TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/21 G305 2193523-1

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Veröffentlicht am 21.02.2020
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Entscheidungsdatum

21.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3

Spruch

G305 2193523-1/32E

G305 2193520-1/18E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des XXXX, geb. XXXX und 2. der mj. XXXX, geb. XXXX beide StA. Irak, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Oberösterreich - Außenstelle Linz vom XXXX.03.2018, Zl. XXXX (BF1) und XXXX (BF2), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.08.2019, zu Recht erkannt:

A) Die gegen die Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VI. des

angefochtenen Bescheides gerichteten Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die durch den BF1 als deren Vater gesetzlich vertretene minderjährige Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sind Staatsangehörige der Republik Irak und stellten sie am 02.07.2015 im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 04.07.2015 fand eine Erstbefragung vor Organen der Polizeiinspektion Traiskirchen (im Folgenden: PI Traiskirchen) statt.

Im Rahmen seiner Erstbefragung brachte der BF1 als Fluchtgrund vor, dass er Anhänger der Baath Partei gewesen sei. Im Rahmen einer Diskussion sei es zu einem Streitgespräch gekommen und ein Mitglied einer großen kurdischen Familie habe ihm vorgeworfen, teilweise Schuld an den Kurdenmorden unter Saddam Hussein gewesen zu sein. Er sei angeschossen worden und habe deshalb fliehen müssen. Durch den Krieg habe es keinen Ausweg mehr gegeben, außer die Heimat zu verlassen, da die Zukunft und Sicherheit auf dem Spiel gestanden hätten [BF1 in der Niederschrift über seine Erstbefragung vom 04.07.2015, S. 5 Mitte].

Für seine Tochter, die mj. BF2, gab der BF1 als deren Vater und gesetzlicher Vertreter an, dass sie keine eigenen Fluchtgründe habe und ihre Fluchtgründe auf seine gründen [Niederschrift über die Erstbefragung vom 04.04.2015, S. 5 unten].

2. Am 20.02.2018 wurden der BF1 und die BF2 von einem Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen.

Dabei brachte der BF1 als Fluchtgrund vor, von unbekannten Personen einen Drohbrief erhalten zu haben, worin er beschimpft worden sei und in welchem sich eine Patrone befunden hätte. Dies hänge damit zusammen, dass die kurdische Regierung die Lebensmittelfirma des Vaters ohne Genehmigung übernommen hätte. Wäre ihm der Verfasser des Drohbriefes bekannt gewesen und hätte er diesen gefunden, hätte er den Irak nicht verlassen. Der Vorfall, bei welchem 1996 auf ihn geschossen wurde, stelle kein Problem mehr dar. Nach weiteren Fluchtgründen befragt, antwortete er ausdrücklich mit "Nein" und schloss wiederholt den Vorfall von 1996 aus [Niederschrift über Einvernahme vor BFA vom 20.02.2018, S. 6].

3. Mit Bescheiden vom 19.03.2018 wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien (in der Folge auch: Beschwerdeführer oder kurz: bfP) auf internationalen Schutz vom 02.07.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), weiter ausgesprochen, dass ihnen ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt werde (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG gegen die BF jeweils eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen werde (Spruchpunkt IV.), und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt V.) und ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise der BF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).

4. Gegen diese Bescheide erhoben die bfP fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin erklärten sie, dass sie den Bescheid - gestützt auf die Beschwerdegründe "inhaltliche Rechtswidrigkeit" und "Verletzung von Verfahrensvorschriften" - vollumfänglich anfechten und die Beschwerde mit den Anträgen verbinden, dass 1.) die angefochtenen Bescheide zur Gänze behoben und ihnen der Status des/der Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkannt werden mögen, 2.) in eventu die angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverwiesen werden mögen (§ 66 Abs. 2 AVG, § 28 Abs. 3 und 4 VwGVG); 3.) für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages möge gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG festgestellt werden, dass ihnen der Status eines/einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zukomme, 4.) in eventu möge festgestellt werden, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und ihnen daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG von Amtswegen erteilt werden möge oder 5.) möge in eventu festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und ihnen daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; 6.) möge gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt werden.

5. Am 25.04.2018 wurde dem BVwG die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt vorgelegt.

6. Anlässlich einer am 26.08.2019 vor dem BVwG durchgeführten mündlichen Verhandlung wurden der BF1 und die mj. BF2 im Beisein ihrer Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV), eines Behördenvertreters (im Folgenden: BehV) und eines Dolmetschers für die kurdische Sprache einvernommen wurden.

