TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/9 G301 2223528-1

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Veröffentlicht am 09.03.2020
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Entscheidungsdatum

09.03.2020

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §29 Abs5
VwGVG §31 Abs1

Spruch

G301 2223529-1/10E

G301 2223530-1/10E

G301 2223528-1/10E

Gekürzte Ausfertigung des am 19.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER über die Beschwerde 1.) desXXXX, geboren am XXXX, 2.) der XXXX, geboren am XXXX, und 3.) des minderjährigen XXXX, geboren am XXXX, alle Staatsangehörigkeit: Venezuela, Letzterer gesetzlich vertreten durch die Mutter, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 28.08.2019, Zl. XXXX (zu 1.), XXXX (zu 2.) und XXXX (zu 3.), betreffend Anträge auf internationalen Schutz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2020

1. zu Recht erkannt:

A) I. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. der angefochtenen

Bescheide wird stattgegeben und den beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat VENEZUELA zuerkannt.

II. Den beschwerdeführenden Parteien wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis 19.02.2021 erteilt.

III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. der angefochtenen Bescheide werden jeweils aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2. beschlossen:

C) Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich Spruchpunkt I. der

angefochtenen Bescheide wegen Zurückziehung der Beschwerde insoweit eingestellt.

D) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da

X ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

X auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 19.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde. (Niederschrift OZ 9)

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, subsidiärer Schutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G301.2223528.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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