TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/10 I408 2227176-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.01.2020
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Entscheidungsdatum

10.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs1 Z5
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I408 2227176-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch: ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 14.11.2019, Zl. 11660033102-190208304, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 26.02.2019 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines EU-Haftbefehls an Österreich ausgeliefert und mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 28.05.2019, XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1, fünfter Fall SMG zu einer unbedingten Haftstrafe von 18 Monaten verurteilt. Die Tathandlungen des Beschwerdeführers umfassten einen Zeitraum von Anfang 2015 bis Jänner 2019. Mit dem Beschwerdeführer wurden noch zwei weitere Mittäter verurteilt und hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß § 20 Abs 1 StGB an Bereicherungen € 110.000, --für Verfallen erklärt.

2. Der Beschwerdeführer wurde im Zuge der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm mit der Verhängung eines Einreisverbotes von der belangten Behörde am 11.03.2019 und am 05.11.2109 Gelegenheit gegeben, sich zu seinen persönlichen Verhältnissen sowie der aktuellen Lage in seinem Herkunftsstaat Nigeria zu äußern. Darauf reagierte der Beschwerdeführer mit zwei kurzgefassten, schriftlichen Äußerungen.

2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 14.11.2019, zugestellt am 18.11.2019, erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt I.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II.) und stellte fest, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Zudem wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von sieben Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).

7. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 13.12.2019.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsbürger, verfügt in Deutschland seit 24.09.2018 über einen bis 07.03.2021 gültigen Aufenthaltstitel und ist in Österreich seit 2015 im Zusammenspiel mit den beiden verurteilten Mittätern wiederholt als Verkäufer von Kokain in Erscheinung getreten. Aufgrund eines EU-Haftbefehls wurde er am 26.02.2019 von den deutschen Behörden ausgeliefert, in weiterer Folge rechtskräftig verurteilt und verbüßt im Bundesgebiet die über ihn verhängte Haftstrafe.

In Österreich war der Beschwerdeführer bereits 2005 nach illegaler Einreise aufhältig und stellte am 02.06.2005 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde als unbegründet abgewiesen und diese Entscheidung erwuchs am 30.05.2007 in Rechtskraft. Im Anschluss an die Aushändigung einer Information über die notwendige Ausreise am 20.07.2007 tauchte der Beschwerdeführer unter und war für die Behörden nicht mehr greifbar.

Am 30.06.2012 wurde er in Wien ohne Unterstand und gültiges Reisedokument aufgegriffen und in Schubhaft genommen. Im Stande der Schubhaft legte der Beschwerdeführer ein gültiges "permesso di soggiorno familiari" von Italien und einen gültigen nigerianischen Reisepass vor. Nach Entlassung aus der Schubhaft am 01.07.2012 war er im Bundesgebiet nicht mehr aufhältig gemeldet.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich ging der Beschwerdeführer nie einer legalen Beschäftigung nach. Schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigungen sind nicht bekannt und er verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.

In Deutschland leben 3 leibliche Kinder des Beschwerdeführers, geboren am XXXX und XXXX. Der Beschwerdeführer ist seit 23.03.2018 bei den deutschen Behörden registriert, ist nicht verheiratet und auch nicht am Wohnsitz seiner Kinder gemeldet, weist zudem in Deutschland keinen gemeldeten Wohnsitz auf und es ist auch nicht bekannt, dass er dort jemals einer geregelten Beschäftigung nachging.

Über seine persönlichen Verhältnisse in Nigeria hat der Beschwerdeführer keine Angaben gemacht.

In Nigeria gibt es keine klassischen Bürgerkriegsgebiete oder Bürgerkriegsparteien und die staatlichen Institutionen funktionieren. Die Korruption ist allgegenwärtig. Aufgrund des starken Bevölkerungswachstums ist die Arbeitslosigkeit hoch. Nigeria verfügt über Bodenschätze und der Großteil der Bevölkerung findet in der Landwirtschaft sowie im informellen Wirtschaftssektor Beschäftigung. Zudem gibt es Programme zur Armutsbekämpfung sowohl auf Länderebene als auch auf lokaler Ebene und es sind auf diesem Gebiet auch zahlreiche NGOs im Land tätig. Auch wenn das Gesundheitssystem als mangelhaft bezeichnet wird, sind in Nigeria sind alle gängigen Medikamente erhältlich und eine medizinische Versorgung ist in den Ballungszentren in jedem Fall gewährleistet.

Ganz allgemein kann auf den Beschwerdeführer bezogen festgestellt werden, dass auch eine nach Nigeria zurückkehrende Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit findet, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird.

