Entscheidungsdatum
08.01.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I419 2169556-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS über die Beschwerde von XXXX, StA. IRAK, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 05.12.2019, Zl. XXXX, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass Spruchpunkt III zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG 2005 wird Ihnen nicht erteilt."
und in Spruchpunkt VI die Wortfolge "§ 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 3 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF" durch folgende ersetzt wird: "§ 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1, 3 und 6 FPG".
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer irakischer Staatsangehörigkeit stellte nach illegaler Einreise im Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den das BFA 2017 samt Rückkehrentscheidung und Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung sowie einer Ausreisefrist von 14 Tagen ab Rechtskraft abwies, was dieses Gericht am 25.02.2019 bestätigte (L521 2169556-1). Eine außerordentliche Revision wies der VwGH zurück (Ra 2019/01/0141).
2. Dennoch verblieb der Beschwerdeführer im Inland und stellte einen Folgeantrag, den das BFA mit dem nun angefochtenen Bescheid betreffend die Status des Asyl- und des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies (Spruchpunkte I und II) und dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" erteilte (Spruchpunkt III), eine Rückkehrentscheidung wider ihn erließ (Spruchpunkt IV), die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärte (Spruchpunkt V) und ein Einreiseverbot gegen ihn für drei Jahre verhängte (Spruchpunkt VI).
Unter einem hat das BFA auch festgestellt, dass keine Frist für eine freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VII).
3. Beschwerdehalber wird dagegen vorgebracht, dass zwar die Asylgründe des ersten Antrags aufrechterhalten würden, sich aber im Herkunftsstaat durch aktuelle Unruhen und Demonstrationen die Sicherheitsverhältnisse verschlechtert hätten. Schiitische Milizen schössen gezielt auf Demonstranten, was die aktuellen Länderberichte nicht berücksichtigten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1 Zur Person des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist Mitte 40, Araber und Schiit. Er ist ledig und kinderlos sowie arbeitsfähig. Er hat keine Sorgepflichten, leidet an keinen schweren Erkrankungen und nimmt keine Medikamente. Nach eigenen Angaben hatte er in der Ende Oktober / Anfang November 2019 mehrmals krampfartige Schmerzen im Brustbereich, die ein paar Minuten anhielten. Befunde dazu liegen nicht vor, da er keine ärztliche Untersuchung in Anspruch nahm. Seine Identität steht nicht fest.
In Österreich hat er weder Angehörige noch andere Personen, zu denen eine Abhängigkeitsbeziehung bestünde. In seinem Privat- und Familienleben hat sich seit der Entscheidung seines ersten Beschwerdeverfahrens keine Änderung von Gewicht ergeben.
Im Herkunftsland wohnen vier Brüder des Beschwerdeführers im Alter von ca. 48 bis 58, zu denen er nach eigenen Angaben seit Frühjahr 2019 keinen Kontakt mehr pflegt. Ihnen gehören Hausanteile, dem jüngsten eine Wohnung. Sie sind alle verheiratet und haben Kinder. Weiters wohnen dort drei Tanten des Beschwerdeführers. Mit einem der Brüder und dessen Frau hat er vor der Ausreise zusammengelebt. Er hat ab dem Alter von sechs Jahren in Bagdad gewohnt, zuletzt im Viertel XXXX im Stadtbezirk XXXX am Ostrand der Stadt, und 11 Jahre lang die Schule besucht. Der Bruder wohnt nach wie vor dort. Anschließend hat der Beschwerdeführer rund 15 Jahre als Elektriker gearbeitet, zuletzt selbständig. Weder dort noch in Österreich hat er sich politisch engagiert.
Er spricht Arabisch und hat Deutschkurse besucht, aber keine A1-Prüfung abgelegt. In seiner Wohngemeinde hat er am Programm "Integrationspass" mit 7 Modulen teilgenommen.
Im August 2018 hat die LPD XXXX über ihn aufgrund einer Auseinandersetzung mit einem Landsmann auf der Straße wegen Ordnungsstörung eine Geldstrafe verhängt, die im Folgemonat rechtkräftig und bezahlt war.
Das BFA hat ihm mit Mandatsbescheid im Juni 2019 aufgetragen, in einer Betreuungseinrichtung in Niederösterreich Unterkunft zu nehmen, wo er verspätet Anfang Juli eintraf und erklärte, er werde dort nicht Unterkunft nehmen, da es ihm nicht gefalle, sondern nach XXXX zurückkehren.
Wegen Missachtung der Wohnsitzauflage hat das BFA über ihn eine Geldstrafe verhängt, was am 18.07.2019 rechtskräftig wurde. Zuvor hatte er seinen Wohnsitz in XXXX aufgegeben ohne sich abzumelden, und dem Nachbarn angekündigt, sich nach Wien abzusetzen. Im Oktober stellte er dann den vorliegenden Folgeantrag.
Er weist im Inland - da er nach dem ersten Asylantrag zunächst untertauchte - seit 04.09.2015 gemeldete Hauptwohnsitze auf, lebte von Grundversorgung, Überweisungen seines Bruders und (seit Kurzem angeblich nur noch) fallweisen Zuwendungen eines Landsmanns und eines türkischen Staatsangehörigen. Von Letzterem und sechs weiteren Personen mehrheitlich österreichischer Staatsbürgerschaft hat er Empfehlungsschreiben vorgelegt. Eines davon stammt von einem Allgemeinmediziner im Ruhestand, der den Beschwerdeführer manchmal in dessen Wohngemeinde trifft, und wurde am 10.11.2019 verfasst.
