TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/29 I419 2227903-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.01.2020
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Entscheidungsdatum

29.01.2020

Norm

AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §18 Abs5
BFA-VG §21 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
EMRK Art. 8
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs6
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §53 Abs3 Z2
FPG §55 Abs4
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I419 2227903-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomas JOOS als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. NIGERIA, vertreten durch VEREIN MENSCHENRECHTE ÖSTERREICH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 27.12.2019, Zl. XXXX, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

dass Spruchpunkt I zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' gemäß § 57 AsylG wird Ihnen nicht erteilt."

und die Dauer des in Spruchpunkt IV verhängten Einreiseverbots auf 5 (fünf) Jahre herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer gelangte am 08.09.2019 mit einem gültigen Reisepass des Herkunftsstaats und einem ebensolchen griechischen Aufenthaltstitel nach Österreich. Am 27.10.2019 wurde er wegen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften auf frischer Tat festgenommen.

2. Mit dem bekämpften Bescheid hat das BFA dem Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt (Spruchpunkt I), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt II), festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt III), über ihn ein auf siebe Jahre befristetes Einreiseverbot verhängt (Spruchpunkt IV), keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V) und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und (Spruchpunkt VI).

3. Der Beschwerdeführer kam in Schubhaft und reiste am 23.01.2020 im Zuge einer Charterabschiebung in den Herkunftsstaat aus.

4. Die anschließend vorgelegte Beschwerde bringt vor, der Beschwerdeführer habe Gesundheitsprobleme mit dem linken Ohr sowie starke Schmerzen dort, und eine Operation sei ihm empfohlen worden. Die medizinische Versorgung dafür im Herkunftsstaat sei fraglich.

Zudem befänden sich seine Ehefrau sowie zwei Kinder in der EU und im gemeinsamen Haushalt. Das Einreiseverbot zerschlüge die Kernfamilie und sei überzogen lang.

Beantragt wurde auch, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias, geboren in XXXX (XXXX) in Imo State, Mitte 40, verheiratet und arbeitsfähig. Seine Identität steht fest. Im Herkunftsstaat ist er in die Sekundarschule gegangen und hat Maschinenmechaniker gelernt. Dort lebt seine Mutter in Imo State, bei der er wohnt, wenn er sich dort aufhält. Den Stempeln in seinem Reisepass nach, der in 2015 Abuja ausgestellt wurde, ist das etwa jährlich der Fall. Außer zu ihr hat er Kontakt zu Freunden im Herkunftsstaat.

Seine Gattin, Mitte 30, und zwei gemeinsame Kinder, 5 und 7, leben in Athen, wo der Beschwerdeführer mit ihnen im Haushalt wohnte. Sein dortiger Aufenthaltstitel ist bis 2027 gültig und mit unbeschränktem Arbeitsmarktzugang in Griechenland verbunden.

Alle sind Staatsangehörige Nigerias. Andere Angehörige in der EU hat er nicht.

Er hat in Griechenland als angestellter Restaurateur gearbeitet und davon gelebt, bis er nach Österreich reiste. Nach eigenen Angaben hat er in Griechenland eine Computertomografie sein Ohr betreffend absolviert und im November 2019 eine Operation des Ohres versäumt.

Beim Beschwerdeführer wurde eine chronische Mittelohrentzündung links samt Destruktion des Trommelfells festgestellt. Dagegen wurden ihm am 02.01.2020 Ohrentropfen "Betnesol N" empfohlen, die Betamethason (ein Glukocorticoid) und Neomyzin (ein Antibiotikum) im Verhältnis 1:5 enthalten, und nach erwarteter Besserung, etwa drei Wochen darauf, die Durchführung einer Computertomografie und eines Hörtests. Er leidet unter keiner schweren oder gar lebensbedrohlichen Erkrankung.

Er hat keine sozialen Bindungen in Österreich und spricht kein Deutsch. Sein Privatleben beschränkte sich neben Klinikbesuch und Drogenhandel auf Haft- und Behördenkontakte. Außer in seinem Haftaufenthalt war er nirgends gemeldet. Das Strafgericht hat die bei seiner Festnahme beschlagnahmten € 110,-- für verfallen erklärt, da er sie bei strafbaren Handlungen erlangte. Er verfügte hier über keine Mittel zu seinem Unterhalt, keine Unterkunft und keine Arbeit.

Er hat angegeben, keinen Verbleib in Österreich anzustreben. Er sei eingereist, weil ihm in Griechenland ein Ungar gesagt habe, es gäbe in Österreich unter Umständen einen guten Job für den Beschwerdeführer. Hier angekommen, habe er diesen Ungarn telefonisch nicht erreichen können.

Das LG XXXX hat den Beschwerdeführer am 18.12.2019 wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften in Form des Erwerbens und Besitzens sowie des vorschriftswidrigen Überlassens gegen Entgelt auf einer öffentlichen Verkehrsfläche oder an einem allgemein zugänglichen Ort zu sieben Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, fünf davon bedingt nachgesehen, weil dieser im Oktober 2019 in der Umgebung eines Spielplatzes, einer Haltestelle und weiterer Einrichtungen an drei Personen zusammen etwa 12 Gramm Cannabiskraut verkauft sowie von 08.09. bis 24.10.2019 zum Eigenkonsum eine unbekannte Menge davon erworben und besessen hatte.

Erschwerend wurde dabei das Zusammentreffen mehrerer Vergehen berücksichtigt, mildernd Unbescholtenheit und teilweises Geständnis.

Der Beschwerdeführer war deshalb von 27.10.2019 bis zum Beginn der Schubhaft bereits inhaftiert.

