschwerdeführers vor. Überdies verfügt er nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Senegal.

Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Senegal in seinem Recht gemäß Art. 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Senegal besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Senegal keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Außerdem besteht ganz allgemein in Senegal derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art. 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des zweiten Spruchteiles von Spruchpunkt I. und hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen war, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Senegal zulässig ist.

3.2.2. Nichtgewährung der Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Bescheid dann von der Behörde abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie unter Punkt II.3.2.3. dargelegt, hat der Beschwerdeführer durch seine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung aufgrund eines gravierenden Sexualverbrechens bewiesen, dass sein Aufenthalt im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Die belangte Behörde hat sich daher zu Recht in ihrer Entscheidung auf § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG gestützt.

Rechtsrichtig ist auch die Entscheidung der belangten Behörde, wenn sie gemäß § 55 Abs. 4 FPG ausspricht, dass dem Beschwerdeführer keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird. Die Anwendung dieser Gesetzesstelle ist zwingend, nachdem auch festgestellt wurde, dass dem Beschwerdeführer die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.

3.2.3. Zur Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes auf die Dauer von 10 Jahren (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Z 1 leg. cit. zu gelten, "wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist".

Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger und wurde durch ein österreichisches Strafgericht rechtskräftig wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Hierbei überschreitet er die Tatsache einer Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten um das Zwölffache.

Der Ansicht des BFA, dass das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers somit eine tatsächliche und gegenwärtige schwerwiegende Gefahr darstellt, ist beizutreten. Die Verhängung eines Einreiseverbotes erscheint daher gerechtfertigt, weshalb eine Aufhebung nicht in Betracht kam.

Sofern der Beschwerdeführer in seiner schriftlichen Stellungnahme an die belangte Behörde vom 22.10.2019 vorbringt, seine Verurteilung mit Fassung zu tragen und er bestrebt sei, aus dem Haftübel wertvolle Lehren für sein zukünftiges Leben zu ziehen, sodass die Verhängung eines Einreiseverbotes im vorliegenden Fall weder notwendig noch geboten sei, so ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (vgl. dazu beispielsweise VwGH, 15.09.2016, Ra 2016/21/0262, Rn. 7; VwGH, 25.01.2018, Ra 2018/21/0004, Rn. 8; VwGH, 26.04.2018, Ra 2018/21/0044, Rn. 7, und VwGH, 03.07.2018, Ra 2018/21/0050, Rn. 10, jeweils mwN). Angesichts des Umstandes, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in Strafhaft befindet, ist auch keine längere Phase des Wohlverhaltens gegeben, welche einen wie auch immer gelagerten Gesinnungswandel des Beschwerdeführers indizieren würde.

Bei der Bemessung des Einreiseverbotes ist überdies herauszustreichen, dass sich die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Jahren exakt an der Schwelle zur Erfüllung des Tatbestandes des § 53 Abs. 3 Z 5 FPG befindet, wonach ein Einreiseverbot auch unbefristet verhängt werden kann, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von MEHR als 3 Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.

Es besteht somit auch keinerlei Veranlassung, die von der belangten Behörde festgesetzte Befristungsdauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren zu reduzieren. Im vorliegenden Beschwerdefall sind nämlich keine Umstände zutage getreten, die eine Reduzierung der Befristungsdauer nahelegen würden. Schließlich legt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführlich dar, von welchen Erwägungen sie sich bei der Festlegung der Befristungsdauer hat leiten lassen. Insbesondere wog sie die Schwere seines Fehlverhaltens mit seinem Gesamtverhalten ab. Sie zeigte auf, dass sein persönliches Verhalten nicht den Grundinteressen der österreichischen Bevölkerung auf Ruhe, Ordnung und Sicherheit entspricht und er kein Interesse daran hat, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Zudem führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben und auch der mit dem Einreiseverbot verbundene Eingriff in sein Privatleben hält sich im vorliegenden Fall in engen Grenzen.

Zusammenfassend ist sohin das Einreiseverbot von der belangten Behörde zu Recht erlassen und erscheint auch in der getroffenen Höhe nicht unverhältnismäßig. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes von zehn Jahren stellt sich angesichts der im gegenständlichen Fall vorliegenden Umstände als angemessen dar. Auch in der Beschwerde werden keine Gründe aufgezeigt, wonach die Ermessensübung durch die belangte Behörde nicht im Sinn des Gesetzes erfolgt wäre.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.

4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).

Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Das Beschwerdevorbringen erwies sich, wie unter der "Beweiswürdigung" ausgeführt, als unsubstantiiert. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.

B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Abschiebung, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung - Entfall,
berücksichtigungswürdige Gründe, Einreiseverbot, freiwillige
Ausreise, Frist, Gefährdung der Sicherheit, Gefährdungsprognose,
Haft, Haftstrafe, Interessenabwägung, Missbrauch, öffentliche
Interessen, öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit,
Rückkehrentscheidung, Sexualdelikt, Straffälligkeit, Strafhaft,
strafrechtliche Verurteilung, Straftat, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I417.2207511.2.00

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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