7. Am 02.09.2019 wurde seitens des BVwG eine ACCORD-Anfrage gestellt, zusammengefasst dazu, ob vom Islam zum Christentum Konvertierte gegenüber jenen Personen benachteiligt sind, die schon als Christen geboren wurden, ob es für zum Christentum Konvertierte innerstaatliche Fluchtalternativen gibt und wenn ja, welche und ob es in diesen Regionen besondere Gefahren für minderjährige Kinder gibt, die ausschließlich beim Vater leben und ob die bfP wegen ihrer Konvertierung zum Christentum im Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt sein könnten. Die angeforderte ACCORD-Anfragebeantwortung langte am 03.09.2019 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG ein [OZ 13].

8. Am 03.09.2019 wurde ein medizinischer Amtssachverständiger mit den vom BF1 aufgeworfenen medizinischen Fragen konfrontiert und langte das medizinische Gutachten dieses Sachverständigen am 13.09.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein [SV-Gutachten, OZ 15].

9. Sowohl die ACCORD-Anfragebeantwortung, als auch das medizinische Gutachten des dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen wurden den bfP zur Kenntnis gebracht und ihnen im Rahmen des Parteiengehörs die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

10. Mit Eingabe vom 21.10.2019 übermittelten die bfP im Wege ihrer Rechtsvertretung eine Stellungnahme zur eingeholten ACCORD-Anfragebeantwortung und zum Gutachten des dem Verfahren beigezogenen medizinischen Sachverständigen ein [Stellungnahme der RV, OZ 19].

11. Im November 2016 und im Jänner 2019 kam es zu Auseinandersetzungen des BF1 mit anderen Asylwerbern in den Asylunterkünften und Einvernahmen wegen des Verdachtes der Körperverletzung. Das Strafverfahren, welches aufgrund des Vorfalles vom Jänner 2019 eingeleitet wurde, wurde mit 17.10.2019 diversionell eingestellt [OZ 22]. Im Dezember 2019 bedrohte der BF1 zwei Frauen mit dem Umbringen bzw. einem Angriff mit einem Messer und einer Axt. Hierzu ist er geständig [OZ 25 und 27].

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Die im Spruch genannten bfP (1. XXXX, geb. XXXX und 2. die mj. XXXX, geb. XXXX) sind Staatsangehörige von Irak, stammen aus XXXX und gehören der kurdischen Volksgruppe an.

Ihre Muttersprache Kurdisch, wobei der BF1 auch die Sprache der arabischen Bevölkerungsmehrheit im Irak, arabisch, sowie Farsi und Englisch spricht.

Zwei Schwestern des BF1, XXXXund XXXX, leben im Herkunftsstaat in XXXX. Neben diesen Angehörigen seiner Kernfamilie haben die bfP eine Vielzahl an im Herkunftsstaat aufhältigen Verwandten.

Die Eltern des BF1, XXXX und XXXX, sind zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt des Jahres des Jahres 1998 (die Mutter des BF1) bzw. des Jahres 2010 (Vater des BF1) gestorben; auch die Ehegattin des BF1 und Mutter der BF2,XXXX, ist zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt des Jahres 2014 bei einem Autounfall gestorben [VH-Niederschrift S. 7f].

Der BF1 hat von 1980 bis 1988 die Grundschule im Herkunftsstaat besucht und dort als XXXX und XXXX gearbeitet. Darüber hinaus weist er keine weitere Schulbildung auf. Die BF2 besucht derzeit in Österreich die erste Klasse Volksschule.

1.2. Zur Ausreise, Einreise und Asylantragstellung der bfP:

Die bfP sind zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt aus dem Irak ausgereist, zunächst nach Istanbul und von dort dann schlepperunterstützt über Griechenland, Mazedonien und Serbien nach Ungarn. In Griechenland und Ungarn wurden ihnen Fingerabdrücke abgenommen. Am 02.07.2015 reisten sie schlepperunterstützt von Budapest nach XXXX, wo sie noch am selben Tag vor einem Organ des BPK XXXX den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten.

