TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/30 LVwG-2019/44/1366-16

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Entscheidungsdatum

30.01.2020

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AWG 2002 §37 Abs3 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Spielmann über die Beschwerde des Landesumweltanwaltes von Tirol gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 04.06.2019, Zl *****, betreffend der abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung für eine Bodenaushubdeponie (mitbeteiligte Partei: AA GmbH, Adresse 1, Y),

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird mit folgenden Maßgaben als unbegründet abgewiesen:

1.   Die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung wird an die Bedingung der Einhaltung der von der AA GmbH eingereichten und vom Landesverwaltungsgericht Tirol signierten Ausgleichsmaßnahme „Ergänzende Maßnahmen für Reptilien“ von BB vom 23.09.2019 auf dem Grundstück Nr **1, KG X, gebunden.

2.   Bei Umsetzung dieser Ausgleichsmaßnahme ist folgende Auflage einzuhalten: Es ist sicherzustellen, dass ein gefahrbringendes Annähern an die Freileitung verhindert wird (§ 14 Abs 2 Elektroschutzverordnung 2012). Der notwendige Abstand muss jedenfalls größer sein als die Annäherungszone. Es sind:

-      nur solche Arbeitsmittel zu verwenden, deren Höhe und Reichweite die Einhaltung des notwendigen Abstandes gewährleisten oder

-      geeignete technische Maßnahmen anzuwenden (wie Prallseile, Abschrankungen, Dreh-, Höhen- oder Auslegerbegrenzungen von Maschinen), die sicherstellen, dass ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert wird oder

-      geeignete betriebliche oder organisatorische Maßnahmen zu setzen (wie Warneinrichtungen), die sicherstellen, dass ein gefahrbringendes Annähern an unter Spannung stehende Teile verhindert wird.

3.   Für die Ausgleichsmaßnahme wird gemäß § 17 Abs 3 Forstgesetz 1975 eine zusätzliche dauernde Rodungsbewilligung für 200 m2 gemäß dem von der AA GmbH aktualisierten und vom Landesverwaltungsgericht Tirol signierten Rodungsoperat „Ansuchen für die befristete sowie dauerhafte Rodung von Teilflächen auf dem Gst. Nr. **1, KG X“ erteilt, sodass die unbefristete Rodungsfläche insgesamt 12.382 m2 umfasst. Das aktualisierte Rodungsoperat vom 15.11.2019 ersetzt das mit dem angefochtenen Bescheid bewilligte und signierte Rodungsoperat.

Die Gültigkeit dieser zusätzlichen Rodungsbewilligung wird gemäß § 18 Abs 1 Z 2 Forstgesetz 1975 an die ausschließliche Verwendung der Rodungsfläche zum Zweck der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahme gebunden.

Die zusätzliche Rodungsbewilligung erlischt gemäß § 18 Abs 1 Z 1 Forstgesetz 1975, wenn der Rodungszweck nicht bis zum 31.12.2022 erfüllt wird.

Die Auflage III./d)/8. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass ein Betrag von € 9.712,- für die Umsetzung der waldverbessernden Maßnahmen aufzuwenden ist (§ 18 Abs 1 Z 3 und Abs 2 Forstgesetz 1975).

Die Auflage III./d)/9. des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Ausgleichsabgabe für Waldverluste auf € 9.712,- erhöht wird (§ 18 Abs 3 Forstgesetz 1975).

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahren:

Mit den Spruchpunkten I. bis V. des angefochtenen Bescheides wurde der AA GmbH (in der Folge Konsenswerberin) die abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung gemäß § 37 Abs 3 Z 1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie auf dem Gst Nr **1, KG X, erteilt. Mit Spruchpunkt VI. dieses Bescheides wurde für diese Deponie eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung gemäß § 23 Abs 1 lit b, Abs 3 lit a und Abs 5 sowie § 29 Abs 3 lit b, Abs 5 und Abs 9 Tiroler Naturschutzgesetz 2005 (TNSchG 2005) iVm § 2 Abs 1, Abs 2, Abs 3 und Abs 4 sowie Anlage 2 und 3 Tiroler Naturschutzverordnung 2006 erteilt.

