Entscheidungsdatum
28.02.2020Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 Abs2 Z2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg erkennt durch die Richterin Mag. Ulrike Seidel über die Beschwerde von AB AA, AF 28/1, AD AE, vertreten durch Rechtsanwältin AG, AJ 10, AH AI, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (belangte Behörde) vom 28.10.2019, Zahl xxx,
zu R e c h t:
I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die verhängte Geldstrafe auf € 2.180,- (Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden) reduziert wird.
II. Der Beschwerdeführer hat keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten. Der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Strafverfahrens reduziert sich auf € 218,-.
Hinweis: Die rechtskräftig verhängte Geldstrafe sowie Verfahrenskostenbeiträge (der Behörde) sind bei der Behörde (Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung, IBAN AT67 2040 4000 0002 1840, Verwendungszweck: xxx) einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).
III. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1. Verfahrensgang
1.1.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn AB AA Folgendes zur Last gelegt:
„Angaben zur Tat:
Zeit der Begehung: zumindest seit 18.03.2019 (Feststellungszeitpunkt)
Ort der Begehung: GP aa, KG AU
o
Sie haben es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugte Organ der AA BB GmbH mit Sitz in AD AE, AF 28 zu verantworten, dass auf GP aa, KG AU das Erschließen von artesisch gespanntem Grundwasser durch Abteufen eines Brunnens durchgeführt wurde, obwohl für diese Maßnahmen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich ist.
Eine solche Bewilligung lag jedoch nicht vor.
Sie haben dadurch folgende Verwaltungsübertretung begangen:
o
Übertretung gemäß
§ 137 Abs. 2. Z. 2 iVm § 10 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF
Deshalb wird gegen Sie folgende Verwaltungsstrafe verhängt:
o
Strafe gemäß:
§ 137 Abs. 2 Einleitsatz Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF
€
4.000,00
Ersatzfreiheitsstrafe:
192 Stunden
Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens gemäß § 64(2) des Verwaltungsstrafgesetzes, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch je € 10,- (je ein Tag Arrest wird gleich € 100,- angerechnet)
€
400,00
Gesamtbetrag:
€
4.400,00
Ist diese Geldstrafe uneinbringlich, so tritt an ihre Stelle die Ersatzfreiheitsstrafe. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
In der Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Übertretung von der Gruppe Umwelt und Forst zur Anzeige gebracht worden sei. Da der Beschuldigte nach ordnungsgemäß zugestellter Aufforderung zur Rechtfertigung mit Schreiben vom 10.09.2019 keine Stellungnahme abgegeben habe, sei das Verfahren ohne weitere Anhörung abgeschlossen worden. Zur Strafhöhe wurde angegeben, dass von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen worden sei, strafmildernd sei die Unbescholtenheit gewertet worden.
1.2.
Mit Schriftsatz vom 26.11.2019 erhob Herr AA rechtsfreundlich vertreten Beschwerde und brachte zusammengefasst Folgendes vor:
Der Beschwerdeführer habe bis zur Zustellung des Straferkenntnis keine Kenntnis von der Aufforderung zur Rechtfertigung gehabt, da diese ihm trotz Postnachsendeauftrag von der Anschrift AD AE, AF 28 nach CC nicht zugestellt worden sei. Der Sachverhalt, den die Behörde dem Straferkenntnis zu Grunde lege, sei im Wesentlichen zwar richtig, jedoch treffe den Geschäftsführer der Firma AA BB GmbH an der Verwirklichung des Tatbestandes kein Verschulden. Ein artesischer Brunnen sei im konkreten Gebiet in AV in dieser Tiefe nicht zu erwarten und nicht vorhersehbar gewesen. Ein vor Beginn der Arbeiten beigezogener Rutengeher habe erklärt, dass sich an der konkreten Stelle bei ca. 20 m Tiefe Wasser befinde, aber kein artesischer Brunnen zu erwarten sei. Als im Zuge der Brunnenbohrung klargeworden sei, dass es sich um einen artesischen Brunnen handle, sei der Auftraggeber Herr AS AR ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ein artesischer Brunnen einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Eine Antragstellung und Einreichung durch die Fa. AA sei von diesem dezidiert abgelehnt worden. Er habe die Errichtung des Brunnens gefordert und habe darauf verwiesen, dass er die Antragstellung verlässlich mache. Dass Herr AR seinen Antrag zwar eingereicht habe, aber diesen dann wieder zurückgezogen habe, habe sich dem Wissenstand des Beschwerdeführers und dessen Einflussbereich entzogen. Hätte Herr AR als Auftraggeber die Firma AA oder deren Geschäftsführer über die Zurückziehung informiert, hätten diese reagieren können, um keine Verwaltungsübertretung zu begehen. Der Geschäftsführer sehe sein einziges „Fehlverhalten“ in dem Umstand, einen artesischen Brunnen errichtet zu haben, ohne in diesem Zeitpunkt eine erforderliche Bewilligung zu haben.