2. Beweiswürdigung:

Die belangte Behörde hat in einem reinen Aktenverfahren den Sachverhalt umfassend erhoben und dem Beschwerdeführer zweimal Gelegenheit gegeben, zu dem festgestellten Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die persönlichen Verhältnisse wurden zudem an Hand von neun Fragen konkret abgefragt (siehe Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am 11.03.2019). Wie im Bescheid wiedergegeben (Bescheid S 3 und 4), hat er darauf am 22.03.2019 sowie am 13.11.2019 auch reagiert. Diese Angaben des Beschwerdeführers wurden von der belangten Behörde an Hand der vorliegenden Identitätsdokumente sowie über Abfragen aus dem deutschen Ausländerzentralregister des LKA XXXX und des Migrationsamtes XXXX (AS 43-57 und AS 79-101) verifiziert und im verfahrensgegenständlichen Bescheid offengelegt (Bescheid S 5).

Der erkennende Richter schließt sich dem von der belangten Behörde ermittelten Sachverhalt vollständig an und hat aufgrund der vorliegenden Beweismittel - auch aufgrund des Beschwerdevorbringens - manche Sachverhaltselemente etwas detaillierter hervorgehoben.

Aufgrund des klaren und letztendlich unstrittigen Sachverhaltes würde auch über die beantragte mündliche Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen, zumal die massive Straffälligkeit evident ist, der lange Tatzeitraum jegliches Privatleben relativiert und weder aus den eingeholten Unterlagen noch dem Verhalten des Beschwerdeführers Zweifel am festgestellten Sachverhalt aufkommen lassen.

Die strafgerichtliche Verurteilung und die Vielzahl der angelasteten Tathandlungen über einen Zeitraum von vier Jahren ergeben sich unstrittig aus dem vorliegenden Strafurteil.

Sein zweimaliges Auftreten in Österreich, von 2005 bis 2007 nach Stellung eines Asylantrages und sein Aufgriff 2012 sind dem Behördenakt entnommen bzw. über das IZR verifizierbar.

Die Feststellung, dass er in Österreich nie in einem Beschäftigungsverhältnis stand, d.h. damit auch nie einer legalen Beschäftigung nachging, ist dem von der belangten Behörde eingeholten SV-Auszug zu entnehmen (AS 71).

Die Feststellung, dass er in Deutschland seit 24.09.2018 über einen bis 07.03.2021 gültigen Aufenthaltstitel verfügt, ergibt sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Aufenthaltskarte und den Angaben des Migrationsamtes XXXX.

Dass drei Kinder des Beschwerdeführers in Deutschland leben, wurde von ihm selbst vorgebracht und erschließt sich auch aus seinem Aufenthaltstitel nach § 36 AufenthG (Nachzug der Eltern und sonstiger Familienangehöriger). Dass der Beschwerdeführer nicht am Wohnsitz seiner Kinder gemeldet ist und in Deutschland keinen gemeldeten Wohnsitz aufweist ergibt sich auch aus den dazu eingeholten Auszügen aus dem deutschen Ausländerregister und des Migrationsamtes XXXX (AS 43-45). Dass der Beschwerdeführer zudem alleinstehend ist, wird seinen Angaben vor den deutschen Behörden (dort wird er als nicht verheiratet geführt - AS 53) und vor dem österreichischen Strafgericht (dort gab er an, geschieden zu seinen - AS 16) entnommen. Zudem konnte auch in Deutschland kein Beschäftigungsverhältnis erhoben werden und wurde vom Beschwerdeführer trotz Aufforderung auch nicht vorgebracht. Aus der eingeholten Besucherliste sind keine Besuche von Familienangehörigen zu entnehmen (AS 61 - 63) und aus seinem straffälligen Verhalten in Österreich von 2015 bis 2019 kann ebenfalls nicht auf ein bestehendes Familienleben geschlossen werden.

Die Feststellungen zu den Verhältnissen in Nigeria ergeben sich aus dem im Bescheid der belangten Behörde angeführten aktuellen Länderbericht der Staatendokumentation zu Nigeria und den angeführten Quellen, denen auch in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Seit der Bescheiderlassung vor zwei Monaten haben sich auch keine einschneidenden Veränderungen ergeben, die eine Neubeurteilung erfordern, sodass sich auch der erkennende Richter den Feststellungen der belangten Behörde, vollinhaltlich anschließt und im Erkenntnis auf das Wesentliche zusammengefasst wiedergibt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet.

Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

3.2. Zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II)

Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, ist gemäß § 10 Abs. 2 AsylG diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.

Beim verfahrensgegenständlichen Sachverhalt ist die belangte Behörde ist zu Recht von wiederholten strafrechtlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers in den Jahren 2015 bis Anfang 2019 ausgegangen, die auch zu einer Verurteilung wegen Suchtgifthandels geführt haben und den Aufenthalt des Beschwerdeführers sowohl in Österreich als auch in Deutschland unrechtmäßig machen. Sie hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.

Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich sowie in der Union vorzunehmen.

Aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er wiederholt und über einen Zeitraum von vier Jahren Kokain veräußert hat, kommen den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib sowohl in Österreich als auch in Deutschland kein maßgeblicher Stellenwert zu. Rechtsmäßige Beschäftigungsverhältnisse sind nicht erkennbar und eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat ist auch gegenüber seinen drei Kindern, mit denen er nicht zusammenlebt und auch nicht erkennbar ist, wie er auf legalem Weg für deren Unterhalt sorgt, vertretbar. Aufgrund seiner kriminellen Lebensweise in den letzten Jahren ist auch davon auszugehen, dass er für diese weder Vorbild noch Beziehungsperson darstellt.

Diesem schwach bzw. kaum vorhandenen Familienleben, steht das massive öffentliche Interesse an der Einhaltung und Vollziehung fremdrechtlicher Bestimmungen sowie an der Zurückführung straffälliger Personen in ihren Herkunftsstaat gegenüber. Dieses Interesse umfasst Deutschland sowie die anderen Staaten der Union.

Damit liegen alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor.

3.3. Zur Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)

Gemäß § 52 Abs 9 FPG ist mit der Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ist Nigeria. Der Beschwerdeführer hat keine Gründe vorgebracht, welche eine Abschiebung nach Nigeria unzulässig erscheinen lassen würden. Aus der allgemeinen Situation in Nigeria ergeben sich keine Abschiebungshindernisse.

3.4 Verhängung eines Einreiseverbots (Spruchpunkt VI.)

Gemäß § 53 Abs 1 FPG kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs 3 Z 1 leg.cit. ist ein Einreiseverbot gemäß Abs 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art 8 Abs 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Beschwerdeführer ist wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels, das sich über den Zeitraum Anfang 2015 bis Jänner 2019 erstreckte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden. Suchtgiftdelikte sind und stellen eine nachhaltige und äußerst schwere Bedrohung der Gesellschaft, insbesondere der Jugend dar. In welcher Intensität und Dimension der Beschwerdeführer den Suchtgifthandel betrieb, ist zudem aus dem langen Tatzeitraum und der Verfallsumme von € 110.000, -- erkennbar

Unter Berücksichtigung dieser Umstände und in Ansehung des bisherigen Fehlverhaltens sowie des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes des Beschwerdeführers kann eine schwerwiegende Gefährdung von öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit angenommen werden (vgl VwGH 19.05.2004, 2001/18/0074). Angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße und des zum Ausdruck gekommen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist daher die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde ausgesprochenen Dauer als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten.

Den schwach ausgeprägten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Deutschland, das sich nur aufgrund des Aufenthaltes seiner Kinder ergibt, zu denen schon mangels eines gemeinsamen Wohnsitzes, einer fehlenden legalen Beschäftigung und seiner laufenden Straffälligkeit keine intensive oder schützenswerte Beziehung ableitbar ist, kommt damit keine zu berücksichtigende Bedeutung zu.

3.4. Zum Ausspruch, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 55 Abs 4 FPG sas Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde einer Beschwerde gegen den bekämpften Bescheid vom 26.11.2019 die aufschiebende Wirkung - zu Recht, wie unten auszuführen sein wird - aberkannt.

3.5 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides):

Die belangte Behörde hat gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die verfahrensgegenständliche Rückkehrentscheidung aberkannt, weil die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aufgrund der massiven Straffälligkeit des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er sich bereits einmal nach Aufhebung der Schubhaft dem weiteren Zugriff der Behörde entzogen hat und untergetaucht ist, besteht gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung keine Einwände.

Die Beschwerde war daher in allen Punkten abzuweisen.

4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Auch wenn sich der Bescheid in einigen Punkten als verbesserungsfähig erweist, kann aufgrund der von der belangten Behörde im Verwaltungsakt zusammengetragenen Unterlagen und den persönlichen Angaben des Beschwerdeführers der Sachverhalt umfassen und vollständig wiedergegeben werden. Auch über eine Erörterung in einer mündlichen Verhandlung würde sich am Ergebnis nichts ändern.

Auch aus der Beschwerde ergab sich keine strittige Sachverhaltsfrage und es waren auch keine Beweise aufzunehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht musste sich auch keinen persönlicher Eindruck vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall trotz des Vorliegens einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verschaffen, da selbst unter Berücksichtigung aller zugunsten des Beschwerdeführers sprechenden Fakten auch dann für den Beschwerdeführer kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233; 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 bis 0423, Ra 2017/19/0424).

Daher konnte - wie auch schon in der Beweiswürdigung ausgeführt -aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Abschiebung, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, berücksichtigungswürdige Gründe, freiwillige
Ausreise, Frist, Gefährdung der Sicherheit, Gefährdungsprognose,
Haft, Haftstrafe, öffentliche Interessen, öffentliche Ordnung,
öffentliche Sicherheit, Rückkehrentscheidung, Straffälligkeit,
Strafhaft, strafrechtliche Verurteilung, Straftat, Suchtgifthandel,
Suchtmitteldelikt, Verbrechen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2227176.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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