Dagegen hat der Landesumweltanwalt von Tirol mit Schreiben vom 03.07.2019 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben. Aufgrund dieser Beschwerde hat die Konsenswerberin am 25.09.2019 ihren Antrag um eine Ausgleichsmaßnahme für Reptilien ergänzt. In der Folge hat die Konsenswerberin noch das um die Ausgleichsmaßnahme ergänzte Rodungsoperat vorgelegt.

Mit Schreiben vom 08.11.2019 hat der Landesumweltanwalt zu dieser Ausgleichsmaßnahme zusammengefasst erklärt, dass die Deponie zwar auch bei Umsetzung dieser Maßnahme zu Beeinträchtigungen von Naturschutzinteressen führe, dass aber die Bemühungen für eine naturverträglichere Gestaltung positiv zu werten seien und bei Einhaltung der Ausgleichsmaßnahme keine Beschwer mehr bestehe.

Die Republik Österreich (CC AG) als Eigentümerin des betroffenen Grundstücks Nr **1 hat mit Schreiben vom 02.09.2019 der Ausgleichsmaßnahme ausdrücklich zugestimmt. Auch die sonstigen Parteien des Verfahrens haben keine Einwände gegen die Ausgleichsmaßnahme erhoben.

II.      Sachverhalt:

Die Ausgleichsmaßnahme für Reptilien sieht vor, auf dem Gst **1, KG X, fünf bis sechs Steinhaufen aus ortstypischen Gesteinen mit einer Korngröße von 20 – 40 cm (bei 80 % des Materials), einem Volumen von ca 5 m3 und einer Höhe von ca 80 bis 120 cm zu errichten und zwei bestehende Steinhaufen gleichermaßen zu vergrößern. Während des Betriebszeitraums der Deponie (10 Jahre) sind Pflegemaßnahmen (insbesondere Entfernung aufkommender Vegetation) in Abstimmung mit der ökologischen Bauaufsicht vorgesehen. Für die Ausgleichsmaßnahme ist eine dauernde Rodung im Ausmaß von 200 m2 erforderlich. Aus geologischer, naturkundefachlicher und forstfachlicher Sicht bestehen keine Bedenken gegen diese Maßnahme. Lediglich aus forstfachlicher Sicht sind die Auflagen III./d)/8. und III./d)/9. des angefochtenen Bescheides zu adaptieren. Auch aus Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes bestehen keine Bedenken, sofern die gemäß § 14 Abs 2 Elektroschutzverordnung 2012 erforderlichen Auflagen vorgeschrieben werden.

III.    Beweiswürdigung:

Der unstrittig festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen sowie aus den Stellungnahmen des naturkundefachlichen Amtssachverständigen DD vom 02.10.2019, der geologischen Amtssachverständigen EE vom 02.10.2019, des forstfachlichen Amtssachverständigen FF vom 18.11.2019 und 19.12.2019 sowie des Arbeitsinspektorats Tirol vom 05.11.2019.

IV.      Erwägungen:

Die Konsenswerberin hat das beantragte Vorhaben im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch ökologische Begleitmaßnahmen derart nachgebessert, dass kein Einwand des Landesumweltanwaltes gegen die Bewilligung mehr besteht. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat zudem ergeben, dass keine Bedenken aus geologischer, naturkundefachlicher und forstfachlicher Sicht sowie aus Sicht des ArbeitnehmerInnenschutzes bestehen. Auch die von der Ausgleichsmaßnahme betroffenen Parteien haben keine Einwände erhoben. Im Ergebnis ist somit die von der belangten Behörde in Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides vorgenommene Interessenabwägung zu bestätigen und die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Bewilligung an die Bedingung der Einhaltung der Ausgleichsmaßnahme gebunden wird. Im Rahmen der Verfahrenskonzentration gemäß § 38 Abs 1a AWG 2002 ist die forstrechtliche Rodungsbewilligung für die Ausgleichsmaßnahme zu erteilen. Gemäß § 93 Abs 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz sind zudem die Belange des ArbeitnehmerInnenschutzes zu berücksichtigen.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Spielmann

(Richter)

Schlagworte

Bodenaushubdeponie; Ausgleichsmaßnahme;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.44.1366.16

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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