Es sei aber durchaus nicht unüblich, dass sich ein Brunnen während des Bohrens als artesischer Brunnen herausstelle dh im Zeitpunkt des Bohrens eben noch keine wasserrechtliche Bewilligung zu haben. Stelle sich beim Bohren der Brunnen als artesischer Brunnen heraus, sei entweder unverzüglich der Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung zu stellen oder der Brunnen zu verschließen.
Das Straferkenntnis werde auch hinsichtlich der Höhe der Strafe beeinsprucht, welche zu hoch sei und weder tat- noch schuldangemessen sei. Der Beschwerdeführer habe keinerlei Vorsatz an den Tag gelegt, sondern ganz im Gegenteil den Auftraggeber auf die Notwendigkeit der Antragstellung verwiesen. Es könne auch mit einer wesentlich geringeren Strafe das Auslangen gefunden werden. Auch eine Strafe im Ausmaß von € 500,- sei zB ein spürbares Übel, zumal die Strafe vom Beschwerdeführer persönlich und nicht von der Firma zu tragen sei. Er beziehe ein Geschäftsführergehalt in der Höhe von € 3000,-/monatlich und sei für ein studierendes 18jähriges Kind unterhaltspflichtig. Die Höhe der Geldstrafe sei höher als ein Monatslohn. Es werde beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben, in eventu die Höhe der Geldstrafe zu reduzieren.
1.3.
Die belangte Behörde legte mit Schreiben vom 28.11.2019 dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde sowie den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor und teilte in einem mit, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und auf eine Teilnahme an dieser verzichtet wird.
Auf Anforderung des Landesverwaltungsgerichts wurde von der belangten Behörde ergänzend der wasserrechtliche Verwaltungsakt Zahl yyy am 17.12.2019 übermittelt.
Vom Landesverwaltungsgericht erging mit Schreiben vom 22.01.2020 an den hydrogeologischen Amtssachverständigen die Frage, ob erkennbar hätte sein müssen, dass gespanntes Grundwasser anzutreffen sei.
Mit Schreiben vom 12.02.2020 lag eine entsprechende Stellungnahme vor, welche dem Beschwerdeführer mit Email vom 13.02.2020 zur Kenntnis übermittelt wurde.
Am 27.02.2020 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer in Begleitung seiner Rechtsvertreterin, der Grundstückseigentümer und Auftraggeber, eine Mitarbeiterin (Geologin) der Firma AA BB GmbH sowie der Landesgeologe teilnahmen.
Der Beschwerdeführer verantwortete sich zusammengefasst damit, dass es ihm zwar aufgrund von ihm getätigten Erdwärmebohrungen in der näheren Umgebung von 200-300 m bekannt gewesen sei, dass in 80 m Tiefe artesisch gespanntes Grundwasser vorhanden sei und AV im Gebiet von gespanntem Grundwasser liege. Es sei ihm aber nicht bekannt gewesen, dass dieses schon in einer Tiefe von 20 m anzutreffen sei. Es habe einen schriftlichen Auftrag vom Grundeigentümer zur Errichtung eines Nutzwasserbrunnens gegeben, wobei die Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung nie Thema gewesen sei, da eine solche auch nicht erforderlich gewesen sei. Es sei ihm aber bekannt, dass für einen artesischen Brunnen eine Bewilligung notwendig sei. Erkundigungen bei der Behörde oder beim landesgeologischen Dienst seien nicht eingeholt worden. Es sei ihm aus fachlicher Sicht bekannt, dass es unterschiedliche Tiefenlagen bei gespannten Grundwasser geben könne, für den gegenständlichen Bereich sei ihm dies jedoch nicht bekannt gewesen. Mit dem Grundeigentümer und Auftraggeber sei nie darüber gesprochen worden. Auf Vorhalt, warum nach Antreffen von artesisch gespanntem Grundwasser die Arbeiten nicht sofort eingestellt, sondern der Brunnen fertiggestellt worden sei, gibt der Beschwerdeführer an, dass dies auf Kundenwunsch erfolgt sei. Der Grundeigentümer habe dann von sich aus gesagt, dass er sich um die notwendige wasserrechtliche Bewilligung kümmern werde. Aufgrund dessen, sei dann von ihm bzw. seiner Firma die Geologin DD, welche vom Grundeigentümer beauftragt worden sei, zur Erstellung eines Einreichprojektes bzw. zur Einholung der wasserrechtlichen Bewilligung kontaktiert worden.
