Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.03.2020Norm
KFG 1967 §103 Abs1 Z1Rechtssatz
Die grundsätzliche Verpflichtung des Zulassungsbesitzers eines Anhängers, der einer anderen Person überlassen wurde, zur Einhaltung der Vorschriften nach dem KFG endet zu dem Zeitpunkt, als die ordnungsgemäße Verwendung des Anhängers nicht mehr in der Sphäre des Verleihers liegt. Die dem Zulassungsbesitzer obliegende Überwachungsfunktion geht nicht so weit, dass davon die ordnungsgemäße Bedienung eines nachweislich funktionstüchtigen Anhängers umfasst wäre.
(Hier: ordnungsgemäße (ua elektrische) Verbindung von Zugfahrzeug und Anhänger, wobei für die elektrische Verbindung von Zugfahrzeug und Anhänger allenfalls die Verwendung des richtigen Adapters erforderlich ist, wofür allerdings spezifische Kenntnisse des Zugfahrzeuges erforderlich sind.)
Schlagworte
Kraftfahrrecht, Pflichten Zulassungsbesitzer, AnhängerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2020:LVwG.1.224.2019.R8Zuletzt aktualisiert am
11.05.2020