TE Vfgh Beschluss 2008/12/1 B448/07

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Veröffentlicht am 01.12.2008
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
B-VG Art144 Abs1 / Privatwirtschaftsakt
VertragsbedienstetenG 1948 §84 Abs6
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde gegen ein Schreiben einerBundesministerin betreffend den Sterbekostenbeitrag nach demVertragsbedienstetengesetz; Abschluss von Dienstverhältnissen fürVertragsbedienstete im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung desBundes; keine Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes mangelsVorliegen eines Bescheides

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Die verstorbene Ehegattin bzw. Mutter der Beschwerdeführer war bis zu ihrem Ableben am 25. Jänner 2006 beim Bund als Vertragsbedienstete tätig. Mit Schreiben vom 21. Juni 2006 beantragten die Beschwerdeführer die Auszahlung des Sterbekostenbeitrages in der Höhe der gesetzlichen Abfertigung.

Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur richtete am 6. Februar 2007 an einen der Beschwerdeführer folgendes Schreiben:

"Aus Anlass des Ablebens Ihrer Ehegattin E K gebührt Ihnen gemäß §84 Abs6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, in der geltenden Fassung, ein Sterbekostenbeitrag in Höhe von € 15.454,80. "Aus Anlass des Ablebens Ihrer Ehegattin E K gebührt Ihnen gemäß §84 Abs6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr. 86, in der geltenden Fassung, ein Sterbekostenbeitrag in Höhe von € 15.454,80.

Zur Ermittlung der Höhe des Sterbekostenbeitrages wurde folgende Berechnung angestellt:

Dienstzeit vom 4.6.1974 bis 25.1.2006 32J 7M 21T

Der Abfertigungsanspruch würde somit gemäß §84 Abs4 leg.cit das Zwölffache des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes betragen. Der Sterbekostenbeitrag beträgt die Hälfte der Abfertigung, das sind € 15.454,80[.]

Allfällige Anfragen über die Höhe des Sterbekostenbeitrages sind an die Personalverrechnung zu richten, die unter einem um Anweisung des Sterbekostenbeitrages ersucht wird.

Wien, 6. Februar 2007

Für die Bundesministerin"

Gegen dieses vom Beschwerdeführer ohne weitere Ausführungen als Bescheid gewertete Schreiben richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums sowie wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§84 Abs6 Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG, BGBl. 86 idF BGBl. I 165/2005) behauptet wird. Gegen dieses vom Beschwerdeführer ohne weitere Ausführungen als Bescheid gewertete Schreiben richtet sich die auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz, auf Unversehrtheit des Eigentums sowie wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes (§84 Abs6 Vertragsbedienstetengesetz 1948 - VBG, BGBl. 86 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 165 aus 2005,) behauptet wird.

Die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur sowie das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst erstatteten eine Gegenschrift, in der sie die Zurückweisung der Beschwerde mangels Vorliegens eines Bescheides in eventu die Abweisung der Beschwerde beantragten.

2. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß Art144 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate. Die Zuständigkeit des Gerichtshofes nach dieser Verfassungsnorm setzt somit unter anderem das Vorliegen eines Bescheides voraus.