1.2 Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im angefochtenen Bescheid wurden die Länderinformationen zu Nigeria mit Stand 12.04.2019 zitiert. Im Beschwerdeverfahren sind keine entscheidenden Änderungen der Sachverhaltselemente bekannt geworden. Im gegebenen Zusammenhang sind daher mangels sonstiger Bezüge zum Vorbringen die folgenden Informationen von Relevanz und werden festgestellt:

1.2.1 Medizinische Versorgung

Insgesamt kann die Gesundheitsversorgung in Nigeria als mangelhaft bezeichnet werden (GIZ 4.2019b). Zwischen Arm und Reich sowie zwischen Nord und Süd besteht ein erhebliches Gefälle: Auf dem Land sind die Verhältnisse schlechter als in der Stadt (GIZ 4.2019b); und im Norden des Landes ist die Gesundheitsversorgung besonders prekär (GIZ 4.2019b; vgl. ÖB 10.2018). Die medizinische Versorgung ist vor allem im ländlichen Bereich vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch. In den großen Städten findet man jedoch einige Privatkliniken mit besserem Standard (AA 12.4.2019). Rückkehrer finden in den Großstädten eine medizinische Grundversorgung vor (AA 10.12.2018).

Es gibt sowohl staatliche als auch zahlreiche privat betriebene Krankenhäuser (AA 10.12.2018). Krankenhäuser sind bezüglich Ausstattung, Qualifikation des Personals und Hygiene nur in städtischen Zentren vereinzelt mit europäischem Standard vergleichbar. In

größeren Städten ist ein Großteil der staatlichen Krankenhäuser mit Röntgengeräten ausgestattet, in ländlichen Gebieten verfügen nur einige wenige Krankenhäuser über moderne Ausstattung. Religiöse Wohltätigkeitseinrichtungen und NGOs bieten kostenfrei medizinische Versorgung (ÖB 10.2018).

In den letzten Jahren hat sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten allerdings sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert. So ist mittlerweile insbesondere für Privatzahler eine gute medizinische Versorgung für viele Krankheiten und Notfälle erhältlich. Es sind zunehmend Privatpraxen und -kliniken entstanden, die um zahlungskräftige Kunden konkurrieren. Die Ärzte haben oft langjährige Ausbildungen in Europa und Amerika absolviert und den medizinischen Standard angehoben. In privaten Kliniken können die meisten Krankheiten behandelt werden (AA 10.12.2018).

Die Gesundheitsdaten Nigerias gehören zu den schlechtesten in Afrika südlich der Sahara und der Welt (ÖB 10.2018). Mit 29 Todesfällen pro 1.000 Neugeborenen hat Nigeria weltweit die elfthöchste Todesrate bei Neugeborenen (GIZ 2.2019). Die aktuelle Sterberate für Kinder unter fünf Jahren beträgt 109 Todesfälle pro 1.000 Lebendgeburten. Die Prozentsätze der Unterernährung (Global Acute Malnutrition) liegen in den nördlichen Staaten konstant über der Alarmschwelle von10 Prozent. Gemäß Schätzungen von UNICEF unterliegen mehr als 1,3 Millionen Kinder unter fünf Jahren in Nordnigeria einem hohen Risiko von schwerer akuter Unterernährung (ÖB 10.2018).

Psychische bzw. psychiatrische Erkrankungen werden in der großen Mehrheit der Bevölkerung immer noch als spiritueller Natur entspringend angesehen. Dementsprechend werden die entsprechenden Patienten besonders im ländlichen Bereich spirituellen Heilern zugeführt. Betreut werden sie in der Regel in der Familie, wenn vorhanden. Viele psychisch Kranke leben auf der Straße, in abgelegenen Regionen werden als gefährlich angesehene Personen in den Dörfern auch gelegentlich noch angekettet. Für die stationäre Unterbringung gibt es in ganz Nigeria acht staatliche psychiatrische Kliniken, die einen Langzeitbereich haben, außerdem sind zahlreiche psychisch Langzeitkranke in gesonderten Bereichen in Gefängnissen untergebracht. Im Wesentlichen findet dort eine reine Verwahrung unter ausgesprochen ärmlichen Bedingungen statt (WPA o.D.). Es existiert also kein mit westlichen Standards vergleichbares Psychiatriewesen, sondern allenfalls Verwahreinrichtungen auf sehr niedrigem Niveau. Dort werden Menschen mit psychischen Erkrankungen oft gegen ihren Willen untergebracht, können aber nicht adäquat behandelt werden (AA 10.12.2018).

Insgesamt gibt es für die inzwischen annähernd 200 Millionen Einwohner 100 Hospitäler mit psychiatrischer Abteilung (VAÖB 23.1.2019). Laut anderen Angaben gibt es psychiatrische Abteilungen in 15 Universitätskliniken, acht staatlichen psychiatrischen Spitälern und sechs Allgemeinen Spitälern sowie 15 psychiatrischen Privatkrankenhäusern (WPA o.D.). Das in Lagos befindliche Federal Neuro Psychiatric Hospital Yaba bietet sich als erste Anlaufstelle für die Behandlung psychisch kranker Rückkehrer an. Die Kosten für einen Empfang durch ein medizinisches Team direkt am Flughafen belaufen sich auf ca. 195.000 Naira (ca. 570 Euro). Zudem ist an diesem Krankenhaus auch die stationäre Behandlung psychischer Erkrankungen mit entsprechender Medikation möglich (AA 10.12.2018).