Der BF1 verfügte bei der Einreise nach Österreich über keine Dokumente, mit welchen er sich oder die mj. BF2 ausweisen konnte. Sie sind sohin illegal ins Bundesgebiet eingereist. Im Dezember 2016 reichte der BF1 ausschließlich auf ihn ausgestellte Urkunden des Herkunftsstaates (darunter ein Staatsbürgerschaftsnachweis, eine Identitätskarte, eine Meldekarte und ein Führerschein) nach. Dokumente, welche die Identität der BF2 bestätigen können, wurden zu keinem Zeitpunkt vorgelegt.

1.3. Zur individuellen Situation der bfP:

1.3.1. Die Eltern des BF1 sind eines natürlichen Todes gestorben. Zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres 2014 starb die Ehegattin des BF1 und Mutter der mj. BF2 bei einem Verkehrsunfall auf der Rückreise vom Iran in den Irak. Sie befand sich in einem von ihrem Bruder gelenkten Fahrzeug, das infolge überhöhter Geschwindigkeit ins Schleudern geriet und ohne Fremdeinwirkung den Berg hinunterkollerte. Dabei kamen alle Fahrzeuginsassen, darunter auch die Ehegattin des BF1, ums Leben [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 26.08.2019, S. 8 oben].

Die bfP haben in XXXX verbliebene Familienangehörige, darunter zwei Schwestern des BF1 die dort mit deren Familien leben.

Der BF1 ist auch Vater eines Sohnes, geboren am 22.10.1994, welcher mit ihm gemeinsam aus dem Irak ausreiste. Nach einem in Griechenland stattgehabten Streit hält sich der Sohn der beschwerdeführenden Parteien in Frankreich auf.

Während die bfP in ihrem Herkunftsstaat noch familiäre Anknüpfungspunkte haben, haben sie in Österreich keine Verwandten.

1.3.2. Der BF1 ging in seiner Heimat unterschiedlichen Tätigkeiten nach, zunächst alsXXXX [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 26.08.2019, S. 11 Mitte].

1.3.3. Am 31.10.2016 kam es zwischen dem BF1 und einem weiteren Asylwerber zu Handgreiflichkeiten in der Asylunterkunft, in welcher die bfP untergebracht waren [Abschlussbericht der PI XXXX vom 07.11.2016; VH-Niederschrift, S. 16f].

Am 19.01.2019 kam es zwischen dem BF1 und einem iranischen Asylwerber erneut zu einer Auseinandersetzung in einer Asylunterkunft, für welche ein Nationenkonflikt als Auslöser angegeben wurde [Berichterstattung OZ 5; VH-Niederschrift, S. 4f]. Aus dieser zweiten Auseinandersetzung resultierte eine Kopfverletzung, welche einen dreitägigen Aufenthalt im Salzkammergut-Klinikum Vöcklabruck zur Folge hatte. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung musste der BF1 zwei schmerzstillende Medikamente einnehmen [Arztbrief vom 21.09.2019; VH-Niederschrift S. 5]. Mit Beschluss vom 17.10.2019 wurde das Strafverfahren gegen ihn unter Bestimmung einer Probezeit eingestellt [OZ 22].

Im Dezember 2019 wurde er wegen des Verdachts auf gefährliche Drohung einvernommen, nachdem er zwei Frauen telefonisch mit dem Umbringen bedroht hatte. So hatte er damit gedroht, sie mit einer Axt anzugreifen bzw. mit einem Messer zu attackieren [Abschluss - Bericht PI XXXX, OZ 27]. Hieraus resultiert ein gegen ihn verhängtes Waffenverbot [Bescheid OZ 29].

Im Jänner 2020 fiel der BF1 damit auf, dass er laufend den Notruf der Bezirksleitstelle Vöcklabruck anwählte und blockierte [Aktenvermerk PI Timelkam, OZ 30].

Der BF1 ist strafgerichtlich bislang nicht verurteilt. Die mj. BF2 ist strafgerichtlich unbescholten.

1.3.4. Die bfP sind gesund und nehmen weder Medikamente noch Substanzen mit bewusstseinsverändernder Wirkung ein. Der BF1 ist nicht invalid und grundsätzlich arbeitsfähig [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 26.08.2019, S. 5 unten].

1.3.5. Die bfP beziehen Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der BF1 geht keiner regelmäßigen, bei der Sozialversicherung gemeldeten Beschäftigung nach [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 26.08.2019, S. 16; GVS-Auszug].