Vom Landesgeologen wurde auf die richterliche Frage, ob es aus fachlicher Sicht möglich sei, dass es in relativ naher Umgebung so unterschiedliche Tiefenlagen von einmal 20 m und dann 80 m von gespannten Grundwasser geben könne, wird bestätigt, dass dies der Fall sein kann und dies ein Spezifikum im gegenständlichen Bereich BE ist.
Von der als Zeugin einvernommenen Mitarbeiterin (Geologin) des Beschwerdeführers wurde zusammengefasst angegeben, dass sie weder bei der Anbotslegung – da sie zum damaligen Zeitpunkt noch nicht in der Firma tätig gewesen sei - noch bei der Errichtung vor Ort involviert gewesen sei, sondern erst zwei Tage nach Baubeginn Informationen vom Beschwerdeführer bekommen habe. Ihre Aufgabe sei es gewesen, mit der Behörde Kontakt aufzunehmen und Vorkehrungen zu treffen, dass ein Projekt für die wasserrechtliche Bewilligung erstellt werde, wobei dies extern an die Firma DD vergeben worden sei. Es sei ihr nicht bekannt gewesen, dass der Grundeigentümer selbst sich um die wasserrechtliche Bewilligung bemühen würde. Als Geologin sei sie nicht bei jeder Bohrung eingebunden. Normalerweise werde bei einer Anfrage bzw. im Zuge der Anbotsstellung der Standort recherchiert und eruiert, wie die örtlichen Verhältnisse seien und ob eine Bewilligung notwendig sei oder nicht. Im gegenständlichen Fall habe es von ihrer Seite keine Erhebungen gegeben. Wenn im Zuge einer Bohrung auf gespanntes Grundwasser gestoßen werde, werde der Brunnen verschlossen. Warum dies im gegenständlichen Fall nicht der Fall gewesen sei, wisse sie nicht. Vor der Bohrung habe sie mit dem Grundeigentümer keinen Kontakt gehabt, dieser sei erst danach intensiv erfolgt, als sie von ihrem Chef den Auftrag bekommen habe, sich um die wasserrechtliche Bewilligung bzw. Einreichung zu kümmern. Deswegen wurde dann auch Kontakt mit DI DD aufgenommen. Auf richterliche Rückfrage bzw. Vorhalt dieser Zeugenaussage bestätigt der Beschwerdeführer die Angaben der Zeugin.
Vom Grundeigentümer und Auftraggeber wurde zeugenschaftlich befragt zusammengefasst angegeben, dass es für die von ihm geplante Errichtung des Nutzwasserbrunnens für die Gartenanlage ein schriftliches Anbot und eine entsprechende Auftragserteilung an die in der Gegend sehr bekannte Firma AA gegeben habe. Die Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung sei kein Thema gewesen.
Am 18.03.2019 sei er davon informiert gewesen, dass bei der Bohrung auf artesisch gespannte Grundwasser getroffen wurde. Er habe am Folgetag telefonischen Kontakt mit dem Bezirkshauptmann aufgenommen, wobei dann klar gewesen sei, dass es einer wasserrechtlichen Bewilligung bedürfe. Es sei von ihm und der Firma AA entschieden worden, den Brunnen fertig zu bauen. Die Projekterstellung und Einreichung sei über die Mitarbeiterin der Fa. AA gelaufen. Er sei in der Folge von der Projektantin kontaktiert worden. Es sei ihm aufgrund des in der geologischen Stellungnahme erwähnten Projektes, an welchem er auch beteiligt gewesen sei, bekannt gewesen, dass es im Nahebereich artesisch gespanntes Grundwasser gebe, jedoch erst in einer Tiefe von 140 m. Auch seien ihm Erdwärmebohrungen in der Nähe in einer Tiefe laut Angabe des Beschwerdeführers von 80 m bis 90 m bekannt gewesen. Wenn er gewusst hätte, dass sich auch in seinem Grundstücksbereich gespanntes Wasser befinde, hätte er das Projekt nie in Angriff genommen. Es sei besprochen gewesen, dass die Firma AA die Meldung an die Behörde machen würde. Er sei davon ausgegangen, dass die wasserrechtliche Bewilligung erlangt werden könne. Er sei als Nichtfachmann irgendwie „in der Mitte drinnen gestanden“.