Nigeria verfügt über 110 registrierte Psychiater (WPA o.D.); nach anderen Angaben sind es derzeit 130 für 200 Millionen Einwohner (Österreich 2011: 20 Psychiater/100.000 Einwohner). Bei Psychologen ist die Lage noch drastischer, hier kamen im Jahr 2014 auf 100.000 Einwohner 0,02 Psychologen (Österreich 2011: 80 Psychologen/100.000 Einwohner). Aufgrund dieser personellen Situation ist eine regelrechte psychologische/psychiatrische Versorgung für die große Mehrheit nicht möglich, neben einer basalen Medikation werden die stationären Fälle in öffentlichen Einrichtungen im Wesentlichen "aufbewahrt". Die Auswahl an Psychopharmaka ist aufgrund der mangelnden Nachfrage sehr begrenzt (VAÖB 23.1.2019).

Es gibt eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung, die allerdings nur für Beschäftigte im formellen Sektor gilt. Die meisten Nigerianer arbeiten jedoch als Bauern, Landarbeiter oder Tagelöhner im informellen Sektor. Leistungen der Krankenversicherung kommen schätzungsweise nur zehn Prozent der Bevölkerung zugute (AA 10.12.2018). Nur weniger als sieben Millionen der180 Millionen Einwohner Nigerias sind beim National Health Insurance Scheme leistungsberechtigt (Punch 22.12.2017). Eine Minderheit der erwerbstätigen Bevölkerung ist über das jeweils beschäftigende Unternehmen mittels einer Krankenversicherung abgesichert, die jedoch nicht alle Krankheitsrisiken abdeckt (VAÖB 27.3.2019).

Wer kein Geld hat, bekommt keine medizinische Behandlung (GIZ 4.2019b). Selbst in staatlichen Krankenhäusern muss für Behandlungen bezahlt werden (AA 10.12.2018). Die Kosten medizinischer Betreuung müssen im Regelfall selbst getragen werden. Die staatlichen Gesundheitszentren heben eine Registrierungsgebühr von umgerechnet 10 bis 25 Cent ein: Tests und Medikamente werden unentgeltlich abgegeben, sofern vorhanden (ÖB 10.2018). Eine basale Versorgung wird über die Ambulanzen der staatlichen Krankenhäuser aufrechterhalten, jedoch ist auch dies nicht völlig kostenlos, in jedem Fall sind Kosten für Medikamente und Heil- und Hilfsmittel von den Patienten zu tragen, von wenigen Ausnahmen abgesehen (VAÖB 27.3.2019).

Die staatliche Gesundheitsversorgung gewährleistet keine kostenfreie Medikamentenversorgung. Jeder Patient - auch im Krankenhaus - muss Medikamente selbst besorgen bzw. dafür selbst aufkommen (AA 10.12.2018). In der Regel gibt es fast alle geläufigen Medikamente in Nigeria in Apotheken zu kaufen, so auch die Antiphlogistika und Schmerzmittel Ibuprofen und Diclofenac sowie die meisten Antibiotika, Bluthochdruckmedikamente und Medikamente zur Behandlung von neurologischen und psychiatrischen Leiden (AA 10.12.2018). Medikamente gegen einige weit verbreitete Infektionskrankheiten wie Malaria und HIV/AIDS können teilweise kostenlos in Anspruch genommen werden, werden jedoch nicht landesweit flächendeckend ausgegeben. Schutzimpfaktionen werden von internationalen Organisationen finanziert, stoßen aber auf religiös und kulturell bedingten Widerstand, überwiegend im muslimischen Norden (ÖB 10.2018).

Die Qualität der Produkte auf dem freien Markt ist jedoch zweifelhaft, da viele gefälschte Produkte - meist aus asiatischer Produktion - vertrieben werden (bis zu 25% aller verkauften Medikamente). Diese wirken aufgrund unzureichender Dosisanteile der Wirkstoffe nur eingeschränkt. Es gibt zudem wenig zuverlässige Kontrollen hinsichtlich der Qualität der auf dem Markt erhältlichen Produkte (AA 10.12.2018). Gegen den grassierenden Schwarzmarkt mit Medikamenten gehen staatliche Stellen kaum vor (ÖB 10.2018).

Der Glaube an die Heilkräfte der traditionellen Medizin ist nach wie vor sehr lebendig. Bei bestimmten Krankheiten werden eher traditionelle Heiler als Schulmediziner konsultiert (GIZ 4.2019b). Gerade im ländlichen Bereich werden "herbalists" und traditionelle Heiler aufgesucht (ÖB 10.2018).

1.2.2 Rückkehr

Generell kann kein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen festgestellt werden, welcher geeignet wäre, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Der pauschale Hinweis eines Asylwerbers auf die allgemein herrschende Situation in Nigeria reicht nicht aus, um eine Bedrohung i.S.v Art. 2 MRK, 3 MRK oder des Protokolls Nr. 6 oder 13 der EMRK darzustellen. Außerdem kann allgemein festgestellt werden, dass eine nach Nigeria zurückgeführte Person, die in keinem privaten Verband soziale Sicherheit finden kann, keiner lebensbedrohlichen Situation überantwortet wird. Sie kann ihre existenziellen Grundbedürfnisse aus selbstständiger Arbeit sichern, insbesondere dann, wenn Rückkehrhilfe angeboten wird (ÖB 10.2018).

Abschiebungen erfolgen auf dem Luftweg, in Linien- oder Chartermaschinen. Rückführungen aus EU-Staaten erfolgen meist durch Charterflüge, die auch durch FRONTEX durchgeführt werden (AA 10.12.2018). Die österreichische Botschaft in Abuja unterstützt regelmäßig die Vorbereitung und Durchführung von Joint Return Operations im Rahmen von FRONTEX als "lead nation" (ÖB 10.2018). Ohne gültigen nigerianischen Pass oder einen von einer nigerianischen Botschaft ausgestellten vorläufigen Reiseausweis ist eine Einreise aus Europa kommender nigerianischer Staatsangehöriger nicht möglich. Dies gilt auch für zwangsweise Rückführungen (AA 10.12.2018).