1.2 Zum Herkunftsstaat
Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zum Irak mit Stand 20.11.2018 samt Kurzinformation vom 30.10.2019 zitiert. Im gegebenen Zusammenhang sind davon speziell die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:
1.2.1 Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen:
[...] Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den Vereinigten Staaten von Amerika (USA) stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 7.8.2019). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungseinheiten (PMF/PMU/Hashd al Shabi) in Anbar, am 25. August (Al Jazeera 25.8.2019), erhob der irakische Premierminister Mahdi Ende September erstmals offiziell Anschuldigungen gegen Israel, für eine Reihe von Angriffen auf PMF-Basen seit Juli 2019 verantwortlich zu sein (ACLED 2.10.2019; vgl. Reuters 30.9.2019). Raketeneinschläge in der Grünen Zone in Bagdad, nahe der US-amerikanischen Botschaft am 23. September 2019, werden andererseits pro-iranischen Milizen zugeschrieben, und im Zusammenhang mit den Spannungen zwischen den USA und dem Iran gesehen (ACLED 2.10.2019; vgl. Al Jazeera 24.9.2019; Joel Wing 16.10.2019).
Am 7.7.2019 begann die "Operation Will of Victory", an der irakische Streitkräfte (ISF), Popular Mobilization Forces (PMF), Tribal Mobilization Forces (TMF) und Kampfflugzeuge der US- geführten Koalition teilnahmen (ACLED 7.8.2019; vgl. Military Times 7.7.2019). Die mehrphasige Operation hat die Beseitigung von IS-Zellen zum Ziel (Diyaruna 7.10.2019; vgl. The Portal 9.10.2019). Die am 7. Juli begonnene erste Phase umfasste Anbar, Salah ad-Din und Ninewa (Military Times 7.7.2019). Phase zwei begann am 20. Juli und betraf die nördlichen Gebiete von Bagdad sowie die benachbarten Gebiete der Gouvernements Diyala, Salah ad-Din und Anbar (Rudaw 20.7.2019). Phase drei begann am 5. August und konzentrierte sich auf Gebiete in Diyala und Ninewa (Rudaw 11.8.2019). Phase vier begann am 24. August und betraf die Wüstenregionen von Anbar (Rudaw 24.8.2019). Phase fünf begann am 21.9.2019 und konzentrierte sich auf abgelegene Wüstenregionen zwischen den Gouvernements Kerbala, Najaf und Anbar, bis hin zur Grenze zu Saudi-Arabien (PressTV 21.9.2019). Eine sechste Phase wurde am 6. Oktober ausgerufen und umfasste Gebiete zwischen dem südwestlichen Salah ad-Din bis zum nördlichen Anbar und Ninewa (Diyaruna 7.10.2019). [...]
Seit 1. Oktober kam es in mehreren Gouvernements (Bagdad, Basra, Maysan, Qadisiya, Dhi Qar, Wasit, Muthanna, Babil, Kerbala, Najaf, Diyala, Kirkuk und Salah ad-Din) zu teils gewalttätigen Demonstrationen (ISW 22.10.2019, vgl. Joel Wing 3.10.2019). Die Proteste richten sich gegen Korruption, die hohe Arbeitslosigkeit und die schlechte Strom- und Wasserversorgung (Al Mada 2.10.2019; vgl. BBC 4.10.2019; Standard 4.10.2019), aber auch gegen den iranischen Einfluss auf den Irak (ISW 22.10.2019). Im Zuge dieser Demonstrationen wurden mehrere Regierungsgebäude sowie Sitze von Milizen und Parteien in Brand gesetzt (Al Mada 2.10.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) gingen unter anderem mit scharfer Munition gegen Demonstranten vor. Außerdem gibt es Berichte über nicht identifizierte Scharfschützen, die sowohl Demonstranten als auch Sicherheitskräfte ins Visier genommen haben sollen (ISW 22.10.2019). Premierminister Mahdi kündigte eine Aufklärung der gezielten Tötungen an (Rudaw 13.10.2019). Zeitweilig, vom 2. bis zum 5. Oktober, wurde eine Ausgangssperre ausgerufen (Al Jazeera 5.10.2019; vgl. ISW 22.10.2019; Rudaw 13.10.2019) und eine Internetblockade vom 4. bis 7. Oktober implementiert (Net Blocks 3.10.2019; FAZ 3.10.2019; vgl. Rudaw 13.10.2019).
Nacheiner kurzen Ruhephase gingen die gewaltsamen Proteste am 25. Oktober weiter und forderten bis zum 30. Oktober weitere 74 Menschenleben und 3.500 Verletzte (BBC News 30.10.2019). Insbesondere betroffen waren bzw. sind die Städte Bagdad, Nasiriyah, Hillah, Basra und Kerbala (BBC News 30.10.2019; vgl. Guardian 27.10.2019; Guardian 29.10.2019). Am 28. Oktober wurde eine neue Ausgangssperre über Bagdad verhängt, der sich jedoch tausende Demonstranten widersetzen (BBC 30.10.2019; vgl. Guardian 29.10.2019). Über 250 Personen wurden seit Ausbruch der Proteste am 1. Oktober bis zum 29. Oktober getötet (Guardian 29.10.2019) und mehr als 8.000 Personen verletzt (France24 28.10.2019).
Bagdad: Der IS versucht weiterhin seine Aktivitäten in Bagdad zu erhöhen (Joel Wing 5.8.2019). Fast alle Aktivitäten des IS im Gouvernement Bagdad betreffen die Peripherie der Hauptstadt, den äußeren Norden, Süden und Westen (Joel Wing 5.8.2019; vgl. Joel Wing 16.10.2019). Im Juli gelang es dem IS zwei Selbstmordattentate im Gouvernement auszuführen, weswegen Bagdad die Opferstatistik des Irak in diesem Monat anführte (Joel Wing 5.8.2019). Sowohl am 7. als auch am 16. September wurden jeweils fünf Vorfälle mit "Unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen" (IEDs) in der Stadt Bagdad selbst verzeichnet (Joel Wing 16.10.2019). Während der Proteste im Südirak im Oktober 2019, von denen auch Bagdad betroffen war, stoppte der IS seine Angriffe im Gouvernement (Joel Wing 16.10.2019). Im Juli 2019 wurden vom Irak-Experten Joel Wing im Gouvernement Bagdad 15 sicherheitsrelevante Vorfälle mit 15 Toten und 27 Verletzten verzeichnet (Joel Wing 5.8.2019). Im August 2019 wurden 14 Vorfälle erfasst, mit neun Toten und elf Verwundeten (Joel Wing 9.9.2019) und im September waren es 25 Vorfälle mit zehn Toten und 35 Verwundeten (Joel Wing 16.10.2019).