2. Nachstehender
S a c h v e r h a l t
wird als erwiesen festgestellt und der nachfolgenden Entscheidung zu Grunde gelegt:
2.1. Das verfahrensgegenständliche GN aa KG AU befindet sich im grundbücherlichen Miteigentum von AS und CE AR. Der Grundeigentümer hat die Firma AA BB GmbH als befugte Fachfirma mit der Errichtung eines Nutzwasserbrunnens nach Einholung eines Anbots schriftlich beauftragt. Bei Auftragsvergabe ging man davon aus, dass es keiner wasserrechtlichen Bewilligung für den Nutzwasserbrunnen auf Eigengrund bedarf.
Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer und alleiniger Gesellschafter der Firma AA mit Sitz in AF 28, AD AE (Firmenbuchauszug FN zzz). An selbiger Adresse ist der Beschwerdeführer auch mit Hauptwohnsitz gemeldet (Zentralen Melderegister-ZMR).
Am 18.03.2019 erfolgte durch die Firma AA eine Brunnenbohrung auf dem GN aa KG AU, in deren Zuge man in ca. 20 m Tiefe auf artesisch gespanntes Grundwasser gestoßen ist. Die verfahrensgegenständliche Grundparzelle liegt im Gebiet AV, Gemeindegebiet AU/BE, wo auch dem Beschwerdeführer bekannt war, dass artesisch gespanntes Grundwasser vorhanden ist. Ein aus hydrogeologischer Sicht vorhandenes Spezifikums dieses Gebietes ist, dass es in relativ naher Entfernung sehr unterschiedliche Tiefenlagen des gespannten Grundwassers gibt. Dem Beschwerdeführer war aus fachlicher Sicht bekannt, dass es solche Konstellationen geben kann, jedoch war ihm dies für das Gebiet AV nicht bekannt. Bei einer Brunnenbohrung (Brunnenanlage EE) bzw. einer Erdwärmebohrung der Fa. AA selbst im näheren Umfeld (ca 200 bis 300 m Entfernung zum gegenständlichen Standort), stieß man erst in einer Tiefe von 80 m auf artesisch gespanntes Grundwasser. Vorerhebungen bzw. Erkundigungen bei der Behörde oder beim landesgeologischen Dienst erfolgten nicht, ebenso wenig war die firmeneigene Geologin vor Beginn der Brunnenbohrung eingebunden, welche normalerweise bei Anbotslegungen Standorterhebungen durchführt bzw. die Frage einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht klärt.
Nach dem Antreffen von artesisch gespannten Grundwasser wurden die Arbeiten nicht eingestellt und fand kein Verschluss statt, sondern wurde der Brunnen auf Wunsch des Grundeigentümers ausgebaut und fertiggestellt. Die Geologin der Brunnenbaufirma bekam den Auftrag vom Beschwerdeführer sich um die wasserrechtliche Bewilligung zu kümmern. Es wurde nicht vereinbart, dass sich der Grundeigentümer selbst um die Bewilligung kümmert. Mit Email vom 20.03.2019 von der Geologin der Brunnenbaufirma der Wasserrechtsbehörde unter Anschluss eines Bautageberichts vom 18.03.2019 mitgeteilt, dass beim „Projekt AR AS“ von ihnen gespanntes Grundwasser erschlossen wurde. Am 29.03.2019 wurde – unterschrieben von den Ehegatten AR - das Ansuchen um wasserrechtliche Bewilligung unter Vorlage von Projektunterlagen (Ingenieurbüro DD GmbH) gestellt. Mit Schreiben und Email vom 15.05.2019 wurde das Ansuchen mangels Genehmigungsfähigkeit wieder zurückgezogen.
2.2. Mit Schreiben vom 28.05.2019 erging von der Wasserrechtsbehörde eine Sachverhaltsdarstellung samt Unterlagen an das Strafamt mit dem Ersuchen um Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens.
