TE Vwgh Erkenntnis 1998/4/21 97/11/0124

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Veröffentlicht am 21.04.1998
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Index

43/01 Wehrrecht allgemein;

Norm

WehrG 1990 §36a Abs1 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des S in G, vertreten durch Dr. Gerhard O. Mory, Rechtsanwalt in Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 21. April 1997, Zl. 776.001/1-2.7/96, betreffend Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des (im Jahr 1977) geborenen Beschwerdeführers vom 31. März 1996 auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2

Wehrgesetz 1990 - WG abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe den seiner (im Jahr 1950 geborenen) Mutter gehörenden Landwirtschaftsbetrieb "B" mit Vertrag vom 28. März 1996 ab 1. April 1996 auf unbestimmte Zeit gepachtet. Der Betrieb umfasse 20,18 ha, wovon 13,47 ha (10,22 ha Acker und 3,25 ha Wiesen) landwirtschaftlich und 6,71 ha forstwirtschaftlich genutzt würden. Der Viehstand umfasse acht Mutterkühe, fünf Kälber, neun Maststiere, 15 Schafe und 30 Hühner. Es sei kein Milchkontingent vorhanden. Die Arbeitskraftstunden pro Jahr betrügen 1.500. In der Umgebung befinde sich der Maschinenring Flachgau. Allfällige Kosten für eine Arbeitskraft betrügen wochentags S 130,-- pro Stunde und am Wochenende S 170,-- pro Stunde zuzüglich des amtlichen Kilometergeldes.

Der (im Jahr 1953) geborene Vater des Beschwerdeführers sei Eigentümer des "S". Diesen Betrieb habe die Mutter des Beschwerdeführers mit 1. April 1996 gepachtet. Der Betrieb umfasse 25,80 ha, davon 3,50 ha Wald, 4,80 ha Wiesen und 17,50 ha sonstige Flächen. Der Viehstand umfasse sieben Milchkühe, fünf Mutterkühe, sechs Einsteller, fünf Stiere, fünf bis zehn Kälber, ein Pferd und 12 Mutterschafe mit Nachzucht. Das Milchkontingent betrage 29.400 kg. Die jährlichen Arbeitskraftstunden beliefen sich auf 2.500. Als alleinige Arbeitskraft stehe die Mutter des Beschwerdeführers zur Verfügung. In Notfällen helfe der (im Jahr 1974 geborene) Bruder des Beschwerdeführers. Der Betrieb sei Mitglied beim F, der in Notfällen in Anspruch genommen werde.

Der Vater des Beschwerdeführers betreibe an der Adresse dieses landwirtschaftlichen Betriebes einen Vieh- und Fleischhandel ohne weitere Arbeitskräfte. Die tägliche Arbeitszeit betrage acht bis zwölf Stunden und beinhalte von Montag bis Mittwoch den Viehhandel mit Einkauf, Transport, Verkauf und Zustellung und Donnerstag sowie Freitag den Fleischhandel. Nachmittags helfe der Vater auf den familieneigenen Betrieben aus.

Die (im Jahr 1921 geborenen) Großeltern des Beschwerdeführers väterlicherseits seien Eigentümer des "W". Diesen Betrieb habe der oben genannte Bruder des Beschwerdeführers seit 15. Oktober 1994 auf unbestimmte Zeit gepachtet. Dieser Betrieb umfasse 10,26 ha, davon 5,57 ha Acker, 4,19 ha Wiesen und 0,50 ha Wald. Der Viehstand betrage 12 Zuchtsauen, 60 Mastschweine und 50 Ferkel. Als Arbeitskraft sei nur der Bruder des Beschwerdeführers vorhanden. Die jährlichen Arbeitskraftstunden betrügen 1000.

In der Zeit vom 15. April 1994 bis 14. April 1996 habe der Beschwerdeführer eine Fleischerlehre absolviert. Er lebe jetzt im gemeinsamen Haushalt mit den (in den Jahren 1916 und 1923 geborenen) Großeltern mütterlicherseits am "B".

Laut Bestätigung der Raiffeisenkasse G vom 26. Jänner 1996 hätten die offenen Kreditsalden des Beschwerdeführers (richtig: der Eltern des Beschwerdeführers) S 1,911.541,37 betragen. Die Großeltern mütterlicherseits bezögen eine "gemeinsame Pension" in der Höhe von S 6.900,--. Sie erhielten kein Pflegegeld. Im gemeinsamen Haushalt mit den Eltern des Beschwerdeführers lebe außer dem im Jahr 1974 geborenen Bruder des Beschwerdeführers ein weiterer (im Jahr 1983 geborener) Bruder. Aufgrund der vom Beschwerdeführer vorgelegten ärztlichen Gutachten sei bei der Mutter des Beschwerdeführers eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Ausmaß von 60 % gegeben, bei der Großmutter mütterlicherseits von 100 % und beim Großvater mütterlicherseits von 70 %.