1.2.2 Sicherheitsupdate 2. Quartal 2019
Bagdad: Laut Joel Wing ist Bagdad ist eine weitgehend vergessene Front des Islamischen Staates (IS). Seit Anfang des Jahres 2019 wurden dort wochenweise überhaupt keine terroristischen Aktivitäten verzeichnet (Joel Wing 3.5.2019). Der IS versucht jedoch wieder in Bagdad Fuß zu fassen (Joel Wing 3.5.2019) und baut seine "Unterstützungszone" im südwestlichen Quadranten der "BagdadBelts" wieder auf, um seine Aktivitäten im Gouvernement Anbar mit denen in Bagdad und dem Südirak zu verbinden (ISW 19.4.2019). Alle im Gouvernement Bagdad verzeichneten Angriffe betrafen nur die Vorstädte und Dörfer im Norden, Süden und Westen (Joel Wing 3.5.2019; vgl. Joel Wing 1.7.2019). Während es sich dabei üblicherweise nur um kleinere Schießereien und Schussattentate handelte, wurden im Juni, bei einem kombinierten Einsatz eines improvisierten Sprengsatzes mit einem Hinterhalt für die den Vorfall untersuchenden, herankommenden irakischen Sicherheitskräfte, sechs Soldaten getötet und 15 weitere verwundet (Joel Wing 1.7.2019). Im April 2019 wurden zehn sicherheitsrelevante Vorfälle im Gouvernement Bagdad verzeichnet (Joel Wing 3.5.2019). Diese führten zu sieben Toten und einer verwundeten Person (Joel Wing 1.5.2019). Auch im Mai 2019 wurden zehn Vorfälle erfasst, mit 16 Toten und 14 Verwundeten. Ein weiterer mutmaßlicher Vorfall, eine Autobombe in Sadr City betreffend, ist umstritten (Joel Wing 5.6.2019). Im Juni gab es 13 Vorfälle mit 15 Toten und 19 Verwundeten (Joel Wing 1.7.2019). Am 19.5.2019 ist eine Rakete des Typs Katjuscha in der hoch gesicherten Grünen Zone in der irakischen Hauptstadt Bagdad, Standort der US-Botschaft, sowie einiger Ministerien und des Parlaments, eingeschlagen und explodiert. Verletzte oder Schäden habe es laut dem irakischen Militär nicht gegeben (DS 19.5.2019).
1.2.3 Sicherheitslage Bagdad
Die Provinz Bagdad ist die kleinste und am dichtesten bevölkerte Provinz des Irak, mit einer Bevölkerung von mehr als sieben Millionen Menschen. Die Mehrheit der Einwohner Bagdads sind Schiiten. In der Vergangenheit umfasste die Hauptstadt viele gemischte schiitische, sunnitische und christliche Viertel, der Bürgerkrieg von 2006-2007 veränderte jedoch die demografische Verteilung in der Stadt und führte zu einer Verringerung der sozialen Durchmischung sowie zum Entstehen von zunehmend homogenen Vierteln. Viele Sunniten flohen aus der Stadt, um der Bedrohung durch schiitische Milizen zu entkommen. Die Sicherheit der Provinz wird sowohl vom "Baghdad Operations Command" kontrolliert, der seine Mitglieder aus der Armee, der Polizei und dem Geheimdienst zieht, als auch von den schiitischen Milizen, die als stärker werdend beschrieben werden (OFPRA 10.11.2017).
Im Jahr 2016 verzeichnete die Provinz Bagdad noch immer die höchste Zahl an Opfern im gesamten Land. Die Sicherheitslage verbesserte sich jedoch in Bagdad als die Schlacht um Mosul begann. Während Joel Wing im Januar 2016 in Bagdad noch durchschnittlich 11,6 Angriffe pro Tag verzeichnete, sank diese Zahl zwischen April und September 2017 auf durchschnittlich 3 Angriffe pro Tag (OFPRA 10.11.2017; vgl. Joel Wing 8.7.2017, Joel Wing 4.10.2017). Seit 2016 ist das Ausmaß der Gewalt in Bagdad allmählich zurückgegangen. Es gab einen Rückgang an IS-Aktivität, nach den Vorstößen der irakischen Truppen im Nordirak, obwohl der IS weiterhin regelmäßig Angriffe gegen militärische und zivile Ziele durchführt, insbesondere, aber nicht ausschließlich, in schiitischen Stadtvierteln. Darüber hinaus sind sunnitische Bewohner der Gefahr von Übergriffen durch schiitische Milizen ausgesetzt, einschließlich Entführungen und außergerichtlichen Hinrichtungen (OFPRA 10.11.2017).
Terroristische und politisch motivierte Gewalt setzte sich das ganze Jahr 2017 über fort. Bagdad war besonders betroffen. UNAMI berichtete, dass es von Januar bis Oktober 2017 in Bagdad fast täglich zu Angriffen mit improvisierten Sprengkörpern kam. Laut UNAMI zielten einige Angriffe auf Regierungsgebäude oder Checkpoints ab, die von Sicherheitskräften besetzt waren, während viele andere Angriffe auf Zivilisten gerichtet waren. Der IS führte Angriffe gegen die Zivilbevölkerung durch, einschließlich Autobomben- und Selbstmordattentate (USDOS 20.4.2018).
