Entscheidungsdatum
03.03.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G304 2225533-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Albanien, vertreten durch Rae Dr. Roland Grilc, Mag. Rudolf Vouk, Dr. Maria Skof, Mag. Maja Ranc, Mag. Sara Grilc, LL.M., gegen Spruchpunkte II. - V. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.01.2019, Zl. XXXXbeschlossen:
A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 19.10.2019 wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).
2. Gegen Spruchpunkte II. bis V. des im Spruch angeführten Bescheides wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die angefochtenen Spruchpunkte II. - V. gänzlich zu beheben, in eventu die Dauer des Einreiseverbotes herabzusetzen.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 19.11.2019 vorgelegt.
Mit Beschwerdevorlage wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Albanien.
1.2. Er ist ledig, hat keine Kinder, in Albanien seine Eltern, in Italien eine Schwester, in Österreich hingegen keine familiären Anknüpfungspunkte.
1.3. Der BF ist in Österreich nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen.
1.4. Er weist im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung auf.
1.5. Der BF wurde am 18.10.2019 von der Tschechischen Republik nach Österreich rücküberstellt, nachdem der BF am 17.10.2019 in Tschechien, von Prag nach Berlin in einem Bus unterwegs, wegen Verdachts seiner illegalen Einreise in Tschechien bzw. seines dort unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen worden war.
Bei Kontrolle des Busses in Tschechien wurde der BF zum Nachweis seiner Identität aufgefordert, woraufhin dieser ein gültiges Reisedokument von Albanien ohne gültiges Reisevisum und ein PERMESSO DI SOGGIORNO (Italien) mit Gültigkeit bis 01.10.2018 und eine ein Aufenthaltsersuchen des BF vom 07.02.2019 betreffende Bescheinigung der italienischen Post vorlegte.
Von der tschechischen Fremdenpolizeibehörde wurde festgehalten:
"Mit der Kontrolle des Reisedokumentes der Einreise- und Ausreisestempel ist nicht gesichert, dass der oben Genannte aus dem Schengenraum ausreiste nach Ablauf der Gültigkeit der Aufenthaltskarte. Weil der Verdacht bestand, dass der Fremde in das Gebiet der Tschechischen Republik unrechtmäßig einreiste oder sich dort unrechtmäßig aufhielt, wurde er am 17.10.2019 (...) festgenommen (...) und wurde eskortiert auf die Dienststelle der Fremdenpolizei (...) zur weiteren Vornahme der Diensthandlung.
(...).
Die tschechische Behörde ersuchte folglich um Überstellung des BF nach Österreich.
Im Zuge seiner Einvernahme vor der tschechischen Fremdenpolizeibehörde gab der BF an:
"dass er am 12.10.2019 von ...(Sizilien) nach Wien flog (siehe Flugkarte), wo er im Hotel (...) wohnte und sich für 3 Tage aufhielt bis 15.10.2019. Dann führte er seine Reise von Wien in die Tschechische Republik fort, wo er sich in Prag vom 15.10.2019 bis 17.10.2019 im Hotel (...) aufhielt und weiter mit dem Autobus nach Berlin reiste. Alles aus touristischen Gründen."
1.6. Der BF gab in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 18.10.2019 an, in Österreich keine Familienangehörigen, in Italien hingegen eine Schwester und in Albanien, seinem Herkunftsstaat, noch seine Eltern als familiäre Anknüpfungspunkte zu haben.
Befragt danach, ob er je einen Aufenthaltstitel oder ein Visum bzw. sonst irgendein Aufenthaltsrecht für Österreich oder ein anderes Land in der Europäischen Union hatte, gab er an:
"Der italienische Aufenthaltstitel ist abgelaufen am 01.10.2018. Das war ein Aufenthaltstitel zum Arbeiten. Bevor die Karte abgelaufen ist, war ich am Kommissariat und habe um Verlängerung angesucht. Es wurde mir gesagt, dass ich € 80,- einzahlen muss. Die habe ich umsonst bezahlt, obwohl ich alles vorgelegt habe. Der neue Antrag ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Familie. Ich habe gehofft, dass ich in diesem Jahr einen Arbeitsvertrag bekommen werde. Das ist aber nicht passiert. Darum habe ich einen Aufenthaltstitel Familie beantragt."
Später in der Einvernahme befragt, wie hoch seine derzeitigen "finanziellen Mittel (Bargeld, Konto, Ersparnisse, sonstiges Vermögen...)" sind, gab er an:
"Ich habe circa € 60,- als Bargeld bei mir. Am Konto habe ich ungefähr € 1.500,-. Das Gehalt vom September habe ich noch nicht bekommen. Das sind circa € 2.000,-. Dann bekomme ich kein Gehalt mehr. Sonst habe ich keine Ersparnisse und kein Vermögen. Ich habe keine Fixkosten, da ich bei meiner Schwester lebe."
Der BF erklärte, er habe für drei Tage zu touristischen Zwecken von Tschechien nach Berlin reisen wollen.
1.7. Der BF reiste am 21.10.2019 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Albanien aus.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergaben sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.
2.2. Da im gegenständlichen Fall nur die Spruchpunkte II. - V. angefochten wurden, nicht jedoch auch Spruchpunkt I. des im Spruch angeführten Bescheides, ist der unangefochten gebliebene Spruchpunkt I. des Bescheides in Rechtskraft getreten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.
Gemäß § 6 des BVwG (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1
B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung des Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm11). Gemäß dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.
Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebraucht macht.
3.1.2. Zur Aufhebung der angefochtenen Spruchpunkte II. - IV. des im Spruch angeführten Bescheides:
Die belangte Behörde ging in ihrem Bescheid vom 19.10.2019 davon aus, der BF habe nach Ablauf seiner zu Erwerbszwecken ausgestellten bis 01.10.2018 gültig gewesenen italienischen Aufenthaltskarte seine Aufenthaltsberechtigung für Italien verloren.
Die Behörde hat nicht ermittelt, wie lange dem BF im Hinblick auf die bis 01.10.2018 gültige italienische Aufenthaltskarte und seinen nicht mehr zu Erwerbszwecken, sondern aus familiären Gründen gestellten neuen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach italienischem Recht tatsächlich ein Aufenthaltsrecht zugekommen war und ob er sich zum Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich vom 12.10.2019 bis 15.10.2019 bzw. nach seiner Überstellung von Tschechien nach Österreich zum Zeitpunkt seiner Festnahme im Bundesgebiet am 18.10.2019 noch innerhalb der ihm als albanischen Staatsangehörigen innerhalb einer 180 tägigen Frist zugekommenen 90-tägigen visumspflichtbefreiten Aufenthaltsdauer rechtmäßig im Schengen-Raum bzw. österreichischen Bundesgebiet aufgehalten hat.
Die Behörde konnte daher, ohne zuvor fallbezogene Ermittlungen angestellt zu haben, von vornherein nicht davon ausgehen, dass der BF im Schengen-Raum bzw. österreichischen Bundesgebiet nicht mehr aufenthaltsberechtigt ist.
Wegen fehlender entscheidungsrelevanter Ermittlungen waren die angefochtenen Spruchpunkte des im Spruch angeführten Bescheides zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
3.1.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung
Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen Spruchpunkte des im Spruch angeführten Bescheides aufzuheben sind, konnte im gegenständlichen Fall gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.
3.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, individuelleEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G304.2225533.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.05.2020