Entscheidungsdatum
05.02.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs3Spruch
I422 1318923-4/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerden des XXXX, geb. am XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Nikolaus RAST, Schottengasse 10/VI, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2019, Zl. 13-447280104-180762932, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Am 03.06.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Verlängerungsantrag seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung. In der Folge forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf innerhalb einer dreiwöchigen Frist einen originalen und gültigen Reisepass sowie eine originale Geburtsurkunde und eine Krankenversicherungsbestätigung zur Vorlage zu bringen. Im Falle, dass der Beschwerdeführer keinen Reisepass erhalten sollte, sei darüber eine Bestätigung der Nichtausstellung durch die Vertretungsbehörde vorzulegen.
2. Am 14.10.2019 legte der Beschwerdeführer einen Versicherungsdatenauszug vom 09.10.2019 vor und teilte er der belangten Behörde mit E-Mail vom 15.10.2019 mit, dass er bei der nigerianischen Botschaft vorgesprochen habe, ihm jedoch kein Reisepass ausgestellt worden sie. Auch habe er keine Geburtsurkunde.
3. Am 17.10.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Mängelheilung und führte begründend aus, dass er auch mehrere Male bei der sudanesischen Botschaft vorgesprochen habe und ihm mitgeteilt worden sei, dass keine Identitätsdokumente ausgestellt werden würden. Zuletzt sei er am 17.10.2019 bei der Botschaft gewesen und sei ihm weder ein Reisedokument, noch eine Geburtsurkunde, noch eine Zeitbestätigung ausgestellt worden. Einen Nachweis dafür legte der Beschwerdeführer nicht vor.
4. Am 25.11.2019 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen.
5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 29.11.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Mängelheilung vom 17.10.2019 ab (Spruchpunkt I.). Zugleich wies die belangte Behörde den Antrag auf Verlängerung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" vom 03.06.2019 ab (Spruchpunkt II.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt IV.). Des Weiteren wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung gewährt (Spruchpunkt V.).
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.
7. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist nigerianischer Staatsangehöriger und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nicht rechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Er stellte am 02.04.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz, der negativ entschieden wurde. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof als unbegründet ab und erwuchs die Entscheidung am 17.06.2011.
Der Beschwerdeführer reiste nicht freiwillig aus den Bundesgebiet aus und stellte er in weiterer Folge am 11.07.2012 einen Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte, der ihm von der belangten Behörde für den Zeitraum 12.07.2012 bis 11.07.2013, 08.07.2013 bis 07.07.2014 und 16.06.2015 mehrfach bewilligt wurde.
Am 28.05.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs 1 Z 1 AsylG. Diese wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.06.2015 bis 31.05.2016 erteilt. Den in weiterer Folge gestellten Anträgen auf Verlängerung der Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" wurde wiederholt entsprochen und kam ihm diese Aufenthaltsberechtigung letztlich bis zum 08.11.2018 zu.
Er führt keine Beziehung in Österreich, ist nicht Mitglied in einem Verein und betätigt sich nicht ehrenamtlich. Er geht keiner regelmäßigen Erwerbstätigkeit nach, verfügt jedoch nach eigenen Angaben über eine Einstellungszusage.
Er absolvierte Deutschkurse und Sprachprüfungen im A1, A2 und B1-Niveau. Des Weiteren absolvierte er einen Integrationskurs. Eine sonstige maßgebliche integrative Verfestigung des Beschwerdeführers in beruflicher, kultureller oder sozialer Hinsicht ist nicht gegeben.
In Österreich geht der Beschwerdeführe keiner Beschäftigung nach und er bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 29.11.2019 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden und ist der Beschwerdeführer den Länderberichten in seiner Beschwerde auch nicht entgegengetreten, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz des Beschwerdeführers sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria. Ergänzend wurden zudem Abfragen des Zentralen Melderegisters (ZMR), des Informationsverbundsystems Zentrales Fremdenregister (IZR), des Betreuungsinformationssystems über die Gewährung der Grundversorgung (GVS) sowie des Strafregisters der Republik Österreich eingeholt.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Feststellung zur Volljährigkeit des Beschwerdeführers, seiner Religionszugehörigkeit, seinem Familienstand gründet auf den glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde.