Erkenntnisse darüber, ob abgelehnte Asylbewerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor. Verhaftung aus politischen Gründen oder andere außergewöhnliche Vorkommnisse bei der Einreise von abgeschobenen oder freiwillig rückkehrenden Asylwerbern sind nicht bekannt (AA 10.12.2018). Die Erfahrungen seit dem Jahre 2005 lassen kaum Probleme erkennen (ÖB 10.2018). Abgeschobene Personen werden im Allgemeinen nach ihrer Ankunft in Lagos von der zuständigen Behörde (Nigerian Immigration Service), manchmal auch von der NDLEA (National Drug Law Enforcement Agency) befragt (AA 10.12.2018) bzw. erkennungsdienstlich behandelt (ÖB 10.2018) und können danach das Flughafengelände unbehelligt verlassen (AA 10.12.2018; vgl. ÖB 10.2018). Meist steigen sie in ein Taxi ein oder werden von ihren Familien abgeholt. Es kann jedoch nicht mit gänzlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die abgeschobenen Personen keine weiteren Probleme mit den Behörden haben. Das fehlende Meldesystem in Nigeria lässt allerdings darauf schließen, dass nach Verlassen des Flughafengeländes eine Ausforschung Abgeschobener kaum mehr möglich ist (ÖB 10.2018).

Wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer werden nach Rückkehr an die NDLEA überstellt. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten (AA 10.12.2018). Aus menschenrechtlichen Erwägungen wird gegenüber nigerianischen Behörden als Grund für Abschiebungen stets "overstay" angegeben, da dieser kein strafrechtliches Delikt darstellt (ÖB 10.2018).

Staatliche oder sonstige Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige sind in Lagos und anderen Landesteilen grundsätzlich vorhanden. Sie sind jedoch in schlechtem Zustand, so dass z.B. eine ausreichende Versorgung dort nicht ohne weiteres gewährleistet ist. Internationale Akteure bemühen sich, neue Rückkehrer- bzw. Migrationsberatungszentren aufzubauen. Eine entsprechende Einrichtung von IOM in Benin-City, Edo State, wurde 2018 eröffnet. Gleichermaßen hat im Herbst 2018 in Lagos das Migrationsberatungszentrum der GIZ seinen Betrieb aufgenommen. Gemeinsam mit dem nigerianischen Arbeitsministerium wird dort über berufliche Perspektiven in Nigeria informiert (AA 10.12.2018).

1.3 Zum Vorbringen:

Der Beschwerdeführer suchte Anfang Jänner 2020 die Abteilung für Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten einer Krankenanstalt auf, wohin er sich wegen einer seit etwa vier Monaten bestehenden Otorrhoe (Ohrenfluss) begeben hatte. Schmerzen wurden weder in seiner Stellungnahme vom 14.11.2019 an das BFA vorgebracht noch in der Krankenanstalt protokolliert. Ihm wurden Schmerzmittel weder empfohlen noch verschrieben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer an starken Schmerzen litte.

Zu den im Herkunftsstaat verfügbaren Fachärzten gehören auch solche für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde (ear, nose and throat specialists). Dort sind insgesamt 25 Computertomografie-Anlagen vorhanden, unter anderem drei in Enugu und mehr als fünf in Lagos. Das Medikament "Betnesol N" ist in Nigeria unter dem Namen "Betadrone N" in gleicher Zusammensetzung seit 2017 zugelassen.

Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat familiäre und andere soziale Kontakte, die er nach seiner Rückkehr auffrischen und vertiefen kann. Er ist mit der Kultur des Herkunftsstaats und den Gepflogenheiten des dortigen Arbeitsmarkts vertraut. Daher wird es ihm möglich sein, dort Arbeit zu finden und von dieser zu leben.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre.

Es gibt keinen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in den Herkunfts-staat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten asylrelevanten Verfolgung oder sonstigen existentiellen Bedrohung ausgesetzt oder automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt sein wird.

2. Beweiswürdigung:

2.1 Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des Verwaltungsaktes des BFA einschließlich der gekürzten Urteilsausfertigung des Strafgerichts und der Beschwerde samt Befund des LKH Hochsteiermark. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Fremdenregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und dem Betreuungsinformationssystem der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend eingeholt.

2.2 Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich glaubhaften Angaben sowie die vorliegenden Ausweise, ansonsten auch auf die unbestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Der Beschwerdeführer hat am 14.11.2019 angegeben, in der EU keine weiteren Verwandten sowie im Inland keine Integrationsschritte getätigt, keine Deutschkenntnisse und keine sozialen Bindungen zu haben (AS 71 f).

Die Wirkstoffe der Ohrentropfen "Betnesol N" waren dem öffentlichen Arzneispezialitätenregister des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen (aspregister.basg.gv.at) zu entnehmen.

Der Beschwerdeführer ist nach eigenen Angaben eingereist, obwohl er bereits einen Termin für eine Ohrenoperation in Griechenland hatte, um hier versprochene Arbeit zu leisten. Daraus, aus dem HNO-fachärztlichen Befund vom 02.01.2019 und aus seiner Haftfähigkeit ergeben sich die Arbeitsfähigkeit und das Fehlen einer schweren Erkrankung.