1.4. Zu den Fluchtgründen der bfP:

Die bfP waren niemals Mitglied einer politischen Partei oder einer anderen politisch aktiven Bewegung oder bewaffneten Gruppierung des Herkunftsstaates. Sie hatten auch nie ein Problem mit der Polizei oder den Gerichten oder den Verwaltungsbehörden des Herkunftsstaates.

Der BF1 war auch nie Anhänger oder Mitglied der Baath Partei [BF1 in Niederschrift über die Erstbefragung vom 04.07.2015, S. 5; PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 26.08.2019, S. 11 Mitte].

Der BF1 ist in Österreich zwar zum Christentum konvertiert, doch übt er die hier angenommene Religion nicht aus. Bevor er nach Österreich kam, hatte er keinerlei Berührungspunkte mit dem Christentum bzw. praktizierte er im Herkunftsstaat keine christlichen Riten [PV des BF1 in Verhandlungsniederschrift vom 26.08.2019, S. 7].

Der BF hatte weder auf Grund seines vormaligen Religionsbekenntnisses, noch auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit Probleme. Er war nie einer individuellen und aktuellen Verfolgung durch Milizen bzw. allgemein durch Islamisten oder Bedrohungen - von wem immer - ausgesetzt.

Er hat den Herkunftsstaat weder aus politischen Gründen, noch aus religiösen Gründen, noch aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie des Herkunftsstaates, noch aus sonstigen asylrelevanten Gründen verlassen. Die bfP sind - wie die Bevölkerungsmehrheit im Irak - als Muslime geboren und gehören dieser religiösen Gemeinschaft bis zu ihrem Tod an.

Vielmehr haben die bfP den Herkunftsstaat in Erwartung besserer Lebensbedingungen im Ausland verlassen.

Die mj. BF2 hat keine eigenen Fluchtgründe ins Treffen geführt und ihre Gründe für die Ausreise auf jene des Vaters gestützt.

Dass sie bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt wären, oder dass sonstige Gründe vorlägen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstünden, kam anlassbezogen nicht hervor.

Auch kam nicht hervor, dass sie bei ihrer Rückkehr in den Herkunftsstaat aus in der eigenen Person gelegenen Gründen oder auf Grund der allgemeinen Lage vor Ort der realen Gefahr einer Verletzung ihrer durch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 der GFK geschützten Rechte oder als Zivilpersonen einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt sein könnten.

1.5. Zu den Aktivitäten der bfP im Bundesgebiet:

Der BF1 besuchte im Zeitraum von Oktober 2016 bis November 2016 sowie von Oktober 2017 bis Jänner 2018 die Bildungsveranstaltungen Deutsch A1 Teil 1 und 2 für AsylwerberInnen.

Am 08.01.2017 wurde der BF1 nach römisch-katholischem Ritus getauft und erhielt am 27.05.2017 die Firmung gespendet. Die BF2 wurde am 08.01.2017 getauft [Taufscheine der bfP].

Die BF2 befindet sich im schulpflichtigen Alter und besucht sie die Schule. Nachweise für den Schulbesuch wurden nicht vorgelegt.

Darüber hinausgehende Integrationsschritte wurden nicht glaubhaft gemacht.

2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:

2.1. Politische Lage

Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert (KAS 2.5.2018). Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat (AA 12.2.2018), der aus 18 Provinzen (muhafazät) besteht (Fanack 27.9.2018). Artikel 47 der Verfassung sieht eine Gewaltenteilung zwischen Exekutive, Legislative und Judikative vor (RoI 15.10.2005). Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte (Fanack 27.9.2018).

An der Spitze der Exekutive steht der irakische Präsident, der auch das Staatsoberhaupt ist. Der Präsident wird mit einer Zweidrittelmehrheit des irakischen Parlaments (majlis al-nuwwab, engl.: Council of Representatives, dt.: Repräsentantenrat), für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt und genehmigt Gesetze, die vom Parlament verabschiedet werden. Der Präsident wird von zwei Vizepräsidenten unterstützt. Zusammen bilden sie den Präsidialrat (Fanack 27.9.2018).

Teil der Exekutive ist auch der Ministerrat, der sich aus dem Premierminister und anderen Ministern der jeweiligen Bundesregierung zusammensetzt (Fanack 27.9.2018; vgl. RoI 15.10.2005). Der Premierminister wird vom Präsidenten designiert und vom Parlament bestätigt (RoI 15.10.2005).