Seine Staatsangehörigkeit ergibt sich aus den im Akt einliegenden Sprachgutachten vom 09.11.2010. Demnach wurde der Beschwerdeführer mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Nigeria - sehr wahrscheinlich im Südwesten Nigerias - hauptsozialisiert.
Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels der Vorlage von identitätsbezeugenden Dokumenten nicht fest.
Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, ergibt sich aus dessen glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde und tätigte der Beschwerdeführer auch im Rahmen seiner Beschwerde kein anderslautendes Vorbringen.
Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers, seinem bereits rechtskräftig negativ abgeschlossenem Asylverfahren und der ihm mehrfach gewährten Duldung und seiner ihm erteilten Aufenthaltsberechtigung leitet sich aus der Einsichtnahme in das IZR und den Verwaltungsakt samt den sich darin befindlichen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.01.2011 zu A14 318.923-2/2010/2E sowie den jeweiligen Anträgen und Verlängerungsanträgen samt den entsprechenden Erledigungen der belangen Behörde ab.
Die Feststellungen hinsichtlich des Lebensumstände sowie der Integration in Österreich ergeben aus den sich im Verwaltungsakt befindlichen Dokumenten - in Form von Deutschkursbestätigungen des Büros für Diversität vom 25.06.2013 und der Betriebsseelsorge datiert mit Dezember 2012 und Juni 2013, den Deutsch-Prüfungszeugnissen des ÖIF im Niveau A1 vom 04.11.2014, im Niveau A2 vom 20.03.2015 und im Niveau B1 25.05.2016 -sowie aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde vom 25.11.2019. In dieser Einvernahme bestätigte der Beschwerdeführer, dass er ledig sei und er keine Kinder oder sonstige Sorgepflichten habe. Befragt nach seinen Deutschkenntnissen bzw. seinem Sprachniveau verwies er auf im Jahr 2012 und 2013 absolvierte Sprachkurse bei der Caritas und abgelegte Sprachprüfungen im Niveau A1, A2 und B1. Ebenso habe er im Jahr 2013 an einem Integrationskurs teilgenommen. Die Möglichkeit einer Vorlage sonstiger Integrationsunterlagen verneinte der Beschwerdeführer ebenso wie eine Mitgliedschaft seiner Person in einem Verein oder sonstigen Organisation. Befragt nach seinem Freundeskreis gab er unsubstantiiert an, dass es schon Leute gäbe, die er kenne, aber richtige Freunde habe er nicht. Ebenso verneinte er im Rahmen dieser Einvernahme die Ausübung einer Beschäftigung. Seinen Tagesablauf schilderte er dahingehend, dass er mittels Handy-App Deutsch lerne und manchmal fernschaue. Aus der Tatsache, dass sich die integrativen Bemühungen des Beschwerdeführers in ein äußerst überschaubares Ausmaß erschöpfen, resultiert auch die Feststellung, dass in Bezug auf den Beschwerdeführer keine maßgebliche integrative Verfestigung in beruflicher, kultureller oder sozialer Hinsicht gegeben ist.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keiner Beschäftigung nachgeht und er Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung beziehen, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem und seinen diesbezüglichen Angaben im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme.
Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.
2.3. Zum Herkunftsstaat
Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem aktuellen Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen. Die zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid stellen eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen dar. Es handelt sich hierbei sowohl um Quellen staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen (vgl. VwGH 18.10.2017, Ra 2017/19/0141).
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, sowie aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insbesondere kann gegenüber dem abgeschlossenen Asylverfahren und gegenüber dem Zeitpunkt der nunmehr angefochtenen Entscheidung keine maßgebliche Veränderung der politischen, ökonomischen oder sozialen Lage festgestellt werden.
In seiner Beschwerde trat der Beschwerdeführer weder den Kernaussagen zur Situation in seinem Herkunftsland noch deren Quellen entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Zur Abweisung des Antrages auf Mängelheilung (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides)
3.1.1. Rechtslage
Gemäß § 4 Abs 1 AsylG kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen:
1. im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls,
2. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK oder
3. im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs 1 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Im gegenständlichen Fall legte der Beschwerdeführer - trotz dahingehender Aufforderung durch die belangte Behörde - kein Reisedokument und keine Geburtsurkunde vor und führte auch auf Vorhalt keine stichhaltigen Gründe an, weshalb ihm die Erlangung eines Reisedokumentes unmöglich oder unzumutbar wäre.