Laut Joel Wing kam es im Januar 2018 noch zu durchschnittlich 3,3 sicherheitsrelevanten Vorfällen in Bagdad pro Tag, eine Zahl die bis Juni 2018 auf durchschnittlich 1,1 Vorfälle pro Tag sank (Joel Wing 3.7.2018). Seit Juni 2018 ist die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle in Bagdad langsam wieder auf 1,5 Vorfälle pro Tag im Juli, 1,8 Vorfälle pro Tag im August und 2,1 Vorfälle pro Tag im September gestiegen. Diese Angriffe bleiben Routine, wie Schießereien und improvisierte Sprengkörper und konzentrieren sich hauptsächlich auf die äußeren südlichen und nördlichen Gebiete der Provinz (Joel Wing 6.10.2018).
Insgesamt kam es im September 2018 in der Provinz Bagdad zu 65 sicherheitsrelevanten Vorfällen. Damit verzeichnete Bagdad die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen im ganzen Land (Joel Wing 6.10.2018). Auch in der ersten und dritten Oktoberwoche 2018 führte Bagdad das Land in Bezug auf die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle an. Wenn man jedoch die Größe der Stadt bedenkt, sind Angriffe immer noch selten (Joel Wing 9.10.2018 und Joel Wing 30.10.2018).
In Bezug auf die Opferzahlen war Bagdad von Januar bis März 2018, im Mai 2018, sowie von Juli bis September 2018 die am schwersten betroffene Provinz im Land (UNAMI 1.2.2018; UNAMI 2.3.2018; UNAMI 4.4.2018; UNAMI 31.5.2018; UNAMI 1.8.2018; UNAMI 3.9.2018; UNAMI 1.10.2018). Im September 2018 verzeichnete UNAMI beispielsweise 101 zivile Opfer in Bagdad (31 Tote, 70 Verletzte) (UNAMI 1.10.2018).
1.2.4 Rückkehr
Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig - u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Autonome Region Kurdistan finden regelmäßig statt (AA 12.2.2018).
Studien zufolge ist die größte primäre Herausforderung für Rückkehrer die Suche nach einem Arbeitsplatz bzw. Einkommen. Andere Herausforderungen bestehen in der Suche nach einer bezahlbaren Wohnung, psychischen und psychologischen Problemen, sowie negativen Reaktionen von Freunden und Familie zu Hause im Irak (IOM 2.2018; vgl. REACH 30.6.2017). In der Autonomen Region Kurdistan gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Ob sich diese Tendenzen verstetigen, wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der Autonomen Region Kurdistan kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.2.2018).
Die Höhe einer Miete hängt vom Ort, der Raumgröße und der Ausstattung der Unterkunft ab. Außerhalb des Stadtzentrums sind die Preise für gewöhnlich günstiger. Die Miete für 250m² in Bagdad liegt bei ca. 320 USD. In den Städten der kurdischen Autonomieregion liegt die Miete bei 300-600 USD für eine Zweizimmerwohnung. Der Kaufpreis eines Hauses oder Grundstücks hängt ebenfalls von Ort, Größe und Ausstattung ab. Während die Nachfrage nach Mietobjekten stieg, nahm die Nachfrage nach Kaufobjekten ab. Durchschnittliche Betriebskosten betragen pro Monat 15.000 IQD (Anm.: ca. 11 EUR) für Gas, 10.000-25.000 IQD (Anm.: ca. 7-18 EUR) für Wasser, 30.000-40.000 IQD (Anm.: ca. 22-29 EUR) für Strom (staatlich) und 40.000 IQD für private oder nachbarschaftlichen Generatorenstrom (IOM 13.6.2018).
Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser im Land. Jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote (GIZ 11.2018). Wohnen ist zu einem der größten Probleme im Irak geworden, insbesondere nach den Geschehnissen von 2003 (IOM 13.6.2018). Die Immobilienpreise in irakischen Städten sind in den letzten zehn Jahren stark angestiegen (IEC 24.1.2018). Im Zuge des Wiederaufbaus nach dem IS stellt der Wohnungsbau eine besonders dringende Priorität dar (Reuters 12.2.2018). Im November 2017 bestätigte der irakische Ministerrat ein neues Programm zur Wohnbaupolitik, das mit der Unterstützung von UN-Habitat ausgearbeitet wurde, um angemessenen Wohnraum für irakische Staatsbürger zu gewährleisten (UNHSP 6.11.2017). Öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche besteht für Rückkehrer nicht (IOM 13.6.2018).
1.3 Zum Fluchtvorbringen
Eine in den Irak zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
Im vorigen Verfahren hatte der Beschwerdeführer behauptet, als Elektriker für eine christliche Pfarre tätig gewesen und deshalb bedroht worden zu sein. Der Bruder habe ihm erzählt, dass man nach ihm gefragt habe. Deshalb glaube er, dass es sich um Milizen handle. Zu seinem nunmehrigen Folgeantrag hat er als Rückkehrbefürchtung erstbefragt angegeben, dass seine Fluchtgründe immer noch die gleichen seien, die Milizen ihn nach wie vor verfolgten, jedoch nun stärker seien.
Im November 2019 einvernommen ergänzte er, diese Milizen seien jetzt überall vertreten und erschössen Menschen auf der Straße, die etwas gegen sie sagten. Sein Wohnhaus sei beschlagnahmt, weil sein Vater bei der Baath-Partei gewesen sei, der Bruder aus Bagdad auf der Flucht.
Wegen seiner Tätigkeit als Elektriker für die Pfarre hätten ihn die Milizen zum Ungläubigen erklärt, im Rückkehrfall werde er getötet.
Ferner habe ein Landsmann, gegen den er in Österreich bei Gericht ausgesagt habe, ihm mit dem Tod bei einer Rückkehr in den Irak gedroht und ihm gegenüber angekündigt, Iraker wie den Beschwerdeführer anzuzeigen.
