TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/23 I413 2195525-1

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Veröffentlicht am 23.03.2020
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Entscheidungsdatum

23.03.2020

Norm

ASVG §410
ASVG §68
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

I413 2195525-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR, LL.M. als Vorsitzender und den fachkundigen Laienrichter Gottfried KOSTENZER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Florian BRUTTER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg (ÖGK-V) vom 09.03.2018, Zl. XXXX, in nichtöffentlicher Sitzung am 23.03.2020 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 10.02.2014, XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass XXXX im Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 31.12.2013 nicht in einem Dienstverhältnis zum Beschwerdeführer gestanden sei. Der durch XXXX erhobenen Beschwerde gab das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.04.2017, XXXX, teilweise Folge und stellte die Dienstnehmereigenschaft von XXXX im Zeitraum vom 01.08.2005 bis zum 31.12.2012 zum Beschwerdeführer als Dienstgeber fest. Die dagegen erhobene ao Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 24.06.2018, Ra 2017/08/0066, zurückgewiesen. Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist formell und materiell rechtskräftig.

2. Mit Bescheid vom 09.03.2018, XXXX, verpflichtete die belangte Behörde den Beschwerdeführer als Dienstgeber, allgemeine Beiträge, sonstige Beiträge und Umlagen für die in der Beilage dieses Bescheides angeführte Dienstnehmerin für die in dieser Beilage angeführten Zeiträume in Höhe von EUR 68.750,12 (Spruchpunkt 1.) und die aufgrund der Beitragsnachzahlung vorzuschreibenden Verzugszinsen bis 18.10.2017 in Höhe von EUR 16.947,66 (Spruchpunkt 2.) zu entrichten.

3. Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 13.03.2018 zugestellten Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit aufgrund unrichtiger rechtlicher Beurteilung und dem Antrag, den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu diesen aufzuheben und zur neuerlichen Beweisaufnahme und Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

4. Mit Schriftsatz vom 16.05.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor und beantragte die Beschwerde abzuweisen und den angefochtenen Bescheid zu bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Verfahrensgang wird festgestellt. Darüber hinaus werden folgende

Feststellungen getroffen:

1. Feststellungen:

XXXX war als Buchhalterin bzw Personalverrechnerin in der Zeit 01.08.2005 bis 31.07.2012 als Dienstnehmerin beim Beschwerdeführer, einem Steuerberater, beschäftigt. Sie war in diesen Zeiträumen beim Beschwerdeführer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt und war gemäß § 4 Abs 1 in Verbindung mit Abs 2 ASVG in der Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung aufgrund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs 1 lit a AlVG 1977 arbeitslosenversichert.

Im Zeitraum 01.08.2012 bis 31.12.2012 war XXXX gemäß § 5 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ASVG von der Vollversicherung nach § 4 ausgenommen.

Der Beschwerdeführer schätzte als fachkundiger Steuerberater ohne sich auf eine diesbezügliche Rechtsquelle zu stützen die Tätigkeit von XXXX als selbständige Tätigkeit ein und meldete sie daher nicht an. Er erkundigte sich auch nicht bei der belangten Behörde und ersuchte diese auch nicht um verbindliche Rechtsauskunft bezüglich der Qualifizierung der Tätigkeit von XXXX als selbständige oder unselbständige Tätigkeit. Er führte auch keine Beiträge zur Sozialversicherung für XXXX ab.

Für den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.12.2012 betragen die nachverrechneten Beiträge zur Sozial- und Arbeitslosenversicherung für die Dienstnehmerin XXXX EUR 68.750,12

Diese vorgenannten Beiträge zur Sozialversicherung wurden vom Beschwerdeführer nicht innerhalb von 14 Tagen ab ihrer jeweiligen Fälligkeit vollständig entrichtet.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den Verwaltungsakt, insbesondere in den angefochtenen Bescheid samt Prüfbericht für den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 sowie die dagegen erhobene Beschwerde, sowie durch Einsicht in den Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts zu XXXX und das dort einliegende Erkenntnis vom 27.04.2017, XXXX.

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Verwaltungs- und dem Gerichtsakt und steht unzweifelhaft fest.

Die Feststellungen zur Dienstnehmereigenschaft und zu den Zeiträumen des Dienstverhältnisses von XXXX sowie zu ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer ergibt sich aus den durch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2017, XXXX. In diesem Erkenntnis, stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass XXXX auf Grund ihrer Tätigkeit als Buchhalterin bzw. Personalverrechnerin für den Beschwerdeführer als deren Dienstgeber im Zeitraum vom 01.08.2005 bis 31.07.2012 als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs. 1 lit a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert war und betreffend den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.12.2012 gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG von der Vollversicherung nach § 4 ausgenommen ist.