Wie die belangte Behörde zutreffend aufzeigte, verwickelte sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Ausführungen hinsichtlich seiner Bemühungen einen Reisepass zu erlangen vielmehr in nicht auflösbare Widersprüche. So verwies der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit E-Mail vom 15.10.2019, dass der Beschwerdeführer bei der nigerianischen Botschaft vorgesprochen habe und man ihm aber keinen Reisepass ausstelle. Den Heilungsantrag wurde mit der Begründung gestellt, dass der Beschwerdeführer mehrfach vor der sudanesischen Botschaft vorstellig geworden sei, wo man ihm ebenfalls mitgeteilt habe, dass er keine Identitätsdokumente ausgestellt bekomme. Demgegenüber gab der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen seiner Einvernahme durch die belangte Behörde danach befragt an, dass er zuletzt im Jahr 2017 bei der sudanesischen Botschaft gewesen sei. Zu späterer Stelle sprach er jedoch davon, vor zwei Monaten - sohin im September 2019 - zuletzt bei der sudanesischen Botschaft gewesen zu sein. Im Rahmen seiner Beschwerde führte er schließlich aus mehrmals bei der sudanesischen sowie bei der nigerianischen Botschaft vorgesprochen zu haben. Bedenkt man die Bedeutung bzw. die Auswirkung dieses Vorstelligwerdens auf sein weiteres Verfahren, so ist es nicht plausibel, dass der Beschwerdeführer nicht weiß bzw. dass er nicht annähernd gleichbleibend angeben kann, wann er bei welcher Botschaft vorstellig wurde.
Eine Bestätigung für seine Besuche bei der nigerianischen bzw. bei der sudanesischen Botschaft, legte der Beschwerdeführer nicht vor. Es entspricht es jedoch dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, dass (insbesondere die nigerianische) Botschaften auch "Privatpersonen" auf Verlangen eine Zeit- bzw. Anwesenheitsbestätigung ausstellt. Es wäre daher Sache des Beschwerdeführers gewesen, seine Bemühungen zur Erlangung eines Reisepasses durch die Vorlage geeigneter Nachweise glaubhaft zu machen.
Es geht daher weder aus dem Akteninhalt noch aus der Beschwerde hervor, dass der Beschwerdeführer geeignete Schritte zum Erhalt eines Reisepasses setzte. Er kam somit seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht im erforderlichen Ausmaß nach.
Zu der in der Beschwerde angeführten höchstgerichtlichen Judikatur (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314) ist anzumerken, dass sich die belangte Behörde im Bescheid sowohl mit der Mängelheilung, als auch mit dem Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG inhaltlich auseinandergesetzt hat.
Unter Zugrundelegung der vorangegangenen Ausführungen hat die belangte Behörde daher zu Recht den Antrag auf Mängelheilung abgewiesen und war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Verlängerung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides)
3.2.1. Rechtslage
Gemäß § 57 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1.-wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.-zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.-wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
Gemäß § 46a Abs 1 Z 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 32/2018, ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet zu dulden, solange deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint, es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
Gemäß Abs 3 leg cit liegen vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) jedenfalls vor, wenn er
1. seine Identität verschleiert,
2. einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
3. an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall
Eingangs ist festzuhalten, dass es nach dem Ergehen einer Rückkehrentscheidung allein an dem betroffenen Fremden gelegen ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen und von sich aus alle dazu notwendigen, vorbereitenden Maßnahmen zu setzen (vgl. § 46 Abs 2 FPG). Schließlich handelt es sich bei einer Rückkehrentscheidung um einen höchstpersönlich wirkenden Leistungsbescheid, der den Bescheidadressaten - allenfalls unter Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 FPG (Paritionsfrist) - zum Verlassen des Bundesgebietes verpflichtet.