Der Beschwerdeführer sei am 22. August 1995 der Stellung unterzogen und für tauglich befunden worden. Sein Antrag auf Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes vom 26. Oktober 1995 sei mit Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 18. März 1996 abgewiesen worden.

Der Beschwerdeführer habe wirtschaftliche Interessen an seiner Befreiung, weil er als Pächter des Landwirtschaftsbetriebes seiner Mutter ein eigenes wirtschaftliches Interesse an der ordnungsgemäßen Führung dieses Betriebes habe. Die wirtschaftlichen Interessen des Beschwerdeführers seien aber nicht besonders rücksichtswürdig, weil er die Pflicht zur Harmonisierung seiner privaten wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Pflicht zur Leistung des Grundwehrdienstes verletzt habe. Er hätte mit der Pachtung des Landwirtschaftsbetriebes seiner Mutter solange zuwarten können, bis er den Grundwehrdienst abgeleistet gehabt hätte. Er habe den Pachtvertrag abgeschlossen, nachdem sein Antrag auf Befreiung vom 26. Oktober 1995 mit Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom 18. März 1996 abgewiesen worden sei. Außerdem sei seine Mutter in Kenntnis seiner Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes verpflichtet gewesen, bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen darauf Bedacht zu nehmen. Diese Pflicht habe sie durch die Pachtung des Betriebes seines Vaters ab April 1996 verletzt.

Besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche Interessen könnten dem Beschwerdeführer allenfalls dann zugestanden werden, wenn zum Zeitpunkt der Pachtung besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen - beispielsweise eine Gefährdung der Gesundheit seiner Mutter - die Befreiung gerechtfertigt hätten. Dies habe der Beschwerdeführer aber nicht behauptet, noch sei dies aus dem Sachverhalt ersichtlich. Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, daß er schon seit langer Zeit als Hofübernehmer vorgesehen sei, begründe kein besonders rücksichtswürdiges Interesse des Beschwerdeführers.

Besonders rücksichtswürdige familiäre Interessen lägen nicht vor. Die Mutter des Beschwerdeführers habe trotz ihres Gesundheitszustandes den Landwirtschaftsbetrieb des Vaters des Beschwerdeführers gepachtet und bewirtschafte diesen. Die Großeltern mütterlicherseits bezögen eine Pension und hätten darüber hinaus die Möglichkeit, einen Antrag auf Pflegegeld zu stellen, welches für eine entsprechende Versorgung herangezogen werden könnte. Im übrigen sei der Beschwerdeführer während seiner Fleischerlehre sowohl seinen Großeltern als auch seiner Mutter nur in eingeschränktem Ausmaß zur Verfügung gestanden. Zur Unterstützung eines Familienmitgliedes seien zudem nicht allein der wehrpflichtige Sohn oder Enkel sondern die gesamte Familie berufen. Eine Unterstützung der Großeltern mütterlicherseits durch die Mutter und den Bruder des Beschwerdeführers sei bei entsprechender Disposition zumutbar.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn aus einem der Gründe des § 42 Abs. 2 VwGG kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat auf die Gegenschrift repliziert.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 36a Abs. 1 Z. 2 WG können taugliche Wehrpflichtige auf ihren Antrag von der Verpflichtung zur Leistung des Präsenzdienstes befreit werden, wenn und solange es besonders rücksichtswürdige wirtschaftliche oder familiäre Interessen erfordern.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Wehrpflichtige gehalten, seine wirtschaftlichen Dispositionen so zu treffen, daß für den Fall seiner Einberufung zur Leistung des ordentlichen Präsenzdienstes voraussehbare Schwierigkeiten vermieden, nicht aber daß durch die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit solche Schwierigkeiten erst geschaffen werden. Den Wehrpflichtigen trifft also die Verpflichtung, seine wirtschaftlichen Angelegenheiten mit der Wehrpflicht zu harmonisieren. Verletzt er diese Harmonisierungspflicht, können die geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden (siehe dazu u.a. das hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0353, mwN). Von einer Verletzung der Harmonisierungspflicht in diesem Sinn kann allerdings u.a. dann nicht gesprochen werden, wenn der Wehrpflichtige ohne die Pachtung des Betriebes des unterstützungsbedürftigen Angehörigen wegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen zu befreien gewesen wäre, weil der Wehrpflichtige in diesem Falle durch die Pachtung des Betriebes die für den Fall der Einberufung vorhersehbaren Schwierigkeiten keineswegs vergrößert oder gar erst geschaffen hätte, wären sie doch auch sonst ebenso unvermeidlich gewesen, auch wenn es sich dabei nicht - wie aufgrund der Pachtung - um eigene wirtschaftliche Interessen des Wehrpflichtigen gehandelt hätte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Oktober 1994, Zl. 94/11/0174, mwN).