Am 2.10.2018 wählte das neu zusammengetretene irakische Parlament den moderaten kurdischen Politiker Barham Salih zum Präsidenten des Irak (DW 2.10.2018). Dieser wiederum ernannte den schiitischen Politik-Veteranen Adel Abd al-Mahdi zum Premierminister und beauftragte ihn mit der Regierungsbildung (BBC 3.10.2018). Abd al-Mahdi ist seit 2005 der erste Premier, der nicht die Linie der schiitischen Da'wa-Partei vertritt, die seit dem Ende des Krieges eine zentrale Rolle in der Geschichte Landes übernommen hat. Er unterhält gute Beziehungen zu den USA. Der Iran hat sich seiner Ernennung nicht entgegengestellt (Guardian 3.10.2018).

Der Premierminister führt den Vorsitz im Ministerrat und leitet damit die tägliche Politik (Fanack 27.9.2018). Im Gegensatz zum Präsidenten, dessen Rolle weitgehend zeremoniell ist, liegt beim Premierminister damit die eigentliche Exekutivgewalt (Guardian 3.10.2018).

Die gesetzgebende Gewalt, die Legislative, wird vom irakischen Repräsentantenrat (Parlament) ausgeübt (Fanack 27.9.2018). Er besteht aus 329 Abgeordneten (CIA 17.10.2018; vgl. IRIS 11.5.2018).

Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich (Standard 3.10.2018). So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnite, der Premierminister ist ein Schiite und der Präsident der Republik ein Kurde (Al Jazeera 15.9.2018).

In weiten Teilen der irakischen Bevölkerung herrscht erhebliche Desillusion gegenüber der politischen Führung (LSE 7.2018; vgl. IRIS 11.5.2018). Politikverdrossenheit ist weit verbreitet (Standard 13.5.2018). Dies hat sich auch in der niedrigen Wahlbeteiligung bei den Parlamentswahlen im Mai 2018 gezeigt (WZ 12.5.2018). Der Konfessionalismus und die sogennante "Muhassasa", das komplizierte Proporzsystem, nach dem bisher Macht und Geld unter den Religionsgruppen, Ethnien und wichtigsten Stämmen im Irak verteilt wurden, gelten als Grund für Bereicherung, überbordende Korruption und einen Staat, der seinen Bürgern kaum Dienstleistungen wie Strom- und Wasserversorgung, ein Gesundheitswesen oder ein Bildungssystem bereitstellt (TA 12.5.2018).

Viele sunnitische Iraker stehen der schiitischen Dominanz im politischen System kritisch gegenüber. Die Machtverteilungsarrangements zwischen Sunniten und Schiiten sowie Kurden festigen den Einfluss ethnisch-religiöser Identitäten und verhindern die Herausbildung eines politischen Prozesses, der auf die Bewältigung politischer Sachfragen abzielt (AA 12.2.2018).

Die Zeit des Wahlkampfs im Frühjahr 2018 war nichtsdestotrotz von einem Moment des verhaltenen Optimismus gekennzeichnet, nach dem Sieg über den sogenannten Islamischen Staat (IS) im Dezember 2017 (ICG 9.5.2018). Am 9.12.2017 hatte Haider al-Abadi, der damalige irakische Premierminister, das Ende des Krieges gegen den IS ausgerufen (BBC 9.12.2017). Irakische Sicherheitskräfte hatten zuvor die letzten IS-Hochburgen in den Provinzen Anbar, Salah al-Din und Ninewa unter ihre Kontrolle gebracht. (UNSC 17.1.2018).

Quellen:

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AA - Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschlandauswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf.

Zugriff 12.10.2018

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Al Jazeera (15.9.2018): Deadlock broken as Iraqi parliament elects speaker,

https://www.aljazeera.com/news/2018/09/deadlock-broken-iraqi-parliament-elects-speaker-180915115434675.html, Zugriff 19.10.2018

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BBC - British Broadcasting Corporation (9.12.2017): Iraq declares war with Islamic State is over, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-42291985. Zugriff 18.10.2018

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BBC - British Broadcasting Corporation (3.10.2018): New Iraq President Barham Saleh names Adel Abdul Mahdi as PM, https://www.bbc.com/news/world-middle-east-45722528. Zugriff 18.10.2018

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CIA - Central Intelligence Agency (17.10.2018): The World Factbook