Da somit nur der Beschwerdeführer selbst als Bescheidadressat diese Leistungspflicht erfüllen kann, muss er sich - sofern er über kein gültiges Reisedokument verfügt - rechtzeitig um die Ausstellung eines solchen bemühen.
Eine Abschiebung von ausreisepflichtigen Fremden - sprich: eine zwangsweise Vollstreckung der Ausreiseverpflichtung - ist ausschließlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 Z 1 bis 4 FPG vorgesehen, nämlich (u.a.) wenn sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind (Z 2).
Nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 FPG hat die belangte Behörde also die Abschiebung des Fremden zu veranlassen und nur wenn der Fremde über kein Reisedokument verfügt und die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden kann, hat die belangte Behörde darüber hinaus gemäß Abs 2 leg cit bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen.
Aus dem Wortlaut des § 46a Abs 1 Z 3 FPG in Verbindung mit einer teleologisch-systematischen Betrachtungsweise ergibt sich somit Folgendes:
Wird gegen einen Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen und seine Abschiebung für zulässig erklärt, liegen die Voraussetzungen für eine Duldung des Aufenthaltes dieses Fremden jedenfalls dann nicht vor, wenn dieser Fremde seiner Verpflichtung zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet schuldhaft nicht nachgekommen ist (vgl. dazu das Erkenntnis vom 9. Dezember 2014, G 160/2014 ua; G 171/2014 ua, in dem der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Duldung nach § 46a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 38/2011, auf die Unmöglichkeit einer [freiwilligen] Ausreise Bezug nimmt). Der Aufenthalt eines ausreisepflichtigen Fremden im Bundesgebiet ist überdies dann nicht zu dulden, wenn dieser seine Mitwirkungspflicht nach § 46 Abs 2 FPG verletzt hat, weil er an den notwendigen Handlungen zur Erlangung eines Ersatzreisedokuments nicht im erforderlichen Umfang mitgewirkt hat.
Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, dass es Sache des Beschwerdeführers gewesen wäre, sich um die Ausstellung eines Reisepasses zu bemühen.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde sowie im Rahmen seines Antrages auf Mängelbehebung zwar vor, dass er die sudanesische sowie die nigerianische Botschaft aufgesucht habe, um die Erlangung eines Reisepasses zu bewirken, legte jedoch - trotz diesbezüglicher Aufforderung durch die belangte Behörde - keinerlei Nachweise hierfür vor. Vielmehr tätigte er widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Datums seines letzten Aufsuchens der sudanesischen bzw. der nigerianischen Botschaft und brachte überdies im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde - entgegen den eindeutigen Feststellungen des Sprachgutachtens - beharrlich vor, dass er Staatsbürger des Sudan sei (vgl. VwGH 30.06.2016, Ra 2016/21/0078).
Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht zur Erlangung eines Reisepasses ausreichend nachgekommen ist.
Vielmehr sind keine Gründe ersichtlich, warum es ihm nicht möglich gewesen wäre, sich in Österreich um die Ausstellung eines Reisepasses zu bemühen und - freiwillig - aus dem Bundesgebiet auszureisen.
Die Voraussetzung des § 46a Abs 1 Z 3 FPG für eine Duldung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nämlich, dass seine Abschiebung "aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint", ist daher nicht erfüllt.
Da daher im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen der Duldung gemäß § 46a Abs 1 Z 3 FPG nicht (mehr) vorliegen, hat die belangte Behörde den Verlängerungsantrag "Besonderer Schutz" gemäß § 57 in Verbindung mit § 59 AsylG zu Recht abgewiesen.