Im vorliegenden Folgeantrag gibt der Beschwerdeführer keine weiteren Fluchtgründe an, sondern hält die geltend gemachten weiter aufrecht. Wie bereits im Vorerkenntnis kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre, oder sonstige Gründe vorlägen, die einer Rückkehr entgegenstünden.
Auch den Länderinformationen war kein über die vorgebrachten Verfolgungsgründe hinausgehender Sachverhalt zu entnehmen, der Anhaltspunkte für eine aus sonstigen Gründen drohende individuelle Gefährdung beinhaltet hätte, die dem Beschwerdeführer bevorstünde oder auch nur mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten wäre.
2. Beweiswürdigung:
Da gegenüber den bisherigen Verfahren weder auf Grund des Vorbringens noch auf Basis amtswegig gewonnener Information gravierende Änderungen des Sachverhalts zutage kamen, folgt das Gericht, soweit nicht eigens erwähnt, seinen bisherigen Feststellungen und soweit diese nicht bestritten wurden, den vom BFA nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren getroffenen. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungs-informationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.
Das BFA hat in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Gericht verweist daher auch auf die schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.
2.1 Zum Verfahrensgang
Der oben unter Punkt I angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des Verwaltungsakts und des aktuellen Beschwerdeakts sowie der Niederschrift der Beschwerdeverhandlung im vorherigen ersten Verfahren und dem dort angeführten und samt den wesentlichen Gründen protokollierten Erkenntnis dieses Gerichts vom 25.02.2019.
2.2 Zur Person des Beschwerdeführers
Soweit Feststellungen zur Identität, den Lebensumständen und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den Angaben im Akt und den Feststellungen im vorigen Erkenntnis dieses Gerichts sowie im angefochtenen Bescheid, denen auch in der nunmehrigen Beschwerde nicht substantiell entgegengetreten wurde.
Zur Gesundheit war daneben zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer anführte, man habe ihn mangels E-Card nicht untersucht (AS 102 f). Allerdings hat das BFA ihn dazu auf die Krankenversicherung hingewiesen, und ein - wenn auch pensionierter - Allgemeinmediziner ihm in der folgenden Woche ein Empfehlungsschreiben geschrieben (AS 173). Ein Befund betreffend die Brustschmerzen des Beschwerdeführers liegt dennoch nicht vor. In dieser Lage geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer Hilfe in Anspruch genommen hätte, wäre das nötig gewesen.
Betreffend den in Bagdad verbliebenen Bruder, S., ergibt sich die Feststellung daraus, dass der Beschwerdeführer im Erstverfahren 2017 angegeben hat (AS 45), dieser lebe noch im (ehemals) gemeinsamen Haus (und ein Bruder im Nebenhaus). In der Beschwerdeverhandlung gab er an (S. 5), mit S. neun Monate zuvor Kontakt gehabt zu haben. Dieser habe das Haus verlassen (also im Juli 2018 oder früher). Er habe nach mehreren Besuchen der Polizei nämlich Angst um sein Leben. Das Haus sei 2009/10 beschlagnahmt worden (S. 8). Polizeibesuche habe es 2012 zweimal gegeben (S. 5).
Im Folgeverfahren gab er Anfang November 2019 an, acht Monate zuvor Kontakt mit ihm gehabt zu haben (AS 104, also etwa Februar/März 2019). Sein Bruder habe ihn angerufen (AS 107). Dieser sei noch in Bagdad gewesen, habe flüchten und sehen wollen, dass er wegkomme (AS 104).
In der Gesamtschau dieser Behauptungen fällt auf, dass die behauptete Beschlagnahmung des Hauses die Familie offenbar nicht hinderte, darin und im Nebenhaus weiter zu wohnen, sowohl vor als auch nach der Abreise des Beschwerdeführers. Ferner fällt auf, dass jedenfalls die 2012 angeblich stattgefundenen Polizeibesuche den Bruder S. nicht derart ängstigten, dass er ausgezogen wäre, und solche Besuche dann auch jahrelang ausgeblieben sind.
Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass der Bruder S. nach wie vor in Bagdad lebt, und zwar entsprechend den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers im ehemals gemeinsamen Haus.
2.3 Zum Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.
Der Länderinformationsbericht ist aktuell, weshalb die unter 1.2 getroffenen Feststellungen jenen des BFA entsprechen.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Zu den Länderinformationen gab der Beschwerdeführer an, der Irak werde derzeit vom Iran regiert, alle Bezirke seien im Ausnahmezustand und im westlichen Teil des Staates regierten die PMF ("Hashed al Shaabi", AS 165). Mehr wolle er zum Länderinformationsblatt nicht sagen. Dem BFA hat er ferner Fotos von Demonstrationen im Herkunftsstaat vorgelegt, wobei er einräumte, dass auf diesen niemand abgebildet sei, der in einem persönlichen Bezug zu ihm stehe (a.a.O.).
Damit ist der Beschwerdeführer den Informationen nicht substantiiert entgegengetreten, zumal er bereits im Erstverfahren angegeben hatte, im Herkunftsstaat nie politisch aktiv gewesen zu sein (AS 49, Verhandlungsniederschrift S. 6) und auch im jetzigen Verfahren befragt weder Probleme mit Behörden noch wegen seiner Politischen Gesinnung anführte (AS 107).
2.4 Zum Fluchtvorbringen
Die Feststellungen betreffend das vom Beschwerdeführer jeweils Vorgebrachte folgen der Aktenlage.
