Index
L94409 Krankenanstalt Spital Wien;Norm
ÄrzteausbildungsO 1974 §20 Abs1 Z20;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Mizner und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde der Ärztekammer für Wien, vertreten durch Dr. Armenak Utudjian, Rechtsanwalt in Wien I, Gonzagagasse 9, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. Juli 1996, Zl. MA 15-II-H/1/546/94, betreffend krankenanstaltenrechtliche Bewilligung, (mitbeteiligte Partei: D Labor, vertreten durch Dr. Karl Burka und Dr. Klaus Burka, Rechtsanwälte in Wien V, Hamburgerstraße 10) zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Ärztekammer für Wien hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,--, jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution, zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei gemäß § 4 des Wiener Krankenanstaltengesetzes 1987 - Wr. KAG die Bewilligung zur Errichtung eines selbständigen Ambulatoriums für Zytologie und Histologie an einem näher bezeichneten Standort in Wien I erteilt.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG, in der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht und seine kostenpflichtige Aufhebung beantragt wird. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt. Sie und die mitbeteiligte Partei haben jeweils eine Gegenschrift erstattet, in denen die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 4 Abs. 6 Wr. KAG hat bei selbständigen Ambulatorien unter anderem die beschwerdeführende Partei im Bewilligungsverfahren hinsichtlich des zu prüfenden Bedarfs Parteistellung nach § 8 AVG und das Recht der Beschwerde gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG. An dieser Rechtslage gehen die Ausführungen in der Gegenschrift der mitbeteiligten Partei vorbei, mit denen diese die Beschwerdelegitimation der beschwerdeführenden Partei mangels eines subjektiven öffentlichen Rechtes, in welchem sie verletzt sein könnte, bestreitet. Die Beschwerdelegitimation ist - eingeschränkt auf die Bedarfsfrage - kraft Gesetzes gegeben.
Nach § 4 Abs. 2 lit. a Wr. KAG ist Voraussetzung für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung, daß nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot öffentlicher, privater gemeinnütziger und sonstiger Krankenanstalten mit Kassenverträgen sowie bei Errichtung einer Krankenanstalt in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums auch im Hinblick auf das Versorgungsangebot durch niedergelassene Kassenvertragsärzte, kasseneigene Einrichtungen und Vertragseinrichtungen der Kassen ein Bedarf gegeben ist.
Die belangte Behörde bejahte den Bedarf nach dem gegenständlichen Laboratorium mit der Begründung, dadurch werde die medizinische Versorgung der Patienten in dessen Einzugsbereich, der nicht auf den 1. Wiener Gemeindebezirk beschränkt sei, wesentlich erleichtert und intensiviert. Sie verwies hiebei auch auf die durch die Wr. KAG-Novelle LGBl. Nr. 9/1995 geschaffene Bestimmung des § 15b Abs. 7, wonach in Krankenanstalten alle durch diagnostische und therapeutische Eingriffe jeglicher Art gewonnen Zellen und Gewebe einer histopathologischen Untersuchung unterzogen werden müssen. Die dafür erforderlichen diagnostischen Kapazitäten seien in den Krankenanstalten derzeit noch nicht ausreichend vorhanden.
Die beschwerdeführende Partei bemängelt das Fehlen von Ermittlungen in der Bedarfsfrage sowie einer stichhältigen Begründung im angefochtenen Bescheid. Das Beschwerdevorbringen vermag schon aus folgenden Erwägungen keinen zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Mangel darzutun:
Laut Bewilligungsantrag vom 8. November 1994 dient das gegenständliche Laboratorium der Untersuchung zytologischer Abstriche und histologischer Schnitte. Das Laboratorium wurde zuvor vom nunmehrigen Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei, einem Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe, auf der Grundlage einer ihm mit Bescheid des Bundesministers für soziale Verwaltung im Jahr 1969 erteilten Bewilligung (nach der Verordnung BGBl. Nr. 63/1948, betreffend die Befugnis zur Vornahme medizinisch-diagnostischer Untersuchungen ...) betrieben, am nunmehrigen Standort im 1. Wiener Gemeindebezirk bereits seit dem Jahr 1984.
Mit dem Übergang dieses Laboratoriums auf die mitbeteiligte Partei, eine juristische Person, als Rechtsträger ergab sich die Notwendigkeit der Schaffung einer entsprechenden Rechtsgrundlage für dessen Weiterführung. Sie wurde mit dem angefochtenen Bescheid geschaffen. Hiebei hat die belangte Behörde die gegenständliche Einrichtung offensichtlich (wenn auch ohne nähere Begründung) als selbständiges Ambulatorium im Sinne des § 1 Abs. 3 Z. 7 Wr. KAG qualifiziert. Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken, ist doch dieses Laboratorium zur Durchführung von Tätigkeiten, die in das Sonderfach "Medizinische und Chemische Labordiagnostik" (§ 20 Abs. 1 Z. 20 Ärzte-Ausbildungsordnung) fallen, und demnach im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 1 Wr. KAG - wenngleich nur mittelbar durch Untersuchung der übermittelten Präparate - zur Feststellung und Überwachung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung von Menschen bestimmt.
Aufgrund der im Beschwerdefall gegebenen Konstellation (Übernahme und Weiterführung eines seit vielen Jahren bestehenden, von einem Arzt betriebenen Laboratoriums durch einen anderen Rechtsträger, die mitbeteiligte Partei) erübrigten sich hier weitere Ermittlungen darüber, ob ein Bedarf gegeben ist. Daß dies der Fall ist, zeigen die seit vielen Jahren mit einer Reihe von Krankenkassen bestehenden Verträge, in deren Rahmen (laut Gegenschrift der mitbeteiligten Partei) pro Jahr ca. 50.000 Untersuchungen durchgeführt werden. Angesichts dieser, von der Beschwerde offensichtlich außer acht gelassenen besonderen Konstellation geht die Rüge betreffend das Fehlen von Ermittlungen in der Bedarfsfrage ins Leere. Diese ist bereits durch die Tatsache, daß die angebotenen Leistungen im beobachteten Ausmaß tatsächlich nachgefragt werden, beantwortet.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996110228.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
03.07.2009