Die Beschwerde war daher auch gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides)
3.3.1. Rechtslage
Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung gemäß § 10 Abs 3 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Gemäß § 52 Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Im Rahmen der Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK wurden nachstehende Punkte berücksichtigt:
Der Beschwerdeführer ist seit seiner illegalen Einreise (spätestens) am 04.01.2008 bereits zwölf Jahre in Österreich aufhältig. Die Aufenthaltsdauer für sich stellt allerdings lediglich eines von mehreren im Zuge der Interessensabwägung zu berücksichtigenden Kriterien dar (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0289). Zudem ist auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405). Dahingehend ist zunächst auszuführen, dass die Aufenthaltsdauer auf dem unrechtmäßigen Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet gründet. Nach rechtskräftigem Abschluss seines Asylverfahrens am 25.04.2011 weigerte sich der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachzukommen. Er ignorierte die geltenden fremdenrechtlichen Bestimmungen und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Bezüglich der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes vermochte auch die ihm mehrfach zugesprochene Duldung nichts zu ändern. Erst mit erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" am 09.08.2015 wurde sein Aufenthalt im Bundesgebiet erneut rechtmäßig. Von seinem rund zwölf Jahre andauernden Aufenthalt waren somit lediglich rund sieben Jahre und neun Monate rechtmäßig und rund vier Jahre und vier Monate unrechtmäßig. Ungeachtet dessen, beruhte der seit Jänner 2008 andauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einer vorläufigen, nicht endgültig gesicherten rechtlichen Grundlage, weshalb dieser während der gesamten Dauer des Aufenthaltes in Österreich nicht darauf vertrauen durften, dass er sich in Österreich auf rechtlich gesicherte Weise bleibend verfestigen kann. Nicht unberücksichtigt bleiben auch die näheren Umstände für seine lange Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet. Wie sich aus dem abgeschlossenen Asylverfahren zeigt, gab bzw. gibt der Beschwerdeführer (bis zuletzt) den Behörden seine tatsächliche Herkunft nicht bekannt und verschleiert er somit seine tatsächliche Identität. Aus diesem Grund kann dem Beschwerdeeinwand, dass sein Asylverfahren mehrere Jahre gedauert habe, nicht beigetreten werden. Im Gegenteil, die bewusste Verschleierung seiner Identität fällt in die Sphäre des Beschwerdeführers, weshalb die Verfahrensdauer seines Asylverfahrens nicht der Behörde angelastet werden kann, sondern dem Beschwerdeführer zuzurechnen ist. Daher ist auch sein aus dem Asylverfahren gründender rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebietes relativiert zu berücksichtigen. Im Hinblick auf die Verfahrensdauer fließt auch das im gegenständliche Verfahren an den Tag gelegte Verhalten des Beschwerdeführers ein. Wie bereits in den Ausführungen zur Abweisung des Mängelheilungsantrages unter Punkt 3.1.2. dargelegt, kam der Beschwerdeführer dem Auftrag der belangten Behörde nicht nach und wurde er offenkundig nicht vor seinen Vertretungsbehörden vorstellig. Sein diesbezügliches Verhalten zielte bewusst auf eine neuerliche positive Erteilung seiner Aufenthaltsberechtigung und einer damit einhergehenden (und daraus resultierenden) ungerechtfertigten Verlängerung seines Aufenthaltes im Bundesgebiet ab. Im gegenständlichen Fall ist unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Judikatur und der vorangegangenen Ausführung die zwölfjährige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers als relativiert zu betrachten und vermochte sie für sich gesehen nicht das Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet zu rechtfertigen.
Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Er ist ledig, führt keine Lebensgemeinschaft in Österreich und hat keine Sorgepflichten.
Dass ein Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich gegeben ist, ergibt sich zweifelsohne aufgrund seines rund zwölfjährigen Aufenthaltes in Österreich. Das Gewicht seiner privaten Interessen wird aber dadurch gemindert, dass sie in einem Zeitpunkt entstanden, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war (vgl. VwGH 28.09.2019, Ro 2019/01/0003; 28.02.2019, Ro 2019/01/0003; 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; ua).
