TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/9 I408 2227179-1

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Veröffentlicht am 09.01.2020
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Entscheidungsdatum

09.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I408 2227179-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 26.11.2019, Zl. 1107906608-190147127, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer reiste ohne Identitätsdokumente in das Bundesgebiet ein und stellte, sich als algerischer Staatsbürger ausgebend, am 09.05.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der abgewiesen wurde und mit 17.11.2017 in Rechtskraft erwuchs. Er reagierte nicht auf die damit verbundene Rückkehrentscheidung und verblieb im Bundesgebiet.

2. Am 27.04.2018 wurde er im Zuge einer Schwerpunktaktion aufgegriffen und in Schubhaft genommen. Da über die algerische Botschaft kein Heimreisezertifikat erwirkt werden konnte, wurde er am 16.08.2018 aus der Schubhaft entlassen und tauchte unter.

3. Am 07.02.2019 wurde der Beschwerdeführer, der auch im Besitz einer gefälschten französischen Identitätskarte war, mit zwei anderen Tätern beim Verkauf von Kokain aufgegriffen und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 27.05.2019, XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a (1) 5 Fall SMG, des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 (1) 1. bis 3. Fall SMG sowie des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 (2), 224 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt.

4. Nach der bedingten Entlassung aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe am 14.06.2019 wurde der Beschwerdeführer wieder in Schubhaft genommen.

5. Entgegen seinem früheren Vorbingen gab der sowohl im o.a. Strafverfahren als auch in seiner schriftlichen Stellungnahme am 22.03.2019 sowie in seiner Einvernahme am 15.06.2019 gegenüber der belangten Behörde an, aus Marokko zu stammen.

6. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.11.2019 erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt III.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Außerdem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 20.12.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist marokkanischer Staatsbürger und hält sich illegal in Österreich auf. Er ist unbescholten, ohne Sorgepflichten und ohne Einkommen. Schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht bekannt und verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

Der Beschwerdeführer ist nicht nur massiv straffällig geworden, sondern hat bisher auch alles unternommen, eine Abschiebung in seinen Herkunftsstaat zu verhindern.

2. Beweiswürdigung:

Auch wenn die belangte Behörde bei ihrer Entscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat aktenwidrige Feststellungen getroffen hat, ist der Sachverhalt vollständig und umfassend erhoben und kann daher, ohne den Beschwerdeführer in seinen Rechten zu beschneiden, aufgrund der vorliegenden Unterlagen zweifelsfrei berichtigt werden.

So hat die algerische Botschaft im Zuge der Einholung eines Heimreisezertifikates den Beschwerdeführer bereits negativ identifiziert, d.h. nicht als algerischen Staatsangehörigen anerkannt (vgl. Mail vom 20.07.1998, AS 89) und der Beschwerdeführer hat zwischenzeitlich wiederholt selbst angegeben, aus Marokko zu stammen (vgl. schriftliche Stellungnahme vom 22.03.2019, AS 158, Strafurteil vom 27.05.2019, AS 201, Niederschrift vom 15.06.2019, AS 169).

Die im Verfahrensgang genannten Abläufe sind den dort angeführten Entscheidungen zu entnehmen bzw. ergeben sich aus dem, auch in der Beschwerde, unbestritten gebliebenen Akteninhalt. Diese Feststellungen finden zudem in Abfragen aus ZMR, IZR und Strafregister ihre Bestätigung.

Dass der Beschwerdeführer in Österreich mittellos ist bzw. im Bundesgebiet keiner geregelten Beschäftigung nachgegangen ist, entspricht seinen Angaben am 15.06.2019 (AS 168 - 170) und kann auch dem Strafurteil entnommen werden (AS 201). Selbst wenn der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme angibt, vor seiner Verhaftung bei einer Freundin gewohnt zu haben (AS 168) und in der Beschwerde ausgeführt wird, dass er bereits mehrere Jahre in Österreich lebt und sich in XXXX wie zu Hause fühlt (AS 258), ist daraus kein schützenswertes Privat- oder Familienleben abzuleiten, zumal auch aus dem Strafurteil zu entnehmen ist, dass er ohne Einkommen ist und mehrmals versucht hat, sein eigentliches Zielland Frankreich zu erreichen, aber jedes Mal nach Österreich zurückgeschoben worden ist (AS 201). Die Beziehung zu seinen in Frankreich lebenden Familienangehörigen, die ihn fallweise finanziell unterstützen (AS 168), kann von einem erwachsenen Mann auch von seinem Herkunftsland aus aufrechterhalten werden. Eine Teilnahme an Deutschkursen wird von ihm selbst in Abrede gestellt und sonstige Aktivitäten in Bezug auf eine Integration sind im Verfahren weder hervorgekommen und noch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden.