Im vorliegenden Fall ist kein triftiger Grund ersichtlich, warum der Beschwerdeführer mit dem Abschluß des Pachtvertrages über den landwirtschaftlichen Betrieb "B" nicht solange zuwarten konnte, bis er den Grundwehrdienst abgeleistet hat. Diese Verletzung der Harmonisierungspflicht wäre im Sinne des zuvor Gesagten nur dann nicht für einen Befreiungsantrag schädlich, wenn der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Abschlusses des Pachtvertrages wegen besonders rücksichtswürdiger familiärer Interessen von der Präsenzdienstpflicht zu befreien gewesen wäre. Diese Voraussetzung ist aber aus folgenden Erwägungen nicht vorgelegen:

Zur Zeit des Abschlusses des Pachtvertrages und auch in den Jahren zuvor absolvierte der Beschwerdeführer eine Fleischerlehre, sodaß er in dieser Zeit zur Unterstützung seiner Eltern bei der Bewirtschaftung des "B" und des "S" nur in eingeschränktem Ausmaß zur Verfügung gestanden ist. Dennoch war es möglich, alle drei im Familienbesitz befindlichen landwirtschaftlichen Betriebe zu bewirtschaften. Gravierende Änderungen der Verhältnisse, die dies für die Dauer der - in den auf die Beendigung der Fleischerlehre folgenden Monaten möglichen - Ableistung des Grundwehrdienstes ausgeschlossen hätten, sind nicht erkennbar, sodaß nicht davon ausgegangen werden kann, die Eltern des Beschwerdeführers wären wegen der während der Leistung des Grundwehrdienstes weitgehend fehlenden Unterstützung durch den Beschwerdeführer in ihrer Gesundheit oder in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet gewesen. Im Hinblick auf dieses Ergebnis kommt es nicht entscheidend darauf an, ob nicht auch die während der Leistung des Grundwehrdienstes vorübergehend verringerte Unterstützungsmöglichkeit durch den Beschwerdeführer durch eine zumutbare vorübergehende Verringerung des Tierbestandes auf den Landwirtschaftsbetrieben der Eltern bzw. eine schwerpunktmäßige Konzentration auf einen der Betriebe oder durch eine vorübergehende Verringerung des Umfanges des vom Vater des Beschwerdeführers betriebenen Vieh- und Fleischhandels soweit hätte ausgeglichen werden können, daß jedenfalls die Existenz der landwirtschaftlichen Betriebe nicht in Frage gestellt wird.

Der Beschwerdeführer rügt, bei Feststellung der erforderlichen Arbeitszeiten für die Bewirtschaftung der drei im Familienbesitz befindlichen landwirtschaftlichen Betriebe sei nicht berücksichtigt worden, daß die Betriebe mit Direktvermarktung geführt würden, die einen wesentlich höheren Arbeitszeitaufwand als angenommen erfordere.

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, daß in den Auskünften der Bezirksbauernkammer Salzburg, auf denen die genannten Feststellungen beruhen, ausdrücklich auf die Direktvermarktung hingewiesen wurde. Der Beschwerdeführer wurde jeweils vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, zuletzt mit Schreiben der belangten Behörde vom 4. März 1997, in dem auch die angenommenen Arbeitsstunden angeführt sind. Der Beschwerdeführer hat dazu im Verwaltungsverfahren kein konkretes Vorbringen erstattet, sodaß kein Verfahrensfehler der belangten Behörde zu erkennen ist, wenn sie diese Beweisergebnisse ihren Feststellungen zugrunde gelegt hat. Es kann daher auf sich beruhen, ob nicht die Eltern des Beschwerdeführers durch die in Kenntnis der Präsenzdienstpflicht des Beschwerdeführers vorgenommene Umstellung ihrer Betriebe auf eine arbeitszeitintensive Vertriebsform gegen ihre Verpflichtung verstoßen haben, bei ihren wirtschaftlichen Dispositionen auf den vom Beschwerdeführer zu leistenden Präsenzdienst Bedacht zu nehmen, und damit allfällige familiäre Interessen nicht als besonders rücksichtswürdig angesehen werden könnten (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 14. November 1995, Zlen. 95/11/0282, 0299, und vom 1. Oktober 1996, Zl. 95/11/0314).