Dass der Beschwerdeführer Steuerberater ist, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und aus der Recherche des Bundesverwaltungsgerichts im Internet sowie aus dem Vorverfahren XXXX. Weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus dem Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer je eine Abklärung gemacht hätte, ob die Tätigkeit von XXXX selbständig oder unselbständig ist. Es fehlt auch an jedem Hinweis, dass er eine Rechtsauskunft vorgenommen hätte, weshalb die entsprechende Negativfeststellung zu treffen war.

Die festgestellte Höhe der für das Dienstverhältnis von XXXX beim Beschwerdeführer nachverrechneten Beiträge zur Sozialversicherung iHv EUR 66.750,12 ergibt sich aus den schlüssigen und der Höhe nach nicht substantiiert bekämpften und damit nicht substantiiert bestrittenen Berechnungen der belangten Behörde im Rahmen der GPLA und des bekämpften Bescheides. Die Beschwerde führt nur ganz allgemein die Behauptung aus, dem Prüfbericht könne nur der Prüfzeitraum entnommen werden, es seien aber nur Beiträge ab Mai 2008 vorzuschreiben. Dem ist entgegenzuhalten, dass dem GPLA-Bericht in der Rubrik "Feststellungsübersicht" sehr deutlich zu entnehmen ist, für welche Zeiten Beiträge festgestellt und in die Nachverrechnung einbezogen wurden. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die festgestellten nachverrechneten Beträge auf den - innerhalb der fünfjährigen Verjährung - Beitragszeitraum bezogen und daher nicht falsch berechnet. Über diesen in der Beschwerde erhobenen Einwand sind im Ermittlungsverfahren keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Nachverrechnung hervorgekommen.

Dass die im Rahmen der GPLA nachverrechneten Beiträge zur Sozialversicherung vom Beschwerdeführer nicht innerhalb von 14 Tagen ab ihrer jeweiligen Fälligkeit vollständig entrichtet wurden, ergibt sich aus dem angefochtenen Bescheid und dem Beschwerdevorbringen und dem Verwaltungsakt und wurde von der beschwerdeführenden Partei auch nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt aufgrund der beantragten Entscheidung durch den Senat somit Senatszuständigkeit vor. Zu A) Abweisung der Beschwerde

3.1. Strittig ist im vorliegenden Fall ausschließlich die Frage, ob die vorgeschriebenen Beiträge und Verzugszinsen bereits verjährt sind oder nicht. Die belangte Behörde steht auf dem Standpunkt, dass die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren auf den gegenständlichen Fall anzuwenden ist, weil den Beschwerdeführer eine Meldepflichtverletzung treffe, seine unrichtige Rechtsansicht sich nicht auf eine höchstgerichtliche Rechtsprechung stützte, die später geändert wurde und weil seine Meldepflichtverletzung auch nicht durch eine ständige Verwaltungsübung oder eine falsche Rechtsauskunft durch die Behörde entschuldigt sei. Die Beitragsschuld des Beschwerdeführers sei aufgrund der fünfjährigen Verjährungsfrist ab Fälligkeit der Beiträge festgestellt worden. Der Beschwerdeführer ist dagegen der Auffassung, dass die kurze Verjährung von drei Jahren zur Anwendung kommt, weil er sachlich begründet XXXX nicht als Dienstnehmerin zur Sozialversicherung angemeldet habe und diese Rechtsauffassung auch von der belangten Behörde mit Bescheid vom 10.02.2014 bestätigt worden sei. Erst aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2017 sei die Rechtsauffassung geändert worden. Der Beschwerdeführer hätte bei höchster Sorgfalt nicht erkennen können, dass XXXX anzumelden gewesen wäre.

3.2.§ 68 Abs 1 ASVG lautet samt Überschrift:

"Verjährung der Beiträge"

§ 68. (1) Das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen verjährt bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge. Hat der Dienstgeber Angaben über Versicherte bzw. deren Entgelt nicht innerhalb der in Betracht kommenden Meldefristen gemacht, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem Tage der Meldung zu laufen. Diese Verjährungsfrist, der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Dienstgeber oder eine sonstige meldepflichtige Person (§ 36) keine oder unrichtige Angaben bzw. Änderungsmeldungen über die bei ihm beschäftigten Personen bzw. über deren jeweiliges Entgelt (auch Sonderzahlungen im Sinne des § 49 Abs. 2) gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als notwendig oder unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechts wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffenen Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hiervon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist."