2.3 Zum Herkunftsstaat:

Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Dieser Länderinformationsbericht stimmt, soweit unter 1.2.1 zitiert, wortwörtlich mit dem vom BFA zitierten überein und stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, und auf jene von internationalen Organisationen, wie z. B. dem UNHCR, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie des Umstands, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht fundiert entgegen. Er gab an, er wolle nach Griechenland zurück, würde aber auch freiwillig nach Nigeria ausreisen (AS 72).

2.4 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

Die Feststellungen ergaben sich aus dem Befund vom 02.01.2020, der Beschwerde, der Stellungnahme vom 14.11.2019 und der Überlegung, dass der Beschwerdeführer im Fall von Befürchtungen seine Rückkehr betreffend sich nicht dazu bereit erklärt hätte. Er hielt sich zudem trotz der nach seinen Angaben bereits vor seiner Einreise bestehenden Ohrenerkrankung hier wegen angeblich versprochener Arbeit auf und war nachweislich hinreichend gesund, um mehrere Wochen lang Marihuana zu verkaufen.

Aus der in der Staatendokumentation des BFA verfügbaren Publikation "Länderrichtlinie und Informationshinweis Nigeria: Fragen zu Medizin und Gesundheitswesen" (UK Home Office: Country Policy and Information Note Nigeria: Medical and Healthcare issues, Jänner 2020) ergibt sich die Verfügbarkeit von HNO-Ärzten (S. 22), der CT-Geräte (S. 16) sowie von Betamethason (S. 25).

Der Handelsname der Ohrentropfen im Herkunftsstaat ergibt sich wie deren Zusammensetzung aus dessen öffentlichem Arzneimittelregister (www.nafdac.gov.ng/drugs/drug-database).

Nach all dem war mit Blick auf die Länderfeststellungen eine existenzielle Gefährdung des Beschwerdeführers im Rückkehrfall zu verneinen, die ja auch in der Beschwerde lediglich ohne Konkretisierung in den Raum gestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) (Abweisung der Beschwerde):

3.1 Zur Nichterteilung eines Aufenthaltstitels (Spruchpunkt I)

Im Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids sprach das BFA aus, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel "aus berücksichtigungswürdigen Gründen" "gemäß § 57 AsylG" nicht erteilt werde. Damit war offensichtlich das in § 57 AsylG 2005 beschriebene Rechtsinstitut "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemeint (S. 37 des Bescheids, AS 121). Dem war durch die Richtigstellung des Spruchs Rechnung zu tragen.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus der Beschwerde und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich auch keine Hinweise, die nahelegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Der Beschwerdeführer hätte zudem im Falle des § 57 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 den Ausschlussgrund der rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens gegen sich gelten zu lassen.

3.2 Zur Rückkehrentscheidung

Nach § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG ist eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn ein Drittstaatsangehöriger sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

Nach § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG halten sich Fremde unter anderem dann rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat - z. B. also Griechenland - ausgestellten Aufenthaltstitels sind, und zwar solange sie keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen und höchstens bis zu drei Monate, wobei Art. 21 SDÜ gilt.

Letztere Bestimmung regelt in ihrem Abs. 1, dass Drittausländer, die Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels einer Vertragspartei sind, sich auf Grund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen dürfen, soweit sie die in Art. 5 Abs. 1 lit. a, c und e SDÜ genannten Einreisevoraussetzungen erfüllen und nicht auf der nationalen Ausschreibungsliste der betroffenen Vertragspartei stehen.

Zu diesen Einreisevoraussetzungen gehören, neben dem Besitz allenfalls nötiger weiterer Dokumente, ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts, oder die Fähigkeit, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Die Person darf außerdem keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, nationale Sicherheit oder internationalen Beziehungen einer Vertragspartei sein.

Aus den Feststellungen ergibt sich, dass der Beschwerdeführer ab seiner Einreise Marihuana erwarb und konsumierte. Mit der Weitergabe dieses Cannabisprodukts gegen Geld ging er auch einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nach, und spätestens nach der Beschlagnahmung des Erlöses hatte er die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts nicht mehr und konnte sie legal auch nicht erwerben.

Wegen seiner Drogendelikte fehlt dem Beschwerdeführer für einen rechtmäßigen Aufenthalt bereits eine der erforderlichen Voraussetzungen, da der seit seinem ersten Drogengeschäft zweifellos eine Gefahr für die öffentliche Ordnung ist, wie schon aus der demonstrativen Aufzählung von delinquentem Verhalten in § 53 Abs. 3 Z. 2 FPG erhellt, wonach die rechtskräftige Verurteilung wegen einer in den ersten drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat zur zwingenden Annahme sogar schwerwiegender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit führt.

Damit erweist sich der gegenwärtige Aufenthalt des Beschwerdeführers als spätestens von der ersten Delinquenz an unrechtmäßig, weil die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 SDÜ nicht mehr vorliegen, konkret der lit. e, und spätestens ab dem 27.10.2019 auch noch wegen der fehlenden Unterhaltsmittel. Andernfalls hätte er haftbedingt auch die erlaubte Aufenthaltsdauer überschritten.

Im Ergebnis ist damit die Voraussetzung des § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erfüllt. Das gilt ungeachtet der Aufenthaltsberechtigung für Griechenland. Die Sonderbestimmung des § 52 Abs. 6 FPG ordnet nämlich zwar an, dass die Rückkehrentscheidung bei Fremden, die eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedsstaates haben, nur unter der Voraussetzung zu erlassen ist, dass diese ihrer Pflicht nicht nachkommen, unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates auszureisen, was aber dann nicht gilt, wenn ihre sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Unverzüglich bedeutet ohne unnötigen Aufschub. Die Tatsache der Inhaftierung hinderte den Beschwerdeführer an der Ausreise und bewirkte deren notwendigen Aufschub. Allerdings war unmittelbar anschließend an seine Entlassung die sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, wie sich aus der über mehrere Wochen fortgesetzten Delinquenz zusammen mit der Unterkunfts- und Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt.