Trotz der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 10.09.2019 durch die belangte Behörde, am 17.09.2019 durch Hinterlegung an der Adresse AF 28/1, AD AE zugestellt, langte keine Stellungnahme ein. In der Folge erging das angefochtene Straferkenntnis.
Der im Beschwerdeverfahren beigezogene Landesgeologe legte dar, dass ca. 250 m südlich des verfahrensgegenständlichen Grundstücks beginnend im Jahr 2000 bis 2013 eine Brunnenanlage der Firma EE hergestellt wurde, die aus 70 m Tiefe artesisch gespanntes Grundwasser fördern wollte und welche großes öffentliches Aufsehen erregt hat (Verweis auf Zeitungsbericht vom 03.05.2001). Es müsste daher in der Ortschaft AV/Gemeindegebiet AU jedenfalls lokales Wissen um diese artesisch gespannten Grundwässer von BE im Umlauf gewesen sein. Dieses Arteser-Vorkommen ist sowohl der Behörde als auch dem landesgeologischen Dienst bekannt und liegt auch in der Gemeinde AU örtliches Wissen vor. Wünschelrutengeher oder Radiästhesisten können keinesfalls gespanntes oder artesisch gespanntes Grundwasser vorhersagen.
Zur
B e w e i s w ü r d i g u n g
ist auszuführen, dass sich der festgestellte Sachverhalt aus der Aktenlage (Verwaltungsstrafakt sowie Wasserrechtsakt) sowie dem Ergebnis der Beschwerdeverhandlung bzw. der im Beschwerdeverfahren ergänzend eingeholten hydrogeologischen Stellungnahme ergibt.
Bei der Darlegung der Geschehnisse haben sich hinsichtlich der Angaben des Beschwerdeführers sowie der Zeugen keine wesentlichen Widersprüche ergeben.
Die vom Beschwerdeführer allerdings in der Beschwerde sowie auch im Zuge seiner Befragung gemachten Angaben, dass ausschließlich der Grundeigentümer sich um die Einholung der wasserrechtlichen Bewilligung kümmert und eine Antragstellung und Einreichung durch die Fa. AA von diesem abgelehnt worden ist, haben sich als nicht richtig erwiesen. Sowohl die Mitarbeiterin des Beschwerdeführers als auch der Grundeigentümer als Zeugen haben für das Gericht glaubwürdig angegeben, dass die Erwirkung der wasserrechtlichen Bewilligung sehr wohl über die Fa. AA erfolgt ist. Letztlich wurde auch vom Beschwerdeführer zugestanden, dass er selbst seine Mitarbeiterin dazu beauftragt hat und wurden die entsprechenden Schritte wie Ausarbeitung der Einreichunterlagen über eine externe Firma veranlasst. Trotz Wissens des Nichtvorliegens der erforderlichen wasserrechtlichen Bewilligung wurden jedoch die Arbeiten zum Ausbau bzw. zur Fertigstellung des Brunnens von der Fa. AA fortgesetzt.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:
I.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl I Nr 33/2013 idgF die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV Teiles … und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- und Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 137 Abs 2 Z 2 WRG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu € 14.530,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer ohne gemäß § 10 Abs 2 oder 3 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen Grundwasser erschließt oder benutzt, in den Grundwasserhaushalt eingreift, hierfür dienende Anlagen errichtet, ändert oder betreibt oder artesische Brunnen errichtet oder betreibt.
Gemäß § 10 Abs 1 bedarf der Grundeigentümer zur Benutzung des Grundwassers für den notwendigen Haus- und Wirtschaftsbedarf keiner Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn die Förderung nur durch handbetriebene Pump- oder Schöpfwerke erfolgt oder wenn die Entnahme in einem angemessenen Verhältnis zum eigenen Grunde steht.
In allen anderen Fällen ist gemäß Abs 2 leg cit zur Erschließung oder Benutzung des Grundwassers und zu den damit im Zusammenhang stehenden Eingriffen in den Grundwasserhaushalt sowie zur Errichtung oder Änderung der hiefür dienenden Anlagen die Bewilligung der Wasserrechtsbehörde erforderlich.