Für die Beurteilung der Frage, ob und in wieweit Feststellungverjährung gemäß § 68 Abs 1 ASVG eingetreten ist, kommt es auf die jeweils anzuwendende Verjährungsfrist an. Deren Dauer hängt vom Verschulden des Meldepflichtigen an der Meldepflichtverletzung ab. Die rechtswidrige Nichtmeldung indiziert dieses Verschulden. Es liegt am Meldepflichtigen darzutun, aus welchem besonderen Grund ihn ausnahmsweise kein Verschulden an der Meldepflichtverletzung trifft (vgl VwGH 01.04.2009, 2006/08/0152, mwN; 15.07.2019, Ra 2019/08/0107).

Der Beschwerdeführer meldete XXXX im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 nicht zur Sozialversicherung an. Diese Nichtanmeldung erweist sich als rechtswidrig, da sie als Dienstnehmerin des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum vom 01.08.2005 bis 31.07.2012 als Dienstnehmerin gemäß § 4 Abs 1 Z 1 in Verbindung mit Abs 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert) und gemäß § 1 Abs. 1 lit a des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 arbeitslosenversichert und betreffend den Zeitraum 01.08.2012 bis 31.12.2012 gemäß § 5 Abs 1 Z 2 und Abs 2 ASVG von der Vollversicherung nach § 4 ausgenommen war (BVwG 27.04.2017, XXXX). Damit ist ein Verschulden des Beschwerdeführers jedenfalls iSd vorzitierten Judikatur indiziert.

Der Beschwerdeführer führt ins Treffen, dass die belangte Behörde selbst mit Bescheid vo 10.02.2014 entschieden habe, dass XXXX im Zeitraum 01.08.2005 zum 31.12.2013 NICHT als Dienstnehmerin des Beschwerdeführers versichert gewesen sei, alle Determinanten für eine selbständige Tätigkeit bei XXXX (wie eigene Infrastruktur, Werkvertrag zum Beschwerdeführer, eigene Kunden, über sieben Jahre unbeanstandete Honorarnoten, Sozialversicherung bei der SVA) gegeben seien und daher auch der Beschwerdeführer sachlich begründet das Nichtbestehen eines Dienstverhältnisses, von dem auch die belangte Behörde ausgegangen sei, annehmen konnte. Dem ist entgegenzuhalten, dass - wie rechtskräftig aufgrund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.04.2017, XXXX, feststeht - die Determinanten für ein Dienstverhältnis von XXXX zum Beschwerdeführer für diesen Zeitraum zumindest teilweise erfüllt waren und eine selbständige Tätigkeit jedenfalls nicht vorlag. Die - rechtswidrige - Entscheidung der belangten Behörde vom 10.20.2014 schafft keinen Vertrauenstatbestand und kann daher nicht als Argument für mangelndes Verschulden des Beschwerdeführers herangezogen werden.

Der Beschwerdeführer ist selbst Steuerberater und Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB. Die von ihm iSd § 68 ASVG zu fordernde gehörige Sorgfalt ist an einem objektiven Maßstab zu messen ("maßgerechter Steuerberater"). Auch wenn von einem solchen maßgerechten Steuerberater nicht unmenschliches Wissen zu verlangen ist, ist doch sorgfältige Vertrautheit mit den typischerweise einem Steuerberater zuzutrauenden Materien zu erwarten. Zu diesen Materien zählen auch profunde Kenntnisse des Sozialversicherungsrechts, da die Ab- und Anmeldung eine typische Tätigkeit ist, die Steuerberater im Rahmen ihrer fachlichen Tätigkeit verrichten. Hierbei hätte zunächst der Beschwerdeführer die seit dem verstärkten Senat des Verwaltungsgerichts vom 10.12.1986, VwSlg 12.325 A, ständige Rechtsprechung zur Abgrenzung selbständiger und unselbständiger Tätigkeiten (vgl dazu zB auch VwGH 24.04.2014, 2013/08/0258; 07.10.2019, Ra 2019/08/0138 u.v.a.m.) beachten müssen. Bereits unter sorgfältiger Zugrundelegung und Abwägung der konkreten Umstände hätte iSd Judikatur der fachlich zu dieser Beurteilung fähige Beschwerdeführer zu denselben Schlüssen kommen müssen, die das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 27.04.2017, XXXX, gekommen ist. Dass die belangte Behörde rechtswidrig den wahren Gehalt des Beschäftigungsverhältnisses von XXXX verkannt hatte, entschuldigt den Beschwerdeführer nicht. Er konnte sich auch nicht hinsichtlich seiner Einschätzung, XXXX wäre selbständig tätig, auf eine höchstgerichtliche Rechtsprechung, die nachträglich korrigiert wurde, stützen, sondern ignorierte die diesbezüglich eindeutigen Kriterien für das Vorliegen einer unselbständigen Tätigkeit iSd vorzitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.