Auch aus § 53 Abs. 3 Z. 1 f FPG folgt, dass fallbezogen seine Verurteilung die Annahme rechtfertigt, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ist. Somit ist auch im vorliegenden Fall die Rückkehrentscheidung vorgesehen.

Das gilt nur dann nicht, wenn eine Rückkehrentscheidung wegen eines Eingriffs in das Privat- oder Familienleben eines Fremden auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für dauernd unzulässig zu erklären ist. Zu entscheiden ist dabei nach einer individuellen Abwägung der berührten Interessen gegenüber den öffentlichen, ob ein Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig ist.

Eine individuelle Abwägung der berührten Interessen ergibt, dass ein Eingriff in das Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers durch seine Außerlandesbringung als im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK verhältnismäßig anzusehen ist.

Der Beschwerdeführer verfügt über kein Familienleben in Österreich und hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen war daher ein etwaiger Eingriff in sein Privatleben. Abgesehen von seinem Interesse an der Ohrenbehandlung, die aber auch im Herkunftsstaat möglich ist, wurde festgestellt, dass ein Privatleben über die genannten Drogen, Anstalts- und Behördenkontakte hinaus nicht vorliegt oder zuletzt -lag.

Gleichzeitig hat der Beschwerdeführer zu seinem Herkunftsstaat, in dem er aufgewachsen ist, sprachliche, familiäre und kulturelle Verbindungen und die Möglichkeit, alte oder neue soziale Kontakte zu pflegen.

Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich stehen öffentliche Interessen gegenüber. Zuerst steht ihnen das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel anwesend sind auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden.

Dazu kommt, über das strafgerichtlich festgestellte Fehlverhalten hinaus, dass der Beschwerdeführer melderechtliche Vorschriften außer Acht gelassen und sich ohne die erforderlichen Dokumente zur Arbeitsaufnahme im Inland aufgehalten hat.

Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot verpflichten Drittstaatsangehörige zur Ausreise in den Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat und enthalten die normative Anordnung, für den festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet derjenigen Mitgliedsstaaten einzureisen, für die die Rückführungs-RL gilt, und sich dort nicht aufzuhalten (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0151 mwH). Die Frage nach dem Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen darf daher nicht allein im Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden, vielmehr muss auch die Situation in den anderen Mitgliedstaaten mitberücksichtigt werden (vgl. VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).

Was die Rückkehrentscheidung alleine anbelangt, wird dabei der Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Griechenland angesichts der vorangehenden Trennung durch den freiwilligen Aufenthalt und die folgende Strafhaft in Österreich an Gewicht verloren haben. Der Eingriff ist in seiner Schwere dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer durch seine Vergehen die räumliche Trennung bewusst riskierte, sodass er gegenüber der Notwendigkeit, die von der Anwesenheit des Beschwerdeführers ausgehende Gefahr zu bannen, keine solche Bedeutung erlangt, dass von der - grundsätzlich nicht im Ermessen stehenden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - Rückkehrentscheidung abzusehen wäre. Diese Gefahr ergibt sich schon aus der zitierten gesetzlichen Vermutung des § 53 Abs. 3 Z. 2 FPG.

Sollten die griechischen Behörden die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers entziehen, wäre der Kontakt mit den Kindern und der Gattin außer im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, dessen Staatsangehörige alle Genannten sind, z. B. mittels Treffen in Drittländern, telefonisch, durch Austausch von Videoaufnahmen und Fotos sowie (im entsprechenden Alter der Kinder) über elektronische Medien möglich. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs. 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden.

3.3 Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt III):

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das BFA mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dies wäre aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich.

Die Abschiebung in einen Staat ist nach § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention verletzt würden, oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet. Gleichzeitig betont die Rechtsprechung des VwGH jedoch unter Hinweis auf jene des EGMR, dass eine solche Situation nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen ist (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174 und VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 mwH). Nach den Feststellungen zu Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und den Länderfeststellungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

Zur Feststellung, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist, ist ausführen, dass es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre. Das gilt auch, wenn eine Unterstützung durch Angehörige ausbleiben sollte. Der Beschwerdeführer ist ausreichend gesund und daher erwerbsfähig.

Er spricht die Landessprache, ist arbeitsfähig und hat in Nigeria bereits gelebt und eine Lehre absolviert, weshalb er dort zweifelsfrei die Möglichkeit hat, am Arbeitsmarkt fündig zu werden, ob mit körperlicher oder anderer Arbeit.

Die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz werden jedenfalls im konkreten Fall gedeckt werden können. Die vorgebrachten Bedenken betreffend die medizinische Versorgung haben sich nicht bestätigt. Sie würden aber auch im Fall ihres Zutreffens kein Hindernis bilden, das fallbezogen gegen eine Rückkehr in den konkreten Herkunftsstaat spräche, weder der Schwere der Krankheit nach, noch nach der daraus folgenden Relevanz aus EMRK-Perspektive.

Dass der Beschwerdeführer möglicherweise in Österreich - auch ohne Drogenhandel - wirtschaftlich besser leben kann, genügt nicht für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Es fehlen somit im vorliegenden Fall Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.

Zudem besteht in Nigeria keine so extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre.

Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass in Nigeria das Leben des Beschwerdeführers oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen und wurden auch in der Beschwerde nicht behauptet., sodass auch Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides zu bestätigen war.