Bereits im Erstverfahren hat dieses Gericht festgestellt (S. 11 des Protokolls der Beschwerdeverhandlung), dass der Beschwerdeführer keine ihm im Fall der Rückkehr drohende Verfolgungsgefahr aus den in der GFK genannten Gründen glaubhaft machen konnte, die dem Herkunftsstaat zurechenbar wäre. Sein Vorbringen hat sich damals als vage, nicht plausibel und widersprüchlich erwiesen. Die Rückkehrgefährdung war schon nach der damaligen Abwesenheit von 3,5 Jahren nicht glaubhaft, weil sie auf die Berufstätigkeit hin behauptet worden war.
Bereits in der Beschwerdeverhandlung am 25.02.2019 hat der Beschwerdeführer behauptet, sein Bruder und Mitbewohner im Haus in Bagdad, S., habe das dortige Haus verlassen. Die Behörde verhindere, dass man dieses verkaufe oder vermiete (S. 5 der Niederschrift). Im nunmehrigen Folgeverfahren erklärte er, dass er damit die Beschlagnahme des Hauses gemeint habe, die wegen der Mitgliedschaft des Vaters bei der Baath-Partei als Strafe für sie stattgefunden habe (AS 107).
Damit ist auch dieses auf das Haus bezogene Vorbringen kein auf einen neuen Sachverhalt bezogenes.
Wenn der Beschwerdeführer ferner anführt, dass ihn sein Landsmann, gegen den er im Strafprozess ausgesagt habe, mit dem Tod bei Rückkehr gedroht habe, auf Rückfrage dann konkretisiert, dieser habe angekündigt, Iraker wie den Beschwerdeführer "anzuzeigen" (AS 165), ergibt sich daraus kein schlüssiges oder auch nur konkretes Vorbringen einer dem Letzteren im Rückkehrfall drohenden Gefahr, schon gar nicht einer von der bisher behaupteten Verfolgung durch Milizen unterschiedlichen.
Betreffend diese angebliche Drohung des Landsmanns (AS 165) ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer vor diesem Gericht in der Beschwerdeverhandlung im Erstverfahren bereits angab (S. 8), von dem Genannten mit dem Tode bedroht worden zu sein. Dieser sei ein Extremist und vom Beschwerdeführer angezeigt worden. Dem entspricht das nunmehrige Vorbringen, sodass auch darin kein neuer Sachverhalt zu erblicken ist.
Eine Verfolgungsgefahr, der dieser mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre, oder sonstige Gründe, die einer Rückkehr entgegenstünden, haben sich auch deshalb nicht ergeben, weil das Vorbringen, soweit es auf Demonstrationen im Herkunftsstaat und das Vorgehen gegen Demonstrierende bezogen ist, keine zu erwartende Bedrohung des Beschwerdeführers beinhaltet, der deklarierter Maßen nie politisch in Erscheinung trat.
Wie bereits im Erstverfahren vermochte der Beschwerdeführer damit keine plausiblen Fluchtgründe für seine Person vorzubringen. Aus all dem folgten für das Gericht die in Punkt 1.3 getroffenen Feststellungen und Negativfeststellungen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
Das schon im vorangegangenen Asylverfahren erstattete Fluchtvorbringen und die dort geltend gemachten Gründe sind bereits 2019 abschließend beurteilt und in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Erledigung berücksichtigt worden. Insofern geht es im aktuellen Folgeverfahren um die Prüfung der darüber hinaus geltend gemachten neuen Tatsachen und im Beschwerdeverfahren um den Inhalt des nun bekämpften Bescheids.
Da die belangte Behörde den Folgeantrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat, ist Beschwerdegegenstand der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung dieses Antrages, nicht aber der Antrag selbst.
3.1 Zur Zurückweisung wegen entschiedener Sache (Spruchpunkte I und II):
Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Letzteres betrifft die amtswegige oder aufsichtsbehördliche Bescheidänderung oder -aufhebung. Die §§ 69 und 71 AVG bezeichnen die Rechtsinstitute der Wiederaufnahme des Verfahrens und der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, die beide hier nicht anwendbar sind.
Die Anordnung, dass Anbringen unter den Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 AVG nicht inhaltlich behandelt, sondern zurückgewiesen werden, soll die wiederholte Befassung der Behörde mit einer bereits entschiedenen Sache vermeiden, wobei es auf die unveränderte Sach- und Rechtslage ankommt.
Bereits im Erstverfahren hat der Beschwerdeführer von der befürchteten Verfolgung durch schiitische Milizen und vonseiten des Staats berichtet, ferner, dass dieser nicht schutzfähig sei.
Wie das Gericht bereits durch seine Entscheidung im ersten Beschwerdeverfahren zum Ausdruck brachte, war das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die angebliche Verfolgung unglaubwürdig und sprach nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde.
Eine diesbezügliche Änderung ist nach den Feststellungen nicht zu sehen und wurde auch nicht substantiell behauptet.
Das Gericht hat sich somit bereits mit dem Vorbringen auseinandergesetzt und entschieden, dass dieses, soweit es die genannten Themen beinhaltet, unbeachtlich ist. Zum nunmehrigen Vorbringen ist daran zu erinnern, dass im Folgeantragsverfahren nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen können, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 8.9.2015, Ra 2014/18/0089).
Im vorliegenden Asylverfahren hat der Beschwerdeführer keine glaubhaften neuen Gründe für den Antrag auf internationalen Schutz vorgebracht, sondern sich auf behauptete Tatsachen gestützt, die seinem Vorbringen zufolge bereits zur Zeit des ersten - in der Sache entschiedenen - Asylverfahrens bestanden haben, nämlich die Verfolgung durch Milizen und eine Feindschaft eines Landsmanns, sowie eine - auf seine Person bezogen - nicht schlüssige Gefährdung von Demonstrationsteilnehmern und Regimegegnern aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage und der Aktivitäten aufseiten der Regierung des Herkunftsstaats.
Da er bereits nicht glaubhaft zu machen vermochte, dass ihm deswegen Verfolgung drohe, lag keine entscheidungsrelevante Sachverhaltsänderung vor, die im Folgeantragsverfahren Berücksichtigung zu finden hätte.