In der Beschwerde wurden die Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde nicht beanstandet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.

3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II)

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Beim verfahrensgegenständlichen Sachverhalt ist die belangte Behörde ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhält. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.

Aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er bisher über die Verschleierung seiner tatsächlichen Identität seit 2017 die Effektuierung einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung verunmöglicht, kommen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib kein maßgeblicher Stellenwert zu. Hinzu kommt das Fehlen maßgeblicher privater und familiärer Beziehungen im Bundesgebiet. Der Kontakt zu seinen in Frankreich lebenden Familienangehörigen ist auch von seinem Herkunftsland aus gestaltbar und zumutbar. Demgegenüber steht das massive öffentliche Interesse an der Einhaltung und Vollziehung fremdrechtlicher Bestimmungen sowie an der Zurückführung straffälliger Personen in ihren Herkunftsstaat.

Damit liegen alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Algerien (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Wie es sich schon gezeigt hat, wird eine Abschiebung nach Algerien - einem sicherem Herkunftsstaat - nicht durchsetzbar sein, auch wenn - wie die belangte Behörde zu Recht im verfahrensgegenständlichen Bescheid ausgeführt hat und auch in der Beschwerde unbestritten geblieben ist - ein Abschiebungsverbot aufgrund der Länderfeststellungen gemäß § 50 FPG nicht gegeben ist.

Damit ist aber für den Beschwerdeführer nichts gewonnen; denn nach der Judikatur des VwGH kann ein Fremder allein dadurch, dass ein Ausspruch nach § 52 Abs. 9 FPG möglicherweise ins Leere geht, weil eine Abschiebung in den betreffenden Staat doch nicht in Frage kommt, nicht in seinen Rechten verletzt werden (vgl. u.a. Ra 2017/21/0125 vom 21.12.2017)

3.4. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs 4 FPG sas Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 26.11.2019 die aufschiebende Wirkung - zu Recht, wie unten auszuführen sein wird - aberkannt.

3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Die belangte Behörde hat gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung aberkannt, weil die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er sich bereits einmal nach Aufhebung der Schubhaft dem weiteren Zugriff der Behörde entzogen hat und untergetaucht ist, besteht gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Einwände.

3.6 Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VI.)

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs 3 Z 1 leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer ist nicht nur wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, sondern auch wegen des Besitzes einer gefälschten französischen Identitätskarte zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Zudem hat er bisher durch falsche Angaben zu seiner Nationalität die Effektuierung seiner Abschiebung in den Herkunftsstaat aktiv verhindert.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens und des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften sowie an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, als gegeben angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten.

Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher in vollem Umfang abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Auch wenn sich der Bescheid in einigen Punkten als verbesserungsfähig erweist, kann aufgrund der von der belangten Behörde im Verwaltungsakt zusammengetragenen Unterlagen und den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers der Sachverhalt umfassen und vollständig wiedergegeben werden. Auch über eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung würde sich am Ergebnis nichts ändern.

Auch aus der Beschwerde ergab sich keine strittige Sachverhaltsfrage und es waren auch keine Beweise aufzunehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige Gründe, Einreiseverbot,
freiwillige Ausreise, Frist, Gefährdung der Sicherheit,
Gefährdungsprognose, Haft, Haftstrafe, Interessenabwägung,
öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit,
Rückkehrentscheidung, Straffälligkeit, Strafhaft, strafrechtliche
Verurteilung, Straftat, Suchtgifthandel, Suchtmitteldelikt,
Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2227179.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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