Ein sorgfältiger Steuerberater hätte zudem, wenn er Zweifel an der Frage gehabt hätte, ob hier tatsächlich ein selbständiges oder unselbständiges Tun vorliegt, nicht es einfach riskiert, eine selbständige Tätigkeit anzunehmen, sondern die Frage der belangten Behörde zur rechtsverbindlichen Auskunft und Klärung vorgelegt. Dies hat der Beschwerdeführer nicht unternommen. Stattdessen beruft er sich auf die Nichtbeanstandung der von XXXX gestellten Honorarnoten, welche aber nicht als exkulpierende Verwaltungsübung durch die zuständige belangte Behörde verstanden werden kann (VwSlg 14.020 A/1994; VwGH 24.07.2018, Ra 2018/08/0184; ua).

Den Beschwerdeführer trifft sohin eine Meldepflichtverletzung, die er bei gehöriger Sorgfalt vermeiden hätte können, indem er XXXX korrekt angemeldet hätte. Damit liegen die Voraussetzungen für die lange Verjährungsfrist von fünf Jahren iSd § 68 Abs 1 ASVG vor und erfolgte die Vorschreibung der nachverrechneten Beiträge dem Grunde nach zu Recht.

3.3. Soweit sich die Beschwerde gegen die Höhe der nachverrechneten Beiträge richtet, ist ihr entgegenzuhalten, dass der GPLA-Prüfbericht den Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2012 abdeckt. Das Dienstverhältnis besteht seit 01.08.2005 durchgehend, so auch im Prüfungszeitraum. Der Prüfbericht listet im Einzelnen die jeweiligen Beitragsmonate, beginnend mit dem Monat April 2012 auf und unterlegt diesen die entsprechend nachverrechneten Beiträge. Die Behauptung, es wäre der Zeitraum ab 01.01.2012 einbezogen und der Berechnung der nachverrechneten Beiträge zugrunde gelegt worden, ist unzutreffend, was sich klar und eindeutig aus dem Prüfbericht ergibt. Der Zeitraum der Prüfung ist daher erkennbar und nachvollziehbar auf jenen Zeitraum bezogen, in dem nicht verjährte Beiträge nachzuverrechnen waren und auch wurden. Da der Zeitraum entgegen der unsubstantiierten Behauptung seiner Unrichtigkeit in der Beschwerde nicht falsch gewählt wurde, bestehen auch keine Zweifel an der Richtigkeit der - rechnerisch richtig - bemessenen, nachverrechneten Beiträge.

3.4. Zum Einwand bezüglich der vorgeschriebenen Verzugszinsen ist folgendes auszuführen:

3.4.1. § 58 ASVG lautet samt Überschrift:

"Verzugszinsen

§ 59. (1) Werden Beiträge nicht innerhalb von 15 Tagen 1. nach der Fälligkeit, 2. in den Fällen des § 4 Abs. 4 nach dem Ende des Monats, in dem der Dienstgeber Entgelt leistet eingezahlt, so sind von diesen rückständigen Beiträgen, wenn nicht gemäß § 113 Abs. 1 ein Beitragszuschlag oder gemäß § 114 Abs. 1 ein Säumniszuschlag vorgeschrieben wird, Verzugszinsen in einem Hundertsatz der rückständigen Beiträge zu entrichten. Erfolgt die Einzahlung zwar verspätet, aber noch innerhalb von drei Tagen nach Ablauf der 15-Tage-Frist, so bleibt diese Verspätung ohne Rechtsfolgen. Der Hundertsatz berechnet sich jeweils für ein Kalenderjahr aus dem Basiszinssatz (Art. I § 1 Abs. 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) zuzüglich vier Prozentpunkten; dabei ist der Basiszinssatz, der am 31. Oktober eines Kalenderjahres gilt, für das nächste Kalenderjahr maßgebend. Für rückständige Beiträge aus Beitragszeiträumen, die vor dem Zeitpunkt einer Änderung dieses Hundertsatzes liegen, sind die Verzugszinsen, soweit sie zu diesem Zeitpunkt nicht bereits vorgeschrieben sind, mit dem jeweils geänderten Hundertsatz zu berechnen. § 108 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, gilt entsprechend. Für die Berechnung der Verzugszinsen können die rückständigen Beiträge auf den vollen Eurobetrag abgerundet werden.

