TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/10 G305 2192596-1

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Veröffentlicht am 10.01.2020
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Entscheidungsdatum

10.01.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §29 Abs5

Spruch

G305 2192592-1/9E

G305 2192594-1/9E

G305 2192596-1/9E

G305 2192598-1/9E

Gekürzte Ausfertigung des am 09.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) des XXXX, geboren am XXXX, StA: Irak 2.) der XXXX, geboren am XXXX, StA:

Marokko 3.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, StA: Marokko und Irak und 4) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, StA:

Marokko und Irak, die minderjährigen Beschwerdeführer alle gesetzlich vertreten durch die Mutter XXXX und den Vater XXXX, sämtliche BeschwerdeführerInnen vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 28.02.2018, Zahlen: zu 1.) XXXX,

2.) XXXX, 3.) XXXX und 4.) XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.12.2019, zu Recht:

A)

I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und den BeschwerdeführerInnen 1.) des XXXX, geboren am XXXX, StA: Irak 2.) der XXXX, geboren am XXXX, StA:

Marokko 3.) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, StA: Marokko und Irak und 4) der minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, StA:

Marokko und Irak gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.

III. Den BeschwerdeführerInnen wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

IV. Die jeweiligen Spruchpunkte III. und VI. der angefochtenen Bescheide werden ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.12.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei / den Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei am 09.12.2019 ausdrücklich verzichtet wurde.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G305.2192596.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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