TE Dok 2019/10/22 102 Ds 3/18z

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Veröffentlicht am 22.10.2019
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Norm

BDG 1979 §43 Abs2

Schlagworte

Dienstpflichtverletzung

Text

Disziplinarerkenntnis

Die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Senat 2, hat durch die Vorsitzende Präsidentin des Landesgerichtes Dr.Haberl-Schwarz sowie die weiteren Mitglieder OStA Dr.Strahwald und BI Zöhrer in der Disziplinarsache gegen BI *** *** nach der am 19.Februar 2019 in Anwesenheit des Disziplinaranwaltes OStA Dr.Kirschenhofer, der Disziplinarbeschuldigten BI *** ***, ihres Verteidigers Mag. *** *** und der Schriftführerin Richteramtsanwärterin Dr.Gaulhofer durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

BI *** *** ist schuldig, sie hat im *** *** in *** vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar eine geringe Menge Kokain, für den Eigengebrauch erworben und besessen und dadurch schuldhaft gegen ihre eigene Dienstpflicht, wonach sie verpflichtet ist, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt (§ 43 Abs 2 BDG), verstoßen und hiedurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 91 BDG begangen.

Sie wird hiefür gemäß § 92 Abs 1 Z 3 BDG mit einer Geldstrafe in der Höhe von 2,5 Monatsbezügen bestraft.

Begründung:

Zur Person:

Die am *** geborene Bezirksinspektorin *** *** ist Justizwachebeamtin der Justizanstalt *** und dort als stellvertretende *** der Abteilung „***“ in der Verwendungsgruppe ***, Funktionsgruppe ***, Funktionsstufe ***, Gehaltsstufe ***, mit einem monatlichen Nettoeinkommen in der Höhe von EUR *** tätig.

Die Disziplinarbeschuldigte weist eine disziplinarrechtliche Vorverurteilung auf: Mit dem Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz, Senat 2, vom ***, 102 Ds ***/***, wurde sie - ebenfalls wegen des (mehrmaligen) Konsums von Kokain sowie überdies des versuchten Weiterverkaufs ohne Gewinnaufschlag - mit der Geldstrafe in der Höhe eines Monatsbezuges bestraft.

Zur Sache:

Zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im *** *** erwarb und besaß die Disziplinarbeschuldigte in *** abermals vorschriftswidrig Suchtgift, und zwar eine geringe Menge Kokain, für den Eigengebrauch. Diese Verhaltensweise setzte sie in Kenntnis davon, dass die damit gegen ihre Dienstpflicht verstieß, wonach sie als Beamtin verpflichtet ist, in ihrem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Beweiswürdigend ist festzuhalten:

Die Feststellungen zur Person gründen auf die Deponate der Disziplinarbeschuldigten in der Disziplinarverhandlung sowie - betreffend die disziplinarrechtliche Vorverurteilung – den zur Darstellung gebrachten Disziplinarakt 102 Ds ***/***.

Die in der Sache getroffenen Konstatierungen basieren auf der von Anfang an umfassend geständigen Einlassung der Disziplinarbeschuldigten.

Durch ihr von den Feststellungen umfasstes, mit Außenwirkung behaftetes und solcherart den Vertrauensschutz tangierendes Verhalten hat die Disziplinarbeschuldigte gegen die in § 43 Abs 2 BDG normierte Verpflichtung schuldhaft verstoßen.

Bei der Strafbemessung wertete der Disziplinarsenat die reumütig geständige Verantwortung der Disziplinarbeschuldigten als mildernd, die einschlägige Vorverurteilung dagegen als erschwerend.

Der nicht zu bagatellisierende Handlungs- und Gesinnungsunwert des vom Schuldspruch umfassten Verhaltens, die aufgezeigten Strafzumessungstatsachen sowie die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Disziplinarbeschuldigten indizieren die Verhängung einer Geldstrafe (§ 92 Abs 1 Z 3 BDG) in der Höhe von drei Monatsbezügen.

Nach Ansicht des Disziplinarsenates wird damit sowohl den spezialpräventiven Erfordernissen als auch den Aspekten der Generalprävention hinreichend Rechnung getragen. Spezialpräventiv bedarf es keiner strengeren Strafe, zumal die Disziplinarbeschuldigte in der Disziplinarverhandlung glaubhaft dargetan hat, ihr Leben nunmehr in den Griff bekommen zu haben und auch den nunmehr verfahrensgegenständlichen Vorfall als einmaligen „Ausrutscher“ glaubhaft darzustellen vermochte. Sie ist arbeitswillig und setzt alles daran, die durch eine zwischenzeitig absolvierte Therapie erzielten Erfolge positiv umzusetzen und ihr Leben nunmehr erfolgreich zu führen. Die verfahrensgegenständliche Dienstpflichtverletzung wiegt schwer, zumal die Disziplinarbeschuldigte abermals gegen Bestimmungen des SMG verstoßen hat, deren Beachtung gleich dem StGB zu den Kernbereichen der Aufgaben einer Justizwachebeamtin gehören (zuletzt Bundesverwaltungsgericht, W 170 2162348-1/21E). Daher und aus generalpräventiven Gründen - Exekutivorganen ist mit Deutlichkeit zu demonstrieren, dass der Umgang mit Suchtgift gerade aufgrund ihrer exponierten, mit Vorbildfunktion behafteten und der Reintegration von Straftätern dienenden Rolle und Funktion keinesfalls geduldet wird - war die Verhängung einer Geldstrafe in der genannten Höhe erforderlich.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss (Bescheid) ist gemäß Art 130 Abs 1 Z 1, 132 Abs 1 Z 1, Abs 5 (iVm § 103 Abs 4 Z 1 BDG 1979) B-VG eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen (§ 7 Abs 4 VwGVG) nach Zustellung des Bescheides schriftlich, telegrafisch oder fernschriftlich bei der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz einzubringen. Die Beschwerde hat folgende Punkte zu enthalten (§ 9 Abs 1 VwGVG):

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig

eingebracht ist.

Eine rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde gemäß Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat - sofern eine solche nicht ausgeschlossen wird (§ 13 Abs 2 VwGVG) – aufschiebende Wirkung (§ 13 Abs 1 VwGVG). Die Beschwerde gegen eine Suspendierung hat gemäß § 112 Abs 6 BDG 1979 keine aufschiebende Wirkung.

Zuletzt aktualisiert am

30.04.2020
Quelle: Disziplinarkommissionen, Disziplinaroberkommission, Berufungskommission Dok, https://www.ris.bka.gv.at/Dok
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