(2) Der zur Entgegennahme der Zahlung berufene Versicherungsträger kann die Verzugszinsen herabsetzen oder nachsehen, wenn durch ihre Einhebung in voller Höhe die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners gefährdet wären. Die Verzugszinsen können überdies nachgesehen werden, wenn es sich um einen kurzfristigen Zahlungsverzug handelt und der Beitragsschuldner ansonsten regelmäßig seine Beitragspflicht erfüllt hat.

(3) Der im Abs. 1 vorgesehene Zeitraum von 15 Tagen beginnt in den Fällen, in denen die Beiträge vom Träger der Krankenversicherung nach § 58 Abs. 4 oder § 68a Abs. 1 dem Beitragsschuldner vorgeschrieben werden, erst mit Ablauf des zweiten Werktages nach Aufgabe der Beitragsvorschreibung (sie gilt als Zahlungsaufforderung) zur Post; wird die Beitragsvorschreibung durch Organe des Trägers der Krankenversicherung zugestellt, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zustellung.

(4) Die vom Träger der Krankenversicherung eingehobenen Verzugszinsen sind auf die beteiligten Versicherungsträger und sonstigen Stellen schlüsselmäßig nach Maßgabe des auf den einzelnen Versicherungsträger entfallenden Gesamtbeitragsrückstandes am Ende des Vormonates aufzuteilen."

3.4.2. Zunächst ist festzustellen, dass die Beiträge, die der Beschwerdeführer für seine Dienstnehmerin schuldete, nicht fristgerecht bezahlt wurden und daher die Vorschreibung von Verzugszinsen berechtigt ist. Die betragliche Vorschreibung der Verzugszinsen wird nicht bekämpft, sodass die Höhe der vorgeschriebenen Verzugszinsen im Rahmen dieses Verfahrens nicht zu prüfen waren.

Soweit die Beschwerde vermeint, § 58 Abs 2 ASVG hätte angewendet werden können, ist festzuhalten, dass die Beiträge über eine lange Zeit nicht bezahlt wurden, sodass von einem kurzfristigen Zahlungsverzug oder einer sonstigen Erfüllung der Beitragsverpflichtungen im Hinblick auf dieses Dienstverhältnis durch den Beschwerdeführer keine Rede sein kann. Wenn nun - unsubstantiiert und erstmals in der Beschwerde - vorgebracht wird, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers würden gefährdet, zumal der Beschwerdeführer nicht mit der Vorschreibung der Beiträge rechnen habe können, ist darauf zu verweisen, dass hiermit kein Vorbringen erstattet wird, das es auch nur ansatzweise glaubhaft machen oder beweisen würde, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers als Beitragsschuldner tatsächlich gefährdet werden könnten. Es ergeben sich keinerlei Hinweise auf eine solche Gefährdung aus dem Beschwerdevorbringen. Daher ist von einer solchen Gefährdung, die der Beschwerdeführer initiativ behaupten und (zumindest) bescheinigen müsste (vgl zB VwGH 20.05.1987, 87/08/0037; 22.04.1997, 95/08/0243; 22.09.1988, 88/08/0183; 05.11.2003, 99/08/0004) nicht auszugehen, sodass für die belangte Behörde keine Veranlassung bestand, nach § 59 Abs 2 ASVG vorzugehen.

3.5. Insgesamt erweist sich daher die Beschwerde als unbegründet und war daher abzuweisen.

3.6. Gemäß § 24 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte das Gericht von der Verhandlung absehen, weil der maßgebliche Sachverhalt ausreichend ermittelt wurde. Die Schriftsätze der Parteien und die Akten des Verfahrens lassen erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Vielmehr war der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage hinreichend geklärt und wurde auch in der Beschwerde nicht weiter bestritten. Die Beschwerde releviert ausschließlich Rechtsfragen (insbesondere zur Frage der Sorgfalt nach § 68 Abs 1 ASVG und der Anwendung des § 59 Abs 2 AVGG), deren Lösung nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erfordert. Dem steht auch Art 6 Abs 1 EMRK nicht entgegensteht, vgl VwGH 21.02.2019, Ra 2019/08/0027). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die ständige, nicht divergente Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und wirft keine Rechtsfrage von Bedeutung auf. Als Entscheidung über einen Einzelfall ist diese auch nicht reversibel.

Schlagworte

Beitragsnachverrechnung, Meldeverstoß, Verjährungsfrist,
Verzugszinsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I413.2195525.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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