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DW - Deutsche Welle (2.10.2018): Iraqi parliament elects Kurdish moderate Barham Salih as new president, https://www.dw.com/en/iraqi-parliament-elects-kurdish-moderate-barham-salihas-new-president/a-45733912, Zugriff 18.10.2018

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Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and- politics-of-iraq/. Zugriff 17.10.2018

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The Guardian (3.10.2018): Iraqi president names Adel Abdul-Mahdi as next prime minister,

https://www.theguardian.com/world/2018/oct/03/iraqi-president-names-adel-abdul-mahdi-as-next-prime-minister, Zugriff 18.10.2018

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ICG - International Crisis Group (9.5.2018): Iraq's Pre-election Optimism Includes a New Partnership with Saudi Arabia, https://www.crisisgroup.org/middle-east-north-africa/gulf-andarabian-peninsula/iraq/iraqs-pre-election-optimism-includes-new-partnership-saudi-arabia. Zugriff 18.10.2018

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KAS - Konrad Adenauer Stiftung (2.5.2018): Mapping the Major Political Organizations and Actors in Iraq since 2003, http://www. kas.de/wf/doc/kas_52295-1522-1-30. pdf?180501131459, Zugriff 17.10.2018

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LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018):

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Reuters (15.9.2018): Iraq parliament elects Sunni lawmaker al-Halbousi as speaker, breaking deadlock, https://www.reuters.com/article/us-iraq-politics/iraq-parliament-elects-sunni-lawmaker-al-halbousi-as-speaker-breaking-deadlock-idUSKCN1LV0BH.

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Rol - Republic of Iraq (15.10.2005): Constitution of the Republic of Iraq, http://www.refworld.org/docid/454f50804.html, Zugriff 18.10.2018

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Der Standard (13.5.2018): Wahlen im Irak: Al-Abadi laut Kreisen in Führung,

https://derstandard.at/2000079629773/Irakische-Parlamentswahl-ohne-groessere-Zder. Zugriff 2.11.2018

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Der Standard (3.10.2018): Neue alte Gesichter für Iraks Topjobs, https://derstandard.at/2000088607743/Neue-alte-Gesichter-fuer-Iraks-Topiobs. Zugriff 19.10.2018

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TA - Tagesanzeiger (12.5.2018): Im Bann des Misstrauens, https://www.tagesanzeiger.ch/ausland/naher-osten-und-afrika/im-bann-des-misstrauens/storv/29434606, Zugriff 18.10.2018

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UNSC - United Nations Security Council (17.1.2018): Report of the Secretary-General pursuant to resolution 2367 (2017), https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1800449.pdf, Zugriff 19.10.2018

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WZ - Wiener Zeitung (12.5.2018): Erste Wahl im Irak nach Sieg gegen IS stößt auf wenig Interesse, https://www.wienerzeitung.at/nachrichten/welt/weltpolitik/964399_Erste-Wahl-im-Irak-nach-Sieg-gegen-IS-stoesst-auf-wenig-Interesse.html, Zugriff 23.10.2018

2.2. Parteienlandschaft

Es gibt vier große schiitische politische Gruppierungen im Irak: die Islamische Da'wa-Partei, den Obersten Islamischen Rat im Irak (OIRI) (jetzt durch die Bildung der Hikma-Bewegung zersplittert), die Sadr-Bewegung und die Badr-Organisation. Diese Gruppen sind islamistischer Natur, sie halten die meisten Sitze im Parlament und stehen in Konkurrenz zueinander - eine Konkurrenz, die sich, trotz des gemeinsamen konfessionellen Hintergrunds und der gemeinsamen Geschichte im Kampf gegen Saddam Hussein, bisweilen auch in Gewalt niedergeschlagen hat (KAS 2.5.2018).

Die meisten politischen Parteien verfügen über einen bewaffneten Flügel oder werden einer Miliz zugeordnet (Niqash 7.7.2016; vgl. BP 17.12.2017) obwohl dies gemäß dem Parteiengesetz von 2015 verboten ist (Niqash 7.7.2016; vgl. WI 12.10.2015). Milizen streben jedoch danach, politische Parteien zu gründen (CGP 4.2018) und haben sich zu einer einflussreichen politischen Kraft entwickelt (Niqash 5.4.2018; vgl. Guardian 12.5.2018).