Gemäß § 10 Abs 3 WRG bedürfen artesische Brunnen jedenfalls der Bewilligung nach Abs. 2. Als artesischer Brunnen gilt ein Brunnen, bei dem zum Zeitpunkt seiner Errichtung Wasser durch eigenen Druck frei ausströmte, wenn die undurchlässige Deckschicht durchstoßen wurde (siehe Bumberger/Hinterwirth, Kommentar WRG, 2. Auflage, §10 K 8).
Unstrittig ist, dass für die Errichtung des artesischen Brunnens auf GN aa KG AU zumindest seit 18.03.2019 und bis zur Erlassung des Straferkenntnisses mit 28.10.2019 keine wasserrechtliche Bewilligung vorlag, eine solche aber gemäß § 10 Abs 3 WRG erforderlich gewesen wäre.
Es mag zwar den Tatsachen entsprechen, dass bei Beginn der Bohrarbeiten es noch nicht absolut sicher war, dass artesisch gespanntes Grundwasser bereits in einer Tiefe von 20 m anzutreffen ist, es war aber jedenfalls ab dem Zeitpunkt, als ein solches angetroffen wurde, klar, dass die Errichtung des Brunnens einer wasserrechtlichen Bewilligung nach § 10 Abs 3 WRG bedarf. Die Arbeiten zur Fertigstellung wurden jedoch nicht, wie sonst üblich unterbrochen und das Bohrloch verschlossen, sondern der Brunnen fertig errichtet.
Das objektive Tatbestandsmerkmal der Verwaltungsübertretung wurde somit im vorgeworfenen Tatzeitraum erfüllt.
In subjektiver Hinsicht wird vom Beschwerdeführer jedoch in seiner Beschwerde seine Täterschaft bestritten und dies damit begründet, dass vereinbart war, dass sich der Auftraggeber selbst um die Einholung der notwendigen Bewilligung kümmert.
Als Täter iSd im § 10 Abs 2 iVm § 137 Abs 2 Z 2 WRG enthaltenen Verbotes kommt jede Person in Betracht, die ohne erforderliche wasserrechtliche Bewilligung nach § 10 Abs 2 WRG 1959 bewilligungspflichtige Maßnahmen vornimmt oder durch andere Personen vornehmen lässt (VwGH 18.03.2010, 2007/07/0113 vgl. E 16. Oktober 2003, 2002/07/0169; E 29. Juni 1995, 92/07/0187).
Lediglich in dem Fall, in dem beispielsweise der Geschäftsführer einer GmbH einem befugten Unternehmen den Auftrag erteilt, alle zur Herstellung einer Wasserbenutzungsanlage erforderlichen Arbeiten durchzuführen und auch die dazu benötigten behördlichen Bewilligungen einzuholen, kann ein Verstoß gegen eine, eine Bewilligungspflicht vorsehende Verwaltungsvorschrift verwaltungsstrafrechtlich nicht mehr dem Auftraggeber, sondern nur noch dem beauftragten Unternehmen zugerechnet werden (VwGH 30.09.2010, 2008/07/0180 vgl. E 29. Juni 1995, 92/07/0187; E 16. Oktober 2003, 2002/07/0169).
Das durchgeführte Beweisverfahren hat für das Landesverwaltungsgericht eindeutig ergeben, dass vom Grundeigentümer – als die Bewilligungspflicht für den artesischen Brunnen feststand – die Fa. AA beauftragt war, die erforderliche Bewilligung einzuholen und wurde das letztlich vom Beschwerdeführer dann auch nicht mehr bestritten.
Im gegenständlichen Fall ist daher im Lichte der zuvor dargelegten Judikatur die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit für die Errichtung des Brunnens ohne die hiefür erforderliche Bewilligung klar bei der Fa. AA und damit beim Beschwerdeführer als Geschäftsführer der Firma als § 9 Abs 1 VStG verantwortliches Organ gelegen.
Gemäß § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragenen Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmten und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen befugt ist.
Hinsichtlich des Verschuldens ist auszuführen, dass nach Beurteilung des Landesverwaltungsgerichts und entgegen dem Beschwerdevorbringen es im verfahrensgegenständlichen Bereich jedenfalls erwart- und vorhersehbar war, dass gespanntes Grundwasser vorhanden ist. Mit der entsprechenden Sorgfalt, welche an das auf Brunnenbohrungen spezialisierte Unternehmen des Beschwerdeführers gestellt werden muss, wäre es möglich gewesen, vorab in Erfahrung zu bringen, ob schon auch bei geringeren Tiefen als 80 m oder mehr auf gespanntes Grundwasser getroffen werden kann.