Des Weiteren ist im gegenständlichen Fall die Integration des Beschwerdeführers zu beurteilen, wobei miteinzufließen hat, ob und inwieweit der Beschwerdeführer die in Österreich verbrachte Zeit genutzt hat um sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422). Dabei ist zu berücksichtigen, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden im Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung eine "ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration" nicht gefordert ist (vgl. VwGH 22.08.2019, Ra 2019/21/0132). Im gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer eine sprachliche Integration aufweist. Er besuchte mehrere Deutschkurse und absolvierte die Deutschprüfungen im Niveau A1, A2 und B1. Die von ihm nachgewiesenen integrativen Bemühungen sind damit allerdings erschöpft. Sonstige Nachweise über seine allfälligen integrativen Bemühungen in sozialer, beruflicher oder kultureller Hinsicht liegen nicht vor und verneinte der Beschwerdeführer derartiges auch im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme. Berücksichtigt man auch die Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen des Administrativverfahrens, erwecken diese den Eindruck, dass sich der Beschwerdeführer um keinerlei Anbindungen in bzw. an Österreich bemüht hat. So wird die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer Organisation verneint. Ebenso bleibt nicht unberücksichtigt, dass der Beschwerdeführer lediglich unsubstantiiert darauf verweist, dass es Leute gäbe, die er kenne, er aber keine "richtigen" Freunde habe. Wertet man in diesem Zusammenhang auch die Schilderung seines Tagesablaufes - wonach er mittels App Deutsch lerne und er manchmal fern schaue - erhärtet dies den Verdacht, dass eine Integration des Beschwerdeführers während der letzten zwölf Jahre de facto nicht stattgefunden hat. Aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes ergibt sich, dass die Ausführungen einer Person, die um eine (rudimentäre) Integration bemüht ist bzw. eine solche auch nur ansatzweise erfahren hat, bezüglich ihrer sozialen Anbindungen - auch in Form ihres Tagesablaufes und der Zusammensetzung ihres Freundes- und Bekanntenkreises - anders ausfallen. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im Administrativverfahren folgend belegen diese im gegenständlichen Fall auch, dass keine berufliche Integration des Beschwerdeführers gegeben ist. Zu der erstmals in der Beschwerde erwähnten Einstellungszusage ist anzumerken, dass sein diesbezügliches Vorbringen vollkommen unsubstantiiert erstattet wird. Die Beschwerde enthielt weder einen Nachweis über die Einstellungszusage noch wurde in der Beschwerde ein sonstiges Vorbringen erstattet aus dem sich allfällige Rückschlüsse auf das ihn einzustellende Unternehmen und/oder die Modalitäten über die Arbeitszeit oder den Verdienst ergaben, weshalb sich auch eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Einstellungszusage erübrigt. Der Vollständigkeit halber wird aber auf die höchstgerichtliche Judikatur verwiesen, wonach sich aus einer Einstellungszusage bzw. einem Arbeitsvorvertrag allgemein keine Garantie auf (Weiter) Beschäftigung ableiten lässt (zur Gewichtung von Einstellungszusagen vgl. auch das VwGH 13.10.2011, 2011/22/0065, mwN). Zudem darf auch nicht verkannt werden, dass sich eine Einstellungszusage an die Bedingung eines rechtmäßigen Aufenthaltes und an eine Arbeitsberechtigung knüpfen. Ebenso wird der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in all den Jahren von der legalen Möglichkeit einer selbständigen Tätigkeit ebenfalls keinen Gebrauch gemacht hat. Auch unter diesem Aspekt war eine berufliche Integration oder ein nachweisliches Bemühen darum zu verneinen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der Beschwerdeführer um eine sprachliche Integration bemüht ist und berücksichtigt dies positiv, allerdings darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Integration mehr umfasst, als nur der Spracherwerb. In Anbetracht der vorangegangenen Ausführungen hat der Beschwerdeführer seinen zwölfjährigen Aufenthalt in Österreich somit nicht genutzt um sich sozial, beruflich und kulturell zu integrieren (vgl. VwGH 28.11.2019, Ra 2018/19/0479).
Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit rund zwölf Jahren in Österreich aufhält, ist nicht von einer vollkommenen Entwurzelung des Beschwerdeführers auszugehen. Dies vor allem aufgrund der Überlegung, dass er in seinem Herkunftsstaat geboren wurde, er dort aufwuchs, die Schule besuchte und er auch den Großteil seines bisherigen Lebens dort verbracht hat. Somit ist von einer Hauptsozialisierung in seinem Herkunftsstaat auszugehen. Des Weiteren spricht er nach wie vor die Muttersprach seines Herkunftsstaates und sollte er mit den kulturellen Eigenheiten seines Landes vertraut sein (vgl. VwGH 22.1.2013, 2011/18/0012).