Die sunnitische politische Szene im Irak ist durch anhaltende Fragmentierung und Konflikt gekennzeichnet, zwischen Kräften, die auf Provinz-Ebene agieren, und solchen, die auf Bundesebene agieren. Lokale sunnitische Kräfte haben sich als langlebiger erwiesen als nationale (KAS 2.5.2018).

Die politische Landschaft der Autonomen Region Kurdistan ist historisch von zwei großen Parteien geprägt: der Demokratischen Partei Kurdistans (KDP) und der Patriotischen Union Kurdistans (PUK). Dazu kommen Gorran ("Wandel"), eine 2009 gegründete Bewegung, die sich auf den Kampf gegen Korruption und Nepotismus konzentriert, sowie eine Reihe kleinere islamistische Parteien (KAS 2.5.2018).

Abgesehen von den großen konfessionell bzw. ethnisch dominierten Parteien des Irak, gibt es auch nennenswerte überkonfessionelle politische Gruppierungen. Unter diesen ist vor allem die Iraqiyya/Wataniyya Bewegung des Ayad Allawi von Bedeutung (KAS 2.5.2018).

Die folgende Grafik veranschaulicht die Sitzverteilung im neu gewählten irakischen Parlament. Sairoon, unter der Führung des schiitischen Geistlichen Muqtada al-Sadrs, ist mit 54 Sitzen die größte im Parlament vertretene Gruppe, gefolgt von der Fath-Bewegung des Milizenführers Hadi al-Amiri und Haider al-Abadi's Nasr ("Victory")-Allianz (LSE 7.2018).

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Quelle: LSE - London School of Economics and Political Science (7.2018): The 2018 Iraqi Federal Elections, http://eprints.lse.ac.uk/89698/7/MEC_Iraqi-elections_Report_2018.pdf. Zugriff 2.11.2018

Die Wahl im Mai 2018 war von Vorwürfen von Unregelmäßigkeiten und Wahlbetrug begleitet (Al- Monitor 23.8.2018; vgl. Reuters 24.5.2018, Al Jazeera 6.6.2018). Eine manuelle Nachzählung der Stimmen, die daraufhin angeordnet wurde, ergab jedoch fast keinen Unterschied zu den zunächst verlautbarten Ergebnissen und bestätigte den Sieg von Muqtada al-Sadr (WSJ 9.8.2018; vgl. Reuters 10.8.2018). Die Mehrheit der Abgeordneten im Parlament ist neu und jung (WZ 9.10.2018). Im Prozess zur Designierung des neuen Parlamentssprechers, des Präsidenten und des Premierministers stimmten die Abgeordneten zum ersten Mal individuell und nicht in Blöcken - eine Entwicklung, die einen Bruch mit den üblichen, schwer zu durchbrechenden Loyalitäten entlang parteipolitischer, konfessioneller und ethnischer Linien, darstellt (Arab Weekly 7.10.2018).

Quellen:

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Al Jazeera (6.6.2018): Iraq orders recount of all 11 million votes from May 12 election, https://

www.aljazeera.com/news/2018/06/iraq-orders-recount-11-million-votes-12-election-180606163950024.html. Zugriff 23.10.2018

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Al-Monitor (23.8.2018): Many Iraqi legislators call for canceling election results, https://www.almonitor.com/pulse/originals/2018/05/iraq-election-fraud.html. Zugriff 23.10.2018

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The Arab Weekly (7.10.2018): Room for optimism in Iraq under new leadership,

https://thearabweekly.com/room-optimism-iraq-under-new-leadership. Zugriff 23.10.2018

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https://www.thebaghdadpost.com/en/Storv/21086/All-Shia-political-parties-have-armed-militias-Nujaba. Zugriff 22.10.2018

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CGP - Center for Global Policy (4.2018): The Role of Iraq's Shiite Militias in the 2018 Elections, https://www.cgpolicy.org/wp-content/uploads/2018/04/Mustafa-Gurbuz-Policy-Brief.pdf, Zugriff 22.10.2018

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Fanack (27.9.2018): Governance & Politics of Iraq, https://fanack.com/iraq/governance-and- politics-of-iraq/. Zugriff 17.10.2018

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HoC - House of Commons (12.6.2018): Briefing paper: Iraq and the 2018 election,

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Reuters (10.8.2018): Recount shows Iraq's Sadr retains election victory, no major changes,

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SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Die Badr-Organisation: Irans wichtigstes politisch-militärisches Instrument im Irak,

https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A27 sbg.pdf, Zugriff 22.10.2018

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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