Entscheidungsdatum
09.04.2020Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W270 2205107-1/14E
Gekürzte Ausfertigung des am 27.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. GRASSL über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX (alias: XXXX ), StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2018, Zl. XXXX , in einer Angelegenheit nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach mündlicher Verhandlung,
I. den Beschluss gefasst:
A) Das Beschwerdeverfahren gegen die Spruchpunkte I., II. und III.
des angefochtenen Bescheids wird eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II. und zu Recht erkannt:
A)
1. Der Beschwerde gegen den Spruchpunkt IV. wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
2. Dem Beschwerdeführer wird der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
B)
Die Revision gegen die Spruchpunkte II.A.1 und II.A.2. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG 2014 kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 09.04.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG 2014, weil auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch alle Verfahrensparteien verzichtet wurde.
Schlagworte
gekürzte Ausfertigung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässigEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W270.2205107.1.00Zuletzt aktualisiert am
07.05.2020