3.4 Zum Einreiseverbot (Spruchpunkt IV):

Mit einer Rückkehrentscheidung kann auch dann ein Einreiseverbot verbunden werden, wenn der Betroffene über einen Aufenthaltstitel oder eine Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaats verfügt (Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG), wobei mit "Mitgliedstaaten" jene gemeint sind, für welche die Rückführungs-RL gilt (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Zu diesen zählt Griechenland.

Bei der Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbots sind demnach in Bezug auf das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein seine Verhältnisse in Österreich "in den Blick zu nehmen", sondern auch die Situation des Fremden in den anderen Mitgliedstaaten (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037 mwH).

Der räumliche Geltungsbereich eines Einreiseverbots umfasst die genannten Staaten, eine Einschränkung ist nicht möglich (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Weder steht aber die Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) der Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels entgegen, noch muss sie ein Mitgliedstaat unter allen Umständen aufrechterhalten (13.09.2012, 2011/23/0413).

Die rechtlich gebotene Vorgehensweise beschreibt Art. 25 Abs. 2 f SDÜ: Stellt sich heraus, dass ein Drittausländer, der über einen gültigen Aufenthaltstitel einer der Vertragsparteien verfügt, zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist, konsultiert die ausschreibende Vertragspartei jene, die den Aufenthaltstitel erteilt hat, um zu prüfen, ob ausreichende Gründe für dessen Einziehung vorliegen. Ist der Aufenthaltstitel nicht eingezogen, dann zieht die ausschreibende Vertragspartei die Ausschreibung zurück, wobei es ihr unbenommen bleibt, den Betroffenen in die nationale Ausschreibungsliste aufzunehmen. Das Fortbestehen der Ausschreibung hängt also davon ab, ob der Aufenthaltstitel "verlängert" wird (vgl. Szymanski in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht II, Anm. 3 zu § 53 FPG).

Der Betroffene kann sich auf die Rechtswirkungen, die sich aus diesem vom ausschreibenden Vertragsstaat einzuleitenden Konsultationsverfahren ergeben, sowie auf die sich daraus ergebenden Verpflichtungen berufen (EuGH 16.01. 2018, C-240/17, E).

Ob die griechischen Behörden den Aufenthaltstitel aus diesem Anlass einziehen, werden sie unter Wahrung des Art. 8 EMRK entscheiden können, wie oben dargelegt, auch wenn das Einreiseverbot in Kraft tritt. Je nach Inhalt der Entscheidung ist dann dem Beschwerdeführer über die Erfüllung der Sorgepflicht auf finanzieller Basis hinaus eine Fortsetzung des Familienlebens in Griechenland, im Herkunftsstaat oder auch in Drittländern möglich, auch mit kürzeren Trennungsphasen als durch die Strafhaft, die der Beschwerdeführer durch seine Vergehen riskiert hat. Ergänzend dazu besteht weiterhin die oben beschriebene Kontaktmöglichkeit.

Nach § 53 Abs. 3 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, und zwar grundsätzlich für bis zu 10 Jahre. Eine solche Tatsache, die auch bei der Bemessung der Dauer zu berücksichtigen ist, ist nach Abs. 3 Z. 1 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von zumindest sechs Monaten, aber auch nach Z. 2 die gerichtliche Verurteilung des Drittstaatsangehörigen wegen einer innerhalb von drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat.

Die Verurteilung des Beschwerdeführers erfüllt damit den Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z. 1 FPG und auch, weil seine nach § 27 SMG bestraften Delikte Vorsatztaten sind, jenen des § 53 Abs. 3 Z. 2 FPG. Damit liegen die Voraussetzungen mehrfach vor, was sich auch auf die Dauer eines Einreiseverbots auswirkt. Die verhängte Freiheitsstrafe erreichte zudem fast ein Drittel des (bezogen auf § 27 Abs. 2a SMG) vorgesehenen Strafrahmens von 24 Monaten.

Damit steht die Rechtmäßigkeit des Einreiseverbots dem Grunde nach außer Zweifel, sodass dessen Dauer auf ihre Angemessenheit zu prüfen ist.

Wie festgestellt, hat der Beschwerdeführer über mehrere Wochen Vergehen nach dem SMG begangen und dabei mit Cannabis im Dekagramm-Bereich die Volksgesundheit gefährdet. Soweit nachgewiesen ging es allerdings um die Weitergabe von 12 Gramm und seinen Eigenkonsum von Marihuana in den Monaten September und Oktober 2019. Das BFA hielt bei dieser Sachlage ein Einreiseverbot von sieben Jahren für angemessen.

Der VwGH hat ein solches sieben Jahre dauerndes Einreiseverbot bei einem, im Gegensatz zum zuvor unbescholtenen Beschwerdeführer, zweifach einschlägig nach dem SMG vorbestraften Drittstaatsangehörigen, der sodann, anders als der Beschwerdeführer, wegen Suchtgifthandels zu einer 18-monatigen Freiheitsstrafe, davon zwölf Monate bedingt nachgesehen, verurteilt worden war, als nicht unvertretbar angesehen. (07.03.2019 Ra 2019/21/0001)

Zuvor hat der VwGH im Fall eines Drittstaatsangehörigen, der wegen Suchtgifthandels in einem das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge übersteigenden Ausmaß (ca. 1.000 g Kokain) zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden und familiär mit Ehefrau und Tochter in der Tschechischen Republik verankert war, das vom BVwG auf fünf Jahre halbierte Einreise-verbot als "angesichts der vom Revisionswerber begangenen Straftat und der daraus ableit-baren Gefährlichkeit nicht unangemessen" bezeichnet. (03.09.2015, Ra 2015/21/0054)

Die vom BFA verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von sieben Jahren erweist sich in Anbetracht dieser Rechtsprechung und dessen, dass von § 53 Abs. 3 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind, sowie angesichts des Fehlverhaltens unter Berücksichtigung der Milderungs- und Erschwerungsgründe als zu hoch.