Es sind aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; 30.06.2016, Ra 2016/21/0076). Im gegenständlichen Fall ist dahingehend keine besondere Vulnerabilität des Beschwerdeführers hervorgekommen.
Hinsichtlich der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dies nach der Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen darstellt (VwGH 21.01.1999, 98/18/0420), da der VwGH davon ausgeht, dass es von einem Fremden, welcher sich im Bundesgebiet aufhält als selbstverständlich anzunehmen ist, dass er die geltenden Rechtsvorschriften einhält.
Dem allenfalls bestehenden Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich (bzw Europa) stehen öffentliche Interessen gegenüber.
Ihm steht das öffentliche Interesse daran gegenüber, dass das geltende Migrationsrecht auch vollzogen wird, indem Personen, die ohne Aufenthaltstitel aufhältig sind - gegebenenfalls nach Abschluss eines allfälligen Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz - auch zur tatsächlichen Ausreise verhalten werden. Im gegenständlichen Fall kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer mit der Verschleierung seiner tatsächlichen Herkunft ein Verhalten gesetzt hat, dass ebenfalls der öffentlichen Ordnung widerstrebt. Denn gerade die Verschleierung der wahren Identität einer Person stellt eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens dar (VwGH 19.12.2006, 2005/21/0278).
Bei einer Gesamtbetrachtung wiegt unter diesen Umständen das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Durchsetzung der geltenden Bedingungen des Einwanderungsrechts und an der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechthaltung der öffentlichen Ordnung - und damit eines von Art 8 Abs 2 EMRK erfassten Interesses - ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. zB VwGH 30.04.2009, 2009/21/0086), schwerer als die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich. Im gegenständlichen Fall kann daher trotz der Aufenthaltsdauer von rund zwölf Jahren die Nichtgewährung der Verlängerung seiner Aufenthaltsberechtigung und die damit verbundene Beendigung seines Aufenthaltes in Österreich als verhältnismäßig angesehen werden (vgl. VwGH 26.01.2017, 2016/21/0168).
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung kann daher nicht im Sinne von § 9 Abs 2 BFA-VG als unzulässig angesehen werden, weshalb auch die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG nicht in Betracht kommt.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs 3 FPG abzuweisen war.
3.4. Zum Ausspruch, dass die Ausweisung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides)
3.4.1. Rechtslage
Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Für die gemäß § 52 Abs 9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0234).
Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder 3 EMRK oder deren 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
3.4.2. Anwendung der Rechtslage auf den Beschwerdefall
Hinweise auf eine allgemeine existenzbedrohende Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen für Nigeria nicht vor, sodass aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.
Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3).
Dies wurde von dem Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Es ist daher jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage geraten.
Es ergibt sich insgesamt kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen.
3.5. Zum Ausspruch, dass eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides)
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
Derartige "besondere Umstände" wurden von dem Beschwerdeführer nicht dargetan und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Bestimmung des § 55 Abs 2 FPG zur Anwendung gebracht. Die Beschwerde erweist sich folglich insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs 2 VwGVG abzuweisen war.
4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA- VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, sind die genannten Kriterien im vorliegenden Fall erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist. Die Beweiswürdigung der belangten Behörde wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts vollinhaltlich bestätigt. Im Übrigen vermag das Vorbringen in der Beschwerdeschrift die erstinstanzliche Entscheidung nicht in Frage zu stellen.
Damit ist der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin gemäß § 21 Abs. 7 BFA- VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. In der gegenständlichen Angelegenheit wurde sich mit der Thematik der Mängelheilung (VwGH 17.11.2016, Ra 2016/21/0314) und die Frage der Zulässigkeit der Beendigung eines langjährigen Aufenthaltes (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0405; 28.09.2019, Ro 2019/01/0003; 28.02.2019; 12.11.2019, Ra 2019/20/0422; 22.08.2019, Ra 2019/21/0132; 28.11.2019, Ra 2018/19/0479; 26.01.2017, 2016/21/0168; ua.) auseinandergesetzt. Die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegte Rechtsprechung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessensabwägung bei langer Aufenthaltsdauer ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Schlagworte
Abschiebung, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I422.1318923.4.00Zuletzt aktualisiert am
07.05.2020