Er hat daher kein Vorbringen erstattet, das eine solche Änderung des Sachverhalts beinhaltet, die nach Rechtskraft der bereits erfolgten Entscheidung eingetreten und geeignet wäre, eine andere Entscheidung herbeizuführen. Auch der sonst für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt hat sich seit Rechtskraft des Erstverfahrens nicht entscheidungswesentlich geändert.
Für das BFA lag somit kein Anlass für eine Überprüfung der seinerzeitigen Erledigung vor. Damit stand einer neuerlichen Behandlung durch das BFA mangels einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung die bereits entschiedene Sache entgegen.
Da es demnach den Folgeantrag des Beschwerdeführers zutreffend gemäß § 68 Abs. 1 AVG betreffend den Asyl- (Spruchpunkt I) und den subsidiären Schutzstatus (Spruchpunkt II) zurückgewiesen hat, war die Beschwerde bezogen auf beide Spruchpunkte nach § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
3.2 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III):
3.2.1 Im Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" gemäß "§ 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war nach der Begründung (S. 100, AS 314) das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint. Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung wurde nicht behauptet. Aus der Beschwerde und aus den Verwaltungsakten ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung solcher Aufenthaltsberechtigungen in Betracht kommt. Die Beschwerde war daher auch betreffend Spruchpunkt III abzuweisen.
3.3 Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV)
Nach § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Diese Bestimmung bildet in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 auch die Rechtsgrundlage für die Rückkehrentscheidung nach einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0082).
Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen. Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.
Dabei ergibt im Fall des Beschwerdeführers eine individuelle Abwägung der berührten Interessen, dass ein Eingriff in dessen Privatleben durch eine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.
Im Hinblick auf Art. 8 EMRK zu berücksichtigen ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers knapp 4,5 Jahre währt, er diesen allerdings seit der ersten Entscheidung dieses Gerichts illegal oder auf Basis des nun zurückgewiesenen Folgeantrags verbringt.
Der Beschwerdeführer hat derzeit unstrittig kein Familienleben im Bundesgebiet. Seine Familie lebt im Herkunftsland, im Inland hat er keine Verwandten. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Dieses erweist sich als wenig gewichtig.
Er am österreichischen Arbeitsmarkt nicht integriert, vermögenslos und ohne Möglichkeit, sich ohne Zuwendungen Dritter zu erhalten. Unter den gegebenen Umständen kann vom Vorhandensein eines Privatlebens über das Interesse an der Fortführung seiner Alltagskontakte und die durch die Empfehlungen dokumentierten Bekanntschaften und Freundschaften hinaus kaum gesprochen werden.
Der Beschwerdeführer hat keine Deutschkenntnisse nachgewiesen und kann weiterhin ohne Dolmetsch nicht vernommen werden. Wie festgestellt, hat sich seit der Entscheidung seines ersten Beschwerdeverfahrens vor gut 10 Monaten in seinem Privat- und Familienleben keine Änderung von Gewicht ergeben.
Da er im Herkunftsstaat aufgewachsen ist, den Großteil seines Lebens - rund 40 Jahre von rund 45 - dort verbracht hat, eine dort verbreitete Sprache spricht und über familiäre Anknüpfungspunkte dort verfügt, ist auch nicht von einer völligen Entwurzelung im Herkunftsstaat auszugehen. Unter Berücksichtigung dieser Umstände bedeutet eine Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 8 EMRK.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.
Im konkreten Fall kommt dazu, dass der Beschwerdeführer die Werte der österreichischen Rechtsordnung wenig verinnerlicht hat, wie die verschiedenen Verwaltungsübertretungen - auch in den Bereichen des Melde- und des Fremdenrechts - erweisen.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.
3.4 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt V)
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.
Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat auch unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative.
§ 50 Abs. 3 FPG erklärt die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Wie ausgeführt, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die vorgebrachte individuelle Bedrohung und Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen.
Es wurde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde er somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen verletzt werden. Weder durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur droht im Herkunftsstaat ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte.
Nach dem festgestellten Sachverhalt - speziell, dass der Beschwerdeführer ausreichend gesund und erwerbsfähig ist - besteht auch kein Hinweis darauf, dass Letzterem im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr einer realen Gefahr der Folter, der unmenschlichen Strafe oder Behandlung oder der Todesstrafe ausgesetzt wäre oder durch einen innerstaatlichen oder zwischenstaatlichen Konflikt Gefahr laufen würde, in seinem Leben beeinträchtigt oder gar getötet zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die Sicherheitslage in Teilen des Irak prekär ist und in den letzten Monaten nach wie vor Anschlagskriminalität zu verzeichnen war. Dennoch ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, in die Hauptstadt Bagdad und damit auch zu seinen Berufs- und Familienkontakten zurückzukehren sowie diese aufzufrischen. Es übersieht im Hinblick auf die Sicherheitslage in Bagdad auch nicht, dass die Stadt häufig Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten ist und in absoluten Zahlen zu den unsichersten Provinzen gehört, berücksichtigt aber die Einwohnerzahl und Größe der Stadt und ging daher in den Feststellungen nicht davon aus, dass schon aufgrund der bloßen Präsenz des Beschwerdeführers in Bagdad davon ausgegangen werden muss, dass dieser wahrscheinlich zum Opfer eines Anschlages werden würde.
Soweit sich die Beschwerde darauf bezieht, dass in Demonstrationen und Angriffe auf Demonstrierende fortgesetzt würden, verfängt dieses Vorbringen schon deshalb nicht, weil der Beschwerdeführer nicht einmal behauptet hat, an Demonstrationen teilnehmen zu wollen. Es liegen nach den Feststellungen auch keine Hinweise vor, dass über Maßnahmen gegen Demonstrierende hinaus solche gegen andere Teile der Zivilbevölkerung als Repressalien eingesetzt würden.