Das gilt auch unter Einbeziehung der Begründung, in der das BFA ausführte, der Beschwerdeführer sei nur nach Österreich gekommen, um durch Schwarzarbeit oder Suchtgifthandel an Geld zu kommen, weshalb es keiner näheren Erörterung bedürfe, dass neben den strafrechtlichen auch "jegliche anderen gesetzlichen Möglichkeiten" ausgeschöpft werden müssten, um "derartigen Verbrechen" entgegenzuwirken. Warum die "Gesamtbeurteilung" des BFA ergab, dass nicht nur das Verbot, sondern auch dessen Dauer "gerechtfertigt und notwendig" sei, um die Gefährdung zu verhindern, die vom Beschwerdeführer ausgehe, blieb dabei nämlich offen.

Allerdings erscheint eine Herabsetzung des Einreiseverbotes auf weniger als fünf Jahre als nicht angemessen, zumal das persönliche Fehlverhalten des Beschwerdeführers nicht etwa in einem einmaligen "Fehltritt" und einer daran folgenden Besserung seines Verhaltens bestand. Vielmehr hat er in einem Zeitraum von mehreren Wochen eine Reihe von strafbaren Handlungen verübt und auch gegen melderechtliche Vorschriften verstoßen. Es besteht kein Zweifel, dass von ihm eine deutliche Gefährdung des gewichtigen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Drogenkriminalität und von unangemeldeten Aufenthalten Fremder ausgeht.

Mit 7 Monaten in einem Strafrahmen von 24 (2 Jahren) hat das Strafgericht diesen zu 29 % ausgeschöpft, was bei einem Ersttäter auf ein höheres als das deliktstypische Schuldmaß schließen lässt.

Der Beschwerdeführer verbüßte sich bis vor Kurzem die Strafe, deren Rest ihm bedingt nachgesehen wurde, sodass die Zeit noch zu wenig weit fortgeschritten ist, um ihm einen Gesinnungswandel zu attestieren.

Nach all dem war auf Grund der Beschwerde dieser Spruchpunkt IV wie geschehen abzuändern, nicht aber aufzuheben.

3.5 Zum Nichtbestehen einer Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V):

Das BFA hat die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde aberkannt und dies mit den im folgenden Punkt zu erörternden Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG begründet. Wie zu zeigen sein wird, hat es diese Bestimmung zu Recht angewendet.

Bereits unmittelbar aus § 55 Abs. 4 FPG ergibt sich, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen ist, wenn die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde. Es bestand daher - im Anschluss an die Haftentlassung (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237) - keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Daher war die Beschwerde auch betreffend den Spruchpunkt V abzuweisen.

3.6 Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde (Spruchpunkt VI):

Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Durchsetzungsaufschub und zur aufschiebenden Wirkung ausgeführt, dass gesondert zu begründen ist, inwieweit die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten sein soll. Die auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmenden Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes nicht zu ersetzen (VwGH vom 21.11.2006, 2006/21/0171 mwH).

Nach § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise eines Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erforderlich ist oder Fluchtgefahr besteht.

Die sofortige Ausreise erwies sich als nötig in diesem Sinne, wie bereits oben zu § 52 Abs. 6 FPG ausgeführt. Der Beschwerdeführer verfügte auch über keine Unterkunft und keine familiären Bindungen im Inland und, abgesehen von dem bei der Entlassung auszuzahlenden Teil der Arbeitsvergütung, über kein Arbeitseinkommen. Auch angesichts der so drohenden jederzeitigen Möglichkeit weiterer Angriffe gegen geschützte Rechtsgüter bestand daher die Notwendigkeit, mit dessen Ausreise nicht zuzuwarten.

Daher war die Beschwerde auch betreffend den Spruchpunkt VI abzuweisen.

Nach § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Antragsrecht, das auf diese Entscheidung gerichtet wäre, ist nicht vorgesehen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erweist sich damit als unzulässig, weshalb er mit Beschluss zurückzuweisen wäre, würde er nicht mit der Erlassung der vorliegenden inhaltlichen Entscheidung ohnehin gegenstandslos (vgl. VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174 mwH).

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Relevanz des Privat- und Familienlebens bei Rückkehrentscheidungen oder zur ganzheitlichen Verhaltensbeurteilung bei der Verhängung und Bemessung von Einreiseverboten.

Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor.

4. Zum Unterbleiben einer Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Das Gericht musste sich auch keinen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschaffen, da es sich um einen eindeutigen Fall in dem Sinne handelt, dass auch bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn der persönliche Eindruck ein positiver ist (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0422 mwH).

Der Sachverhalt weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Gericht rund fünf Wochen liegen - die gebotene Aktualität auf. Die Abhaltung einer Verhandlung konnte demnach unterbleiben.

Schlagworte

Abschiebung, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,
Aufenthaltstitel, aufschiebende Wirkung - Entfall,
berücksichtigungswürdige Gründe, Einreiseverbot, freiwillige
Ausreise, Frist, Gefährdung der Sicherheit, Gefährdungsprognose,
Haft, Haftstrafe, Interessenabwägung, öffentliche Interessen,
öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Rückkehrentscheidung,
Straffälligkeit, Strafhaft, strafrechtliche Verurteilung, Straftat,
Suchtmitteldelikt, vorsätzliche Begehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I419.2227903.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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