Soweit der Beschwerdeführer ausführt, seine Großeltern mütterlicherseits hätten bis zu ihrer schweren Erkrankung im Jahr 1995 den "B" bewirtschaftet, handelt es sich um im Grunde des § 41 Abs. 1 VwGG unbeachtliche Neuerungen. Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer u.a. eine Bestätigung des Arztes Dr. St. vom 28. August 1996 vorgelegt, nach der die gesundheitliche Beeinträchtigung der Großeltern des Beschwerdeführers mütterlicherseits seit Jahren bestehe. In seiner Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid hat der Beschwerdeführer zudem behauptet, gemeinsam mit seinen Eltern und seinem Bruder seit 1994 den "B" auf Direktvermarktung eingerichtet zu haben. Von einer Bewirtschaftung durch die Großeltern ist dort keine Rede.

Soweit der Beschwerdeführer Feststellungen über die Pflegebedürftigkeit seiner Großeltern mütterlicherseits vermißt, ist ihm zu erwidern, daß für derartige Feststellungen keine Beweise vorliegen. Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, daß sich seine Großeltern weigern, sich diesbezüglich ärztlich untersuchen zu lassen. Daß sie im Hinblick auf ihr Alter und ihren Gesundheitszustand gelegentlich der Hilfe bedürfen, mag zutreffen. Dies bedeutet aber nicht, daß sie regelmäßig der Pflege bedürfen und daß sich am Ausmaß der Hilfsbedürftigkeit im Jahr 1995 eine signifikante Änderung ergeben hat. Auch das Beschwerdevorbringen läßt nicht erkennen, aufgrund welcher gesundheitlichen Einschränkungen und in welchen Bereichen bei den Großeltern des Beschwerdeführers Pflegebedürftigkeit durch dritte Personen gegeben sei.

Da der Beschwerdeführer nach dem Gesagten im Zeitpunkt der Pachtung des "B" nicht aus besonders rücksichtswürdigen familiären Gründen zu befreien gewesen wäre, liegt in der Pachtung dieses Betriebes ohne Rücksicht auf den vom Beschwerdeführer zu leistenden Präsenzdienst eine Verletzung der Harmonisierungspflicht im eingangs genannten Sinn, die seinen geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen an der ordnungsgemäßen Führung dieses Betriebes die besondere Rücksichtswürdigkeit im Sinne des § 36a Abs. 1 Z. 2 WG nimmt.

Der Beschwerdeführer beruft sich im Rahmen der Geltendmachung von familiären Interessen auf die von ihm im Pachtvertrag vom 28. März 1996 übernommene Verpflichtung zur Betreuung und Pflege der Großeltern. Diesbezüglich ist ihm entgegenzuhalten, daß die Übernahme derartiger Pflichten vor Ableistung des Präsenzdienstes gleichfalls eine Verletzung der Harmonisierungspflicht darstellt. Aus denselben Gründen, aus denen seinen aus dem Pachtvertrag abgeleiteten wirtschaftlichen Interessen die besondere Rücksichtswürdigkeit aberkannt wurde, sind auch die aus dem Pachtvertrag abgeleiteten familiären Interessen nicht besonders rücksichtswürdig.

Soweit der Beschwerdeführer im Hinblick auf seine abgeschlossene Fleischerlehre die Unersetzbarkeit bei der Direktvermarktung hinsichtlich aller drei im Familienbesitz befindlichen landwirtschaftlichen Betriebe geltend macht, ist ihm zu erwidern, daß die Direktvermarktung nach seinem Vorbringen auch schon vor dem Abschluß seiner Fleischerlehre durchgeführt wurde. Im übrigen kann er derartige Arbeiten auch während der Leistung des Grundwehrdienstes - wenn auch allenfalls nur in sehr eingeschränktem Umfang während der dienstfreien Zeit - durchführen und insofern die anderen Familienangehörigen entlasten.

Die in der Beschwerde geäußerte Befürchtung, die Eltern des Beschwerdeführers wären wegen seiner Abwesenheit während des Grundwehrdienstes gezwungen, landwirtschaftliche Güter wegen der vorübergehenden Schließung des "B" und der damit entstehenden Rückersatzpflicht von Förderungsgeldern oder wegen der Notwendigkeit des Verkaufs von Liegenschaften zur Bezahlung von Aushilfskräften zu veräußern, entbehrt einer entsprechenden Grundlage im festgestellten Sachverhalt. Die Führung aller Betriebe während der Fleischerlehre des Beschwerdeführers spricht dafür, daß dies auch während des Grundwehrdienstes des Beschwerdeführers möglich ist. Daß wirtschaftliche Nachteile aufgrund der durch die Leistung des Grundwehrdienstes bedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers solche Ausmaße erreichen, daß auch nur eines der im Familienbesitz befindlichen landwirtschaftlichen Güter veräußert werden müßte, kann nach der Aktenlage - insbesondere bei flexibler Gestaltung der Tierhaltung und des Arbeitsausmaßes des Vaters des Beschwerdeführers in der Landwirtschaft - nicht angenommen werden.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110124.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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