Jedenfalls hätten jedoch – und ist dies entscheidungswesentlich - bei Antreffend auf artesisch gespanntes Grundwassers die Arbeiten sofort eingestellt werden müssen. Der Beschwerdeführer selbst bringt dies in seiner Beschwerde als „sein Fehlerverhalten“ vor.
Der Beschwerdeführer wusste grundsätzlich von dem Vorkommen von gespanntem Grundwasser im Gebiet AV sowie er auch wusste, dass es zu unterschiedlichen Tiefenlagen von gespanntem Grundwasser in einem engen räumlichen Bereich kommen kann. Sich ausschließlich darauf zu verlassen, dass gespanntes Grundwasser erst ab einer Tiefe von 80 m anzutreffen ist, erscheint fahrlässig. Jedenfalls grob fahrlässig erfolgte die Fertigstellung des Brunnens ohne die hiefür erforderliche Bewilligung, wobei davon ausgegangen wurde, dass eine solche nachträglich erteilt wird.
Zur Strafbemessung:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind gemäß § 19 Abs 1 VStG die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (objektive Strafzumessungsgründe).
Nach Abs 2 leg cit sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen (subjektive Strafzumessungsgründe).
Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehaltes der Tat im Sinne des § 19 Abs 1 VStG ist nicht die (abstrakte) Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes (diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens), sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde.
Die gegenständliche Übertretung weist einen beträchtlichen Unrechtsgehalt auf, da die Errichtung eines artesischen Brunnens zu Nutzwasserzwecken ohne wasserrechtliche Bewilligung aufgrund der speziellen fachlichen Problematik aus wasserwirtschaftlichen Sicht (siehe Stellungnahme wasserwirtschaftliches Planungsorgan vom 14.05.2019, Zahl bb im Wasserrechtsverfahren) unbedingt zu vermeiden ist.
Gemäß § 137 Abs 2 Z 1 WRG kann eine Geldstrafe bis zur Höhe von € 14.530,-verhängt werden. Von der belangten Behörde wurde hinsichtlich dieser Strafnorm ca. 27 % des vorgesehenen Strafrahmens durch die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 4.000,- ausgenützt.
Hinsichtlich der subjektiven Strafzumessungsgründe lag – entgegen der Annahme der belangten Behörde – keine Unbescholtenheit des Beschwerdeführers vor, vielmehr scheint eine Verwaltungsübertretung gemäß WRG aus dem Jahr 2016 auf. Die vom Beschwerdeführer angegebenen persönlichen Einkommensverhältnisse sind, trotz Sorgepflicht für ein Kind nicht als unterdurchschnittlich zu betrachten, sodass sich hieraus kein Milderungsgrund ergibt.
Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Bei sogenannten Ungehorsamsdelikten, wie es die vorgeworfene Übertretung darstellt, wird das Verschulden somit widerleglich vermutet. Es wird auf die bereits zuvor getätigten Ausführungen verwiesen, wobei dem Beschwerdeführer zu Gute zu halten ist, dass umgehend und rasch um die nachträgliche Bewilligung angesucht wurde.
Für das Landesverwaltungsgericht war die Strafbemessung der belangten Behörde insofern nicht nachvollziehbar, als von durchschnittlichen Verhältnissen und keinen Sorgepflichten sowie Unbescholtenheit ausgegangen wurde und dennoch das Strafausmaß in einer Höhe von 27% ausgeschöpft wurde.
Die Geldstrafe war daher im Lichte der nun im Beschwerdeverfahren hervorgetreten Umstände auf ein Ausmaß von 15% der möglichen Strafhöhe zu reduzieren.
Die verhängte Strafe erscheint sowohl aus spezial- aber auch als generalpräventiver Sicht erforderlich, um künftig derartige Taten hintanzuhalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
II. Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG waren keine Kosten für das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorzuschreiben. Die Kosten für das Verfahren vor der belangten Behörde waren der neu festgesetzten Strafhöhe gemäß § 64 Abs 1 VStG anzupassen.
III. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision (§ 25a VwGG):
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu § 137 Abs 2 Z 2 iVm § 10 Abs 3 WRG. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Wasserrechtsgesetz, artesischer Brunnen, wasserrechtliche Bewilligung, Haftung, Brunnenbohrfirma, AuftraggeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGSA:2020:405.1.473.1.13.2020Zuletzt aktualisiert am
06.05.2020