Nach der bisherigen ständigen Judikatur muss die Vorlage eines Bescheides angenommen werden, wenn die Erledigung gegenüber einem individuell bestimmtem Personenkreis eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt; wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun in Form eines Bescheides nach den §§56 ff AVG ergeht oder nicht (vgl. zB VfSlg. 4986/1965, 6187/1970, 8744/1980, 9244/1981, 9444/1982, 11.077/1986, 11.415/1987, 12.753/1991, 13.162/1992). Aus der Erledigung muss - soll sie als Bescheid iSd Art144 Abs1 B-VG gewertet werden - der objektiv erkennbare Wille hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen (vgl. zB VfSlg. 8560/1979, 10.119/1984). Ob dies der Fall ist, kann sich allenfalls auch daraus ergeben, dass die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen (vgl. VfSlg. 9520/1982, 10.270/1984, 10.368/1985, 12.753/1991); Willenserklärungen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung stellen keine Bescheide dar (vgl. zB VfSlg. 8861/1980, 10.060/1984, 13.968/1994, 17.431/2005). Nach der bisherigen ständigen Judikatur muss die Vorlage eines Bescheides angenommen werden, wenn die Erledigung gegenüber einem individuell bestimmtem Personenkreis eine Verwaltungsangelegenheit in einer der Rechtskraft fähigen Weise normativ regelt; wenn sie also für den Einzelfall bindend die Gestaltung oder Feststellung von Rechtsverhältnissen zum Inhalt hat, ob sie nun in Form eines Bescheides nach den §§56 ff AVG ergeht oder nicht vergleiche zB VfSlg. 4986/1965, 6187/1970, 8744/1980, 9244/1981, 9444/1982, 11.077/1986, 11.415/1987, 12.753/1991, 13.162/1992). Aus der Erledigung muss - soll sie als Bescheid iSd Art144 Abs1 B-VG gewertet werden - der objektiv erkennbare Wille hervorgehen, gegenüber einer individuell bestimmten Person die normative Regelung einer konkreten Verwaltungsangelegenheit zu treffen vergleiche zB VfSlg. 8560/1979, 10.119/1984). Ob dies der Fall ist, kann sich allenfalls auch daraus ergeben, dass die Behörde von Rechts wegen verpflichtet ist, einen Bescheid zu erlassen vergleiche VfSlg. 9520/1982, 10.270/1984, 10.368/1985, 12.753/1991); Willenserklärungen von Verwaltungsbehörden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung stellen keine Bescheide dar vergleiche zB VfSlg. 8861/1980, 10.060/1984, 13.968/1994, 17.431/2005).

Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass es sich bei dem der Mitteilung über die Höhe des Sterbekostenbeitrages zu Grunde liegenden Dienstverhältnis um ein solches nach dem VBG handelt. Einem solchen Dienstverhältnis liegt jedoch ein Vertragsabschluss zu Grunde, der seitens des Arbeitgebers Bund im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erfolgt. Im Gegensatz zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, dessen Begründung und Umsetzung im Rahmen der Hoheitsverwaltung mittels Bescheid erfolgt, wird das Vertragsbediensteten-Verhältnis auch seitens des Bundes als Arbeitgeber ausschließlich mit Mitteln der Privatwirtschaftsverwaltung umgesetzt. Streitigkeiten aus einem solchen Dienstverhältnis werden nicht durch Bescheid, sondern letztlich durch Anrufung des zuständigen Gerichts entschieden. Das angefochtene Schreiben bezieht sich ausdrücklich auf den im §84 Abs6 VBG enthaltenen Anspruch auf den Sterbekostenbeitrag, somit auf einen Anspruch, über den nicht mittels Bescheid im Bereich der Hoheitsverwaltung, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung des Bundes zu entscheiden ist.

Im Übrigen weist das bekämpfte Schreiben auch nicht die äußere Form eines Bescheides auf, da es weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch und Begründung gegliedert ist. Auch wenn im Schreiben ein konkreter Betrag ausgewiesen und die diesem Betrag zu Grunde liegende Berechnung dargestellt wurde, handelt es sich im Hinblick auf den letzten Satz des Schreibens, wonach allfällige Anfragen über die Höhe des Sterbekostenbeitrages an die Personalverrechnung zu richten sind, bloß um die vorläufige Bekanntgabe des Sterbekostenbeitrages.

Da im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Erlassung von Bescheiden nicht vorgesehen ist und das von den Beschwerdeführern angefochtene Schreiben nicht als Bescheid zu werten ist, liegt kein nach Art144 B-VG bekämpfbarer Akt einer Verwaltungsbehörde vor. Weder Art144 B-VG noch eine andere Verfassungsbestimmung räumen dem Verfassungsgerichtshof aber die Befugnis ein, einen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung in Prüfung zu ziehen (zB VfSlg. 8861/1980, 10.060/1984, 13.968/1994, 17.431/2005, VfGH 13.3.2008, B821/07). Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Vertragsbedienstete, Dienstrecht, Bezüge, Bescheidbegriff,Privatwirtschaftsverwaltung, VfGH / Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B448.2007

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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