Der Beschwerdeführer, der über den kulturellen Hintergrund, eine mehrjährige Schulbildung, ebensolche Berufserfahrung und die erforderlichen Sprachkenntnisse für den Herkunftsstaat verfügt und dort Verwandte und Bekannte finden kann, wird aufgrund seines Alters und seines Gesundheitszustandes in der Lage sein, dort zumindest notdürftig zu leben, selbst wenn er vom familiären Netzwerk nicht unterstützt wird. Mit einiger Wahrscheinlichkeit wird er auch wieder in einem früher ausgeübten Beruf als Elektriker tätig werden können, zumal er fachlich so versiert ist, dass er schon einmal als Selbständiger erfolgreich war.
Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich wirtschaftlich besser leben kann als im Herkunftsstaat, genügt nicht für die Annahme, er würde dort keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.
Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass dort das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen, zumal die ethnische Zugehörigkeit als Araber und die religiöse als Schiit keinen besonderen Grund bescheinigen, der gerade den Beschwerdeführer als Opfer prädestinierte.
Eine der Abschiebung in den Irak entgegenstehende Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte besteht nicht.
Die Beschwerde war daher auch betreffend den Spruchpunkt V abzuweisen.
3.5 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt VI):
Das BFA hat das Einreiseverbote gegen den Beschwerdeführer auf § 53 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 3 FPG gestützt, wonach ein solches für bis zu fünf Jahre (unter anderem dann) verhängt werden kann, wenn der Drittstaatsangehörige wegen einer Übertretung des FPG rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt (wo Wiederholungstaten und gerichtlich strafbare Handlungen genannt sind). Die Bestrafung infolge Missachtung der Wohnsitzauflage nach § 57 Abs. 1 FPG erfüllt den Tatbestand der genannten Z. 3.
§ 53 FPG Abs. 2 normiert ferner, dass bei der Entscheidung näher genannte Umstände zu beachten sind, nämlich das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft, wofür Beispiele in § 53 FPG Abs. 2 Z. 1 ff angeführt sind.
Fallbezogen liegt nicht nur mit der Bestrafung nach dem FPG einer dieser Sachverhalte vor, auch die Missachtung des § 81 SPG durch die Ordnungsstörung ist tatbestandsmäßig (Abs. 2 Z. 1), wie das BFA jedenfalls begründend ausführt, und spricht gegen die Zuverlässigkeit des Beschwerdeführers. Ferner ist zu bedenken, dass auch die Kombination von Fehlen der Unterhaltsmittel, das den Tatbestand von Abs. 2 Z. 6 erfüllt) und Missachten der Ausreiseverpflichtung ein solches Fehlverhalten ist, das nicht zu einer bloß geringfügigen Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit führt, und daher als Grundlage für ein Einreiseverbot ausreicht (VwGH 05.12.2018, Ra 2018/20/0390 mwH).
Unter diesen Umständen ist die vom BFA vorgenommene Beurteilung, dass das Verhalten des Beschwerdeführers ein Einreiseverbot rechtfertigt, dem Grunde nach gesetzeskonform, wenn auch nicht alle zutreffenden Ziffern im Spruch angeführt werden. Die Korrektur des Spruchpunkts VI trägt Letzterem Rechnung.
Die Dauer des Einreiseverbots hat sich an der Dauer der zu prognostizierenden vom Fremden ausgehenden Gefährdung zu orientieren Außerdem ist auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen (VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0109).
Fallbezogen kommt auf Grund des angeführten gesetzlichen Rahmens eine Dauer bis fünf Jahre in Frage. Die Gefährdung hingegen, die vom Beschwerdeführer ausgeht, wird absehbar nicht diese Länge erreichen, sondern mit großer Wahrscheinlichkeit bald geringer werden, wenn dieser nach der Rückkehr in die gewohnte Umgebung Arbeit und ein passendes soziales Umfeld gefunden hat. Bis der Beschwerdeführer alsdann zu einem Verhalten gefunden haben wird, das den Erwartungen an eine mit den rechtlich geschützten Werten ausreichend verbundene Person entspricht, ist mit einer Anpassungsphase zu rechnen, wie die festgestellten Übertretungen zeigen, die auf der mangelnden Akzeptanz bestimmter Regeln durch ihn beruhen.
Es ist dem BFA daher nicht entgegenzutreten, wenn es angesichts der missachteten Ausreisepflicht, der mittels des Folgeantrags erzielten Aufenthaltsverlängerung, der Verwaltungsübertretungen und der Mittellosigkeit eine Dauer von drei Jahren für sachgerecht hielt, wenngleich dem Bescheid explizite Überlegungen dazu nicht entnommen werden können.
Im vorliegenden Beschwerdefall sind auch keine privaten, familiären oder anderen Umstände zutage getreten, die dem Gericht eine Reduzierung der Befristung nahelegen würden. Nach all dem war die Beschwerde auch betreffend diesen Spruchpunkt VI abzuweisen.
3.6 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt VII):
Das BFA hat die Folgeanträge zu Recht wegen entschiedener Sache nach § 68 AVG zurückgewiesen.
Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 1a FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG nicht besteht, was hier nach den Spruchpunkten I und II des angefochtenen Bescheids der Fall ist.
Daher war die Beschwerde auch betreffend Spruchpunkt VII als unbegründet abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu übereinstimmenden Fluchtvorbringen und Neuerungen in der Beschwerde oder im Folgeantrag und zu den Voraussetzungen der Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG.
Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Unbeschadet dessen kann das BVwG nach § 21 Abs. 6a BFA-VG über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.
Schlagworte
Abschiebung, Asylverfahren, Aufenthaltsberechtigung besondererEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I419.2169556.2.00Zuletzt aktualisiert am
07.05.2020